Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ vom 02.03.2022 und begründet sich somit aufgrund der Satzung nach §34 BauGB (bauplanungsrechtlicher Innenbereich).
Der Bauherr beantragt den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses sowie die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses.
Das neue EFH soll eine Länge von 23,00 Metern und eine Breite von ca. 10,88 Meter erhalten.
Die Wandhöhe des beantragten EFH beträgt ca. 6,00 Meter und die Firsthöhe beträgt 8,50 Meter.
Das Gebäude hat ein EG und ein OG, jedoch keinen Keller oder DG.
Im OG soll eine Einliegerwohnung mit einer Größe von ca. 54 m² Wohnfläche entstehen.
Der Aufgang zur Einliegerwohnung erfolgt über eine Treppe aus der darunter liegenden Garage.
Alle Abstandsflächen können auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden.
Ein rechnerischer als auch zeichnerischer Stellplatznachweis für die 4 benötigten Stellplätze liegen dem Antrag bei.
Die Zufahrt erfolgt über eine gemeindliche Verbindungsstraße.
Der Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung sowie Kanalisation ist vorhanden.
Das Niederschlagswasser soll auf dem Baugrundstück mittels Regenwasserrigolen versickert werden, ebenso wird eine Regenwasserzisterne errichtet um einen Teil des Regenwassers für z. B. die Pflanzenbewässerung aufzusammeln.
Die Unterschriften der Nachbarn liegen nicht vor; diese erhalten nach Abschluss des Verfahrens einen Abdruck des Bescheids, gegen welchen Sie offizielle Rechtsmittel einlegen können.