Gemeinderat Konrad Fuchs nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
Die Gemeinde Ramerberg hat in der Sitzung vom 02.02.2021 TOP 3 beschlossen, einen Fußweg im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 „Eich-West“ anzulegen.
Für die Anlegung des Fußweges ist die Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Der Fußweg soll an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 269/16, 269/17 und 269/18 der Gemarkung Ramerberg verlaufen. Der Fußweg soll auf jedem Grundstück eine Breite von 0,6 m aufweisen. Somit ergibt sich eine Gesamtbereite von 1,2 m.
Der an der Nordseite des Grundstücks Fl.Nr. 269/18 verlaufende Fußweg hat hier ebenfalls eine Breite von 1,2 m. Der weitere Verlauf des Weges führt über das Grundstück Fl.Nr. 269/8 der Gemarkung Ramerberg. Dieses Grundstück befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Eich-West“.
In der Bebauungsplanänderung wird der neu anzulegende Weg als öffentlicher Fußweg festgesetzt.
Mit der Anlegung des Fußweges wird die Verschiebung der Baugrenzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 269/18 um 0,6 m erforderlich. Ebenso verschiebt sich auf dem Grundstück Fl.Nr.269/16 das Baufenster für die Garage. Die Grenzverschiebungen werden in die Änderungsplanung mit aufgenommen.
Der nördliche Teil des gemeindlichen Grundstücks Fl.Nr. 269/14 ist im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Diese Festsetzung wird dahingehend geändert, dass die öffentliche Grünfläche auf eine Breite von 3 m im nördlichen Bereich des Grundstücks reduziert wird. Die Fläche zwischen der verbleibenden öffentlichen Grünfläche und den beiden Grundstücken Fl.Nrn. 269/15 und 269/16 (Breite mit ca. 2,0 m) wird als „Allgemeine Wohnfläche“ neu festgesetzt.
Vom Architekten Hans Hertreiter aus Amerang wurde einen Entwurf der Änderungsplanung in der Fassung vom 15.02.2022 erstellt.
Das Aufstellungsverfahren kann im sog. „vereinfachten Verfahren“ nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Wegen den geringfügigen Festsetzungsänderungen wird der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 gegeben. Aus demselben Grund wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesehen.