Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Berg" - Elpro Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 22.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Gemeinderat Rupert Riedl nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Entwurf und Begründung des Planungsbüros Wüstinger und Rickert in der Fassung vom 05.10.2021 im Zeitraum vom 17.11.2021 bis 20.12.2021 durchgeführt. 

Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde im gleichen Zeitraum Gelegenheit gegeben eine Stellungnahme abzugeben. 

Insgesamt wurden 36 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben 20 eine Rückäußerung eingereicht. 

Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen. 

Nicht geäußert haben sich („Keine Äußerung“):
Gemeinde Pfaffing, 15.11.2021

Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen oder Einwendungen haben vorgebracht:
Verwaltungsgemeinschaft Rott a.Inn, Bauabteilung, 10.11.2021
Bayernnets GmbH, München, 10.11.2021
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz, 10.11.2021
Landratsamt Rosenheim, Untere Denkmalschutzbehörde, 12.11.2021
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, 12.11.2021
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, 15.11.2021
Bayer. Landesamt für Umweltschutz, 01.12.2021
Bayer. Bauernverband, 06.12.2021
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, AS Wasserburg, 08.12.2021
Handwerkskammer für München und Oberbayern, 20.12.2021

Die Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung, die einen Abwägungsbeschluss erforderlich machen, werden verlesen bzw. vorgestellt und nach Aussprache folgende Beschlüsse gefasst:

Zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen ergehen folgende Beschlüsse:

Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, 11.11.2021
Die Stellungnahme vom 11.11.2021 bezieht sich auf die Stellungnahme vom 01.09.2021. In dieser Stellungnahme wurden keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben.
Im überplanten Bereich befinden sich von der Bayernwerk Netz GmbH betriebene Versorgungseinrichtungen.

Abwägungsvorschlag:
Die Anschlussleistungen zum Anwesen Berg 1 befinden sich innerhalb der bereits im Bebauungsplan vorgesehenen Leitungsrechtszone. Diese Leitungen können somit unbeschadet an ihrem heutigen Standort verbleiben. 
Bei den Leitungen zu den Anwesen Berg 4 und 4a handelt es sich um Hausanschlussleitungen. Deren Erhalt obliegt der Vorhabenträger bzw. dem Bauvollzug. Da diese ausschließlich für das Vorhaben erforderlich sind, braucht es keine Festsetzung zu diesen Leitungen im Bebauungsplan.
Die Hauptleitung in der Kreisstraße liegt vollumfänglich innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche und kann somit erhalten bleiben. 

Beschluss:

10 gegen 0 Stimmen

Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing vom 01.09.2021 wird zur Kenntnis genommen. Überbaubare Flächen liegen nicht im Bereich von Versorgungseinrichtungen.


Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung, 12.11.2021
Die Planung kann bei einer entsprechenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bzgl. einer angepassten Baugestaltung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden. Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass sich die Gebäude der geplanten Sonderbaufläche nicht für die Anbindung weiterer Siedlungsflächen eignen. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 12.11.2021 wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:

    10 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 12.11.2021 wird zur Kenntnis genommen.


Landratsamt Rosenheim, Brandschutzdienststelle, 22.11.2021
In Bezug auf das o.g. Projekt bestehen seitens der Brandschutzdienststelle grundsätzlich keine Bedenken. Dennoch bitten wir in Anlehnung des Punktes A.5.6 in den Begründungen zur BLP gerade diese Bereiche zu beachten.

Wie bitten daher bei der Betrachtung des Projekts die u.U. erhöhte notwendige Löschwassermenge sowie die Entfernung der 1 Löschwasserentnahmestelle zu den jeweiligen neu geplanten Objekten zu berücksichtigen. 

Ebenfalls bitten wir die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ und die Zugänglichkeit zu den Objekten zu beachten. 

Abwägungsvorschlag:
Die Löschwasserbereitstellung ist im Bauvollzug zu prüfen. Der Bebauungsplan steht ggf. notwendigen Löschwasserbehältern (unterirdisch) nicht entgegen. 
Die Richtlinien für die Flächen für die Feuerwehr können im Rahmen des Bebauungsplans eingehalten werden. Die Vorhabenplanung sieht ausreichend groß dimensionierte Flächen zu. 

Beschluss:

   10 gegen  0 Stimmen

Die Löschwasserbereitstellung ist im Bauvollzug zu prüfen. Der Bebauungsplan steht ggf. notwendigen Löschwasserbehältern (unterirdisch) nicht entgegen. 
Die Richtlinien für die Flächen für die Feuerwehr können im Rahmen des Bebauungsplans eingehalten werden. Die Vorhabenplanung sieht ausreichend groß dimensionierte Flächen zu. 


IHK für München und Oberbayern, 24.11.2021
Der vorliegenden Planung inklusive der entsprechenden 12. Änderung des Flächennutzungsplans können wir zustimmen.
Allerdings regen wir die Ausweisung als Sondergebiet im Sinne der gültigen Rechtsprechung nochmals zu überprüfen, insbesondere dadurch begründet das Sondergebiete sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden müssen.

Abwägungsvorschlag:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den ansässigen Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das festgesetzte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung. 


Beschluss:

   10 gegen  0 Stimmen

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den ansässigen Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das festgesetzte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung. 


Landratsamt Rosenheim, Bauabteilung, 08.12.2021 
Bauplanungsrechtlich keine Anmerkung zum Entwurf; lediglich unter § 15 (2) sollte statt „Bestandsgebäude“ (welches Gebäude?, Bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ?) zur Klarstellung eine Flächen- oder Parzellenbezeichnung (zusätzlich) verbindlich bestimmt sein.

Abwägungsvorschlag:
§15 Abs. 2 Satz 1 wird entsprechend ergänzt, um eine eindeutige Zuordnung zu schaffen. Der Satz sollte nun lauten: „Zudem ist eine Nutzung der Stellplätze südwestlich des Gebäudes auf FlSt.-Nr. 500/3 nachts unzulässig. 


Beschluss:

10 gegen  0 Stimmen

§15 Abs. 2 Satz 1 wird entsprechend ergänzt, um eine eindeutige Zuordnung zu schaffen. Der Satz sollte nun lauten: „Zudem ist eine Nutzung der Stellplätze südwestlich des Gebäudes auf FlSt.-Nr. 500/3 nachts unzulässig. 


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, 09.12.2021
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim bittet nochmals im Sinne einer nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren und vorsorgenden Bodenschutz sowie dem Grundwasserschutz seine Stellungnahme vom 24.09.2021 bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
In seiner Stellungnahme vom 24.09.2021 weist das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim auf eine mögliche Gefährdung bei Starkniederschläge sowie auf die Möglichkeit von wild abfließendem Wasser hin. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig: 

Nr. 2.1 Starkniederschläge
Wir bitten, den zweiten und dritten Absatz des Punktes C.2 (Hinweise zum baulichen Schutz gegen Starkregen) des o.g. Bebauungsplans in die Festsetzungen zu übertragen.

Nr.2.2 Hanglage und Außeneinzugsgebiet
Die Hinweise zum wild abfließendem Wasser im Punkt C.3 (Umgang mit Niederschlagswasser / Versickerung / Oberflächenwasser) begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch diesen Punkt in die Festsetzung zu übertragen. 

Nr. 2.3 Entwässerung
Zu Punkt C.3 des Bebauungsplans möchten wir ergänzen, dass Niederschlagswasser ortsnah zu versickern ist. Hierzu empfehlen wir Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser (z.B. Mulden) festzusetzen. Sicherschächte sind nicht zulässig.

Abwägungsvorschlag:
Eine Überführung des Hinweises C.2 (1) in die Festsetzung erscheint nicht sinnvoll. Ein Erreichen des Schutzziels ist auch unabhängig von der Lage des Rohfußbodens möglich. Entscheidend ist bis zu welcher Kote auf der hangzugewandten Seite das Gebäude wasserdicht ausgeführt ist. Diese Kote kann auch über dem Rohfußboden liegen. Gerade bei Hanggrundstücken führt eine präzise Festsetzung der Oberkante des Rohfußbodens je nach Lage im Bauraum zu unsinnigen Funktionseinschränkungen. Somit wird von einer entsprechenden Festsetzung Abstand genommen. 

Auch die Festsetzung einer wasserdichten Ausführung des Gebäudes bis 25 cm über Gelände erscheint nicht überall notwendig und somit im Bebauungsplan auch nicht festsetzbar. Gerade auf der Talseite erscheint eine solche Festsetzung bei weiter geneigtem Gelände unsinnig. 

Insgesamt kann im vorliegenden Fall eine sinnvolle Abwehr gegen Starkregenereignissen auch vor dem Hintergrund vorgesehener Aufschüttungen nur auf Ebene des konkreten Hochbaus entwickelt werden. Dem folgend sind Hinweise enthalten. 

Eine Überführung der Hinweise unter C.3 ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht möglich. Dies ist auch nicht notwendig, da hier nur auf die Einhaltung sowieso verbindlicher Regeln, Gesetze und Vorschriften verwiesen wird.

Wenn, wie die Stellungnahme es nahelegt, ohnehin ausschließlich Mulden zulässig sind, bedarf es hier keiner gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan. 

Im Rahmen des Planungsgebiets ist, gerade Richtung Süden und Westen (hangabwärts) des geplanten Neubaus, ausreichend Platz für entsprechende Mulden. Eine genaue Verordnung erscheint weder nötig noch sinnvoll. Entsprechende Festsetzungen werden daher nicht getroffen. 

Darüber hinaus wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


Beschlussvorschlag:

  10 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme vom 09.12.2021 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 24.09.2021wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planunterlagen ist nicht erforderlich. Die Stellungnahme ist dem Vorhabenträger zur Information weiterzuleiten. 


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim, 14.12.2021 
Zu 2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Es bestehen weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen gegen die Planung.
Um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise unter 2.5 wird gebeten.

2.5
Es wird darum gebeten die Grenzabstände zur Bepflanzung mit Bäumen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Der Schattenwurf der Baumkronen kann zu Ertragsminderung führen, hängende Äste die freie Befahrbarkeit beeinträchtigen. Durch das Wurzelwerk entstehen oft weitere Bewirtschaftungserschwernisse. 
Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 Abs. 1 AGBGB)

Die umliegenden Flächen werden von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung bewirtschaftet. Die Anlieger haben Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen zu dulden. Dies umfasst auch die Ausbringung von Gülle und Geflügelmist. Die Erntearbeiten können auch zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen. Ein entsprechender Passus ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Im Rahmen einer Überarbeitung wurden die Flächen für die Ortsrandeingrünung überarbeitet und erweitert. Somit ist nun ein größerer Abstand von Pflanzungen zu den landwirtschaftlichen Flächen möglich. Die vorgegebenen Abstände nach AGBGB sind durch alle festgesetzten oder im Vorhabenplan verzeichneten Pflanzungen eingehalten. 


Beschlussvorschlag:

   10 gegen  0 Stimmen

Im Rahmen einer Überarbeitung wurden die Flächen für die Ortsrandeingrünung überarbeitet und erweitert. Somit ist nun ein größerer Abstand von Pflanzungen zu den landwirtschaftlichen Flächen möglich. Die vorgegebenen Abstände nach AGBGB sind durch alle festgesetzten oder im Vorhabenplan verzeichneten Pflanzungen eingehalten. 


Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, 16.12.2021 
Zu 2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Grünordnung:
In der Begründung wird beschrieben, dass ein lückiges Feldgehölz gepflanzt werden soll um für wenigstens Fußgänger einen Sichtschutz zu bieten. Der Plan zeigt hingegen Obstbaumpflanzungen, die keinen Sichtschutz und in dieser Anzahl auch keine Eingrünung darstellen. Die fachlichen Mindeststandards für die Ortsrandeingrünung liegen bei 5 m für Wohn- und 10 m für Gewerbegebiete. Hier wurde ein Sondergebiet für landwirtschaftliches Gewerbe festgesetzt. Die Pflanzung des lückigen Feldgehölz ist naturschutzfachlich mit Sträuchern zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag:
Die Flächen für die Ortsrandeingrünung wurden im nördlichen Bereich auf die gesamte Ost-West-Ausdehnung des Bebauungsplans erweitert. Sie haben hier eine Tiefe von min. 5 m. Grundgerüst der Eingrünung stellt eine Strauchpflanzung dar. Dies wird punktuell mit Baumpflanzungen ergänzt. 
Im Westen grenzt relativ nah Wald an. Somit ist hier eine Eingrünung vor dem Hintergrund der dörflichen Struktur nicht durchgehend erforderlich. Das Gebäude hält ausreichend Abstand. 
Im südwestlichen Bereich ist lediglich der Bestand im Bebauungsplan abgebildet. Dieser weist heute keine Eingrünung auf. Auch hier kann dies vor dem Hintergrund des nahen Waldes hingenommen werden. 


Beschlussvorschlag:

   10 gegen  0 Stimmen

Die Flächen für die Ortsrandeingrünung wurden im nördlichen Bereich auf die gesamte Ost-West-Ausdehnung des Bebauungsplans erweitert. Sie haben hier eine Tiefe von min. 5 m. Grundgerüst der Eingrünung stellt eine Strauchpflanzung dar. Dies wird punktuell mit Baumpflanzungen ergänzt. 
Im Westen grenzt relativ nah Wald an. Somit ist hier eine Eingrünung vor dem Hintergrund der dörflichen Struktur nicht durchgehend erforderlich. Das Gebäude hält ausreichend Abstand. 
Im südwestlichen Bereich ist lediglich der Bestand im Bebauungsplan abgebildet. Dieser weist heute keine Eingrünung auf. Auch hier kann dies vor dem Hintergrund des nahen Waldes hingenommen werden. 



Vorhandene Bäume sind zur dauerhaften Durchgrünung des Gebiets zu erhalten – eine Darstellung unter Hinweisen als vorhanden ist nur informativ.

Abwägungsvorschlag:
Die ortsbildprägenden Bäume sind nun als zu erhalten festgesetzt. Lediglich kleinere Bäume, welche in Bauräumen liegen sind lediglich als Hinweis enthalten. Diese haben jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf das Ortsbild. 


Beschlussvorschlag:

    10 gegen  0 Stimmen

Die ortsbildprägenden Bäume sind nun als zu erhalten festgesetzt. Lediglich kleinere Bäume, welche in Bauräumen liegen sind lediglich als Hinweis enthalten. Diese haben jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf das Ortsbild. 



Ausgleichsfläche:
Die Pflanzungen sollten verbindlich mit schwarzem Holunder Sambucus nigra ergänzt werden, da er laut Biotopkartierung auch schon im Bestand vorkommt, die Kornelkirsche hingegen sollte aus der Liste gestrichen werden, da sie eher auf mageren Standorten vorkommt. 
Die Pflanzgröße der Bäume muss angepasst werden auf Hochstamm oder Heister 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von 14 – 16 cm und einer Höhe von 250 – 300 cm autochthoner Herkunft. 

Abwägungsvorschlag:
Es wird eine verbindliche Pflanzung mit schwarzem Holunder ergänzt. Die Kornelkirsche wird aus der Liste der zulässigen Sträucher gestrichen. Die Pflanzqualität wird entsprechen der Stellungnahme angepasst. 


Beschlussvorschlag:

   10 gegen  0 Stimmen

Es wird eine verbindliche Pflanzung mit schwarzem Holunder ergänzt. Die Kornelkirsche wird aus der Liste der zulässigen Sträucher gestrichen. Die Pflanzqualität wird entsprechen der Stellungnahme angepasst. 



Zu 2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen 
Die Ausgleichsfläche liegt auf einem Bodendenkmal. Bei Bodeneingriffen in Bodendenkmäler ist unabhängig von der Art des Eingriffs (auch Pflanzungen) eine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erforderlich.

Abwägungsvorschlag:
Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf eine mögliche Auswirkung des Bodendenkmals D-1-7938-0050 „Burgstall des Mittelalters“ auf den Geltungsbereich des VEP hingewiesen. Deshalb wurde im Bebauungsplan unter C.5 Hinweise zum Denkmalschutz entsprechende Hinweise mit aufgenommen. 

Ebenfalls wird in der Begründung bei Buchstabe A.5.7, Denkmalschutz und im Umweltbericht bei Buchstabe C.2.7, Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf eine mögliche Beeinträchtigung von Bodendenkmälern im Bereich der Ausgleichsfläche hingewiesen.
Die Verwaltung hat dem Vorhabenträger die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes übermittelt und aufgefordert rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme ein denkmalschutzrechtliches Verfahren beim Landratsamt Rosenheim, untere Denkmalschutzbehörde einzuleiten.
Zusätzlich wird dem Vorhabenträger die Stellungnahme zur Kenntnisnahme und Beachtung übermittelt.


Beschlussvorschlag:

    10 gegen  0 Stimmen

Die Ausgleichsfläche liegt auf einem Bodendenkmal. Bei Bodeneingriffen in Bodendenkmäler ist unabhängig von der Art des Eingriffs (auch Pflanzungen) eine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erforderlich.

Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf eine mögliche Auswirkung des Bodendenkmals D-1-7938-0050 „Burgstall des Mittelalters“ auf den Geltungsbereich des VEP hingewiesen. Deshalb wurde im Bebauungsplan unter C.5 Hinweise zum Denkmalschutz entsprechende Hinweise mit aufgenommen. 

Ebenfalls wird in der Begründung bei Buchstabe A.5.7, Denkmalschutz und im Umweltbericht bei Buchstabe C.2.7, Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf eine mögliche Beeinträchtigung von Bodendenkmälern im Bereich der Ausgleichsfläche hingewiesen.
Die Verwaltung hat dem Vorhabenträger die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes übermittelt und aufgefordert rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme ein denkmalschutzrechtliches Verfahren beim Landratsamt Rosenheim, untere Denkmalschutzbehörde einzuleiten.
Zusätzlich wird dem Vorhabenträger die Stellungnahme zur Kenntnisnahme und Beachtung übermittelt.



Redaktioneller Fehler in der Begründung: Stützmauer bis zu 5 m – (lt. Festsetzung 0,6 m)

Abwägungsvorschlag:
In der Begründung wird auf Seite 20 bei B.2.9, Einfriedung im 3. Absatz im vorletzten Satz der Text „ …. Höhe von 5,0 m und …..“ durch den Text „……….. Höhe von 0,6 m und ……….“ ersetzt.



Beschlussvorschlag:

    10 gegen  0 Stimmen

In der Begründung wird auf Seite 20 bei B.2.9, Einfriedung im 3. Absatz im vorletzten Satz der Text „ …. Höhe von 5,0 m und …..“ durch den Text „……….. Höhe von 0,6 m und ……….“ ersetzt.


Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau, 21.12.2021
Das Landratsamt Rosenheim, Tiefbauabteilung verweist in seiner Stellungnahme, vermutlich vom 21.12.2021, auf seine Stellungnahme vom 23.09.2021, die bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegeben wurde. Die vorliegende Stellungnahme wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Aufstellungsverfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans abgegeben. Aufgrund des Wortlautes dürfte diese jedoch für das Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Berg“ – Elpro abgegeben worden sein. (Die aktuelle Stellungnahme wurde mit Datum 23.09.2021 versehen, dem gleichen Datum wie bei der Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung. Das E-Mail ist am 21.12.2021 bei der Gemeinde Ramerberg eingegangen.)
Das Landratsamt Rosenheim, Hoch- Tiefbau hat in seiner Stellungnahme vom 23.09.2021 folgende sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen abgegeben: 
Für die Zufahrt zur Kreisstraße RO 34 sind Sichtdreiecke mit 3 m x 70 m textlich und zeichnerisch festzusetzten.
Innerhalb dieser Sichtdreiecke sind Bebauung, Bepflanzung, Werbeanlagen und sonstige sichtbehindernde Gegenstände über 0,80 m Höhe sowie Stellplätze nicht zulässig.
Der im Bereich der Zufahrt geplante, nordöstliche Stellplatz liegt innerhalb des Sichtdreieckes sowie der Anbauverbotszone (Abstand 2,50 m vom Fahrbahnrand). Hiermit besteht kein Einverständnis. Eine Umplanung ist erforderlich. 

Abwägungsvorschlag:
Die vom Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau in der Stellungnahme vom 23.09.2021 abgegebenen sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen wurden bereits in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 05.10.2021 sowie in den Vorhaben- und Erschließungsplan eingearbeitet. 


Beschlussvorschlag:

    10 gegen  0 Stimmen

Die vom Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau in der Stellungnahme vom 23.09.2021 abgegebenen sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen wurden bereits in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 05.10.2021 sowie in den Vorhaben- und Erschließungsplan eingearbeitet.

Beschluss

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat wie vorstehend abgewogen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.04.2022 12:04 Uhr