Bauleitplanung; VEP Berg - Elpro, 1. Änderung im Zusammenhang mit dem Um- und Ausbau des Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 500/1 der Gemarkung Ramerberg, Berg 4


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 11.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 11.02.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 500/1 der Gemarkung Ramerberg steht das Wohnhaus des Betriebsleiters der Fa. ELPRO. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des VEP Nr. 11 „Berg - Elpro“. 

Der Sohn des Betriebsleiters beabsichtigt in das Wohnhaus mit seiner Familie einzuziehen. Der Sohn ist ebenfalls Betriebsleiter der Fa. ELPRO. Für die Nutzung einer zweiten Wohneinheit ist der Um- und Ausbau des Gebäudes erforderlich. Damit der Um- und Ausbau baurechtlich möglich ist, muss der VEP Nr. 11 „Berg - Elpro“ geändert werden. 

Neben den beiden Wohneinheiten ist beabsichtigt, im Erdgeschoss einen Praxisraum zusätzlich zu schaffen.

Um die beabsichtigte Nutzung ermöglichen zu können, ist vorgesehen, die bestehende Garage abzureißen und durch einen Anbau, der im Erdgeschoss als Praxisraum und im Obergeschoss als zusätzlicher Wohnraum für die Wohneinheit 1 genutzt werden kann, zu ersetzen. Zusätzlich ist beabsichtigt, die Terrasse als Wintergarten zu nutzen. 

Die Wohneinheit 1 soll im Erdgeschoss sowie teilweise im Obergeschoss untergebracht werden. Die Wohneinheit 2 soll im Obergeschoss und im zukünftigen neuen Dachgeschoss liegen. Der Zugang zur Wohneinheit 2 erfolgt über eine Außentreppe an der Nordseite des Gebäudes. 

Damit die zweite Wohneinheit geschaffen werden kann, ist eine Aufstockung des Gebäudes notwendig. Das bestehende Wohngebäude wurde mit dem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss errichtet. Die Wandhöhen des Bestandsgebäudes betragen 4,32 m an der Südseite und 5,06 m an der Nordseite. Im VEP Nr. 11 „Berg - Elpro“ ist eine Wandhöhe von 6,0 m festgesetzt.

Damit das Gebäude als Zweifamilienhaus genutzt werden kann, soll das bestehende Dachgeschoss als Vollgeschoss umgebaut und ein neues Dachgeschoss errichtet werden. Die Wandhöhen des neuen Gebäudes betragen dann an der Südseite 6,80 m und an der Nordseite 5,38 m. 

Im Obergeschoss sollen an der Nord-, West- und Ostseite Balkone angebaut werden. 

Mit dem Umbau in ein Zweifamilienhaus mit Praxisraum ermöglichen zu können sind insbesondere folgende Bebauungsplanänderungen vorzunehmen:

               Bestand                                        Umbau

§ 2 Art der baulichen Nutzung
Wohnungen für Inhaber … usw.                         Wohnungen für Inhaber  ……. usw. 
bis zu 280 m²                                                bis zu ……. m² sowie Praxisraum bis zu 35 m²

§ 3 Maß der baulichen Nutzung
überbaubare Grundfläche
GR 150 m²                                                GR 200 m²

§ 4 Höhenentwicklung
OK WH 481,0                                                OK WH 481,8

§ 7 Nebenanlagen
                                                       Es muss noch geprüft werden, ob für Terrassen,
Garagen, Carports sowie Hofflächen und
Zufahrten neue Grundflächen festzusetzen sind.

Neben dem VEP Nr. 11 „Berg – Elpro“ ist auch der Vorhaben- und Erschließungsplan zu ändern. Zusätzlich ist der Durchführungsvertrag entsprechend dem beabsichtigten Bauvorhaben zu ändern bzw. zu ergänzen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Mit dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags verpflichten sich die Antragsteller zur Übernahme aller Kosten die im Zusammenhang mit der Änderungsplanung stehen. Somit entstehen der Gemeinde keine Kosten.

Beschluss

Der Gemeinderat ist grundsätzlich damit einverstanden für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 500/1 der Gemarkung Ramerberg den VEP Nr. 11 „Berg – Elpro“ zu ändern, um den beabsichtigten Um- und Ausbau des bestehenden Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus mit Praxisraum zu ermöglichen. Mit der beabsichtigten Änderung der Gebäudemaße sowie den Nutzungen besteht Einverständnis.

Mit diesem Grundsatzbeschluss ist noch kein Beschluss über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch verbunden.

Mit dem Antragsteller ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, mit dem sich dieser verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrenes anfallenden Kosten zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.05.2025 11:36 Uhr