Antrag auf Baugenehmigung zum Wiederaufbau des alten, landwirtschaftlichen Nebengebäudes und Wiederaufbau als Erweiterung des Gewerbebetriebes (Schreinerei) auf den Fl.Nrn. 302 u. 302/6 der Gemarkung Ramerberg (Loh 2)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bauausschuss Ramerberg, 27.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bauausschuss Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Bauausschuss Ramerberg 27.06.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und begründet sich nach §35 BauGB.

Der Bauherr beantragt den Wiederaufbau des alten, landwirtschaftlichen Nebengebäudes und Wiederaufbau als Erweiterung des Gewerbebetriebs (Schreinerei) in Loh 2.
Das alte Anwesen wurde aufgrund eines Sturmereignisses stark beschädigt.

Der größere Teil des l-förmigen Gebäudes hat die Maße 17,00 x 6,50 m und der kleine Teil 7,80 x 6,50 m.
Die Wandhöhe beträgt beim größeren Teil 3,00 m und die Gebäudehöhe beträgt 4,18 m.
Der kleinere Teil, welches als Lager genutzt wird, hat eine Wandhöhe von 4,50 m und eine Gebäudehöhe von 5,68 m.
Innerhalb des Gebäudes sollen Garagen, Lagerflächen für den Schreinereibetrieb, ein Raum für die Imkerei sowie ein Geräteraum entstehen.

Die erforderlichen Abstandsflächen können nicht vollständig auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. Es müssen Abstandsflächen von der Fl.Nr. 302 mit 1,15 m bzw. 2,50 m übernommen werden.
Die entsprechende Abstandsflächenübernahme-Erklärung liegt, vom Grundstückseigentümer unterschrieben, in den Antragsunterlagen bei.
Die Zufahrt erfolgt, wie auch schon zum bestehenden Anwesen, über die gemeindliche Straße.
Der Nachweis von Stellplätzen sowie der Anschluss an die gemeindliche Trinkwasserversorgung bzw. an die Kanalisation sind für dieses Vorhaben nicht erforderlich.
Das Niederschlagswasser des Gebäudes erfolgt über eine flächenhafte Versickerung auf dem Baugrundstück.

Alle Unterschriften liegen vor.
Das Vorhaben wurde bereits mit Vorbescheid vom 23.03.2022, erlassen vom Landratsamt Rosenheim, als bauplanungsrechtlich zulässig erklärt.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

-

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. §36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.11.2022 08:57 Uhr