Datum: 28.09.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses Langquaid
Gremium: Marktgemeinderat Langquaid
Körperschaft: Markt Langquaid
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:55 Uhr bis 20:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug der Marktgemeinderatsbeschlüsse
2 Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
3 Wasserversorgung und Stromerzeugung:
3.1 Feststellung der Jahresabschlüsse des gemeindlichen Wasserwerks und der gemeindlichen Photovoltaikanlagen
4 Soziale Stadt: Platzgestaltung "Wittelsbacher Markt"
4.1 Auftragsvergabe der Grünflächen
5 Aufstellung eines Bebauungsplans mit Grünordnungsplan "Familien- und Bildungszentrum" Langquaid
5.1 Abwägung der eingegangenen Bedenken der Öffentlichkeit, sowie der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs 2 BauGB (Entwurf)
5.1.1 Bayernwerk Netz GmbH
5.1.2 Vodafone Kabel Deutschland GmbH
5.1.3 Landratsamt Kelheim - Straßenverkehrsrecht
5.1.4 Landratsamt Kelheim - Staatliches Abfallrecht
5.1.5 Landratsamt Kelheim - Gesundheitsabteilung
5.1.6 Landratsamt Kelheim - Immissionsschutz
5.1.7 Landratsamt Kelheim - Städtebau
5.1.8 Landratsamt Kelheim - Bauplanungsrecht
5.1.9 Regierung von Niederbayern
5.1.10 Deutsche Telekom Technik GmbH
5.1.11 Wasserwirtschaftsamt Landshut
5.2 Satzungsbeschluss
6 Änderung des Bebauungsplans "Pfaffenlehen" durch Deckblatt 1, im vereinfachten Verfahren
6.1 Abwägung der eingegangenen Bedenken der Öffentlichkeit, sowie der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs 2 BauGB (Entwurf)
6.1.1 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
6.1.2 Bayernwerk Netz GmbH
6.1.3 Energienetze Bayern GmbH
6.1.4 Vodafone GmbH
6.1.5 Landratsamt Kelheim - Staatliches Abfallrecht
6.1.6 Landratsamt Kelheim - Immisssionsschutz
6.1.7 Landratsamt Kelheim - Bauplanungsrecht
6.1.8 Regierung von Niederbayern
6.1.9 Handwerkskammer Niederbayern - Oberpfalz
6.2 Satzungsbeschluss
7 Informationen und Anfragen

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1. Vollzug der Marktgemeinderatsbeschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 1
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2. Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 2

Beschluss

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Langquaid folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1
Beitragserhebung
Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.        für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht
       oder
2.        sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das Siebenfache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Ausgebaute Dachgeschosse werden mit einer Fläche von 85 v. H. des darunterliegenden Geschosses zur Berechnung herangezogen. 
5Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 6Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
 (4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
–         im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
–         im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
–         im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a)        pro m² Grundstücksfläche 1,74 €
b)        pro m² Geschossfläche 14,49 €.
(2) 1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§7 gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.

§ 10
Einleitungsgebühr
(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 3,12 € pro Kubikmeter Abwasser.
(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.
4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen eingesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
 (3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr als nachgewiesen.
4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
 (4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a)        Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b)        das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c)        das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 11
Gebührenzuschläge
(1) 1Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.

§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
 (2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2Der Monat wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines Monats in Höhe eines Monatsbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.05.2012, zuletzt geändert am 24.09.2019, außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Wasserversorgung und Stromerzeugung:

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 3
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3.1. Feststellung der Jahresabschlüsse des gemeindlichen Wasserwerks und der gemeindlichen Photovoltaikanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 3.1

Beschluss

Die beiden Betriebe gewerblicher Art werden steuerlich zusammengefasst.

Der Jahresabschluss 2022 des Wasserwerks Langquaid wird mit einer Bilanzsumme von € 1.635.608,31 und einem Jahresgewinn von € 19.693,89 festgestellt. Der Jahresgewinn 2022 in Höhe von € 19.693,89 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Schulden bzw. Forderungen gegenüber dem Markt sind marktüblich zu verzinsen. Als Konzessionsabgabe für 2022 wurden 17,831,79 € erwirtschaftet und an den Markt abgeführt. 
Der Verlustvortrag aus dem Jahr 2019 in Höhe von € 53.444,24 wird über das Verrechnungskonto ausgeglichen zur Verstärkung des Eigenkapitals.

Der Jahresüberschuss aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen wird in Höhe von € 23.728,83 festgestellt. 

Der Gesamtüberschuss der beiden Betriebe gewerblicher Art beträgt somit insgesamt € 43.422,72.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Soziale Stadt: Platzgestaltung "Wittelsbacher Markt"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 4
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4.1. Auftragsvergabe der Grünflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 4.1

Beschluss

Der Markt Langquaid vergibt den Auftrag für die Herstellung der Grünflächen zur Platzgestaltung „Wittelsbacher Markt“ gemäß dem Vergabevorschlag des Landschaftsarchitekturbüros Klaus + Salzberger an das billigst bietende Unternehmen, die Firma Limmer GmbH, Bad Abbach, entsprechend dem vorliegenden Angebot mit der Gesamtangebotssumme von € 50.073,82 brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Aufstellung eines Bebauungsplans mit Grünordnungsplan "Familien- und Bildungszentrum" Langquaid

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5
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5.1. Abwägung der eingegangenen Bedenken der Öffentlichkeit, sowie der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs 2 BauGB (Entwurf)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1
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5.1.1. Bayernwerk Netz GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1.1

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.2. Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1.2

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.3. Landratsamt Kelheim - Straßenverkehrsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1.3

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.4. Landratsamt Kelheim - Staatliches Abfallrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1.4

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.5. Landratsamt Kelheim - Gesundheitsabteilung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1.5

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.6. Landratsamt Kelheim - Immissionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1.6

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.7. Landratsamt Kelheim - Städtebau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1.7

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.8. Landratsamt Kelheim - Bauplanungsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1.8

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.9. Regierung von Niederbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1.9

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.10. Deutsche Telekom Technik GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1.10

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.1.11. Wasserwirtschaftsamt Landshut

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.1.11

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 5.2

Beschluss

Der Markt Langquaid fasst den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Familien- und Bildungszentrum“ Langquaid in der heutigen Fassung vom 28.09.2023.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan „Familien- und Bildungszentrum“ Langquaid durch Bekanntmachung rechtswirksam werden zu lassen und das Verfahren abzuschließen.

Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, welche Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplan „Familien- und Bildungszentrum“ Langquaid erhoben haben, ist ein beglaubigter Auszug aus der Niederschrift der heutigen Marktgemeinderatssitzung zuzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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6. Änderung des Bebauungsplans "Pfaffenlehen" durch Deckblatt 1, im vereinfachten Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6
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6.1. Abwägung der eingegangenen Bedenken der Öffentlichkeit, sowie der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs 2 BauGB (Entwurf)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6.1
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6.1.1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6.1.1

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.1.2. Bayernwerk Netz GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6.1.2

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.1.3. Energienetze Bayern GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6.1.3

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.1.4. Vodafone GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6.1.4

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.1.5. Landratsamt Kelheim - Staatliches Abfallrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6.1.5

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.1.6. Landratsamt Kelheim - Immisssionsschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6.1.6

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.1.7. Landratsamt Kelheim - Bauplanungsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6.1.7

Beschluss

Es erfolgt folgende redaktionelle Ergänzung:
Aufnahme des Zusatzes:
„Für die Bemessung der Abstandsflächen ist analog des Ursprungsbebauungsplans von 1966 die entsprechende Abstandsflächenregelung der BayBO anzuwenden.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.1.8. Regierung von Niederbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6.1.8

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.1.9. Handwerkskammer Niederbayern - Oberpfalz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6.1.9

Beschluss

Es erfolgt keine Änderung zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 6.2

Beschluss

Der Markt Langquaid fasst den Satzungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Pfaffenlehen“ mit Deckblatt Nr. 1 in der heutigen Fassung vom 28.09.2023.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan „Pfaffenlehen“ mit Deckblatt Nr. 1 durch Bekanntmachung rechtswirksam werden zu lassen und das Verfahren abzuschließen.
            
Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, welche Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplan „Pfaffenlehen“ mit Deckblatt Nr. 1 erhoben haben, ist ein beglaubigter Auszug aus der Niederschrift der heutigen Marktgemeinderatssitzung zuzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Informationen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 14. Marktgemeinderat 28.09.2023 ö beschließend 7
Datenstand vom 04.03.2024 10:32 Uhr