Belange des Kreisbrandrates:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Belange der Gesundheitsabteilung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Belange des Straßenverkehrs:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Belange des kommunalen Abfallrechts:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.
Belange des Bodenschutzrechts:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Belange des Naturschutzes:
Unter Punkt B – Gehölzrodungen
Wird beschrieben, dass die vorhandenen Gehölze im Bereich der geplanten Parkanlage soweit als möglich zu erhalten sind. Um den Anregungen der unteren Naturschutzbehörde nachzukommen wird noch der Zusatz aufgenommen, dass die die geplante Parkanlage so zu gestalten ist, dass die erhaltenswerten, alten Bäume nicht gerodet werden müssen.
Im Punkt 3.2 der Begrünung ist bereits beschrieben, dass vor Beginn der Rodungsarbeiten die Bäume durch eine sachkundige Person auf mögliche Biotopbäume zu untersuchen sind. Es ist auch beschrieben, dass falls solche Bäume vorhanden sind Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind. Auch auf § 44 Abs. 1BNatSchG wird verwiesen. Es ist auch beschrieben, dass bodenbrütende Arten auf Grund der Habitats Ausstattung nicht vorhanden sind.
Belange des Immissionsschutzes:
Die Hinweise werden beachtet und redaktionell in die Begründung eingearbeitet.
Belange des Städtebaus:
Die verwendeten Symbole E+1, E+1+DG und E+D werden im Punkt 2.2.2 erläutert. Die Bezeichnungen EFH bzw. MFW werden redaktionell im Punkt 8.1.2 redaktionell ergänzt.
Eine Unterscheidung der Dichte der Bebauung durch eine Linie ist nicht notwendig, da dies durch die Planschablonen erkenntlich ist.
Der Kniestock wird beim Bautyp A redaktionell entfernt.
Die Festsetzungen von Punkt 2.2.2. und 8.1.2 zum Bautyp B stimmen überein. Die Einzeichnung des möglichen Dachgeschosses in der Schnittansicht verdeutlicht lediglich die Möglichkeit ein Dachgeschoss ausbauen zu können. Die Einzeichnung in der Schnittansicht hat sich in der Vergangenheit als notwendig herausgestellt, da es nachträglich oft zu Unstimmigkeiten mit der Genehmigungsbehörde gekommen ist. Eine Änderung im Bebauungsplan wird nicht vorgenommen.
Durch die geringere Dachneigung entsteht ein maßgeblich eigener Bautyp, welcher weiterhin Bestandteil der Planung bleiben wird. Eine Änderung oder Herausnahme des Bautyps ist nicht vorgesehen.
Die Festsetzung des Bautyps D wird redaktionell angepasst.