Datum: 03.05.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus Ramerberg
Gremium: Gemeinderat Ramerberg
Körperschaft: Gemeinde Ramerberg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:41 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 05.04.2022
2 Vollzug der Gemeindeordnung und des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes;
2.1 Feststellung des Ausscheidens des Gemeinderatsmitglieds Stefan Kurfer
2.2 Feststellung des Nachrückens des Listennachfolgers bzw. der Ablehnung des Nachrückens des Listennachfolgers Florian Baumann
3 Bauleitplanung "ELPRO"
3.1 12. Änderung des Flächennutzungsplan der Gemeinde Ramerberg im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 "Berg - Elpro" Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen
3.2 12. Änderung des Flächennutzungsplan der Gemeinde Ramerberg im Zusammenhang mit de Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11, "Berg - Elpro" Feststelllungsbeschluss
3.3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Berg - Elpro" Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen
3.4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Berg - Elpro" Satzungsbeschluss
4 Bauleitplanung "Reichlsiedlung"
4.1 Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Reichlsiedlung", 1. Änderung und Erweiterung Abwägungsbeschluss
4.2 Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Reichlsiedlung", 1. Änderung und Erweiterung Satzungsbeschluss
5 Ertüchtigung der Wasserversorgung, Beitrags- und Gebührenkalkulation
6 Antrag des Gemeinderatsmitglieds Fuchs auf Wiederaufnahme der Bauleitplanung für den Sportplatz Zellerreith mit Aufnahme eines Kindergartenneubaus in die bisherigen Planungen
7 Antrag des Gemeinderatsmitglieds Steinmüller auf Offenlegung von geleisteten Zahlungen an den ehemaligen Bürgermeister Georg Gäch
8 Jahresrechnung 2021, Bekanntgabe der Abschlusszahlen
9 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 05.04.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die öffentliche Niederschrift vom 05.04.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Vollzug der Gemeindeordnung und des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö 2
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2.1. Feststellung des Ausscheidens des Gemeinderatsmitglieds Stefan Kurfer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Herr Stefan Kurfer hat schriftlich (Eingang Gemeinde am 21.04.2022) sein Amt als Gemeinderatsmitglied niedergelegt.

Die Niederlegung ist gem. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG vom Gemeinderat festzustellen. Erst mit dieser Feststellung ist Herr Kurfer gehindert, sein Amt weiter auszuüben. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Keine.

Beschluss

Der Gemeinderat Ramerberg stellt die Niederlegung des Gemeinderatsmandats von Herrn Stefan Kurfer fest. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2.2. Feststellung des Nachrückens des Listennachfolgers bzw. der Ablehnung des Nachrückens des Listennachfolgers Florian Baumann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Herr Florian Baumann hat als erster Listennachfolger mit Schreiben vom 29.04.2022 die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes als Gemeinderatsmitglied erklärt.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Keine.

Beschluss

Der Gemeinderat Ramerberg stellt die Annahme des Gemeinderatsmandats durch Herrn Florian Baumann als ersten Listennachfolger fest. Herr Baumann ist somit ab sofort Mitglied des Gemeinderates Ramerberg. 

Der neue Gemeinderat Florian Baumann leistet den Eid nach Art. 31 Abs. 4 GO. Der Eid wird vom Ersten Bürgermeister abgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Bauleitplanung "ELPRO"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö 3

Sachverhalt

Vor Behandlung dieses Tagesordnungspunkts wird die öffentliche Gemeinderatssitzung um 20:43 Uhr unterbrochen und die Nichtöffentlichkeit hergestellt, da zunächst die Behandlung des TOP 3 der nichtöffentlichen Sitzung (Genehmigung des Durchführungsvertrags) erfolgen muss. Nach Genehmigung des Durchführungsvertrags wird um 20:47 Uhr die öffentliche Sitzung mit den Beratungen zu TOP 3 öffentlich (Bauleitplanung ELPRO) fortgesetzt. 

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3.1. 12. Änderung des Flächennutzungsplan der Gemeinde Ramerberg im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 "Berg - Elpro" Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Gemeinderat Rupert Riedl nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4a Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Entwurf und Begründung des Planungsbüros Wüstinger und Rickert in der Fassung vom 24.01.2022 im Zeitraum vom 06.04.2022 bis 22.04.2022 durchgeführt. 

Insgesamt wurden 36 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben 17 eine Rückäußerung eingereicht. 

Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen. 

Nicht geäußert haben sich („Keine Äußerung“):
Verwaltungsgemeinschaft Rott a.Inn, Ordnungsamt, 30.03.2022 
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, AS Wasserburg, 30.03.2022
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, AS Wasserburg, 05.04.2022
Gemeinde Pfaffing, 06.04.2022

Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen oder Einwendungen haben vorgebracht:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, 30.03.2022
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, 06.04.2022
Bayer. Landesamt für Umwelt, 08.04.2022
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, 12.04.2022
Bayer. Bauernverband, 14.04.2022
Handwerkskammer für München und Oberbayer, 22.04.2022

Zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen ergehen folgende Beschlüsse:

Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, 30.03.2022
Die Stellungnahme vom 30.03.2022 bezieht sich auf die Stellungnahme vom 01.09.2021. Mit Schreiben vom 01.09.2022 wurde folgende Stellungnahme abgegeben die sowohl für die 12. Änderung des Flächennutzungsplans als auch für das Aufstellungsverfahren des VEP Nr. 11, „Berg – Elpro“ abgegeben wurde:
(…….) 
gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind, je nach Leistungsbedarf, Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unsere Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter http://meine-planauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. 

Abwägungsvorschlag:
Mit Schreiben vom 01.09.2021 wurde eine Stellungnahme sowohl für die 12. Änderung des Flächennutzungsplans als auch für das Aufstellungsverfahren des VEP Nr. 11, „Berg – Elpro“ abgegeben. Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die Maßstabsebene des Flächennutzungsplans, sondern auf den Bebauungsplan bzw. den Bauvollzug. Dem folgend wird diese auf Ebene des Flächennutzungsplans zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die Maßstabsebene des Flächennutzungsplans, sondern auf den Bebauungsplan bzw. den Bauvollzug. Dem folgend wird diese auf Ebene des Flächennutzungsplans zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.


Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, 31.03.2022
(……)
uns ist aufgefallen, dass unter Punkt C.6.2 der Begründung die im Plan festgesetzte südlich liegende Eingrünung nicht erwähnt wird. Dies ist noch redaktionell zu ergänzen. Die Planung wurde vorabgestimmt, daher äußert sich die Untere Naturschutzbehörde (uNB) nicht weiter zu o.g. Bauleitplanung. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 31.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Ergänzung der Begründung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich. Eine Ergänzung erfolgt bei der Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Berg – Elpro“. 

Beschlussvorschlag:
12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 31.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Ergänzung der Begründung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich. Eine Ergänzung erfolgt bei der Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Berg – Elpro“.


Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung, 04.04.2022
(…..)
Ergebnis der letzten Stellungnahmen
Darin stellten wir fest, dass die Planung bei einer entsprechenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bzgl. einer angepassten Baugestaltung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann. Unabhängig davon wiesen wir darauf hin, dass sich die Gebäude der geplanten Sonderbaufläche nicht für die Anbindung weiterer Siedlungsflächen eignen.
Abwägung durch die Gemeinde
Laut Auszug der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.03.2022 wurde die Planung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt. Diese hat bzgl. des von uns genannten Punkts keine Einwände erhoben.
Ergebnis
Die o.g. Bauleitplanung in der Fassung vom 24.01.2022 steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen.

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.


Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau, 04.04.2022
(……..)
Mit dem o.g. Flächennutzungsplan besteht von Seiten der Tiefbauverwaltung grundsätzlich Einverständnis, sofern Folgendes beachtet wird:
1. Weitere Auflagen behalten wir uns im Bebauungsplanverfahren vor.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Hoch- und Tiefbau vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Hoch- Tiefbau vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 06.04.2022 
Es bestehen weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen gegen die Planung.
Bitte beachten Sie, dass die Stellungnahme vom 27.09.2021 und 14.12.2021 weiterhin ihre Gültigkeit behalten. 
In der Stellungnahme vom 27.09.2021 wurde um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise gebeten.
Die Fläche auf der Flurnummer 510 wurde bisher als Grünland genutzt. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei bis zu 55 Bodenpunkten. Das höchste Ertragspotential liegt bei 100, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 52. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung ein überdurchschnittlicher Ertragsgrund entzogen. 
In der Stellungnahme vom 14.12.2021 wurde um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise gebeten.
Es wird darum gebeten die Grenzabstände zur Bepflanzung mit Bäumen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Der Schattenwurf der Baumkronen kann zu Ertragsminderung führen, hängende Äste die freie Befahrbarkeit beeinträchtigen. Durch das Wurzelwerk entstehen oft weitere Bewirtschaftungserschwernisse. 
Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 Abs. 1 AGBGB)

Die umliegenden Flächen werden von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung bewirtschaftet. Die Anlieger haben Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen zu dulden. Dies umfasst auch die Ausbringung von Gülle und Geflügelmist. Die Erntearbeiten können auch zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen. Ein entsprechender Passus ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.09.2021, 14.12.2021 und 06.04.2022 werden zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Einwendungen betreffen nicht die 12. Flächennutzungsplanänderung, sondern sind im Aufstellungsverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11, „Berg“ – Elpro abzuwägen.

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahmen vom 27.09.2021, 14.12.2021 und 06.04.2022 werden zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 


IHK für München und Oberbayern, 12.04.2022
(….)
aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde zu begrüßen. Es besteht Einverständnis mit der Planung und der entsprechenden 12. Änderung des Flächennutzungsplans.
Allerdings weisen wir daraufhin, dass Sondergebiete nach §11 Abs. 1 BauNVO sich wesentlich von den anderen Gebietskategorien unterscheiden müssen. Dementsprechend regen wir an, zu prüfen ob eine Ausweisung als Gewerbegebiet nach §8 BauNVO nicht dienlicher und rechtssicherer ist.
Abwägungsvorschlag:
Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist es, eine Erweiterung des bestehenden Betriebs zu ermöglichen. Eine allgemeine Gewerbeentwicklung an dieser Stelle ist explizit nicht Ziel. Dem folgend wird ein Sondergebiet „Maschinenbau“ dargestellt, um diese Planungsabsicht zu dokumentieren. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die Nutzung weiter konkretisiert und unterscheidet sich somit ausreichend von einem Gewerbegebiet nach BauNVO. 

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen

Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist es, eine Erweiterung des bestehenden Betriebs zu ermöglichen. Eine allgemeine Gewerbeentwicklung an dieser Stelle ist explizit nicht Ziel. Dem folgend wird ein Sondergebiet „Maschinenbau“ dargestellt, um diese Planungsabsicht zu dokumentieren. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die Nutzung weiter konkretisiert und unterscheidet sich somit ausreichend von einem Gewerbegebiet nach BauNVO. 


Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, 19.04.2022
(….)
Begründung A 4.1 und A 4.3: große landwirtschaftliche Hofstelle (?) und oder gewerbliche Nutzung?? Sh. Anmerkungen zum BPL Begründungsentwurf
B 2.3 Müsste es hier nicht heißen: …den Zielen des Vorhabenplans mit Bebauungsplan folgend……

Abwägungsvorschlag:
In der Begründung wird bei A.4.1 (S. 5) im 4. Absatz der 2. Satz durch folgenden Text ersetzt:
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, welche heute zu Wohnzwecken und gewerblich genutzt wird.
In der Begründung wird bei A.4.3 Umgebung der 1. Satz durch folgende Sätze ersetzt bzw. ein Satz ergänzt: „Östlich der Kreisstraße befindet sich eine große ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Sie wird heute zu Wohnzwecken und gewerblich genutzt.“
Der erste Satz von B.2.3 sollte folgendermaßen überarbeitet werden: „Den Zielen der Flächennutzungsplanänderung und somit der geplanten Festsetzung im parallel in Aufstellung befindlichen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Berg“ – Elpro folgend, wird der Änderungsbereich als Sondergebiet nach §11 BauNVO „Maschinenbau“ dargestellt.“

Beschlussvorschlag:
   12   gegen    0 Stimmen
In der Begründung wird bei A.4.1 (S. 5) im 2. Absatz der 2. Satz durch folgenden Text ersetzt:
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, welche heute zu Wohnzwecken und gewerblich genutzt wird.
In der Begründung wird bei A.4.3 Umgebung der 1. Satz durch folgende Sätze ersetzt bzw. ein Satz ergänzt: „Östlich der Kreisstraße befindet sich eine große ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Sie wird heute zu Wohnzwecken und gewerblich genutzt.“
Der erste Satz von B.2.3 erhält folgenden Wortlaut: „Den Zielen der Flächennutzungsplanänderung und somit der geplanten Festsetzung im parallel in Aufstellung befindlichen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Berg“ – Elpro folgend, wird der Änderungsbereich als Sondergebiet nach §11 BauNVO „Maschinenbau“ dargestellt.“

Beschluss

Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 4a Abs. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat wie vorstehend abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.2. 12. Änderung des Flächennutzungsplan der Gemeinde Ramerberg im Zusammenhang mit de Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11, "Berg - Elpro" Feststelllungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Gemeinderat Rupert Riedl nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Die Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wurden vom Gemeinderat unter TOP 3.1 gefasst. 

Die beschlossenen redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen sind in die Begründung in der Fassung vom 25.04.2022 eingearbeitet worden. 

Nach dem Feststellungsbeschluss ist der Akt mit den Unterlagen des Änderungsverfahrens dem Landratsamt Rosenheim zur Genehmigung vorzulegen. 

Beschluss

Unter TOP 3.1 wurden vom Gemeinderat die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB abgewogen.

Die beschlossenen redaktionellen Änderungen sind in die Begründung in der Fassung vom 25.04.2022 eingearbeitet worden.

Der Gemeinderat Ramerberg stellt gemäß § 6 BauGB die vom Architekturbüro Wüstinger Rickert, Frasdorf ausgearbeitete 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ramerberg in der Fassung vom 25.04.2022 fest. 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB beim Landratsamt Rosenheim zu beantragen.

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.3. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Berg - Elpro" Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Gemeinderat Rupert Riedl nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde gemäß § 4a Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Entwurf und Begründung des Planungsbüros Wüstinger und Rickert in der Fassung vom 24.01.2022 im Zeitraum vom 06.04.2022 bis 22.04.2022 durchgeführt. 

Insgesamt wurden 36 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben 17 eine Rückäußerung eingereicht. 

Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen. 

Nicht geäußert haben sich („Keine Äußerung“):
Verwaltungsgemeinschaft Rott a.Inn, Ordnungsamt, 30.03.2022
Gemeinde Pfaffing, 06.04.2022

Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen oder Einwendungen haben vorgebracht:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, 30.03.2022
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Wasserburg, 05.04.2022
Bayernnets GmbH, München, 31.03.2022
Landratsamt Rosenheim, Untere Denkmalschutzbehörde, 01.04.2022
Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau, 04.04.2022
Bayer. Landesamt für Umweltschutz, 08.04.2022
Bayer. Bauernverband, 14.04.2022
Handwerkskammer für München und Oberbayern, 24.04.2022

Zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen ergehen folgende Beschlüsse:

Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, 30.03.2022
Die Stellungnahme vom 30.03.2022 bezieht sich auf die Stellungnahme vom 01.09.2021. Mit Schreiben vom 01.09.2022 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
(…….) 
gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind, je nach Leistungsbedarf, Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unsere Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter http://meine-planauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. 

Abwägungsvorschlag:
Die Anschlussleistungen zum Anwesen Berg 1 befinden sich innerhalb der bereits im Bebauungsplan vorgesehenen Leitungsrechtszone. Diese Leitungen können somit unbeschadet an ihrem heutigen Standort verbleiben. 
Bei den Leitungen zu den Anwesen Berg 4 und 4a handelt es sich um Hausanschlussleitungen. Deren Erhalt obliegt der Vorhabenträger bzw. dem Bauvollzug. Da diese ausschließlich für das Vorhaben erforderlich sind, braucht es keine Festsetzung zu diesen Leitungen im Bebauungsplan.
Die Hauptleitung in der Kreisstraße liegt vollumfänglich innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche und kann somit erhalten bleiben. 

Beschlussvorschlag:

   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing vom 01.09.2021 wird zur Kenntnis genommen. Überbaubare Flächen liegen nicht im Bereich von Versorgungseinrichtungen.


Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, 31.03.2022
(…..)
uns ist aufgefallen, dass unter Punkt C.6.2 der Begründung die im Plan festgesetzte südlich liegende Eingrünung nicht erwähnt wird. Dies ist noch redaktionell zu ergänzen. Die Planung wurde vorabgestimmt, daher äußert sich die Untere Naturschutzbehörde (uNB) nicht weiter zu o.g. Bauleitplanung. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 31.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Unter Punkt C.6.2 wird bei dem Unterpunkt „Vermeidungsmaßnahmen“ der Text „Entwicklung einer Ortsrandeingrünung im Norden“ mit den Worten „und Süden“ ergänzt.

Beschlussvorschlag:

   12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme des Landratsamtes Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 31.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Unter Punkt C.6.2 wird bei dem Unterpunkt „Vermeidungsmaßnahmen“ der Text „Entwicklung einer Ortsrandeingrünung im Norden“ mit den Worten „und Süden“ ergänzt.


Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung, 04.04.2022
(…..)
Ergebnis der letzten Stellungnahmen
Darin stellten wir fest, dass die Planung bei einer entsprechenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bzgl. einer angepassten Baugestaltung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann. Unabhängig davon wiesen wir darauf hin, dass sich die Gebäude der geplanten Sonderbaufläche nicht für die Anbindung weiterer Siedlungsflächen eignen.
Abwägung durch die Gemeinde
Laut Auszug der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.03.2022 wurde die Planung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt. Diese hat bzgl. des von uns genannten Punkts keine Einwände erhoben.
Ergebnis
Die o.g. Bauleitplanung in der Fassung vom 24.01.2022 steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen.


Beschlussvorschlag:

     12 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 06.04.2022 
Es bestehen weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen gegen die Planung.
Bitte beachten Sie, dass die Stellungnahme vom 27.09.2021 und 14.12.2021 weiterhin ihre Gültigkeit behalten. 
In der Stellungnahme vom 27.09.2021 wurde um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise gebeten.
Die Fläche auf der Flurnummer 510 wurde bisher als Grünland genutzt. Die Bodengüte liegt in diesem Bereich bei bis zu 55 Bodenpunkten. Das höchste Ertragspotential liegt bei 100, der Landkreisdurchschnitt liegt bei 52. Somit wird der landwirtschaftlichen Nutzung ein überdurchschnittlicher Ertragsgrund entzogen. 

In der Stellungnahme vom 14.12.2021 wurde um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise gebeten.
Es wird darum gebeten die Grenzabstände zur Bepflanzung mit Bäumen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Der Schattenwurf der Baumkronen kann zu Ertragsminderung führen, hängende Äste die freie Befahrbarkeit beeinträchtigen. Durch das Wurzelwerk entstehen oft weitere Bewirtschaftungserschwernisse. 
Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 Abs. 1 AGBGB)

Die umliegenden Flächen werden von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung bewirtschaftet. Die Anlieger haben Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen zu dulden. Dies umfasst auch die Ausbringung von Gülle und Geflügelmist. Die Erntearbeiten können auch zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen. Ein entsprechender Passus ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.09.2021, 14.12.2021 und 06.04.2022 werden zur Kenntnis genommen. Die in diesen Stellungnahmen gegebenen Hinweise bzw. Einwendungen wurden bereits in den vorangegangen Beteiligungsverfahren abgewogen. Die vorgegeben Abstände nach AGBGB sind durch allen festgesetzten oder im Vorhabenplan verzeichneten Pflanzungen eingehalten. 


Beschlussvorschlag:

     12   gegen   0 Stimmen

Die Stellungnahmen vom 27.09.2021, 14.12.2021 und 06.04.2022 werden zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 


IHK für München und Oberbayern, 12.04.2022
(….)
aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde zu begrüßen. Es besteht Einverständnis mit der Planung und der entsprechenden 12. Änderung des Flächennutzungsplans.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass Sondergebiete nach §11 Abs. 1 BauNVO sich wesentlich von den anderen Gebietskategorien unterscheiden müssen. Dementsprechend regen wir an, zu prüfen ob eine Ausweisung als Gewerbegebiet nach §8 BauNVO nicht dienlicher und rechtssicherer ist.

Abwägungsvorschlag:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den ansässigen Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das festgesetzte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung.

Beschlussvorschlag:

   12   gegen    0 Stimmen

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den ansässigen Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das festgesetzte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung. 


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, 12.04.2022
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim bittet wiederholt im Sinne einer nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahr und vorsorgenden Bodenschutz sowie dem Grundwasserschutz seine Stellungnahme vom 24.09.2021 bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
In seiner Stellungnahme vom 24.09.2021 weist das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim auf eine mögliche Gefährdung bei Starkniederschläge sowie auf die Möglichkeit von wild abfließendem Wasser hin. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig: 

Nr. 2.1 Starkniederschläge
Wir bitten, den zweiten und dritten Absatz des Punktes C.2 (Hinweise zum baulichen Schutz gegen Starkregen) des o.g. Bebauungsplans in die Festsetzungen zu übertragen.

Nr.2.2 Hanglage und Außeneinzugsgebiet
Die Hinweise zum wild abfließenden Wasser im Punkt C.3 (Umgang mit Niederschlagswasser / Versickerung / Oberflächenwasser) begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch diesen Punkt in die Festsetzung zu übertragen. 

Nr. 2.3 Entwässerung
Zu Punkt C.3 des Bebauungsplans möchten wir ergänzen, dass Niederschlagswasser ortsnah zu versickern ist. Hierzu empfehlen wir Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser (z.B. Mulden) festzusetzen. Sickerschächte sind nicht zulässig.

Abwägungsvorschlag:
Eine Überführung des Hinweises C.2 (1) in die Festsetzung erscheint nicht sinnvoll. Ein Erreichen des Schutzziels ist auch unabhängig von der Lage des Rohfußbodens möglich. Entscheidend ist bis zu welcher Kote auf der hangzugewandten Seite das Gebäude wasserdicht ausgeführt ist. Diese Kote kann auch über dem Rohfußboden liegen. Gerade bei Hanggrundstücken führt eine präzise Festsetzung der Oberkante des Rohfußbodens je nach Lage im Bauraum zu unsinnigen Funktionseinschränkungen. Somit wird von einer entsprechenden Festsetzung Abstand genommen. 
Auf die Festsetzung einer wasserdichten Ausführung des Gebäudes bis 25 cm über Gelände erscheint nicht überall notwendig und somit im Bebauungsplan auch nicht festsetzbar. Gerade auf der Talseite erscheint eine solche Festsetzung bei weiter geneigtem Gelände unsinnig. 
Insgesamt kann im vorliegenden Fall eine sinnvolle Abwehr gegen Starkregenereignissen nur auf Ebene des konkreten Hochbaus entwickelt werden. Dem folgend sind Hinweise enthalten. 
Für eine Überführung der Hinweise unter C.3 ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht möglich. Dies ist auch nicht notwendig, da hier nur auf die Einhaltung sowieso verbindlicher Regeln, Gesetze und Vorschriften verwiesen wird.
Wenn wie die Stellungnahme es nahelegt ohnehin ausschließlich Mulden zulässig sind, bedarf es hier keiner gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan.
Im Rahmen des Planungsgebiets ist, gerade Richtung Süden und Westen (hangabwärts) des geplanten Neubaus ausreichend Platz für entsprechende Mulden. Eine genaue Verordnung erscheint weder nötig noch sinnvoll. Entsprechende Festsetzungen werden daher nicht getroffen. 
Darüber hinaus wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

Beschlussvorschlag:

12   gegen    0 Stimmen

Die Stellungnahme vom 12.04.2022 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 24.09.2021wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planunterlagen ist nicht erforderlich. Die Stellungnahme ist dem Vorhabenträger zur Information weiterzuleiten. 


Landratsamt Rosenheim, Bauabteilung, 19.04.2022 
(….)
nur folgende redaktionelle Hinweise:
Planentwurf
§ 2 (1) Sondergebiete
§ 10 (3) „Grundstückseingetümers“
§ 14 Pflanzen freizuteten?
Auch in der Begründung sollte das Gebiet als SO Maschinenbau bezeichnet sein und nicht als „SO Maschinen“ (B.2.2 Art der Nutzung)
Begründung A 5.4 Umgebung:
Östlich der Hofstelle befindet sich ein gewerblicher Betrieb; wird hier noch eine landwirtschaftliche Hofstelle betrieben??
In der umfassenden Begründung sind lediglich einige wenige Schreibfehler enthalten, die evtl. noch berichtigt werden könnten.

Abwägungsvorschlag:
Im Planentwurf wird bei § 2 (1) beim Wort „Sondergebiete“ der Buchstabe „e“ gestrichen, bei § 10 (3) „des Grundstückseingenümers“ durch „der Grundeigentümer“ ersetzt und bei § 14 wird das Wort „freizuteten“ durch das Wort „freizutreten“ ersetzt.
In der Begründung wird bei A.5.1 (S. 5) im 4. Absatz der 2. Satz durch folgenden Text ersetzt:
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Diese besteht heute aus einem Wohngebäude und einen gewerblichen Betrieb.“
In der Begründung werden bei A.5.4 Umgebung der 1. und 2. Satz wie folgt neue gefasst: „Östlich der Kreisstraße befindet sich eine große ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Diese besteht aus mehreren Wohn- und ehemaligen Wirtschaftsgebäuden mit Satteldächern. Die Flächen dazwischen sind durch umfangreiche Verkehrs- und Wirtschaftsflächen geprägt. Die ehemaligen Wirtschaftsgebäude werden heute in Teilen gewerblich genutzt.
Die wenigen Schreibfehler werden berichtigt. 

Beschlussvorschlag:

   12   gegen    0 Stimmen
Im Planentwurf wird bei § 2 (1) beim Wort „Sondergebiete“ der Buchstabe „e“ gestrichen, bei § 10 (3) „des Grundstückseingentümers“ durch „der Grundeigentümer“ ersetzt und bei § 14 wird das Wort „freizuteten“ durch das Wort „freizutreten“ ersetzt.

In der Begründung wird bei A.5.1 (S. 5) im 2. Absatz der 2. Satz durch folgenden Text ersetzt:
„Jenseits der Straße befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Diese besteht heute aus einem Wohngebäude und einen gewerblichen Betrieb.“

In der Begründung werden bei A.5.4 Umgebung der 1. und 2. Satz wie folgt neue gefasst: „Östlich der Kreisstraße befindet sich eine große ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle. Diese besteht aus mehreren Wohn- und ehemaligen Wirtschaftsgebäuden mit Satteldächern. Die Flächen dazwischen sind durch umfangreiche Verkehrs- und Wirtschaftsflächen geprägt. Die ehemaligen Wirtschaftsgebäude werden heute in Teilen gewerblich genutzt.

Die wenigen Schreibfehler werden berichtigt. 

Beschluss

Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 4a Abs. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat wie vorstehend abgewogen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3.4. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Berg - Elpro" Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Die Öffentlichkeit der Sitzung wird zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes wieder hergestellt. 

Vorbemerkung
Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der Abschluss eines Durchführungsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ist es nach Rechtsauffassung des Rechtsanwalts Sebastian Heidorn notwendig, den Durchführungsvertrag an einigen Stellen geringfügig zu ergänzen, sodass für die ergänzte Fassung mit Stand 26.04.2022 eine erneute Zustimmung vom Gemeinderat erforderlich wird. 

Der Satzungsbeschluss für den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 11, „Berg – Elpro“ kann vom Gemeinderat nur gefasst werden, wenn der Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger, Fa. Riedl Immobilien GbR und den weiteren Beteiligten abgeschlossen wurde und der Gemeinderat seine Zustimmung zum Vertragsabschluss erteilt hat. Der Vertrag wurde bereits von allen Vertragspartnern unterzeichnet.

Die Zustimmung zum Durchführungsvertrag erteilt der Gemeinderat in der nichtöffentlichen Sitzung. Da die Zustimmung zum Vertrag aus verwaltungsrechtlichen Gründen vor dem Satzungsbeschluss zu erteilen ist, wurde der in der nichtöffentlichen Sitzung unter Nummer 3 vorgesehene Tagesordnungspunkt vorgezogen und der entsprechende Zustimmungsbeschluss vor diesem Tagesordnungspunkt vom Gemeinderat gefasst. Ohne die Vorziehung des Tagesordnungspunktes könnte der Satzungsbeschluss erst in der nächsten Gemeinderatssitzung gefasst werden. 




Gemeinderat Rupert Riedl nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.


Die Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wurden vom Gemeinderat unter TOP 3.3 gefasst. 

Die beschlossenen redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen sind in dem Satzungsentwurf in der Fassung vom 25.04.2022 eingearbeitet worden. 

Der Satzungsbeschluss kann vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderats zum Durchführungsvertrag, die in der heutigen nichtöffentlichen Sitzung unter TOP 3 erteilt werden soll, gefasst werden. 

Der Satzungsbeschluss kann erst bekannt gemacht werden, wenn vom Landratsamt Rosenheim die 12. Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt wurde.

 

Beschluss

Unter TOP 3.3 wurden vom Gemeinderat die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB abgewogen.

Die beschlossenen redaktionellen Änderungen sind in der Fassung vom 25.04.2022 eingearbeitet worden.

Die Zustimmung des Gemeinderats zum Durchführungsvertrag in der Fassung vom 26.04.2022 wurde erteilt. Der Vertrag wurde von allen Vertragspartnern unterzeichnet. 

Der Gemeinderat Ramerberg beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den vom Architekturbüro Wüstinger Rickert, Frasdorf ausgearbeiteten Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11, „Berg – Elpro“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 25.04.2022 als Satzung. 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanung "Reichlsiedlung"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö 4
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4.1. Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Reichlsiedlung", 1. Änderung und Erweiterung Abwägungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 01.03.2022, TOP 9 wurden die Aufstellungs- und Auslegungsbeschlüsse für die 1. Änderung und Erweiterung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ gemäß §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 34 Abs. 6, 13 Abs. 2 und 3 BauGB gefasst.

Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 10.03.2022 bis 11.04.2022 statt. Es wurde der Plan-Entwurf des Planungsbüros SAK, Traunstein in der Fassung vom 01.03.2022 ausgelegt. 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen. 

Insgesamt wurden 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben 8 eine Antwort bzw. Stellungnahme eingereicht.


Nicht geäußert haben sich („Keine Äußerung“):
VG Rott a.Inn, Amt f. Sicherheit u. Ordnung, 30.03.2022

Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen oder Einwendungen haben vorgebracht:
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz, 03.03.2022
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, 07.03.2022
Landratsamt Rosenheim, Denkmalschutz, 11.03.2022
Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, 23.03.2022
Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, 01.04.2022

Zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen ergehen folgende Beschlüsse:
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung, 04.03.2022
(….)
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab: 

Vorhaben 
Die Gemeinde Ramerberg plant die bestehende Klarstellungs- und Ergänzungs-satzung für die Reichlsiedlung zu erweitern, um die Grundstücke Fl.Nr. 72T, 72/8T und 72/10, Gemarkung Ramerberg in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil miteinzubeziehen. Im Erweiterungsbereich der Satzung ist die Errichtung eines Einfamilienhauses geplant. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst laut Planungsunterlagen ca. 0,2 ha und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde nicht als Baufläche dargestellt. 
Ergebnis 

Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten Satzung nicht entgegen. Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Abwägungsvorschlag:
Das Schreiben der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Weiteres ist nicht zu veranlassen. 

Beschlussvorschlag:
9      gegen         4 Stimmen

Das Schreiben der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 04.03.2022 wird zur Kenntnis genommen. Weiteres ist nicht zu veranlassen. 


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, 04.04.2022
(…..)
die Änderung der Formulierung zur Höhe der Rohfußbodenoberkante und zur Hanglage und Außeneinzugsgebiete im Punkt 3 und die Aufnahme zum vorsorgenden Bodenschutz im Punkt 4 der o.g. Satzung begrüßen wir sehr. Die Erweiterung des Plangebietes nach Osten ist hierbei wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung.
Darüber hinaus haben wir keine weiteren Anregungen.
Abwägungsvorschlag:
Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Weiteres ist nicht zu veranlassen. 

Beschlussvorschlag:
8      gegen         5 Stimmen

Das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 04.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Weiteres ist nicht zu veranlassen. 

Beschluss

Beschluss:

Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §§ 13 Abs. 2 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauBG) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 13 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Weiteres ist nicht zu veranlassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

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4.2. Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Reichlsiedlung", 1. Änderung und Erweiterung Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat unter TOP 4.1 die Abwägungsbeschlüsse gefasst. 

Änderungen und Ergänzungen des Satzungsentwurfs in der Fassung vom 01.03.2022 waren nicht erforderlich.

Der Satzungsbeschluss kann gefasst werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Ramerberg beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den vom Planungsbüro SAK, Traunstein ausgearbeiteten Entwurf zur 1. Änderung und Erweiterung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Reichlsiedlung“ mit Begründung in der Fassung vom 01.03.2022 als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

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5. Ertüchtigung der Wasserversorgung, Beitrags- und Gebührenkalkulation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf der Gemeinderatssitzung am 22. März 2022 wurde beschlossen, die Firma Kubus mir der Ermittlung der Grundstücks- und Geschossflächen zur Berechnung von Herstellungsbeiträgen für die Ertüchtigung der Wasserversorgung zu beauftragen. 

Allerdings wurde noch keine Feststellung getroffen, ob die Ertüchtigung ausschließlich über Gebühren oder auch mittels Verbesserungsbeiträgen finanziert wird. 

In der Sitzung werden seitens der Firma Kubus verschiedene Alternativen zur Finanzierung vorgestellt.  

Der Gemeinderat hat zu entscheiden, ob Verbesserungsbeiträge erhoben werden oder eine Finanzierung ausschließlich über Gebühren erfolgt. 

Diskussionsverlauf

Nach kontroversen und intensiven Diskussionen war erkennbar, dass eine Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder der Empfehlung von Frau Hannemann, zumindest einen Teil der Maßnahme über Verbesserungsbeiträge abzurechnen, folgt. Eine Verständigung über die genaue prozentuale Aufteilung zwischen Gebühren und Verbesserungsbeitrag war jedoch nicht möglich, da aus Sicht der Gemeinderatsmitglieder hierfür konkrete Beispielberechnungen, welche auf die tatsächlichen Verhältnisse in Ramerberg bezogen sind, fehlen. Frau Hannemann wird entsprechende Beispielberechnungen erstellen, so dass in einer der nächsten Sitzungen über die prozentuale Aufteilung zwischen Verbesserungsbeitrag und Gebühren entschieden werden kann. Bei diesen Beispielberechnungen soll Frau Hannemann von einer Aufteilung des Verbesserungsbeitrags auf 30% Anteil für die Grundstücksfläche und 70% Anteil für die Geschossfläche ausgehen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Ramerberg beschließt, die Kosten der Verbesserungsmaßnahme zumindest teilweise über Verbesserungsbeiträge abzurechnen. Über die genaue prozentuale Aufteilung zwischen Gebühren und Verbesserungsbeitrag soll in einer der nächsten Sitzungen entschieden werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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6. Antrag des Gemeinderatsmitglieds Fuchs auf Wiederaufnahme der Bauleitplanung für den Sportplatz Zellerreith mit Aufnahme eines Kindergartenneubaus in die bisherigen Planungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 06.04.2021 wurde beschlossen, das Bauleitplanverfahren für den Bebauungsplan Nr. 10 „Sportplatz Zellerreith“ einzustellen. Gemeinderatsmitglied Fuchs beantragt nunmehr die Wiederaufnahme der entsprechenden Bauleitplanung sowie deren Ergänzung hinsichtlich eines Kindergartenneubaus. Der SV Ramerberg erklärt mit beiliegendem Schreiben gemeinsam mit dem Grundstückseigentümer, den Antrag von Gemeinderatsmitglied Fuchs zu unterstützen. 

Beschluss

Der Antrag auf Wiederaufnahme der Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 10 „Sportplatz Zellerreith“ sowie deren Ergänzung hinsichtlich eines Kindergartenneubaus wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

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7. Antrag des Gemeinderatsmitglieds Steinmüller auf Offenlegung von geleisteten Zahlungen an den ehemaligen Bürgermeister Georg Gäch

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Steinmüller beantragte mit Schreiben vom 26.01.2022 die Offenlegung der an den ehemaligen Bürgermeister Georg Gäch nach dessen Ausscheiden getätigten Zahlungen.
Herrn Gäch wurde nach seinem Ausscheiden eine Überbrückungshilfe i.H.v. 18.012,42 € brutto ausbezahlt. Ein Gemeinderatsbeschluss war hierfür nicht erforderlich, da es sich bei der Überbrückungshilfe um einen gesetzlichen Anspruch nach Art. 58 KWBG handelt.

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8. Jahresrechnung 2021, Bekanntgabe der Abschlusszahlen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Es werden kurz die wichtigsten Daten des Ergebnisses der Jahresrechnung 2021 bekannt gegeben. 

Der Verwaltungshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 2.602.280,00 €. Der Vermögenshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 573.244,99 €.

Auf der Einnahmenseite ergeben sich folgende größere Änderungen:  Gewerbesteuer 210.922,27 € 
(+60.922,27 €), Einkommensteuerbeteiligung 835.849,00 € (-54.151,00 €), Gewerbesteuerbeteiligung 32.153,39 € (+17.153,39 €), Betriebskostenförderung Kindergarten 241.301,83 € (+ 31.301,83 €), Grunderwerbsteuer 13.071,98 € ( -1.928,02 €)  

Auf der Ausgabenseite ergeben sich bei den Personalkosten Minderausgaben in Höhe von 31.767,89 €. Die Kosten für die Betriebskostenförderung von Kindergärten belaufen sich auf 332.299,28 €
 (-17.700,72 €). Die Gewerbesteuerumlage beträgt 28.947,00 € (+11.947,00 €).

Dem Vermögenshaushalt können 304.463,35 € zugeführt werden. Geplant war eine Zuführung von 70.200 €. Die höhere Zuführung ergibt sich überwiegend auf Grund von Mehreinnahmen bei den Steuern.

Mit der überplanmäßigen Zuführung ist die Finanzierung der Investition möglich. In 2021 war eine Rücklagenentnahme von 188.500 € vorgesehen, tatsächlich werden der Rücklage 12.012,59 € zugeführt.

Der Rücklagenstand beträgt zum 31.12.2021 insgesamt 1.183,016,54 € (Soll: 555.759,31 €).

Die in 2021 vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von 862.600 € war nicht notwendig.

Der (Soll)-Schuldenstand beträgt zum 31.12.2021 insgesamt 1.212.244,17 €.

Folgende Haushaltsmittel wurden auf das Jahr 2022 übertragen:

Zuschuss Kuratiekirche St. Leonhard        100.000,00 €
Wasserschließung Nordstraße                  15.000,00 €
Erneuerung WL Wasserburg. Str.          20.015,64 €
Erschließung Attler Moos                  20.000,00 €
Erwerb unb. Grundstücke                     9.522,49 € 

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9. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 03.05.2022 ö beschließend 9

Diskussionsverlauf

Bekanntgaben:

Bürgermeister Reithmeier informiert über folgende Punkte:
  • Beim Neubau der Trinkwasserleitung kann das Los 2 bald abgeschlossen werden, auch der Geh- und Radweg sowie der Abschnitt Anger werden voraussichtlich nächste Woche fertiggestellt.
  • Bei der Feuerwehrversammlung am letzten Freitag wurde eine neue Vorstandschaft gewählt.
  • Bisher liegt noch keine Rückmeldung zum Fortgang der Baumfällarbeiten im Leitenwald vor.
  • Die Wasserleitung Eich - Eich/West kann ebenfalls zeitnah fertiggestellt werden.

Anfragen:

  • Gemeinderatsmitglied Ullmann erkundigt sich, in welchem Umfang Grundstücke für den Geh- und Radweg getauscht wurden. Bürgermeister Reithmeier erläutert, die Grundstücksgeschäfte würden im Gemeinderat vorgelegt, sobald die Vermessungsergebnisse vorliegen. 
  • Herr Ullmann erkundigt sich auch über den Sachstand bzgl. der Anbringung eines Spiegels am Draxlerberg. Bürgermeister Reithmeier erklärt, der Spiegel sei von Polizei und Landratsamt abgelehnt worden und könne daher nicht angebracht werden. Selbiges gelte auch für den Spiegel in Eich-West. Die Beschilderung auf der Insel in Eich-West kann jedoch durchgeführt werden, die entsprechende Beschilderung ist auch bereits bestellt.
  • Gemeinderatsmitglied Stawiarski erkundigt sich, ob es zutrifft, dass Herr Gäch und Herr Dichtl ein Schreiben an die Gemeinde Ramerberg verschickt haben, in welchen zu datenschutzrechtlichen Vorgängen eine gemeindliche Stellungnahme gefordert wird. Bürgermeister Reithmeier gibt bekannt, den Inhalt dieses Schreibens in nichtöffentlicher Sitzung bekanntzugeben.   

Datenstand vom 20.07.2022 11:53 Uhr