Bauleitplanung;
Antrag auf Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich der Grunstücke Fl.Nrn. 702/1/Teil,
702/2/Teil und 704/1/Teil der Gemarkung Ramerberg
Bei Altermannweg, Ortsteil Sendling
Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinderat Ramerberg, 22.03.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 702/1 der Gemarkung Ramerberg hat den Antrag gestellt, für den o.g. Bereich eine Außenbereichssatzung zu erlassen. Mit dem Erlass der Satzung soll für die Tochter des Antragstellers die Möglichkeit geschaffen werden, auf dem Grundstück Fl.Nr. 702/1 der Gemarkung Ramerberg ein Wohnhaus zu errichten.
Der Antragsteller will die Satzungsunterlagen (Satzungsentwurf mit Begründung) selbst erstellen.
Unabhängig davon hat er sich bereit erklärt, einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, falls weitere Kosten anfallen, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Außenbereichssatzung der Gemeinde Ramerberg entstehen.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags werden alle entstehenden Kosten vom Antragsteller übernommen, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Außenbereichssatzung entstehen.
Diskussionsverlauf
Verwaltungsseits wird darauf hingewiesen, dass die Fl.Nr. 702/1 der Gemarkung Ramerberg bereits in einer Satzung enthalten ist und diese Innenbereichssatzung vor Erlass einer neuen Satzung in einem förmlichen Verfahren aufzuheben wäre. Zudem wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass laut LRA Rosenheim grundsätzlich mindestens 4 Wohngebäude für den Erlass einer Außenbereichssatzung vorausgesetzt werden. Das LRA beurteilt das vorhandene Doppelhaus als 1 Wohngebäude, wodurch hier lediglich 3 Wohngebäude vorhanden wären. Ob man das Doppelhaus jedoch als 1 oder 2 Wohngebäude beurteilt, kann durchaus unterschiedlich bewertet werden. Seitens des Gemeinderats wird das Doppelhaus als 2 Wohngebäude angesehen. Somit sind aus Sicht des Gemeinderats die Voraussetzungen für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung erfüllt. Entgegen dem Wunsch des Antragstellers soll dieser die Satzung jedoch nicht selbst erstellen, seitens der Gemeinde soll hier in Abstimmung mit dem Antragsteller ein Planungsbüro beauftragt werden.
Beschluss
Dem Erlass einer Außenbereichssatzung im Bereich „Altermannweg“ wird grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, der ihn zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Außenbereichssatzung entstehen. Die Beauftragung eines Planungsbüros soll in Abstimmung mit dem Antragsteller erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.04.2022 12:04 Uhr