Datum: 01.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus Ramerberg
Gremium: Gemeinderat Ramerberg
Körperschaft: Gemeinde Ramerberg
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 22:51 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 01.02.2022
2 Wasserversorgung; Beitrags- und Gebührenkalkulation, Flächenermittlung
3 Entwässerungseinrichtung; Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Ramerberg
4 Kita Ramerberg Konzeptvorstellung Vorstellung durch das Architekturbüro
5 Kinderbetreuung Ramerberg Unterbringung Krippenkinder Beratung und Beschlussfassung
6 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2022
7 Finanzplanung mit Investitionsprogramm für die Jahre 2021- 2025
8 Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Reichlsiedlung" Abwägungs- und Satzungsbeschluss
9 Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Reichlsiedlung", 1. Änderung und Erweiterung Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 72/10 der Gemarkung Ramerberg
10 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; Widmung der Fl. Nr. 269/5, Gem. Ramerberg zur Ortsstraße "Siedlungsstraße in Eich"
11 Bebauungsplan Nr. 6 "Eich-West", 1. Änderung für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 269/14, 269/16, 269/17 und 269/18 der Gemarkung Ramerberg im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB; Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
12 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 01.02.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 1

Diskussionsverlauf

Gemeinderatsmitglied Fuchs bemängelt, dass im Protokoll nicht festgehalten wurde, dass die Sitzung nach seiner ersten Anfrage abgebrochen wurde und er somit seine zweite Anfrage nicht mehr stellen konnte. Bürgermeister Reithmeier erwidert, dass die Sitzung nicht abgebrochen worden sei sondern von ihm lediglich der öffentliche Teil der Sitzung beendet wurde.

Beschluss

Die öffentliche Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 01.02.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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2. Wasserversorgung; Beitrags- und Gebührenkalkulation, Flächenermittlung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Gemeinde Ramerberg ertüchtigt derzeit die Wasserversorgung. Die Kosten hierfür betragen ca. 1,1 Mio. €. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Gemeinde verpflichtet, diese Investitionskosten in Form von Beiträgen bzw. Gebühren auf die Grundstückseigentümer umzulegen.  

Der Gemeinderat hat zu entscheiden, ob Verbesserungsbeiträge (z.B. 50%) erhoben werden oder eine Finanzierung ausschließlich über Gebühren erfolgt. 

Sofern die geplanten Investitionen lediglich über Gebühren finanziert werden, ist nach einer ersten groben Schätzung mit einer erheblichen Erhöhung zu rechnen. Derzeit beträgt die Gebühr 1,4 €/m3.  Bei einer reinen Gebührenfinanzierung ist eine Flächenermittlung nicht unbedingt notwendig.

Bei Finanzierung der Maßnahme auch über Verbesserungsbeiträge ist die Flächenermittlung zwingend notwendig und muss zeitnah erfolgen, da diese nur erhoben werden dürfen, solange die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist.

Frau Hannemann vom Büro Kubus stellt die Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung vor.

Nachdem die letzte Flächenermittlung bereits ca. 20 Jahre zurückliegt, empfiehlt die Verwaltung die Daten zu aktualisieren und die Firma Kubus mit der Flächenermittlung zu beauftragen.

Die hierfür notwendigen Kosten betragen ca. 25.000 € (bei kalkuliert ca. 450 Abnehmern) und sind in den Haushalt 2022 eingestellt.  

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Ausgabe im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 25.000 €, welche allerdings im Rahmen von Gebühren/Beiträgen refinanziert werden. 

Beschluss

Dem Angebot der Firma Kubus zur Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen in Höhe ca. 25.000 € wird zugestimmt. Die Flächenermittlung muss rechtzeitig so abgeschlossen sein, dass die Gemeinde Ramerberg Verbesserungsbeiträge für die Ausgaben zur Ertüchtigung der Wasserversorgung erheben kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Entwässerungseinrichtung; Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Ramerberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Im Rahmen der Übermittlung der 1. Änderungssatzung der BGS-EWS , welche in der Gemeinderatssitzung vom 09.12.2021 beschlossen wurde, stellte das LRA Rosenheim fest, dass § 10 Abs. 2 der BGS-EWS möglicherweise als problematisch einzustufende Formulierungen enthält. Hier wird nämlich bei Grundstücken, die eine Eigengewinnungsanlage im Betrieb haben, eine Pauschale von 20% des über den Wasserzähler bezogenen Wassers als zusätzliches Abwasser festgelegt. Zudem wurde seitens des LRA angemerkt, dass der Mindestwasserverbrauch von 40m³/Person, welcher bei landwirtschaftlichen Grundstücken angenommen wird, eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht landwirtschaftlichen Grundstücken darstellt, da es bei den nicht landwirtschaftlichen Grundstücken keine derartige Mindestfestsetzung gibt. Beide Satzungsregelungen sind bereits seit mindestens 2014 in der Satzung enthalten, bisher bestanden seitens des LRA Rosenheim hiergegen keine Einwände. Um jedoch auch künftig rechtssicher handeln zu können, sollte die Satzung gemäß den Anregungen des LRA Rosenheim überarbeitet werden. Aus Praktikabilitätsgründen empfiehlt es sich hier, einen Neuerlass der BGS-EWS durchzuführen.

Beschluss

Der als Anlage beigefügten Neufassung der BGS-EWS wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung nach deren Ausfertigung baldmöglichst öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Kita Ramerberg Konzeptvorstellung Vorstellung durch das Architekturbüro

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Architekturbüro Würfel stellt die Konzepte des Kindergartens Ramerberg vor.

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5. Kinderbetreuung Ramerberg Unterbringung Krippenkinder Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Ramerberg bekommt immer mehr Anfragen an die Gemeinde Ramerberg für die Unterbringung von Krippenkinder. 
Die Kindergrippen in den Nachbargemeinden sind alle bereits ausgelastet.
Die Gemeinden sind verpflichtet die Betreuung von Krippenkindern bereit zu stellen.


Im Gemeindehaus besteht die Möglichkeit, die Kinder im Mehrzweckraum im Keller unter zu bringen. 
Hierfür sind folgende Maßnahmen notwendig:

  • Ein Fenster muss entfernt werden, die Öffnung nach ist zu erweitern und eine Tür muss eingebaut werden.
  • Außen muss abgegraben werden und noch eine Außentreppe errichtet werden.
  • Der vorhandene Pumpschacht der Drainagenwasserableitung muss versetzt werden.
  • In einem WC im Keller müssen Podeste vor den WC-Anlagen errichtet werden, um die WC-Höhen anzupassen und verkleinerte WC-Brillen müssen eingebaut werden.
 
Die Koste hierfür werden auf 20.000 – 30.000 Euro geschätzt.

Nach Rücksprache mit dem Jugendamt ist es möglich, die Duschen außerhalb der Kinderbetreuungszeiten zu nutzen.

Nach Rücksprache mit der Bauabteilung des LRA Rosenheim ist ein Einbau einer Türe als Fluchtweg zwingend erforderlich.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Die Kosten müssen im Haushalt berücksichtigt werden.

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat spricht sich dafür aus die Krippenkinder, sofern möglich, im Mehrzweckraumes des Gemeindehauses unterzubringen.  Allerdings sind vor der endgültigen Entscheidung die baurechtlichen Vorgaben (Brandschutz, Fluchtwege etc.) zu prüfen.     

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Ramerberg beschließt, die Unterbringung einer Krippengruppe im Keller des Gemeindehauses grundsätzlich zu befürworten. Seitens der Verwaltung bzw. eines damit beauftragten Architekten soll ein entsprechender Baugenehmigungsantrag beim Landratsamt Rosenheim eigereicht werden. Vor dem Beginn von Umbaumaßnahmen sind dem Gemeinderat die voraussichtlich entstehenden Kosten auf Basis von eingeholten Angeboten nochmals darzustellen.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

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6. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Haushaltsvolumen beträgt im Verwaltungshaushalt auf 2.776.000 € und im Vermögenshaushalt 1.741.200 €. Die Hebesätze haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. Der Ansatz für die  Gewerbesteuer wurde aufgrund der positiven Entwicklung im Vorjahr und der damit verbundenen höheren Vorauszahlungen für 2022 auf insgesamt 230.000 € (+ 85.000 €) erhöht. Mehreinnahmen werden ebenfalls bei der Einkommensteuer erwartet, der Ansatz wurde auf 880.000 € (+ 45.000 €) festgesetzt. Die Schlüsselzuweisung beträgt 501.600 € (+ 30.600 €). 

Auf der Ausgabenseite steigt die Kreisumlage wegen der Erhöhung um 1,5 % auf 45,75 % um 88.550 € auf 674.350 €. Beim kommunalen Anteil für die Betriebskostenförderung bleibt der Ansatz für das Jahr 2022 unverändert und beträgt 350.000 €. Die Umlage an die Verwaltungsgemeinschaft erhöht sich um 5.000 € auf 256.200 €. Die Personalausgaben betragen 248.560 € (- 12.440 €).

Zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögenshaushalt ist eine Rücklagenentnahme in Höhe von 500.000 € eingeplant.   Die in 2022 vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von 987.000 € im Vermögenshaushalt ist für die Ertüchtigung der Wasserversorgung notwendig. Für die Sanierung/Erweiterung des Kindergartens sind 80.000 € Planungskosten eingestellt. Außerdem sollen in 2022 der Geh- und Radweg von Anger nach Bruck sowie der von Fußweg Eich nach Eich-West gebaut werden.  

Der Schuldenstand wird Ende 2022 voraussichtlich ca. 2,03 Mio. € betragen. Der ordentliche Schuldendienst beträgt 161.500 €.

Beschluss

Der als Anlage beigefügten Haushaltssatzung 2022 wird zugestimmt. Der Haushaltsplan 2022 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Finanzplanung mit Investitionsprogramm für die Jahre 2021- 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Vorstellung des Investitionsprogramms ist bereits im vorherigen TOP  erfolgt.

Beschluss

Dem Finanzplan mit dem als Anlage beigefügten Investitionsprogramm für die Jahre 2021 bis 2025 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Reichlsiedlung" Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2021 TOP 6 wird Bezug genommen. 

Der Gemeinderat hat in dieser Sitzung die Festlegung von Festsetzungen bzgl. dem Maß der baulichen Nutzung beschlossen.

Aufgrund dieser Neufestsetzungen sowie weiteren Änderungen wurde im Zeitraum vom 02.02.2022 bis 16.02.2022 eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauBG) erforderlich. 

1) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen.

Insgesamt wurden 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben drei eine Antwort bzw. Stellungnahme eingereicht. 

Nicht geäußert haben sich („Keine Äußerung“):
VG Rott a.Inn, Amt f. Sicherheit u. Ordnung, 25.01.2022

Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen oder Einwendungen haben vorgebracht:
Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, 24.01.2022
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz, 25.01.2022
Vermessungsamt Wasserburg, 01.02.2022
Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, 11.02.2022
Landratsamt Rosenheim, Denkmalschutz, 10.02.2022
Landratsamt Rosenheim, Tiefbauabteilung, 14.02.2022
Landratsamt Rosenheim, untere Naturschutzbehörde, 21.02.2022


Zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen ergehen folgende Beschlüsse:

Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung, 24.01.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab mit Schreiben vom 04.10.2021 zuletzt eine Stellungnahme zu o.g. Bebauungsplanänderung ab.
Darin erhoben wir grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung. Jedoch stellten wir klar, dass sich die Stellungnahme auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht beschränke und sich nicht auf bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beziehe. Hierzu verwiesen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde. 
Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. 

Beschlussvorschlag:
8 gegen 3 Stimmen

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 24.01.2022 wird zur Kenntnis genommen.


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, 09.02.2022
Die Stellungnahme verweist auf die Stellungnahme vom 20.10.2021. 
Die mit E-Mail eingegangene Stellungnahme vom 20.10.2021 wurde irrtümlich an eine nicht zuständige Mitarbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft weitergeleitet und nicht an den zuständigen Sachbearbeiter. Dieser hatte von der Stellungnahme vom 20.10.2021 keine Kenntnis, sodass auch keine Abwägung im Gemeinderat vorgenommen werden konnte. 

1. Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starniederschläge
Auf die Möglichkeit von Gebäudeschäden durch Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten wird hingewiesen.

1.2 Überschwemmungsgebiet 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Überschwemmungsgebietes der Attel.

1.3 Oberflächengewässer
Mit einer Überflutung des Plangebiets bei großen Niederschlagsereignissen ist nicht zu rechnen.

1.4 Hanglage und Außeneinzugsgebiet
Die Satzungsbereiche liegen an einem nach Osten exponierten Hang. Bei Starkniederschlägen kann hierbei das Auftreten von wild abfließendem Wasser nicht ausgeschlossen werden. 

2. Folgerung für die Bauleitplanung
2.1 Starkniederschläge
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird bei der Nr. 2.1, Starkniederschläge der 4. Absatz zur Abwägung vorgezogen.

2.1 Starkniederschläge, Abs. 4
Wir empfehlen im Sinne einer wassersensiblen Bauleitplanung zusätzlich die Begrünung von Flachdächern festzusetzen. Die Gemeinde kann ebenso freizuhaltende Flächen für die Wasserwirtschaft zur Verdunstung, Rückhalt und Versickerung von Niederschlagswasser auf den jeweiligen Parzellen festsetzen. Wir raten der Gemeinde hiervon Gebrauch zu machen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 16 d BauGB).

Auch für die künftige Siedlungsentwicklung sollte bereits jetzt schon die Starkregenthematik angemessen berücksichtigt werden. Wir möchten daran erinnern, dass die Kanalisation bei einem Starkregenereignis in der Regel bereits nach kurzer Zeit überlastet ist. Dies kann zum Beispiel über freizuhaltende Notwasserwege in Form einer Mulde geschehen.

Abwägungsvorschlag: 
Im Allgemeinen gilt für Innenbereichsatzungen das Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und einzelne textliche Festsetzungen können nur im Bereich der Einbeziehungssatzung festgelegt werden. Um eine möglichst ortstypische Einbindung zu sichern, hält die Gemeinde an der Dachform Satteldach (Dachneigung 24-28°) fest. Durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche und die direkt anschließenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sollte eine breitflächige Versickerung möglich sein.

Beschluss:
7    gegen     4   Stimmen

Im Allgemeinen gilt für Innenbereichsatzungen das Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und einzelne textliche Festsetzungen können nur im Bereich der Einbeziehungssatzung festgelegt werden. Um eine möglichst ortstypische Einbindung zu sichern, hält die Gemeinde an der Dachform Satteldach (Dachneigung 24-28°) fest. Durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche und die direkt anschließenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sollte eine breitflächige Versickerung möglich sein.


Die Abschnitte 2.1, 2.2, 2.3 der Stellungnahme werden in einem Abwägungsbeschluss zusammengefasst.

2.1 Starkniederschläge 
Die Hinweise im letzten Absatz des Punktes 4 soll wie folgt geändert werden:
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann. 
Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.). Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

2.2 Hanglage und Außeneinzugsgebiet
Die Hinweise im Punkt 4 zum „wild abfließenden Wasser“ begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch die Formulierung wie folgt zu ändern:
Aufgrund der Hangneigung des Plangebietes ist bei Starkregen mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das auch in Gebäude eintreten kann. Dadurch bedingt kann es zu flächiger Überflutung von Straßen und Privatgrundstücken kommen, ggf. auch mit Erosionserscheinungen. Wir empfehlen eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung. Bei der Entwässerung des Plangebietes ist auch der Abfluss und wild ablaufendes Wasser von außerhalb (z.B. Wiesen, Äcker) zu berücksichtigen, eine getrennte Ableitung ist anzustreben. 
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger führt. § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist entsprechend zu berücksichtigen. 

2.3 Information zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen Hierzu möchten wir auf die usw. ………

Abwägungsvorschlag:
Die in der Stellungnahme angegebenen Hinweise sind inhaltlich überwiegend bereits bei D) Textliche Hinweise Nr. 4 aufgenommen. Unabhängig davon wird die Nr. 4 mit folgendem Wortlaut neu gefasst, der die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim beinhaltet:

4. Schutz vor Oberflächen- und Grundwasser
Aufgrund der Hangneigung des Plangebietes ist bei Starkregen mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das auch in Gebäude eintreten kann. Dadurch bedingt kann es zu flächiger Überflutung von Straßen und Privatgrundstücken kommen, ggf. auch mit Erosionserscheinungen. Wir empfehlen eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung. Bei der Entwässerung des Plangebietes ist auch der Abfluss und wild ablaufendes Wasser von außerhalb (z.B. Wiesen, Äcker) zu berücksichtigen, eine getrennte Ableitung ist anzustreben. 

Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger führt. § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist entsprechend zu berücksichtigen. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn sich ausreichend gegen eindringendes Oberflächen- und Grundwasser zu schützen, und Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen, einschließlich des Abschlusses einer Elementarschadensversicherung. Für mehr Information, siehe die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums. 

Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger führt. § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist entsprechend zu berücksichtigen. Es dürfen keine Geländeveränderungen (z. B. Auffüllungen oder Aufkantungen) durchgeführt werden, die wild abfließendes Wasser aufstauen oder schädlich umlenken können. Werden für die Bauarbeiten wasserhaltende Maßnahmen erforderlich, ist hierfür rechtzeitig vorab eine wasserrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Rosenheim einzuholen. 

Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann. 
Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.)
Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

Beschluss:

7 gegen 4 Stimmen

Die in der Stellungnahme angegebenen Hinweise sind inhaltlich überwiegend bereits bei D) Textliche Hinweise Nr. 4 aufgenommen. Unabhängig davon wird die Nr. 4 mit folgendem Wortlaut neu gefasst der die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim beinhaltet:

4. Schutz vor Oberflächen- und Grundwasser
Aufgrund der Hangneigung des Plangebietes ist bei Starkregen mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das auch in Gebäude eintreten kann. Dadurch bedingt kann es zu flächiger Überflutung von Straßen und Privatgrundstücken kommen, ggf. auch mit Erosionserscheinungen. Wir empfehlen eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung. Bei der Entwässerung des Plangebietes ist auch der Abfluss und wild ablaufendes Wasser von außerhalb (z.B. Wiesen, Äcker) zu berücksichtigen, eine getrennte Ableitung ist anzustreben. 

Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger führt. § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist entsprechend zu berücksichtigen. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn sich ausreichend gegen eindringendes Oberflächen- und Grundwasser zu schützen, und Vorkehrungen zur Schadensreduzierung und Schutzmaßnahmen vor Personenschäden vorzunehmen, einschließlich des Abschlusses einer Elementarschadensversicherung. Für mehr Information, siehe die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums. 

Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger führt. § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist entsprechend zu berücksichtigen. Es dürfen keine Geländeveränderungen (z. B. Auffüllungen oder Aufkantungen) durchgeführt werden, die wild abfließendes Wasser aufstauen oder schädlich umlenken können. Werden für die Bauarbeiten wasserhaltende Maßnahmen erforderlich, ist hierfür rechtzeitig vorab eine wasserrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Rosenheim einzuholen. 

Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses geplanter Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen. Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann. 
Die Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und soweit erforderlich auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.). Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.

2.4 Vorsorgender Bodenschutz
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes usw. …………….

Abwägungsvorschlag:
Die Nr. 5 der textlichen Hinweise erhält folgenden neuen Wortlaut der die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim beinhaltet: 

5. Bodenschutz und Altlasten
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass bei einer Bebauung der Fläche die Entsorgung von Bodenmaterial frühzeitig geplant werden soll, wobei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche zu bevorzugen ist. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung – Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V. ist zu beachten, in welchem Hinweise, etwa zur Anlage von Mieten, zur Ausweisung von Tabuflächen, zum Maschineneinsatz, zur Herstellung von Baustraßen sowie zu den Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit gegeben werden sowie die Hinweise in der DIN 19639.“

Beschluss: 

7 gegen 4 Stimmen

Die Nr. 5 der textlichen Hinweise erhält folgenden neuen Wortlaut der die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim beinhaltet: 

5. Bodenschutz und Altlasten
Aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass bei einer Bebauung der Fläche die Entsorgung von Bodenmaterial frühzeitig geplant werden soll, wobei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche zu bevorzugen ist. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Das Merkblatt „Bodenkundliche Baubegleitung – Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V. ist zu beachten, in welchem Hinweise, etwa zur Anlage von Mieten, zur Ausweisung von Tabuflächen, zum Maschineneinsatz, zur Herstellung von Baustraßen sowie zu den Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit gegeben werden sowie die Hinweise in der DIN 19639.“


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim, 15.02.2022
Es bestehen weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen. 
Bitte Hinweis aus fortfachlicher Sicht unter 2.5 beachten.

2.5, Hinweis aus forstfachlicher Sicht 
Bei den westlich vorgelagerten Fl.Nrn. 66/3 und 73/3 der Gemarkung Ramerberg handelt es sich um Wald im Sinne des Art. 2 des Bayer. Waldgesetztes (BayWaldG). Die zwei neu geplanten Gebäude westlich auf der Fl.Nr. 69/2 der Gemarkung Ramerberg befinden sich dabei im Gefahrenbereich für Baumwurf. Aus Sicherheitsaspekten empfehlen wir grundsätzlich einen Abstand von Gebäuden, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, zum Wald von 25 Metern. Primär sollte daher versucht werden, die geplanten Gebäude so anzuordnen, dass sie sich außerhalb des baumwurfgefährdeten Bereiches befinden. Sollte das nicht möglich sein, raten wir dringend konstruktive Baumaßnahmen (z.B. verstärkter Dachstuhl) an. Für die bereits bestehenden Wohngebäude, welche sich in weniger als 25 Meter zum Wald befinden, ergibt sich keine neue Gefährdungslage durch Baumwurf, da die Gebäude auch bisher schon dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienten. 

Abwägungsvorschlag:
Bei den textlichen Hinweisen wird folgende Ergänzung mit der Nr. 9 eingefügt:

9. Gebäude in baumwurfgefährdeten Bereiche
Bei den westlich vorgelagerten Flurstücken 66/3 und 73/3 der Gemarkung Ramerberg handelt es sich um Wald im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Waldgesetztes (BayWaldG). Der westliche Teil der Flurstück 69/2 der Gemarkung Ramerberg befindet sich dabei im Gefahrenbereich für Baumwurf. Aus Sicherheitsgründen wird grundsätzlich einen Abstand von Gebäuden, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, zum Wald von 25 Metern empfohlen. Gebäude, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, innerhalb des baumwurfgefährdeten Bereiches sind so zu konstruieren und ihre einzelnen Bauteile so zu dimensionieren (z. B. verstärkter Dachstuhl), dass sich darin befindenden Personen bei einem Baumwurf auf das Gebäude ausreichend geschützt sind.“

Beschluss:
7 gegen 4 Stimmen
Bei den textlichen Hinweisen wird folgende Ergänzung mit der Nr. 9 eingefügt:

9. Gebäude in baumwurfgefährdeten Bereiche
Bei den westlich vorgelagerten Flurstücken 66/3 und 73/3 der Gemarkung Ramerberg handelt es sich um Wald im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Waldgesetztes (BayWaldG). Der westliche Teil der Flurstück 69/2 der Gemarkung Ramerberg befindet sich dabei im Gefahrenbereich für Baumwurf. Aus Sicherheitsgründen wird grundsätzlich einen Abstand von Gebäuden, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, zum Wald von 25 Metern empfohlen. Gebäude, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind, innerhalb des baumwurfgefährdeten Bereiches sind so zu konstruieren und ihre einzelnen Bauteile so zu dimensionieren (z. B. verstärkter Dachstuhl), dass sich darin befindenden Personen bei einem Baumwurf auf das Gebäude ausreichend geschützt sind.“





Zusammenfassender Beschlussvorschlag zu 1)
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 Abs. 2 und 4a Abs. 3 BauBG eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat zusammenfassend wie vorstehend abgewogen. 















2) Satzungsbeschluss
Die Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 4 Abs. 2 und 4a Abs. 3 BauBG wurde vom Gemeinderat gefasst.

Die beschlossenen redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen sind in den Satzungsentwurf in der Fassung vom 01.03.2022 eingearbeitet worden.

Der Satzungsbeschluss kann gefasst werden.


Beschlussvorschlag zu 2)
Die in der Abwägung beschlossenen redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen sind in dem Satzungsentwurf in der Fassung vom 01.03.2022 eingearbeitet worden.

Der Gemeinderat Ramerberg beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den vom Planungsbüro SAK, Traunstein ausgearbeiteten Entwurf zur Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ mit Begründung in der Fassung vom 01.03.2022 als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt zu machen. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Keine

Beschluss

Zusammenfassender Beschluss zu 1)

7 gegen 4 Stimmen
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 Abs. 2 und 4a Abs. 3 BauBG eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat zusammenfassend wie vorstehend abgewogen. 



Beschluss zu 2)
7 gegen 4 Stimmen

Die in der Abwägung beschlossenen redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen sind in dem Satzungsentwurf in der Fassung vom 01.03.2022 eingearbeitet worden.

Der Gemeinderat Ramerberg beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den vom Planungsbüro SAK, Traunstein ausgearbeiteten Entwurf zur Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ mit Begründung in der Fassung vom 01.03.2022 als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

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9. Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Reichlsiedlung", 1. Änderung und Erweiterung Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss für den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 72/10 der Gemarkung Ramerberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 18.01.2022 TOP 7 den grundsätzlichen Beschluss gefasst, den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ um das Grundstück Fl.Nr. 72/10 der Gemarkung Ramerberg zu erweitern. Im Zuge der Erweiterung werden auch noch Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 72 und 72/8 der Gemarkung Ramerberg in den Erweiterungsbereich mit einbezogen, weil diese zwischen dem Geltungsbereich der Urfassung und der Erweiterung des Grundstücks Fl.Nr. 72/10 liegen. Gleichzeitig werden diese Flächen in die bauplanungsrechtlich erforderliche sog. „Eingriffsermittlung“ mit aufgenommen.

Das Planungsbüro SAK, Traunstein hat eine 1. Änderung und Erweiterung der Satzung mit Begründung in der Fassung vom 01.03.2022 vorgelegt. 

Die Festsetzungen der Satzung werden dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben.

Mit den Antragstellern ist ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abgeschlossen worden. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Mit dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags verpflichten sich die Antragsteller zur Übernahme aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Änderungsplanung stehen. Somit entstehen der Gemeinde keine Kosten.

Beschluss

Der Gemeinderat Ramerberg billigt den Entwurf zur 1. Änderung und Erweiterung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ mit Begründung vom Planungsbüro SAK, Traunstein in der Fassung vom 01.03.2022 mit der Maßgabe, bei den textlichen Festsetzungen unter C.1 an Stelle der Grundfläche von 175 m² auf eine GRZ von 03 abzustellen. Der Entwurf ist entsprechend zu ändern.

Das Aufstellungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren nach §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 34 Abs. 6 und 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 

Die Öffentlichkeit ist nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 5

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10. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; Widmung der Fl. Nr. 269/5, Gem. Ramerberg zur Ortsstraße "Siedlungsstraße in Eich"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Zwischen dem Baugebiet Eich-West und Eich soll ein öffentlicher Fußweg geschaffen werden. Für die Realisierung des Fußweges ist die Widmung der Fl. Nr. 269/5, Gem. Ramerberg erforderlich. 
Das Grundstück Fl. Nr. 269/5, Gem. Ramerberg befindet sich im Privateigentum, womit alle Grundstückseigentümer der Widmung schriftlich zustimmen müssen. Die schriftlichen Zustimmungen der Eigentümer liegen der Gemeinde bereits vor. 

Durch die Widmung des Straßenzuges geht die Straßenbaulast gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG an die Gemeinde Ramerberg über. Am Eigentum der Grundstücke ändert sich nichts. 
Das Grundstück erwirbt durch die Widmung den Charakter einer öffentlichen Straße.

Die Fl. Nr. 269/5, Gem. Ramerberg soll Bestandteil der bereits gewidmeten Ortsstraße Nr. 36 „Siedlungsstraße in Eich“ werden.  Die Ortsstraße „Siedlungsstraße in Eich“ verläuft derzeit mit einer Länge von 243 Meter über die Fl. Nrn 272/10 und 272/11, Gem. Ramerberg. 
Anfangspunkt ist die Schnittstelle zu Fl. Nr. 292, Gem. Ramerberg, der Endpunkt liegt derzeit an der Schnittstelle zu Fl. Nr. 269/5, Gem. Ramerberg. 
Der bereits gewidmete Straßenzug soll daher entsprechend verlängert werden. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Keine

Beschluss

Die Fl. Nr. 269/5, Gem. Ramerberg wird als Ortsstraße „Siedlungsstraße in Eich“ gewidmet. 
Anfangspunkt ist die Schnittstelle zu Fl. Nr. 292, Gem. Ramerberg. Der neue Endpunkt ist an der Südost-Grenze des Grundstücks Fl. Nr.  269/7, Gem. Ramerberg. Die neue Länge des Straßenzuges beträgt 288 Meter.  Die Verwaltung wird beauftragt, ein Widmungsverfahren durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Bebauungsplan Nr. 6 "Eich-West", 1. Änderung für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 269/14, 269/16, 269/17 und 269/18 der Gemarkung Ramerberg im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB; Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Gemeinderat Konrad Fuchs nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Die Gemeinde Ramerberg hat in der Sitzung vom 02.02.2021 TOP 3 beschlossen, einen Fußweg im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 „Eich-West“ anzulegen.

Für die Anlegung des Fußweges ist die Änderung des Bebauungsplans erforderlich.

Der Fußweg soll an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 269/16, 269/17 und 269/18 der Gemarkung Ramerberg verlaufen. Der Fußweg soll auf jedem Grundstück eine Breite von 0,6 m aufweisen. Somit ergibt sich eine Gesamtbereite von 1,2 m. 

Der an der Nordseite des Grundstücks Fl.Nr. 269/18 verlaufende Fußweg hat hier ebenfalls eine Breite von 1,2 m. Der weitere Verlauf des Weges führt über das Grundstück Fl.Nr. 269/8 der Gemarkung Ramerberg. Dieses Grundstück befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Eich-West“.

In der Bebauungsplanänderung wird der neu anzulegende Weg als öffentlicher Fußweg festgesetzt.

Mit der Anlegung des Fußweges wird die Verschiebung der Baugrenzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 269/18 um 0,6 m erforderlich. Ebenso verschiebt sich auf dem Grundstück Fl.Nr.269/16 das Baufenster für die Garage. Die Grenzverschiebungen werden in die Änderungsplanung mit aufgenommen.

Der nördliche Teil des gemeindlichen Grundstücks Fl.Nr. 269/14 ist im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Diese Festsetzung wird dahingehend geändert, dass die öffentliche Grünfläche auf eine Breite von 3 m im nördlichen Bereich des Grundstücks reduziert wird. Die Fläche zwischen der verbleibenden öffentlichen Grünfläche und den beiden Grundstücken Fl.Nrn. 269/15 und 269/16 (Breite mit ca. 2,0 m) wird als „Allgemeine Wohnfläche“ neu festgesetzt.

Vom Architekten Hans Hertreiter aus Amerang wurde einen Entwurf der Änderungsplanung in der Fassung vom 15.02.2022 erstellt. 

Das Aufstellungsverfahren kann im sog. „vereinfachten Verfahren“ nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Wegen den geringfügigen Festsetzungsänderungen wird der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 gegeben. Aus demselben Grund wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesehen. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Mit der Bebauungsplanänderung werden Planungskosten anfallen. Diese sind im Haushaltsplan für das Jahr 2022 eingestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 6 „Eich-West“ für den Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 269/14, 269/16, 269/17 und 269/18 der Gemarkung Ramerberg zu ändern. 

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 1. Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 6 „Eich-West“ und Begründung des Architekten Hans Hertreiter, Amerang in der Fassung vom 15.02.2022. 

Das Änderungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird abgesehen. 

Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauBG gegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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12. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 01.03.2022 ö beschließend 12

Diskussionsverlauf

Bekanntgaben:

Bürgermeister Reithmeier gibt folgende Punkte bekannt:
  • Seitens des LRA Rosenheim ist eine Email mit der Bitte um Meldung von Unterkünften für ukrainische Flüchtlinge eingegangen. 
  • Der regelmäßige Jourfix zur Kläranlage mit der Firma Südwasser hat wieder stattgefunden.
  • Es gibt eine Anfrage zur Aufstellung eines Funkmasts auf einem Privatgelände, der Eigentümer des Grundstücks hat gegenüber dem Bürgermeister jedoch erklärt, keinen Funkmast auf seinem Grundstück aufstellen lassen zu wollen.
  • Der Plan für die Außenanlagen des Gemeindehauses soll in der Gemeinderatssitzung am 22.03.22 vorgestellt werden.
  • Es gibt eine gesetzliche Regelung für die vorzuhaltende Löschwassermenge.
  • Mit der Gemeinde Edling fand ein Ortstermin bzgl. des Wasserhäuschens statt.
  • Der Elternbeirat des Kindergartens plant am 19.03.22 im Gemeindehaus eine Veranstaltung durchzuführen.

Anfragen:

  • Gemeinderatsmitglied Stawiarski erkundigt sich, warum das Protokoll der Januarsitzung nicht auf der Tagesordnung stand. Herr Brockhoff erklärt, dass ihm nicht bekannt war, dass dieses Protokoll in der Februarsitzung nicht behandelt wurde. Das Protokoll kommt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.
  • Herr Stawiarski erkundigt sich nochmals bei Bürgermeister Reithmeier, wo die Regelungen zum Löschwasser genau zu finden seien. Bürgermeister Reithmeier händigt Herr Stawiarski daraufhin die entsprechenden Regelungen zur Kenntnisnahme aus.
  • Gemeinderatsmitglied Ullmann erkundigt sich, in wie weit die Ergebnisse der Verkehrsschau bereits abgearbeitet wurden. Bürgermeister Reithmeier erklärt, einzelne Maßnahmen seien bereits umgesetzt, die restlichen Maßnahmen seien am Laufen.
  • Gemeinderatsmitglied Fuchs stellt die Anfrage, wie denn die hohen Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Obersendlinger Weg entstanden sind, mit dem Amtseid des Bürgermeisters vereinbar seien, da diese Kosten ja hauptsächlich angefallen seien, um einen öffentlichen Weg zu beseitigen. Bürgermeister Reithmeier erwidert, ein Teil der Kosten sei bereits vor seiner Amtsübernahme angefallen, ebenso sei die erstmalige Beauftragung des Anwalts in dieser Angelegenheit bereits vor seiner Amtsübernahme erfolgt. Die Fortführung der Beauftragung des Anwalts sei erfolgt, um beim Thema Obersendlinger Weg eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung treffen zu können.
  • Gemeinderatsmitglied Riedl berichtet, er sei kürzlich beim Wirt in einen Streit verwickelt worden, in welchem seinem Gegenüber wohl auch Informationen aus nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung vorlagen. Zudem bemängelt Herr Riedl, seitens der Verwaltung wären immer noch einige seiner Anfragen unbeantwortet. Herr Brockhoff bittet Herrn Riedl, genauer zu präzisieren, welche Anfragen denn noch unbeantwortet seien. 
  • Bürgermeister Reithmeier bittet im Zusammenhang mit der vorherigen Wortmeldung des Gemeinderats Riedl nochmals darum, keine Informationen aus nichtöffentlicher Sitzung weiterzugeben. 

Datenstand vom 12.04.2022 12:01 Uhr