Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Gemeinderates Berngau, 17.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Berngau (Gemeinde Berngau) 10. Sitzung des Gemeinderates Berngau 17.02.2021 ö 4.1

Sachverhalt

A) Einleitung
Die Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Langenbüchel II“ sowie die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes – Deckblatt 14 wurde vom 20. November 2020 bis 22. Dezember 2020 durchgeführt.


B) Stellungnahmen der TÖB
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht:
  • Regierung der Oberpfalz, Regensburg
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg
  • Wasserwirtschaftsamt Regensburg
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neumarkt i.d.OPf.
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., Neumarkt

Nach Prüfung der Anregungen werden folgende Beschlussvorschläge unterbreitet.

B1) Regierung der Oberpfalz – 21.12.2020
Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz hat sich bereits mit RS vom 09.06.2020 (Az: ROP-SG24-8314.11-19-1-5) zur vorgelegten Planung geäußert und gefordert, die Möglichkeiten einer Realisierung des Vorhabens im Innenbereich bzw. in beplanten Bereichen zu prüfen. In den vorgelegten Unterlagen wurde plausibel dargelegt, dass eine Realisierung in bereits ausgewiesenen Gewerbegebieten aufgrund mangelnder Grundstücksverfügbarkeit nicht möglich ist. Somit bestehen aus Sicht von Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken gegen die o.g. Bauleitplanung.

Der Gemeinderat Berngau beschloss mit 14 gegen 0 Stimmen:
„Die Zustimmung wird dankend zur Kenntnis genommen.“


B2) Bayerisches Landesamt für Umwelt – 04.12.2020
Flächenmanagement
Die Umweltberichte des o.g. Verfahrens enthalten nur eine sehr knappe Berücksichtigung des Schutzgutes Fläche. Sie verweisen vorrangig auf die Bewertung anderer Schutzgüter. Möglichkeiten der Bewertung des Schutzgutes Fläche können Sie z.B. der folgenden Handreichung entnehmen:


Wenden Sie sich bitte bei Rückfragen zum Flächenmanagement an Herrn Dr. Markus Meyer (Referat 11, Tel. 0821 9071-5060).

Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Neumarkt (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde). Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Regensburg wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.

Der Gemeinderat Berngau beschloss mit 14 gegen 0 Stimmen:
„Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Schutzgut Fläche ist durch die Prüfung der Innenentwicklungspotentiale ausreichend berücksichtigt.“


B3) Wasserwirtschaftsamt Regensburg – 23.11.2020
Zum o.g. Vorhaben bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Einwände.

1. Schutz vor dem Wasser (Überschwemmungsgebiet, Grundwasser, Hang- und Schichtwasser, Starkregenereignisse)
Aufgrund der Topographie ist grundsätzlich mit wild abfließendem Wasser zu rechnen. Es ist darauf zu achten, dass bei der Gebäude- und Freiflächenplanung das natürliche Abflussverhalten des wild abfließenden Wassers nicht nachteilig zu Lasten für andere Grundstücke verändert wird.

Unter ungünstigen Umständen (Starkregen, Regen und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden) kann es zu erhöhtem Oberflächenwasserabfluss und Erdabschwemmungen kommen. Derartige Risiken sollen ebenfalls bei der Gebäude- und Freiflächenplanung berücksichtigt werden.

Es ist eine entsprechend angepasste Bebauung erforderlich, u. a. Fußbodenoberkante ausreichend hoch über Gelände.

Entsprechende Schutzmaßnahmen sind vom Bauherrn eigenverantwortlich durchzuführen.

2. Altlasten
Das Grundstück ist nicht im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. zu erfragen.

Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

3. Entwässerungskonzept
Vom Vorhabenträger ist ein Entwässerungskonzept aufzustellen und Flächen für die Rückhaltung, Vorreinigung, Versickerung oder oberflächigen Ableitung von Niederschlagswasser und Abwasser vorzusehen.

Voraussetzung für die Versickerung ist eine ausreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens und ein ausreichender Grundwasserabstand.

Es ist zu prüfen, ob die Entwässerung von der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung abgedeckt werden kann. Andernfalls ist ein wasserrechtlicher Antrag zu stellen. Für eine frühzeitige Abstimmung stehen wir gerne zur Verfügung.

Auf eine ausreichende Dimensionierung der Straßendurchlässe ist zu achten.

Der Gemeinderat Berngau beschloss mit 14 gegen 0 Stimmen:
„Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und dem Vorhabenträger zur Beachtung bei der Detailplanung mitgeteilt.“


B4) Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neumarkt i.d.OPf. – 28.10.2020
Gegen die beabsichtigte Planung - uns bekannt gegeben mit Schreiben vom 16.11.2020 - bestehen von Seiten des ADBV Neumarkt i.d.OPf. keine Einwendungen im Rahmen der von uns wahrzunehmenden öffentlichen Belange. Jedoch weisen wir darauf hin, dass bei der Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans evtl. die Flurstücknummern angepasst werden müssen (siehe Anhang).

Anhang:

Der Gemeinderat Berngau beschloss mit 14 gegen 0 Stimmen:
„Der Hinweis wird dankend zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird redaktionell berichtigt.“


B5) Bund Naturschutz – 22.12.2020
Die genaue Beschreibung der Ausgleichsmaßnahme fehlt bei den Unterlagen: Lageplan, Entwicklungsziel, Pflege, usw.

Die Angabe der „Flurnummer 3716 Gmkg. Berngau“ ist nicht ausreichend.

Bitte diese Unterlagen nachreichen.

Im Bebauungsplan die Nutzung von Photovoltaik auf den Gebäudedächern bitte vorschreiben.

Zudem sende ich Ihnen die Ausführungen von Prof. Dr. Holger Magel zum Thema "Flächensparen". Die Realisierung seiner Vorschläge könnte wesentlich dazu beitragen, das von der Staatregierung angestrebte Ziel von maximal 5 ha Flächenverbrauch am Tag zu verwirklichen. Deshalb bitte ich Sie, dieses Thesenpapier auch an Ihren Gemeinderat weiterzuleiten und im neuen Jahr gemeinsam zu behandeln.

2. BGM Sebastian Schrafl vertrat die Meinung, dass, anders als wie im Beschluss vorgegeben, PV-Dachflächenanlagen tatsächlich vorgeschrieben werden sollten. Herr Möges von der Verwaltung fügte an, dass diese Vorschrift ggf. bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und bei Gewerbegebieten aufgenommen werden sollte, jedoch nicht in diesem vorliegenden Fall einer einzelnen Bauparzelle.

Der Gemeinderat Berngau beschloss mit 13 gegen 1 Stimmen:
„Ein Lageplan der Ausgleichsfläche ist auf dem Planblatt vorhanden. In der Begründung ist aufgeführt, dass es sich um Maßnahmen zur Aufwertung der Talaue der Sulz handelt, die als Teil des Ökokontos bereits mit der Naturschutzbehörde abgestimmt und umgesetzt sind. Eine Konkretisierung der Maßnahme wird redaktionell ergänzt.

Zum Thema Flächensparen: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und dem Gemeinderat weitergeleitet. Im konkreten Fall ist das Schutzgut Fläche durch die Prüfung der Innenentwicklungspotentiale ausreichend berücksichtigt.“

Datenstand vom 10.03.2021 08:26 Uhr