Der Gemeinderat beschließt den Erlass folgender Satzung:
Satzung zur 1. Änderung der
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung
in der Gemeinde Apfeldorf
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr.1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Apfeldorf folgende Satzung:
§ 1 Änderung
- § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
- § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen sicherstellen zu können, werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt:
a) Regelkinder: 20 Stunden pro Woche
b) Kleinkinder mehr als 5 Stunden pro Woche“
- § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Frist vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn
a) die Personensorgeberechtigten einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung, Betreuung und Integration des Kindes zuwiderhandeln und die allgemeinen Grundsätze der Einrichtung missachten,
b) es länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt,
c) die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben zur Person einen Platz in der Kindertageseinrichtung erhalten haben,
d) das Kind wiederholt unter Verstoß gegen die jeweils nach Lage und Umfang festgelegte Buchungszeit nicht pünktlich in die Einrichtung gebracht oder abgeholt wurde, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten oder die Öffnungszeiten der Einrichtung nicht eingehalten wurden,
e) das Kind aufgrund seines Verhaltens sich oder andere gefährdet oder die Gruppenarbeit behindert, insbesondere wenn eine Frühförderung oder eine andere heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint und die Personensorgeberechtigten diese Maßnahmen trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Einrichtung nicht in Anspruch nehmen,
f) die Benutzungsgebühren für 2 Monate nicht entrichtet wurden,
g) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten, die einen Ausschluss erforderlich machen, vorliegen.“
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.