Bauleitplanung; Einbeziehungssatzung Anger für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 83/Teil, 83/4 und 83/5 der Gemarkung Ramerberg; Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Ramerberg, 20.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 20.01.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 03.09.2024 TOP 2 den grundsätzlichen Beschluss gefasst, für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 83/Teil, 83/4 und 83/5 der Gemarkung Ramerberg eine Einbeziehungssatzung für den Ortsteil Anger zu erlassen. 

Das Planungsbüro Feirer-Kornprobst, Architekt und Stadtplaner aus Stephanskirchen hat einen Entwurf der Satzung mit Begründung in der Fassung vom 13.01.2025 vorgelegt.

Die überbaubaren Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden wurden mit einer Baugrenze (blaue Farbe) und die überbaubaren Flächen für die Errichtung von Garagen, Carports und Nebenanlagen wurden mit einer rot gestrichelten Flächenumgrenzung dargestellt. Für die jeweiligen Gebäudemaße wurden max. Längenangaben festgesetzt. Die zulässige Wandhöhe, gemessen ab Oberkante natürlichem Gelände, jeweils in der Mitte der Traufseite wurde für die Wohngebäude mit 6,0 m bzw. für die Garagen mit 3,0 m festgelegt.

Mit den Antragstellern ist ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abgeschlossen worden. 

Mit Schreiben vom 16.01.2025 haben die Eigentümer von westlich der Satzung liegenden bebauten Grundstücken beträchtliche Bedenken zur Satzungsaufstellung erhoben. Aufgrund der bestehenden ungünstigen Bodenverhältnisse befürchten sie durch eine weitere Bebauung im Umfeld ihrer Wohnhäuser eine erhebliche Gefährdung der Gebäude. 

Auf die ungünstigen Bodenverhältnisse wurde in der Begründung unter der Nummer 9. Sonstige Belange hingewiesen. 

Von der Verwaltung kann nicht beurteilt werden, ob bei den befürchteten Gebäudeschäden die Gemeinde in Regress genommen werden kann, weil die Einbeziehungssatzung erlassen wurde.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Mit dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags verpflichten sich die Antragsteller zur Übernahme aller Kosten die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung stehen. Somit entstehen der Gemeinde keine Kosten.

Beschluss

Der Gemeinderat Ramerberg billigt den vom Planungsbüro Feirer-Kornprobst, Architekt und Stadtplaner aus Stephanskirchen vorgelegten Entwurf der Einbeziehungssatzung „Anger“ mit Begründung in der Fassung vom 13.01.2025 vorgelegt.

Das Aufstellungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren nach §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 34 Abs. 6 und 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 

Die Öffentlichkeit ist nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Der Beschlussvorschlag ist somit abgelehnt. Der Gemeinderat hat damit den Billigungs- und Auslegungsbeschluss nicht gefasst.

Datenstand vom 10.03.2025 10:18 Uhr