Datum: 09.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Georgenberg
Gremium: Gemeinderat Georgenberg
Körperschaft: Gemeinde Georgenberg
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Geheimhaltungsfreigabe von in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
2 Vereidigung der neu gewählten Feldgeschworenen
3 Vorstellung des Zweckverbandes Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz (ZV KVS)
4 Stellungnahme zu dem Bericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen der Gemeinde Georgenberg für die Jahre 2018 mit 2020 (öffentlich)
5 Ortsrecht der Gemeinde Georgenberg; Erlass einer neuen Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS)
6 Ortsrecht der Gemeinde Georgenberg; Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenberg
7 Angebot der Cosmema GmbH, Gaimersheim, zur Einführung einer Bürger-App für die Mitgliedskommunen der ILE
8 Regionalbudget 2024 des ILE-Zusammenschlusses Naturparkland Oberpfälzer Wald e.V.; Maßnahme der Gemeinde Georgenberg
9 Informationen der Bürgermeisterin
10 Anfragen der Gemeinderatsmitglieder

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1. Geheimhaltungsfreigabe von in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Georgenberg (Gemeinde Georgenberg) Sitzung des Gemeinderates Georgenberg 09.11.2023 ö informativ 1
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2. Vereidigung der neu gewählten Feldgeschworenen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Georgenberg (Gemeinde Georgenberg) Sitzung des Gemeinderates Georgenberg 09.11.2023 ö informativ 2
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3. Vorstellung des Zweckverbandes Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz (ZV KVS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Georgenberg (Gemeinde Georgenberg) Sitzung des Gemeinderates Georgenberg 09.11.2023 ö informativ 3
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4. Stellungnahme zu dem Bericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen der Gemeinde Georgenberg für die Jahre 2018 mit 2020 (öffentlich)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Georgenberg (Gemeinde Georgenberg) Sitzung des Gemeinderates Georgenberg 09.11.2023 ö beschließend 4

Beschluss

Zu dem Bericht nimmt der Gemeinderat wie folgt Stellung (öffentlich):


Tz. 2:
Regelung der Fälligkeit in § 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenberg vom 22.11.2013.

§ 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenberg vom 22.11.2013 wird geändert. Die Regelung im Satzungsmuster zu § 3 wird übernommen.

Tz.  3:
Neufestsetzung der in der Anlage gemäß § 1 Abs. 3 der Aufwendungs- und Kostensatzung (Verzeichnis der Pauschalsätze) enthaltenen Pauschalsätze für Streckenkosten und Ausrückestundenkosten.

Die Kalkulationsgrundlagen für die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge und Gerätschaften der Freiwilligen Feuerwehren werden ermittelt. Nach Abschluss werden die Pauschalsätze für die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge und Gerätschaften neu festgesetzt.

Tz 4:
Die Fälligkeit der Zahlung in dem Leistungsbescheid wird geändert.

Die Regelungen des Pauschalsätze-Verzeichnisses werden zukünftig beachtet.

Tz 6:
Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Georgenberg und dem Schulverband Pleystein über die Abrechnung von Schülerbeförderungskosten für die Mitbenutzung der Schulbusse durch Mittelschüler des Schulverbandes Pleystein bis zur Grundschule Neudorf.

Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Georgenberg und dem Schulverband Pleystein zur Abrechnung von Schülerbeförderungskosten für die Mitbenutzung der Schulbusse durch Mittelschüler des Schulverbandes Pleystein bis zur Grundschule Neudorf wurde entsprechend dem vorgeschlagenen Regelungsinhalt abgeschlossen.

Tz 7:
Ermittlung der förderfähigen Aufsichtszeiten der Schülerbeaufsichtigung.

Der Ermittlung der anfallenden Beaufsichtigungszeiten wird zukünftig der im Beförderungsvertrag festgelegte Fahrplan und der Stundenplan zugrunde gelegt.

Tz. 8:
Ermittlung der Durchschnittsgrößen der Grundstücke und der Vervielfältiger zur Beitrags- und Gebührenkalkulation der Abwasseranlagen in der Gemeinde Georgenberg.

Die Durchschnittsgrößen der Grundstücke und die Vervielfältiger zu den Beitrags- und Gebührenkalkulationen der Abwasseranlagen in der Gemeinde Georgenberg werden ermittelt und festgesetzt.

Tz 9:
Differenzierung der Grundgebühren für unterschiedliche Wasserzählergrößen

Die Beitrags- und Gebührensatzungen werden hinsichtlich des Grundgebührenteils überprüft

Tz. 10:
Kürzung von Beiträgen und Zuwendungen bei vollständig abgeschriebenen Investitionen.

Tz. 10 wird bei den zukünftig anstehenden Kalkulationen beachtet.

Tz. 11:
Kürzung von Beiträgen und Zuwendungen bei vollständig abgeschriebenen Investitionen.

Tz. 11 wird bei den zukünftig anstehenden Kalkulationen beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Ortsrecht der Gemeinde Georgenberg; Erlass einer neuen Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Georgenberg (Gemeinde Georgenberg) Sitzung des Gemeinderates Georgenberg 09.11.2023 ö beschließend 5

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer neuen Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS). Der Entwurf ist Bestandteil des Beschlusses.


ENTWURF
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 
(Hundesteuersatzung - HStS)
Vom XX.XX.XXXX
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Georgenberg folgende Satzung:
§ 1
Steuertatbestand
1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
  1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von 
    1. Hunden in Tierhandlungen,
    2. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
  2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  5. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  6. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
für jeden Hund          30,00 EUR, 
für jeden Kampfhund          300,00 EUR.
(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

§ 6
Steuerermäßigungen
(1) 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben. 2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 
(2) 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.

§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 
(1) 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 5 und 6 und keine Steuerermäßigung gewährt.

§ 8
Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 9
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 15. Februar eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

§ 10
Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. 
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.

§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Hundesteuersatzung vom 21. Juli 2006 außer Kraft.



Georgenberg, XX.XX.XXXX 
Gemeinde Georgenberg




Hirnet
Erste Bürgermeisterin 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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6. Ortsrecht der Gemeinde Georgenberg; Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Georgenberg (Gemeinde Georgenberg) Sitzung des Gemeinderates Georgenberg 09.11.2023 ö beschließend 6

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenberg. Der Entwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

ENTWURF
Satzung
zur Änderung der Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren
der Gemeinde Georgenberg
Vom XX.XX.XXX

Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) erlässt die Gemeinde Georgenberg folgende Satzung:

§ 1
Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenberg vom 22. November 2013 wird wie folgt geändert:

§ 3 Fälligkeit erhält folgende Fassung:

„§ 3Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.“

§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Georgenberg, den XX.XX.XXXX
Gemeinde Georgenberg


Hirnet
Erste Bürgermeisterin

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Angebot der Cosmema GmbH, Gaimersheim, zur Einführung einer Bürger-App für die Mitgliedskommunen der ILE

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Georgenberg (Gemeinde Georgenberg) Sitzung des Gemeinderates Georgenberg 09.11.2023 ö beschließend 7

Beschluss

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat, dass vorerst keine Informations-App für die Gemeinde Georgenberg eingerichtet wird. Im Sommer/Herbst kommenden Jahres sollen Rezensionen der anderen ILE-Mitgliedsgemeinden, welche sich die Informations-App eingerichtet haben, eingeholt werden. Danach soll nochmals über die Einführung der App beraten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Regionalbudget 2024 des ILE-Zusammenschlusses Naturparkland Oberpfälzer Wald e.V.; Maßnahme der Gemeinde Georgenberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Georgenberg (Gemeinde Georgenberg) Sitzung des Gemeinderates Georgenberg 09.11.2023 ö beschließend 8

Beschluss

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat, dass sich die Gemeinde Georgenberg mit der Maßnahme zur Errichtung von Panoramatafeln entlang von Wanderwegen in der Gemeinde für eine Zuwendung aus dem Regionalbudget 2024 bewirbt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Informationen der Bürgermeisterin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Georgenberg (Gemeinde Georgenberg) Sitzung des Gemeinderates Georgenberg 09.11.2023 ö 9
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10. Anfragen der Gemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Georgenberg (Gemeinde Georgenberg) Sitzung des Gemeinderates Georgenberg 09.11.2023 ö 10
Datenstand vom 19.04.2024 08:56 Uhr