Datum: 13.05.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses Langquaid
Gremium: Marktgemeinderat Langquaid
Körperschaft: Markt Langquaid
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Vollzug der Marktgemeinderatsbeschlüsse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid)
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18. Marktgemeinderat
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13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
1 | |
zum Seitenanfang
2. Haushalt 2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid)
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18. Marktgemeinderat
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13.05.2024
|
ö
|
|
2 | |
zum Seitenanfang
2.1. Erlass der Haushaltssatzung 2024
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid)
|
18. Marktgemeinderat
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13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
2.1 | |
Beschluss
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Langquaid folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
1. im Ergebnishaushalt mit
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dem Gesamtbetrag der Erträge von
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19.815.118 €
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dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von
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22.209.224 €
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und dem Saldo (Jahresergebnis) von
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-2.394.106 €
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2. im Finanzhaushalt
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a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von
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13.277.163 €
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dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von
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14.434.163 €
|
und einem Saldo von
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- 1.157.000 €
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b) aus Investitionstätigkeit mit
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von
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4.615.000 €
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dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von
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4.710.000 €
|
und einem Saldo von
|
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c) aus Finanzierungstätigkeit mit
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von
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1.750.000 €
|
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von
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488.000 €
|
und einem Saldo von
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1.262.000 €
|
d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von
|
|
10.000 €
|
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitions-
förderungsmaßnahmen wird auf 1.750.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 730.000 € festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
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a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
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380 v. H.
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b) für die Grundstücke (B)
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350 v. H.
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2. Gewerbesteuer
|
|
360 v. H.
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§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf 2.800.000 Euro festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
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2.2. Ermächtigung des Ersten Bürgermeisters für Kreditaufnahmen nach der Haushaltssatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid)
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18. Marktgemeinderat
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13.05.2024
|
ö
|
|
2.2 | |
Beschluss
Der erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Kreditaufnahmen nach der Haushaltssatzung und Umschuldungen nach Absprache mit der Verwaltung selbständig vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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3. Neuerlass und Änderungen von Satzungen:
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid)
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18. Marktgemeinderat
|
13.05.2024
|
ö
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beschließend
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3 | |
zum Seitenanfang
3.1. Neuerlass der Kindertagesstättengebührensatzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid)
|
18. Marktgemeinderat
|
13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
3.1 | |
Beschluss
Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Langquaid folgende Satzung:
Erster Teil:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenerhebung
Der Markt erhebt für die Benutzung seiner Kindertagesstätten (§ 1 der Nutzungssatzung) Gebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind,
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertagesstätte aufgenommen wird,
b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in einen Kindergarten angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren i. S. der §§ 5, 6 und 8 entstehen erstmals mit dem Monat der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Sie werden für zwölf Monate im Jahr erhoben und sind jeweils am Fünfzehnten eines Monats zur Zahlung fällig.
(2) Für die Zeit der Kindergartenferien sowie bei Abwesenheit des Kindes (z. B. wegen Krankheit oder Teilnahme an einer Urlaubsreise der Eltern) sind die Gebühren nach § 5 bis § 8 weiter zu entrichten.
(3) Die Essensgebühr i.S. von § 7 entsteht erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen.
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4
Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren i.S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach den Buchungszeiten gemäß Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG.
§ 5
Gebührenhöhe
Die Monatsgebühr ist entsprechend den Buchungszeiten gestaffelt:
- Im Kindergarten Rappelkiste und im Waldkindergarten Laaberfrösche:
- Kinder ab drei Jahren
Tägliche Buchungszeit
|
Monatsgebühr
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bisher
|
mehr als 3 bis zu 4 Stunden
|
130,00 €
|
95,00 €
|
mehr als 4 bis zu 5 Stunden
|
150,00 €
|
110,00 €
|
mehr als 5 bis zu 6 Stunden
|
170,00 €
|
125,00 €
|
mehr als 6 bis zu 7 Stunden
|
190,00 €
|
140,00 €
|
mehr als 7 bis zu 8 Stunden
|
210,00 €
|
155,00 €
|
- Kinder bis zu drei Jahren
Tägliche Buchungszeit
|
Monatsgebühr
|
bisher
|
mehr als 3 bis zu 4 Stunden
|
300,00 €
|
184,00 €
|
mehr als 4 bis zu 5 Stunden
|
320,00 €
|
198,00 €
|
mehr als 5 bis zu 6 Stunden
|
340,00 €
|
212,00 €
|
mehr als 6 bis zu 7 Stunden
|
360,00 €
|
226,00 €
|
mehr als 7 bis zu 8 Stunden
|
380,00 €
|
240,00 €
|
Die Mindestbuchungsdauer in diesen Einrichtungen beträgt fünf Tage pro Woche zu jeweils vier Stunden.
- In der Kinderkrippe Krabbelkäfer:
Tägliche Buchungszeit
|
Monatsgebühr
|
bisher
|
mehr als 2 bis zu 3 Stunden
|
280,00 €
|
170,00 €
|
mehr als 3 bis zu 4 Stunden
|
300,00 €
|
184,00 €
|
mehr als 4 bis zu 5 Stunden
|
320,00 €
|
198,00 €
|
mehr als 5 bis zu 6 Stunden
|
340,00 €
|
212,00 €
|
mehr als 6 bis zu 7 Stunden
|
360,00 €
|
226,00 €
|
mehr als 7 bis zu 8 Stunden
|
380,00 €
|
240,00 €
|
Die Mindestbuchungsdauer in dieser Einrichtung beträgt drei Tage pro Woche zu jeweils vier Stunden.
Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet (Art. 21 Abs. 4 Satz 3 BayKiBiG).
Bei der Anmeldung des Kindes wird eine Anmeldegebühr erhoben, deren Höhe vom Markt in Absprache mit der Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte festgelegt wird.
§ 6
Ermäßigung
(1) Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) gleichzeitig die Kindertagesstätten oder den Schülerhort, so wird die Gebühr nach § 5 um 30,00 € für das zweite sowie weitere Kinder ermäßigt. Dabei werden die jeweils älteren Kinder zuerst berücksichtigt.
(2) Die Gebühr nach § 5 reduziert sich für Kinder nach Maßgabe und Höhe des vom Freistaat Bayern gewährten Zuschusses (derzeit 100 €). Dieser gilt ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet (3. Geburtstag) und wird bis zur Einschulung gezahlt. Ist die Gebühr nach § 5 niedriger als die staatliche Zuschussleistung, besteht für die Eltern kein Anspruch auf Zahlungsausgleich.
§ 7
Essensgeld
Die Gebühr für das Mittagessen beträgt monatlich:
- Im Kindergarten Rappelkiste:
Bei 5 Essen pro Woche 75,00 €
Bei 4 Essen pro Woche 60,00 €
Bei 3 Essen pro Woche 45,00 €
Bei 2 Essen pro Woche 30,00 €
Bei 1 Essen pro Woche 15,00 €
- In der Kinderkrippe Krabbelkäfer
Bei 5 Essen pro Woche 75,00 €
Bei 4 Essen pro Woche 60,00 €
Bei 3 Essen pro Woche 45,00 €
Bei 2 Essen pro Woche 30,00 €
Bei 1 Essen pro Woche 15,00 €
§ 8
Spielgeld
Die Gebühr für das Spielgeld beträgt pro Kind monatlich:
- In den Kindergärten Rappelkiste und Laaberfrösche 5,00 €
- In der Kinderkrippe Krabbelkäfer 6,00 €
§ 9
Auskunftspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 6).
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.08.2023 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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3.2. Neuerlass der Gebührensatzung für den Kinderhort
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid)
|
18. Marktgemeinderat
|
13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
3.2 | |
Beschluss
Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Langquaid folgende Gebührensatzung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Schülerhort „Laberpiraten“ an der Franziska-Obermayr-Schule in Langquaid in der Trägerschaft des Marktes Langquaid.
§ 2
Gebührenerhebung
Der Markt Langquaid erhebt für die Benutzung des Schülerhortes Benutzungsgebühren sowie für die Teilnahme am Mittagessen Essensgebühren.
Die Gebühr wird in Absprache mit der Hortleitung festgelegt.
§ 3
Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind,
- die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in dem Schülerhort aufgenommen wird,
- diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kinderhort angemeldet haben.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 4
Benutzungsgebühren
- Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der Dauer des Besuches der Tageseinrichtung (Buchungszeit).
- Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen in Abhängigkeit von der jeweiligen Buchungszeit:
Tägliche Buchungszeit
|
Monatsgebühr
|
2 bis einschl. 3 Std./Tag
|
85,00 €
|
3 bis einschl. 4 Std./Tag
|
90,00 €
|
4 bis einschl. 5 Std./Tag
|
95,00 €
|
5 bis einschl. 6 Std./Tag
|
100,00 €
|
- Für Geschwisterkinder, die zur selben Zeit den Schülerhort oder eine sonstige eigene Kindertagesstätte des Marktes besuchen, wird die Gebühr um 30,00 € ermäßigt. Dabei werden die jeweils älteren Kinder zuerst berücksichtigt.
- Die Gebühren entstehen erstmals mit dem Monat der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Sie werden für zwölf Monate im Jahr erhoben und sind jeweils am 15. eines Monats zur Zahlung fällig.
- Für die Zeit der Schließzeiten sowie bei Abwesenheit des Kindes (z. B. wegen Krankheit oder Teilnahme an einer Urlaubsreise der Eltern) sind die Benutzungsgebühr sowie das Spielgeld weiter zu entrichten.
§ 5
Essensgebühr und Spielgeld
Für die Mittagsverpflegung wird eine pauschale Essensgebühr von monatlich 80,00 € für 11 Monate erhoben.
Als Spielgeld werden monatlich 6,00 € für 11 Monate erhoben.
Für die Essensgebühr und das Spielgeld wird keine Ermäßigung für Geschwisterkinder gewährt.
§ 6
Gebühren für Betreuung in der Ferienzeit
Für die Betreuung von Kindern in der Ferienzeit werden folgende Gebühren erhoben:
Betreuung bis maximal 13.00 Uhr 10,00 € pro Tag
Betreuung bis maximal 16.00 Uhr 15,00 € pro Tag
Die Essengebühr für das Mittagessen beträgt pro Tag 4,00 €.
Eine Geschwisterermäßigung wird für diese Gebühren nicht gewährt.
§ 7
Auskunftspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderung unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 4).
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 20.07.2022, zuletzt geändert am 27.10.2022, außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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3.3. Änderung der Öffentlichen Einrichtungs- und Verkehrsanlagensatzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid)
|
18. Marktgemeinderat
|
13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
3.3 | |
Beschluss
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielanlagen, Sportanlagen, Schulgelände, Freizeit- und Naherholungsgebiete, Verkehrsanlagen und öffentlichen Straßen und Plätze des Marktes Langquaid
(Öffentliche Einrichtungs- und Verkehrsanlagensatzung)
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586) erlässt der Markt Langquaid folgende
1. Änderungssatzungssatzung:
§1
Nach § 7 Nr. 22 wird folgendes eingefügt:
22a. das Rauchen und Mitführen von Canabis auf Grünanlagen, Kinderspiel- und Sportanlagen sowie dem öffentlichen Schulgelände.
§ 2
Die Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Markt Langquaid, den xxx
Herbert Blascheck
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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4. Kanalsanierung im Ortsteil Leitenhausen - Auftragsvergabe der offenen Bauweise
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid)
|
18. Marktgemeinderat
|
13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
4 | |
Beschluss
Der Markt Langquaid vergibt den Auftrag für die Kanalsanierung im OT Leitenhausen in offener Bauweise, wie von der Ingenieurgesellschaft Ferstl mbH empfohlen, an die Fa. Jackermeier aus Kitzenhofen, zum Bruttoangebotspreis von 274.656,22 €.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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5. Informationen und Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat Langquaid (Markt Langquaid)
|
18. Marktgemeinderat
|
13.05.2024
|
ö
|
beschließend
|
5 | |
Datenstand vom 18.07.2024 11:27 Uhr