Bauvoranfrage - Ausbau des Garagendachbodens als selbstständige Wohnung auf Fl.Nr. 267/21, Gem. Berngau (Keltenring 23, 92361 Berngau)
Daten angezeigt aus Sitzung:
53. Sitzung des Gemeinderates Berngau, 30.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Bauvoranfrage wurde am 24.10.2024 bei der Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt i.d.OPf. eingereicht.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Deckblatt 07 – Am Eberhard“.
Dementsprechend gelten die textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans „Am Eberhard“.
Die potentiellen Käufer möchten mit dieser Anfrage die grundsätzliche Realisierbarkeit bzgl. dem Ausbau des Garagendachs als eine dritte Wohneinheit in diesem Gebäude prüfen.
Auf der betroffenen Parzelle sind lediglich zwei Wohneinheiten zulässig. Nach Durchsicht des ursprünglichen Bauantrags bestehen bereits zwei Wohneinheiten. Durch den Ausbau des Garagendachbodens soll eine dritte selbstständige Wohneinheit entstehen. Dadurch wird die Nutzung geändert, weshalb ein Bauantrag notwendig werden würde. In diesem Zuge sollte auch die Beantragung der Befreiung erfolgen. Die Gemeinde wird dann im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens, beteiligt.
Nach entsprechender Rückmeldung vom Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. teilte die Antragstellerin mit, dass es aus bauaufsichtlicher Sicht keine großen Bedenken gibt, da der bereits genehmigte Dachboden der Garage bereits als Wohnraum zählt. Der Umbau laut den beigefügten Plänen ist jedoch im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung als selbstständige Wohneinheit, wie bereits durch die VG festgestellt, genehmigungspflichtig. Die Unterschrift des Unterliegers muss hierfür zwingend eingeholt werden.
Laut dem Bebauungsplan sind bei einer Wohneinheit mindestens zwei Stellplätze und bei zwei Wohneinheiten mindestens drei Stellplätze nachzuweisen. Der Stauraum vor der Garage kann bei diesem Bebauungsplan als ein Stellplatz gewertet werden. Somit liegen bei den derzeitigen zwei Wohneinheiten mit Doppelgarage und Stauraum die notwendigen drei Stellplätze vor.
Da aber maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind trifft der Bebauungsplan keine Auskunft über die Notwendigkeit eines weiteren Stellplatzes. Lediglich, dass bei Mehrfamilienhäusern pro Wohneinheit mind. 1,5 Stellplätze nachgewiesen werden müssen.
Aus Sicht der Verwaltung sollte aufgrund der Nutzung bzw. Größe der geplanten Wohnung noch ein weiterer Stellplatz auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Auf Nachfrage des Gremiums berichtete GL Josef Möges, dass das Landratsamt der Grenzbebauung und dem dort befindlichen Wohnraum durch eine Abweichung zustimmen kann.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1
Beschluss
„Zur Bauvoranfrage von Marion Haubner für den Ausbau des Garagen-Dachbodens zu einer selbstständigen Wohnung auf Fl.Nr. 267/21 Gemarkung Berngau (Keltenring 35, 92361 Berngau) wird das gemeindliche Einvernehmen, auch hinsichtlich der Befreiung bzgl. der Überschreitung der maximal zulässigen Wohneinheiten (3 statt 2), in Aussicht gestellt. Im Bauantrag ist außerdem ein weiterer Stellplatz auf dem Grundstück nachzuweisen.“
Datenstand vom 12.12.2024 10:49 Uhr