Das Bauvorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und begründet sich somit nach §35 BauGB.
Jedoch befindet sich das Baugrundstück im Geltungsbereich der gemeindlichen Außenbereichssatzung Stegen (§35 Abs. 6 BauGB), weshalb einer Wohnbebauung nach §35 Abs. 2 BauGB nichts entgegengehalten werden kann.
Im Rahmen des Verfahrens auf Vorbescheid soll abgeklärt werden, ob der Abbruch des bestehenden Anwesens Stegen 1 sowie die Errichtung eines Doppelhauses (2 WE für Selbstnutzung) mit Garage bauplanungsrechtlich möglich ist.
Das Doppelhaus soll eine Länge von 18,00 m sowie eine Breite von 10,50 m erhalten, also 9,00 m auf 10,50 m je Doppelhaushälfte).
Die Gebäudehöhe soll in etwa 9,00 m (OK Dachfirst) betragen, so sich eine Wandhöhe von ca. 6,00-7,00 m ergeben wird.
Als Dach soll ein relativ steiles Satteldach 30-35 Grad errichtet werden.
Zur Größe und Höhe der Garage wurden keine Angaben gemacht.
Eine Angabe zu den gesetzlichen Abstandsflächen wurde nicht gemacht, diese sind auch nicht Bestandteil eines Antrages auf Vorbescheid; aus Sicht der Verwaltung sollten diese jedoch problemlos auf dem Baugrundstück eingehalten werden können.
Der Anschluss an die gemeindliche Trinkwasserversorgung sowie die Kanalisation im Trennsystem ist möglich.
Die Zufahrt erfolgt über eine gemeindliche Verbindungsstraße.
Eine Nachbarschaftsbeteiligung wurde durchgeführt, jedoch liegt keine Information über deren Einverständnis vor.