Auf dem Grundstück befand sich das sog. „Krameranwesen“, das abgerissen wurde. Auf dem Grundstück sollen ein Einfamilienhaus und ein Doppelhaus (TOP 6) errichtet werden. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich neu vermessen und aufgeteilt.
Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Bauvorhaben ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Das Gebäude hat eine Wandhöhe von 6,15 m und eine Firsthöhe von 9,75 m. Die Gebäudegrundfläche beträgt 10,0 m x 8,00 m. Die Dachneigung beträgt 46°.
Für das Gebäude mit einer Wohnfläche von rund 136 m² sind gemäß der gemeindlicher Stellplatzsatzung 3 Stellplätze erforderlich, die an der Westseite des Doppelhauses nachgewiesen werden.
Zu dem Bauvorhaben hat ein Eigentümerehepaar eines Nachbargrundstücks eine Stellungnahme mit Schreiben vom 23.08.2023 abgegeben die sich auf die Höhenentwicklung des Gebäudes und der beabsichtigten Niederschlagswasserbeseitigung bezieht. Grundsätzlich hat sich das Eigentümerehepaar nicht gegen die Baumaßnahmen ausgesprochen. Das Schreiben wird dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben.
Das Ehepaar teilt mit, dass die Grundstücke am Kastanienweg rund 0,75 m tiefer liegen als die Edlinger Straße im Bereich des Baugrundstücks. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Dachneigung von ca. 45° (Firsthöhe 9,75 m) ergibt sich gegenüber der bestehenden Wohnbebauung am Kastanienweg eine Höhenentwicklung, die über die vorhandenen Gebäudehöhen hinausragt. Das Wohnhaus Kastanienweg 5 wurde mit einer Wandhöhe von 6,7 m und einer Firsthöhe von 9,2 m errichtet.
Nach Auffassung der Verwaltung ist mit dem beabsichtigten Bauvorhaben, trotz einer größeren Höhenentwicklung beim First, gegenüber der Umgebungsbebauung das erforderliche Einfügungsgebot gewahrt. Mit dem beantragten Bauvorhaben wird dem Gebot der Innenraumverdichtung Rechnung zu tragen.
Das Ehepaar hat auch Bedenken zur beabsichtigten Niederschlagsbeseitigung durch Versickerung erhoben.
Insbesondere bei einem Attelhochwasser hat, auf Befürchtung des Ehepaares, die Regenwasserversickerung nachhaltige Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse bei den anliegenden Grundstücken. Es schlägt deshalb vor, das Regenwasser in einer Zisterne mit Speicher- und Rückhaltevolumen zu sammeln und mit einem Überlauf der gemeindlichen Regenwasserkanalisation zuzuführen. Das gespeicherte Regenwasser könnte auch für die Gartenbewässerung oder zusätzlich auch für die Toilettenspülung verwendet werden.
Von der Verwaltung kann nicht beurteilt werden, ob bei einer Regenwasserversickerung auf den Baugrundstücken sich die Grundwasserverhältnisse so dramatisch verschlechtern werden, dass eine signifikante Verschlechterung bzw. Gefahr für die umliegenden Grundstücke samt Gebäude entstehen.
Den Bauantragsunterlagen ist eine Niederschlagswassererklärung beigefügt mit der auch eine Berechnung der erforderlichen Rigolengröße für die Niederschlagswasserbeseitigung mit angefügt ist.
Es wird vorgeschlagen, das Schreiben mit den Bauantragsunterlagen an das Landratsamt Rosenheim zu schicken, mit der Bitte um Berücksichtigung bzw. Beachtung bei der Erteilung der Baugenehmigung.