Datum: 09.04.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses Langquaid
Gremium: Marktgemeinderat Langquaid
Körperschaft: Markt Langquaid
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:10 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug der Marktgemeinderatsbeschlüsse
2 Bauleitplanverfahren Wohngebiet "Preymesser-Park"
2.1 Aufstellungsbeschluss zum Bauleitplanverfahren Wohngebiet „Preymesser-Park“ nach § 13 a BauGB
2.2 Vorstellung des Entwurfs samt Billigung und Beschluss zur Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (Entwurf)
3 Steuer- und Gebührensatzungen:
3.1 Neuerlass der Hundesteuersatzung
3.2 Neuerlass der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
3.3 Neuerlass der Bücherei-Gebührensatzung
3.4 Änderung der Gebührensatzung für das Freibad; Anpassung der Benutzungsgebühren
4 Abwasserbeseitigung
4.1 Kanalsanierung im Ortsteil Leitenhausen - Auftragsvergaben der geschlossenen Bauweise
4.2 Einfriedung an der Kläranlage - Auftragsvergabe
5 Feuerwehr: Einbau von Abgasabsauganlagen in die Feuerwehrhäuser Adlhausen, Paring und Schneidhart - Auftragsvergabe
6 Bauleitplanverfahren "Logistikpark Stocka" des Marktes Rohr: Stellungnahme des Marktes Langquaid als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
7 Informationen und Anfragen

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1. Vollzug der Marktgemeinderatsbeschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 1
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2. Bauleitplanverfahren Wohngebiet "Preymesser-Park"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 2
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2.1. Aufstellungsbeschluss zum Bauleitplanverfahren Wohngebiet „Preymesser-Park“ nach § 13 a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 2.1

Beschluss

Der Markt Langquaid stellt für die Grundstücke mit den Fl. Nr. 167/3, 167/5, 167/67, 167/7, 167/12, 167/16, 167/18, 167/19, 167/20, 167/21, 176/32, 176/33 und 176/34 in der Gemarkung Langquaid einen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan im Sinne des § 13 a BauGB auf. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung BG „Preymesser-Park“, die Nutzungsart soll ein allgemeines Wohngebiet (WA) sein. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2.2. Vorstellung des Entwurfs samt Billigung und Beschluss zur Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (Entwurf)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 2.2

Beschluss

Der Markt Langquaid billigt den vom IB Huber erstellten Planentwurf und die Begründung in der vorliegenden Fassung vom 09.04.2024.
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgezogenen Bürger- und Fachstellenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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3. Steuer- und Gebührensatzungen:

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 3
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3.1. Neuerlass der Hundesteuersatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 3.1

Beschluss

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), erlässt der Markt Langquaid folgende Satzung:

§ 1
Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1.        Hunden zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
       a) Hunden in Tierhandlungen,
       b) Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zweck gehalten werden,
2.        Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3.        Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4.        Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
5.        Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
6.        Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
7.        Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
8.        Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.

§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2)  1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3)  1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat.  2Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

(1)  1Die Steuer beträgt
für den ersten Hund          50 €,
für den zweiten Hund        50 €,
für jeden weiteren Hund        75 €,
für einen Kampfhund mit Negativattest        250 €,
für den ersten Kampfhund ohne Negativattest        500 €,
für den zweiten Kampfhund ohne Negativattest        500 €,
für jeden weiteren Kampfhund ohne Negativattest        800 €.


 2Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.  3Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2)  1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.  2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

§ 6
Steuerermäßigungen

(1)  1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1.        Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
2.        Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
 2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.  3Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.
(2)  1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes.  2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.

§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1)  1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt.  2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird.  3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen.  4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.  5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 8
Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 1. April eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

§ 10
Anzeigepflichten und sonstige Pflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(4)  1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.  2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig die Hundesteuersatzung vom 22.05.2012 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.2. Neuerlass der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 3.2

Beschluss

Auf Grund des Art. 2 und 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG)
erlässt der Markt Langquaid folgende

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

§ 1
Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen gemäß der Vorbemerkung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Langquaid sowie für die sonstigen Leistungen des Marktes werden nach dieser Satzung Gebühren erhoben.


§ 2
Entstehung, Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts.

  1. Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

  1. Von der sofortigen Einziehung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners gegeben ist.


§ 3
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist,

  1. wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
  2. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  3. wer den Auftrag zur Leistung erteilt und sich zur Zahlung der Gebühren verpflichtet hat.

  1. Mehrere Gebührenschuldner gelten als Gesamtschuldner.




§ 4
Gebührenarten

Der Markt erhebt

1. Grabplatzgebühren,
2. Leichenhausgebühren/Aussegnungshallengebühren,
3. sonstige Gebühren.


§ 5
Grabgebühren

  1. Die Grabgebühren betragen für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist für ein

1. Einzelgrab        jährl.    40 €
2. Doppelgrab (Einzelgrab mit Tieferlegung)        jährl.    52 €
3. Familiengrab (bis 4 Personen)        jährl.    80 €
4. Kindergrab (bis zu 5 Jahren)        jährl.    20 €
5. Urnenerdgrab        jährl.    40 €
6. Urneneinzelkammer        jährl.    80 €
7. Urnendoppelkammer        jährl.  130 €
8. Urnenbeisetzung im Erinnerungsgarten
  • Anonym        jährl.    50 €
  • Steinkissen        jährl.  150 €
  • Doppel-Steinstele        jährl.  200 €

Steinkissen und Doppel-Steinstelen werden vom Markt Langquaid beschafft.
Die Kosten für die Beschaffung sind in den Grabgebühren enthalten.
Die Gravur ist vom Nutzungsberechtigten zu beauftragen, ebenso hat dieser die
Kosten hierfür zu tragen.

  1. Wird in einem Grab eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts übersteigt, dann ist das Nutzungsrecht mindestens bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist zu verlängern.
Die Grabgebühr wird dabei immer für volle Jahre erhoben. Das neue Nutzungs-
recht endet mit dem gleichen Tag und Monat wie das bisherige Nutzungsrecht.


§ 6
Leichenhausgebühren/Aussegnungshallengebühr

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses/der Aussegnungshalle
(Aussegnungshalle nur Ortsteil Langquaid) beträgt

  1. im Ortsteil Langquaid                195,00 €
  2. in den übrigen Ortsteilen                150,00 €.

Die Gebühr für eventuell zu erbringende Aussegnungshallendienste im Ortsteil Langquaid beträgt 52,00 €.

§ 7
Sonstige Gebühren

(1) Die allgemeinen Verwaltungsgebühren werden festgesetzt auf 35,00 €.

(2) Gebühren, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden nach einer 
       dieser Gebührensatzung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Dabei 
       sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen
       zu berücksichtigen.

(3) Die allgemeine Verwaltungsgebühr nach Abs. 1 wird auch bei Verlängerung
       oder Umschreibung des Nutzungsrechts erhoben.

(4) Für die Grüngutentsorgung erhebt der Markt Langquaid eine Gebühr von 20,00 €
       je Kranz.


§ 8
Beitreibung

Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).


§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung des Marktes
Langquaid vom 30.09.2020 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.3. Neuerlass der Bücherei-Gebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 3.3

Beschluss

Auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Langquaid folgende Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung

(1) Die satzungsmäßige Benutzung der Bücherei des Marktes Langquaid ist vorbehaltlich des Absatzes 2 gebührenfrei.

(2) Der Markt Langquaid erhebt Gebühren für:

  • die Ausstellung und Verlängerung eines Leserausweises
  • die Ersatzausstellung abhanden gekommener Leserausweise
  • die Überschreitung der Leihfrist
  • die Ausleihe von DVDs, Tonies und Nintendospielen.

§ 2
Gebühr für die Ausstellung und Verlängerung eines Leserauswelses

(1) Die Gebühr für die Ausstellung eines Leserausweises für ein Jahr sowie für die
Verlängerung des Leserausweises um ein Jahr beträgt:

Für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, hier auch:
Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner, Arbeitslose, Schwerbehinderte, juristische Personenvereinigungen, Behörden, Anstalten:                        15,00 €

Für Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 17 Jahren:                           5,00 €

Für Familien:
Als Familien gelten Ehen, eingetragene Lebenspartnerschaften,
Patchwork-Familien und Alleinerziehende mit mehreren Kindern. 
Voraussetzung ist, dass alle Familienmitglieder den gleichen Haupt-
wohnsitz haben:                                                                        20,00 €
§ 3
Gebühr für die Ersatzausstellung eines Leserausweises

Für die ersatzweise Ausstellung eines Leserausweises wird bei allen Personen eine
Gebühr von 3,00 € erhoben.

§ 4
Gebühr für die Ausleihe von DVDs, Tonies und Nintendospielen

Die Gebühr für DVDs, Tonies und Nintendospiele pro Ausleihe / pro Verlängerung beträgt 0,50 €.
§ 5
Gebühr für die Überschreitung der Leihfrist

(1) Wird die Leihfrist überschritten (§ 3 Abs. 3 der Benutzungssatzung für die Gemeindebücherei), so ist unabhängig von einer Rückgabeaufforderung eine Versäumnisgebühr zu entrichten.

(2) Die Versäumnisgebühr beträgt pro Verleihgegenstand und angefangene
Woche 0,50 €.
§ 6
Bearbeitungsgebühren

Für Bescheide der Bücherei wird eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 5,00 € erhoben, insbesondere für

  • die 2. Mahnung bei Überschreiten der Leihfrist,
  • die Bescheide im Rahmen der Vollstreckung (§ 3 Abs. 5 der Benutzungssatzung),
  • den Ausschluss von der Benutzung der Bücherei (§ 4 Abs. 4 der Benutzungssatzung).
§ 7
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  • im Falle des § 2 und § 3 mit der Aushändigung bzw. Verlängerung des Leserausweises,
  • im Falle des § 4 mit der Ausleihe von DVDs, Tonies und Nintendospielen
  • im Falle des § 5 mit dem Beginn der Überschreitung der Leihfrist und
  • im Falle des § 6 mit Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.

(2) Die Gebührenschuld wird mit dem Entstehen fällig.

§ 8
Gebührenschuldner

Schuldner von Gebühren ist derjenige, auf dessen Namen der Leserausweis ausgestellt ist bzw. bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter.

§ 9
Ersätze

(1) Bei Beschädigung oder Verlust von Medien/Verleihgegenständen werden entsprechend der öffentlich-rechtlichen Haftung des Benutzers, des gesetzlichen
Vertreters bei Minderjährigen bzw. des Vertretungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen, Personenvereinigungen etc. (§ 6 der
Benutzungssatzung) Ersatzleistungen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes
festgesetzt.

§ 10
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.10.2021 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.4. Änderung der Gebührensatzung für das Freibad; Anpassung der Benutzungsgebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 3.4

Beschluss

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Langquaid folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Freibad des Marktes Langquaid:
§ 1
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 2
Benutzungsgebühren

    1. Die Benutzungsgebühren betragen

      1. Einzelkarten

        1. für Personen (Badegäste) ab 18 Jahre                          3,00 €
        2. für Kinder und Jugendliche von 5 bis 17 Jahren                2,00 €

Die Einzelkarte gilt für den einmaligen Besuch des Freibades.

      1. Saisonkarten

        1. für Personen (Badegäste) ab 18 Jahre                        50,00 €
        2. für Kinder und Jugendliche von 5 bis 17 Jahren                30,00 €

        1. für Familien, pro Familie                                         90,00 €

Als Familienmitglieder gelten Eltern und Kinder unter 18 Jahre.

Am ersten Öffnungstag wird auf die Saisonkarte eine Ermäßigung von 10 % gewährt.

Die Saisonkarte ist nur für die jeweilige Badesaison gültig.

Es bestehen keine Ermäßigungen für Schüler, Auszubildende, Studenten und Schwerbehinderte.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Abwasserbeseitigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 4
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4.1. Kanalsanierung im Ortsteil Leitenhausen - Auftragsvergaben der geschlossenen Bauweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 4.1

Beschluss

Der Markt Langquaid vergibt den Auftrag für die Kanalsanierung im OT Leitenhausen in geschlossener Bauweise, wie von der Ingenieurgesellschaft Ferstl mbH empfohlen, an die Fa. Geiger Kanaltechnik GmbH & Co. KG, Regenstauf, zum Bruttoangebotspreis von 227.441,05 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4.2. Einfriedung an der Kläranlage - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 4.2

Beschluss

Der Marktgemeinderat Langquaid vergibt den Auftrag für die Einfriedung an der Kläranlage in Niederleierndorf, gem. dem Vergabevorschlag des Bauamts, an die günstigst bietende Firma Thaller aus Großmuß zum Bruttoangebotspreis von 22.113,77 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Feuerwehr: Einbau von Abgasabsauganlagen in die Feuerwehrhäuser Adlhausen, Paring und Schneidhart - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 5

Beschluss

Der Markt Langquaid beschließt die Feuerwehrhäuser Adlhausen, Paring und Schneidhart jeweils mit einer Abgasabsauganlage nachzurüsten und erteilt dafür gemäß dem Vergabevorschlag von Kreisbrandinspektor Helmut Dötzel den Auftrag an das günstigst bietende Unternehmen, die Firma Dietrich-Scheuerle aus Neustadt/Do. zum Bruttopreis von 23.115,98 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Bauleitplanverfahren "Logistikpark Stocka" des Marktes Rohr: Stellungnahme des Marktes Langquaid als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 6

Beschluss

  1. Sachverhalt 
Auf einer Fläche an der Staatsstraße St 2230 in 93352 Rohr in Niederbayern ist die Entwicklung eines Logistikstandortes mit zwei Logistikzentren beidseits der St 2230 geplant. Die Gemeinde hat die Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan für den Logistikpark Stocka am 20.2.2024 beschlossen. Die Bauleitplanung umfasst eine Fläche von ca. 38,04 ha; gerechnet wird mit einer Neuversiegelung von ca. 23,6 ha.
Die Firma Panattoni Germany Properties GmbH plant im bisherigen Gewerbegebiet Stocka den Neubau von zwei Logistikzentren (West und Ost).
Das Konzept geht bei beiden Logistikzentren von einem Dreischichtbetrieb aus. 
Für den Logistikpark im Westteil sind 849 Pkw Stellplätze und 206 Lkw Stellplätze eingeplant. Nach der Vorhabenbeschreibung wird von ca. 750 Lkw-Fahrten in 24 Stunden ausgegangen sowie 4500 Kfz Fahrten. Die Anzahl der Beschäftigten zum Schichtwechsel beträgt ca. 1716 weitere 60 Mitarbeiter sind außerhalb der Regelschichten tätig. Dabei dient das Logistikzentrum, welches von der Tochtergesellschaft der Amazon Europe Core S.a`r.l. angemietet werden soll, der Verteilung verpackter Waren; es umfasst unter anderem Bücher, Elektronik, Spielzeug, Haushaltswaren, Sport - und Freizeitartikel und andere Produkte.

Für den Ostteil werden 5 Lkw Stellplätze und 208 Pkw Stellplätze vorgesehen es wird von ca. 650 Lkw-Fahrten und ca. 550 Kfz Fahrten in 24 Stunden ausgegangen. Die Anzahl der Mitarbeiter soll insgesamt 340 Beschäftigte betragen. Die Logistikgebäude sollen werktags sowie an Sonn- und Feiertagen durchgängig 24 Stunden in einem Dreischichtbetrieb genutzt werden. Das Logistikzentrum, welches von Panattoni Stocka betrieben wird, soll die Lagerung Kommissionierung Auslieferung und Montage von Gütern unterschiedlicher Art nebst zugehöriger Bürotätigkeit umfassen. 

Das Vorhabengebiet soll über die Landstraße St 2144 erschlossen werden. Der überwiegende Verkehr von Pkw und Lkw soll dann über die Landstraße St 2144 in östlicher Richtung zur Autobahn A 93 geführt werden. Nach der Vorhabenbeschreibung fahren die LKWs der Logistikzentren über den nordöstlichen Kreisverkehr an der St 2230 an. 


  1. Rechtliche Stellungnahme
Aufgrund der Größe des Projekts sind die Auswirkungen auf die Umgebung sorgsam zu prüfen. Nach unserer Auffassung ist hierfür ein Raumordnungsverfahren erforderlich.

    1. Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms

Die Gemeinde Rohr ist bei Ihrer Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 Bau GB verpflichtet, die Vorgaben der Raumordnung zu beachten. Das geplante Logistikzentrum kann dann ohne Einhaltung des Anbindegebots nach 3.3 des Landesentwicklungsprogramms geplant werden, sofern es auf einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle oder deren Zubringer angewiesen ist und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant ist . Die Frage, ob das Anbindegebot eingehalten ist, richtet sich danach, ob die Staatsstraße 2230 als ein unmittelbarer Anschluss zur A 93 anzusehen ist. Dies ist im Raumordnungsverfahren von der Regierung von Niederbayern zu beurteilen.

In den Unterlagen finden sich nur sehr knappe Aussagen, ob das im Landesentwicklungsprogramm unter Z. 3.1 verankerte Gebot des Flächensparens eingehalten wird und zudem eine nachhaltige und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung gewährleistet ist.
Der Logistikpark soll in zwei Teilen östlich und westlich der ST 2330 mit zwei eigenständigen Logistikzentren errichtet werden.
Die Größe der im Bebauungsplan hierfür vorgesehenen Fläche beträgt ca. 38 ha. Die Flächen für die Logistik betragen im Teilgebiet 1 Ost 50244 m² und im Teilgebiet West 61261 m². Die restlichen Flächen werden in öffentliche Flächen (Staatsstraßen Autobahnzubringer) Verkehrsflächen, Versorgungsflächen und Grünflächen aufgeteilt. Zugelassen wird eine überbaute Grundfläche von 0,8 GRZ. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Seite 29) wird eine Grundfläche von ca. 230.153 m² überbaut. Hinweise zur Erforderlichkeit der versiegelten Flächen fehlen.

Die Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur erscheinen problematisch. Nach Z. 5.1G sollen die Standortvoraussetzungen für die bayerische Wirtschaft insbesondere für die leistungsfähigen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie für die Handwerks – und Dienstleistungsbetriebe erhalten und verbessert werden. Durch die Anzahl von über 2000 Mitarbeitern in dem Logistikzentrum wird es für die örtliche Wirtschaft schwieriger, die notwendigen Fachkräfte zu finden. Zudem wird durch den weiteren Ausbau des Internethandels der innerstädtische Einzelhandel verstärkt beeinträchtigt

Das im Landesentwicklungsprogramm 2023 in Z. 3.1.1 verankerte Harmonisierungsgebot wird in den Unterlagen nicht berücksichtigt. Danach soll die Entwicklung von Flächen für Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke sowie für Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen abgestimmt erfolgen. Die Gemeinde Rohr hat keine Aussagen getroffen, ob sie in der Lage ist, den Wohnraum für die Mitarbeiter des Logistikzentrums bereitzustellen. Ein interkommunales Entwicklungskonzept zur Schaffung des entsprechenden Wohnraums ist nicht geplant (Landesentwicklungsprogramm Z. 3.1 Absatz 3). Insofern muss im Rahmen der Bauleitplanung auch berücksichtigt werden, welche Auswirkungen die Ansiedlung des Logistikzentrums in den Nachbargemeinden auf den bereits angespannten Wohnungsmarkt in den Nachbargemeinden haben wird , die zudem erhebliche Herausforderungen für die soziale Infrastruktur z.B. bei dem Bedarf bei Kinderkrippen, Kindergärten, Schulen etc. nach sich ziehen können.

Nach dem Regionalplan der Planungsregion 11 Regensburg ist der Markt Rohr in Niederbayern in der Raumstrukturkarte als Grundzentren im allgemeinen ländlichen Raum gekennzeichnet. Die westliche Projektseite liegt überwiegend innerhalb des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 17 „Talräume der großen Laber und der Abens mit Seitentälern“. Auch wenn in einem Vorbehaltsgebiet kein grundsätzlicher Ausschluss für eine Umnutzung der Flächen vorliegt, bedürfen jedoch neue und landschaftsverändernde Nutzungen einer sorgfältigen Prüfung, ob die natürlichen Entwicklungsgrundlagen beeinträchtigt werden. Aussagen hierzu wurden nicht getroffen. Notwendig ist es daher, dass der Regionale Planungsverband im Rahmen seiner Stellungnahme beurteilen muss, ob eine Änderung des Regionalplans in Betracht kommt oder ob die Schutzwürdigkeit des Vorbehaltsgebiets der Planung entgegensteht.

    1. Gebot der gerechten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung
Hinsichtlich des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB sind Defizite festzustellen. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiellrechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung, dass die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind. Nach Maßgabe der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG vom 14. 2 1975,
4 C 21.74 BVerwGE 48,56 ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Ferner ist es auch verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Somit sind von der kommunalen Bauleitplanung im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:

Es muss eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander stattfinden es darf keine Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen stattfinden. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist zu beachten, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darf nicht stattfinden, die Eigentumsgarantie darf nicht verletzt werden und die Bauleitplanung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Bestimmtheit genügen.

Im Rahmen der Bauleitplanung für die Logistikzentren wurde von der Firma in INROS LACKNER eine schalltechnische Untersuchung vom 19.1.2024 erstellt, welche jedoch bei der Beurteilung des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen im wesentlichen auf einen Umkreis von 500 m vom Betriebsgelände abgestellt hat. (aaO Seite 27).Eine mögliche Lärmbelastung durch die Zunahme des Verkehrs auf der St 2144 in Richtung B 15 neu mit Auswirkungen auf dem Markt Langquaid wurde überhaupt nicht geprüft. 

Dies stellt ein Abwägungsfehler dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. 03.2005,4 A 18.04 (Frankenschnellweg) festgestellt ,dass Gemeinden, deren Baugebiete vom Lärmzuwachs betroffen sind, ihr Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen als eigenen abwägungserheblichen Belang geltend machen können. Dabei bieten für die Abwägung die Immissionsgrenzwerte des 16. BImschV eine Orientierung. 

Insofern werden im Immissionsschutzgutachten die Belange der Nachbargemeinden, dass im Rahmen der Bauleitplanung für die Logistikzentren auch eine Zunahme der Verkehrsbelastung in ihren Gemeindegebieten zu berücksichtigen ist, fehlerhaft nicht geprüft. 
Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der 500 m Radius in Z. 7.4 der TA Lärm keine abschließende Begrenzung der Zurechenbarkeit des Verkehrslärms darstellt. Daher ist die planende Gemeinde im Rahmen der Abwägung nicht von der Verpflichtung befreit, auch die Auswirkungen der durch den Betrieb verursachten Verkehrsbelastung auf die Nachbargemeinden insbesondere den Markt Langquaid no in die Abwägung einzustellen. Der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu der Bauleitplanung für ein Logistikzentrum im Landkreis Ansbach vom 10.12.2020, 9 CS 20.892 ausgeführt, dass das Gebot der Konfliktbewältigung nach § 1 Abs. 7 BauGB verfehlt ist, wenn auch die Verkehrsproblematik in Bezug auf die Wohnbebauung in den Nachbargemeinden nicht berücksichtigt wird. Der VGH führt in der Entscheidung aus: Das Fehlen jeder weiteren Befassung mit diesem Punkt dürfte aber im Hinblick darauf, dass Verkehrslärmschutzbelange grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen sind, ermittlungsdefizitär und abwägungsfehlerhaft sein, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vergleiche Bay VGH Urteil vom 27.4.2016 – 9N13.1408 – juris Rn. 21; Urteil vom 24.11.2017, 15N 16.2158 – juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen) und hiervon nur abgewichen werden kann, wenn der Lärmzuwachs völlig geringfügig ist.
Dabei kann diese Beurteilung nicht anhand eines Vergleichs von Lärmmesswerten vorgenommen werden, sondern es bedarf stets einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung sowie der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vergleiche Bay VGH Urteil vom 12.8.2019 – 9 N 17.1046 – juris Rn. 47) 

  1. Zusammenfassung
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Logistikpark Stocka“ wirft erhebliche rechtliche Probleme auf. Die Planung ist aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms und der Nichtbeachtung des Gebots der gerechten Abwägung nach aktuellem Planungsstand nicht zulässig. Insbesondere die fehlende Behandlung der interkommunalen Belange ist für unsere Mandantschaft und ihre Gemeindebürger nicht zumutbar.
Der Markt Langquaid lehnt die vorgelegte Planung zum „Logistikpark Stocka“ ab und behält sich rechtliche Schritte vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Informationen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid) 17. Marktgemeinderat 09.04.2024 ö beschließend 7
Datenstand vom 16.04.2024 09:52 Uhr