Bauantrag - Garagenerweiterung mit Pultdach, Abbruch Scheunendach und Wiedererrichtung auf Fl.Nr. 214, Gem. Berngau (Weiherstraße 12, 92361 Berngau)
Daten angezeigt aus Sitzung:
53. Sitzung des Gemeinderates Berngau, 30.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antrag wurde am 22.10.2024 beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. eingereicht.
Die Gemeinde wird im Zuge der Baugenehmigung am Verfahren beteiligt.
Das Grundstück befindet sich nach dem Flächennutzungsplan im Dorfgebiet.
Das Dach der Scheune des landwirtschaftlichen Anwesens soll abgebrochen und erneuert werden.
Bisher hat die Scheune ein Satteldach (DN 45°, Firsthöhe 10,44 m), welches flacher wiedererrichtet werden soll (DN 20°, Firsthöhe 7,13 m).
Es ist zudem geplant, die bestehende 3-fach Garage zu vergrößern (Anbau an die bestehende Garage: 11,14 m x 2,47 m). In diesem Zuge wird das bisherige Satteldach (DN 45°, h= 5,44 m) der Garagen durch ein niedrigeres Pultdach (DN 8°, h=3,68 m) ersetzt.
Der notwendige Antrag wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen auf Abweichung von der BayBO wurde gestellt. Bzgl. der maximal zulässigen Grenzbebauung wird vermutlich noch ein Antrag vom Landratsamt nachgefordert werden. An der bestehenden baulichen Situation an den Grenzen ändert sich jedoch nichts.
GRM Harald Meier erkundigte sich nach den Unterschriften der Nachbarn. Die Unterschriften der Nachbarn liegen nicht vor. GRM Peter Fiehl berichtete, dass der direkte Nachbar Hr. Lehner gefragt wurde und dieser keinen Einwand gegenüber dem Bauvorhaben hatte.
Auf Nachfrage des Gremiums berichtete GL Josef Möges, dass die Nutzung nicht bekannt ist. Beantragt wurde der Bau einer Scheune, wodurch eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss
„Zum Bauantrag von Herrn Josef Haberler für die Garagenerweiterung mit Pultdach, den Abbruch des Scheunendachs und dessen Wiedererrichtung auf Fl.Nr. 214, Gemarkung Berngau (Weiherstraße 12, 92361 Berngau) wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das anfallende Oberflächenwasser auf den Dächern der Gebäude darf nicht in den Dimpfelgraben eingeleitet werden. Es ist entweder an den Oberflächenwasserkanal anzuschließen oder hat auf dem Grundstück zu versickern.“
Datenstand vom 12.12.2024 10:49 Uhr