Datum: 21.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulhaus Neukirchen; Turnhalle
Gremium: Gemeinschaftsversammlung
Körperschaft: VG Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 18:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 14.09.2020
2 Renovierung Bauverwaltung; Beschlussfassung
3 Beschaffung einer Enthärtungsanlage; Beschlussfassung
4 Renovierungsmaßnahme Einwohnermeldeamt und Ordnungsverwaltung; Genehmigung überplanmäßige Ausgaben
5 Änderung Entschädigungssatzung § 2 Abs. 1
6 Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG - Information über Verlängerung des Optionszeitraums
7 Verschiedenes

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1. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 14.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (VG Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg) 3. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 21.01.2021 ö Beschliessend 1

Beschluss

Die Niederschrift  zur Sitzung vom 14.09.2020 wird wie vorgelegt genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Renovierung Bauverwaltung; Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (VG Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg) 3. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 21.01.2021 ö Beschliessend 2

Sachverhalt

Die Räumlichkeit der Bauverwaltung für 3 Mitarbeiter stößt an Grenzen, Wände und Boden bedürfen dringend einer Unterhaltungsmaßnahme.

Durch eine bessere Raumnutzung können die 3 Arbeitsplätze und ein Beratungstisch (Barlösung) großzügiger untergebracht werden. Die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz würden sich für die Mitarbeiter durch Schall- und Sichtschutzmaßnahmen und einer ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung (Lifttische) deutlich verbessern.
Eine Konzeptplanung ist als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt.

Kostenschätzung für die Maßnahme:
- Möblierung ca. 15.000 EUR
- Boden/Streicharbeiten/Elektrik ca. 15.000 EUR

Beschluss

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt für das Haushaltsjahr 2021 eine Renovierungsmaßnahme für die Bauverwaltung. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit die entsprechenden Aufträge zu vergeben. Im Haushalt 2021 sind für Möblierung 15.000 EUR einzustellen, für die Unterhaltsmaßnahmen 15.000 EUR.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Beschaffung einer Enthärtungsanlage; Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (VG Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg) 3. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 21.01.2021 ö Beschliessend 3

Sachverhalt

Im Rathaus sind verzinkte Wasserleitungen eingebaut, die überdimensioniert sind. Dadurch ist der Durchfluss zu gering. Es haben sich starke Ablagerungen gebildet - das Wasser kommt trotz ständigem Gebrauch braun aus der Leitung.

Durch den Einsatz einer Enthärtungsanlage könnte der Zustand verbessert werden.

Nach durchgeführter Markterkundung ist mit Kosten in Höhe von ca. 4.600 EUR zu rechnen.
Der Einbau kann durch den Bauhof erfolgen.

Es stellt sich die Frage, ob der Einbau durch die VG oder die Gemeinde erfolgen soll.
Bei Finanzierung über die Gemeinde würde sich die Investition in der Mietberechnung auswirken.
Aus Vereinfachungsgründen empfiehlt die Verwaltung, die Investition im VG-Haushalt aufzunehmen.

Beschluss

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt den Einbau einer Enthärtungsanlage im Rathaus Neukirchen. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Prüfung von Angeboten den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Renovierungsmaßnahme Einwohnermeldeamt und Ordnungsverwaltung; Genehmigung überplanmäßige Ausgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (VG Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg) 3. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 21.01.2021 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Für die erforderliche Renovierung im EG (EWO/Ordnungs- und  Personalverwaltung) wurden in der Gemeinschaftsversammlung am 20.02.2020 Ausgaben in Höhe von 20.000 EUR eingeplant.

Die tatsächlich angefallenen Kosten belaufen sich auf 28.423,16 EUR:

Elektroarbeiten:                        10.141,73 EUR (Plan: im pauschalen HH-Ansatz
                                       Gebäudeunterhalt enthalten)
Boden- und Wandarbeiten:                9.414,39 EUR (Plan: 6.500 EUR)
Büromöbel:                                8.867,04 EUR (Plan: 8.500 EUR)

Gründe für die Mehrkosten:

  • Bei den ursprünglich als unproblematisch eingeschätzten Elektroarbeiten (max. 1.500 EUR) stellte sich heraus, dass die gesamte Verkabelung im Rathaus auf den Prüfstand gestellt werden muss. Ein hoher Aufwand entstand bereits bei der Entfernung der teilweise „toten“ alten Leitungen. Um die weitere Verwaltungsarbeit zu ermöglichen, musste ein Provisorium aufgebaut werden.
  • Der Verzug bei den Elektroarbeiten wirkte sich negativ auf die Maler- und Bodenverlegertätigkeiten aus. Der Handwerker musste immer wieder abbrechen und konnte die Arbeiten nicht effizient ausführen. Dadurch fielen mehr Arbeitsstunden an.
  • Auch die Spachtelarbeiten waren deutlich umfangreicher, als ursprünglich angenommen.
  • Der Bodenbelag war teurer als geplant: Die Arbeiten sollten wg. dringenden Raumbedarf aufgrund einer VG-Neueinstellung in den ersten 3 Augustwochen erfolgen. Die ortsansässige Raumausstattungsfirma bot an, die Arbeiten außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführen. Allerdings war der Kugelgarnboden teurer als bei Betrieben, die beim Hersteller höhere Abnahmemengen beziehen.

Beschluss

Die Gemeinschaftsversammlung nimmt die überplanmäßigen Ausgaben bei der Renovierungsmaßnahme zur Kenntnis und genehmigt diese.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Änderung Entschädigungssatzung § 2 Abs. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (VG Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg) 3. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 21.01.2021 ö Beschliessend 5

Sachverhalt

Aufgrund eines Fehlers wurde statt der tatsächlichen letzten Höhe der Entschädigung in § 2 Abs. 1 der Entschädigungssatzung die monatliche Aufwandsentschädigung aus dem Jahr 2014 übernommen. Dabei wurden die tariflichen Erhöhungen seit dieser Zeit nicht berücksichtigt. Die letzte monatliche Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden in 4/2020 betrug 1.051,86 €.

Beschluss

Die Höhe der monatlichen Entschädigung für den Gemeinschaftsvorsitzenden der VG Neukirchen gem. § 2 Abs. 1 der Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der VG wird rückwirkend zum 25.06.2020 auf 1.051,86 € (unter Berücksichtigung der tariflichen Erhöhung) angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b UStG - Information über Verlängerung des Optionszeitraums

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (VG Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg) 3. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 21.01.2021 ö Beratend 6

Sachverhalt

Zum 01.01.2016 wurde der § 2b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Damit wurde die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts ab 01.01.2017 neu geregelt.
Grund für diese Neuregelung war eine Diskrepanz zwischen EU-Recht und deutschem Umsatzsteuerrecht.

Mit der Neuregelung sind im UStG Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer zu behandeln. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt und ferner eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

 Mit Beschluss der Gemeinschaftsversammlung in der Sitzung vom 07.12.2016 wurde von der Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz Gebrauch gemacht.
Die Verwaltungsgemeinschaft hat schriftlich beim zuständigen Finanzamt einmalig eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 beantragt. In diesem Antrag erklärte die Verwaltungsgemeinschaft, dass sie § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet (= „Optionserklärung“).

Am 28.05.2020 wurde das Corona-Steuerhilfegesetz vom Bundestag verabschiedet. Mit diesem Gesetz wurde in § 27 UStG der Absatz 22a eingefügt.

Die bisherige Übergangsregelung zu §2b UStG in §27 Abs. 22 UStG wurde auf Grund vordringlicher Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) zur Bewältigung der CORONA-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert (§27 Abs. 22a UStG).

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (VG Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg) 3. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 21.01.2021 ö Beschliessend 7
Datenstand vom 14.05.2021 09:37 Uhr