Datum: 22.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus Ramerberg
Gremium: Gemeinderat Ramerberg
Körperschaft: Gemeinde Ramerberg
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 22:24 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 18.01.2022
2 Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 01.03.2022
3 Breitbandausbau; Angebot eines eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbaus
4 Neubau Gemeindehaus Ramerberg Anlegen der Außenflächen am Gemeindehaus Beratung zur Ausführung
5 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung eines Teilstückes des Obersendlinger Weges/Aufhebung des Gemeinderatsbeschluss vom 06.04.2021
6 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ramerberg im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 "Berg" - Elpro Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen
7 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ramerberg im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 "Berg" - Elpro Abwägungsbeschluss und Beschluss über eine erneute Auslegung
8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Berg" - Elpro Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen
9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Berg" - Elpro Beschluss über eine erneute Auslegung
10 Bauleitplanung; Antrag auf Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich der Grunstücke Fl.Nrn. 702/1/Teil, 702/2/Teil und 704/1/Teil der Gemarkung Ramerberg Bei Altermannweg, Ortsteil Sendling
11 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 18.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die öffentliche Niederschrift vom 18.01.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 01.03.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 2

Diskussionsverlauf

Frau Hölzle wünscht im Protokoll festzuhalten, dass sie darauf hingewiesen hat, dass bereits bei der Planung des Gemeindehauses eine Tür im UG diskutiert wurde, davon jedoch aufgrund der erhöhten Gefahr eines Wassereintritts durch die Türe wieder Abstand genommen wurde. Der Aufnahme dieses Ergänzung wird zugestimmt.

Beschluss

Die öffentliche Niederschrift vom 01.03.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Breitbandausbau; Angebot eines eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Firma UGG (Unsere Grüne Glasfaser) stellt durch Frau Stiedl und Herrn Kindsvater sowohl die Firma UGG selbst als auch das Angebot der UGG bzgl. eines eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbaus in weiten Teilen des Gemeindegebiets Ramerberg vor. Auf die als Anlage beigefügte Präsentation wird insoweit verwiesen.

Bei der Firma UGG handelt es sich um ein Joint-Venture-Unternehmen der Allianz und von O². Sowohl die Allianz als auch O² halten jeweils 50% der Anteile an der UGG. 

Bevor seitens der UGG in die weiteren Planungen eingestiegen wird, wäre die als Anlage beigefügte Absichtserklärung der Gemeinde Ramerberg mit der UGG abzuschließen. Die Absichtserklärung wurde seitens der Verwaltung rechtlich geprüft, verwaltungsseits bestehen keine Bedenken gegen die Inhalte der Absichtserklärung.

Diskussionsverlauf

Seitens des Gemeinderats werden verschiedene Fragen an die anwesenden Vertreter der UGG gerichtet, insbesondere wird nochmals nachgefragt, ob auf die Gemeinde Ramerberg tatsächlich keinerlei Kosten zukommen. Die UGG bestätigt dies nochmals. Zudem wird auch die Frage aufgeworfen, ob die Gemeinde seitens der UGG irgendwelche rechtlichen Sicherheiten erhält, dass tatsächlich der Glasfaserausbau stattfindet und auch künftig ein offenes Netz betrieben wird. Solche rechtlich bindenden Sicherheiten sind nicht vorgesehen, die UGG erklärt jedoch, dass sowohl der Ausbau des Glasfasernetzes als auch die Bereitstellung eines offenen Netzes in ihrem eigenen Interesse liegen. Auf Nachfrage teilt die UGG mit, dass für das Gemeindegebiet Ramerberg voraussichtlich zwei PoP-Standorte erforderlich werden. Seitens der UGG wird zudem nochmals das Ausbaugebiet überprüft, der Gemeinderat würde sich hier ein möglichst großes Ausbaugebiet wünschen. Die Verlegung der Glasfaserleitungen soll laut UGG soweit möglich im öffentlichen Grund stattfinden, sofern private Grundstücke benötigt werden, wird dies mit den Eigentümern der Grundstücke abgesprochen. 

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Ramerberg stimmt dem Angebot der UGG zum eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau zu. Dem Bürgermeister wird die Befugnis erteilt, die als Anlage beigefügte Absichtserklärung zum Breitbandausbau abzuschließen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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4. Neubau Gemeindehaus Ramerberg Anlegen der Außenflächen am Gemeindehaus Beratung zur Ausführung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Arbeiten zur Erstellung der Außenanlagen wurden an die Firma Oberbauer aus Amerang vergeben.
Nun muss noch festgelegt werden, wie die Außenanlagen angelegt werden. 
Hierzu fand letztes Jahr eine Vorbesprechung mit einigen Gemeinderatsmitgliedern statt. Auf Basis dieser Besprechung wurde ein Vorschlag für die Gestaltung der Außenanlagen erarbeitet.
Dieser wird von der Verwaltung vorgestellt.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Keine Auswirkungen

Diskussionsverlauf

Seitens des Gemeinderats werden verschiedene Änderungswünsche geäußert, insbesondere soll die Anlage einer Grünfläche im Norden des Gemeindehauses nochmals überdacht werden, da hier aufgrund der ungünstigen Beschattung wohl kein vernünftiger Rasen entstehen wird. 

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5. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung eines Teilstückes des Obersendlinger Weges/Aufhebung des Gemeinderatsbeschluss vom 06.04.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27.07.2021 hat die NRL/FWG, vertreten durch die Anwaltskanzlei BMK Partnergesellschaft mbB, gegenüber der Rechtsaufsicht rechtliche Bedenken gegen die Einziehung des Obersendlinger Weges geltend gemacht. Der Vorgang wurde nun rechtsaufsichtlich geprüft. 

Nach gründlicher Prüfung teilte uns das Landratsamt Rosenheim mit, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG (Verlust jeder Verkehrsbedeutung oder Gründe des öffentlichen Wohls) für die Einziehung eines Teilstückes des Obersendlinger Weges nicht vorliegen. 
Das Landratsamt kam daher zu dem Ergebnis, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 06.04.2021 rechtswidrig ist. 

Die beauftragte Anwaltskanzlei LABBE & Partner hat sich bei der Beschlussfassung auf die Ausführungen in Kodal, a.a.O., Rn.20 berufen, wonach der Anlass für den Wegfall der Verkehrsbedeutung auch durch Schaffung und ausreichende rechtliche Sicherung eines Ersatzweges gezielt herbeigeführt werden kann. 
In der Kommentierung wird jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass mit der Schaffung eines Ersatzweges automatisch die Verkehrsbedeutung entfällt. 
Nachdem der Ersatzweg an der RO 43 für einen Teil der Gemeindeeinwohner insbesondere zum Bahnhof einen erheblichen Umweg darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dessen Verkehrsfreigabe jede Verkehrsbedeutung für das Teilstück des Obersendlinger Weges automatisch entfällt. 
Nach der Verkehrsfreigabe des Ersatzweges müsste die Gemeinde erneut prüfen, ob die Verkehrsbedeutung mittlerweile entfallen ist. 
Für das Vorliegen einer Verkehrsbedeutung reicht es aus, wenn der Weg – wenn auch in geringem Umfang – noch von Fuß- bzw. Radfahrern benutzt wird. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Weg in der Vergangenheit benutzt worden ist, sondern zum Zeitpunkt der Einziehung. 

Die rechtlichen Voraussetzungen einer Einziehung liegen nicht vor, so dass die Gemeinde Ramerberg den Beschluss vom 06.04.2021 aufzuheben hat. 
Zusätzlich wird seitens des Landratsamtes die Aufhebung der Einziehungsverfügung vom 29.04.2021 empfohlen. 

Die Gemeinde Ramerberg ist nach Art. 56 Abs. 1 GO zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet, ansonsten kann das Landratsamt Rosenheim gegenüber der Gemeinde rechtsaufsichtliche Schritte einleiten. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Keine

Diskussionsverlauf

Im Zuge der Diskussion sprechen sich Teile des Gemeinderats dafür aus, weiterhin der rechtlichen Argumentation von Herrn Heidorn zu folgen und daher der Aufforderung des LRA Rosenheim, den Gemeinderatsbeschluss vom 06.04.2021 aufzuheben, nicht nachzukommen. Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass auch verwaltungsseits der Argumentation des LRA Rosenheim zugestimmt wird und auch aus Sicht der Verwaltung der Gemeinderatsbeschluss aufzuheben sei, da ansonsten mit einem kostenpflichtigen rechtsaufsichtlichen Vorgehen des LRA Rosenheim gegen die Gemeinde Ramerberg zu rechnen ist. Auch die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage der Gemeinde Ramerberg gegen rechtsaufsichtliche Maßnahmen des LRA Rosenheim werden durch die Verwaltung als äußerst gering eingestuft, so dass letztlich hier wohl nur mit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist.  

Beschluss

Der Beschluss zur Einziehung des Obersendlinger Weges im Teilbereich der Fl. Nrn. 69/2, 70, 944, und 911 der Gemarkung Ramerberg vom 06.04.2021 wird aufgehoben. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einziehungsverfügung vom 29.04.2021 bzw. vom 26.01.2022 aufzuheben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
Die Gemeinderatsmitglieder Fuchs, Ullmann, Hölzle und Kurfer beantragen, ihr Abstimmungsverhalten namentlich festzuhalten. Die Gemeinderatsmitglieder Fuchs, Ullmann, Hölzle und Kurfer haben für die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.04.2021 gestimmt.

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6. 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ramerberg im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 "Berg" - Elpro Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Gemeinderat Rupert Riedl nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Entwurf und Begründung des Planungsbüros Wüstinger und Rickert in der Fassung vom 05.10.2021 im Zeitraum vom 17.11.2021 bis 20.12.2021 durchgeführt. 

Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde im gleichen Zeitraum Gelegenheit gegeben eine Stellungnahme abzugeben. 

Insgesamt wurden 36 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben 18 eine Rückäußerung eingereicht. 

Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen. 


Nicht geäußert haben sich („Keine Äußerung“):
Gemeinde Pfaffing, 15.11.2021

Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen oder Einwendungen haben vorgebracht:
Bayernnets GmbH, München, 10.11.2021
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz, 10.11.2021
Verwaltungsgemeinschaft Rott a.Inn, Bauabteilung, 10.11.2021
Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, 11.11.2021
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, 12.11.2021
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, 15.11.2021
Bayer. Landesamt für Umwelt, 01.12.2021
Bayer. Bauernverband, 06.12.2021
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, AS Wasserburg, 08.12.2021
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, 09.12.2021
Handwerkskammer für München und Oberbayern, 20.12.2021


Die Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung, die einen Abwägungsbeschluss erforderlich machen, werden verlesen bzw. vorgestellt und nach Aussprache folgende Beschlüsse gefasst:

Zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen ergehen folgende Beschlüsse:

Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung, 12.11.2021
Die Planung kann bei einer entsprechenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bzgl. einer angepassten Baugestaltung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden. Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass sich die Gebäude der geplanten Sonderbaufläche nicht für die Anbindung weiterer Siedlungsflächen eignen. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 12.11.2021 wird zur Kenntnis genommen.


Beschluss:

   7 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 


IHK für München und Oberbayern, 24.11.2021
Der Flächennutzungsplanänderung wird zugestimmt.
Allerdings wird angeregt, die Ausweisung als Sondergebiet im Sinne der gültigen Rechtsprechung nochmals zu überprüfen, insbesondere dadurch begründet, dass Sondergebiete sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden müssen.

Abwägungsvorschlag:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den bestehenden Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das dargestellte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung. 


Beschluss:


    9 gegen  0 Stimmen

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den bestehenden Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das dargestellte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung. 


Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, 08.12.2021
Redaktionelle Hinweise:
B.5 die zusammenfassende Beschreibung der „Auswirkung der Planung“ in der Begründung ist zu überprüfen. Und zu berichtigen:
„Darstellung von 0,4 ha …… ohne Darstellung“ ???
S. 18 unter Überschrift Flächennutzungsplan:
Der östlich der Kreisstraße gelegen Bereich wird zweimal beschrieben. 

Abwägungsvorschlag:
Die Begründung wird redaktionell überarbeitet. 


Beschluss:

    10 gegen  0 Stimmen

Die Begründung wird redaktionell überarbeitet. Darüber hinaus sind keine Anpassungen der Planung erforderlich. 


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 14.12.2021 
Es bestehen weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen gegen die Planung.
Um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise unter 2.5 wird gebeten.

Es wird darum gebeten die Grenzabstände zur Bepflanzung mit Bäumen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Der Schattenwurf der Baumkronen kann zu Ertragsminderung führen, hängende Äste die freie Befahrbarkeit beeinträchtigen. Durch das Wurzelwerk entstehen oft weitere Bewirtschaftungserschwernisse. 
Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 Abs. 1 AGBGB)

Die umliegenden Flächen werden von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung bewirtschaftet. Die Anlieger haben Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen zu dulden. Dies umfasst auch die Ausbringung von Gülle und Geflügelmist. Die Erntearbeiten können auch zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen. Ein entsprechender Passus ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.12.2021 wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Einwendungen betreffen nicht die 12. Flächennutzungsplanänderung, sondern sind im Aufstellungsverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11, „Berg“ – Elpro abzuwägen.

Beschluss:

     10 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planung ist nicht erforderlich. 


Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, 16.12.2021 
Zu 2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Grünordnung:
In der Begründung wird beschrieben, dass ein lückiges Feldgehölz gepflanzt werden soll um für wenigstens Fußgänger einen Sichtschutz zu bieten. Der Plan zeigt hingegen Obstbaumpflanzungen, die keinen Sichtschutz und in dieser Anzahl auch keine Eingrünung darstellen. Die fachlichen Mindeststandards für die Ortsrandeingrünung liegen bei 5 m für Wohn- und 10 m für Gewerbegebiete. Hier wurde ein Sondergebiet für landwirtschaftliches Gewerbe festgesetzt. Die Pflanzung des lückigen Feldgehölz ist naturschutzfachlich mit Sträuchern zu ergänzen.

Vorhandene Bäume sind zur dauerhaften Durchgrünung des Gebiets zu erhalten – eine Darstellung unter Hinweisen als vorhanden ist nur informativ.

Ausgleichsfläche:
Die Pflanzungen sollten verbindlich mit schwarzem Holunder Sambucus nigra ergänzt werden, da er laut Biotopkartierung auch schon im Bestand vorkommt, die Kornelkirsche hingegen sollte aus der Liste gestrichen werden, da sie eher auf mageren Standorten vorkommt. 
Die Pflanzgröße der Bäume muss angepasst werden auf Hochstamm oder Heister 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von 14 – 16 cm und einer Höhe von 250 – 300 cm autochthoner Herkunft. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 16.12.2021 wird zur Kenntnis genommen Die vorgebrachten Einwendungen betreffen nicht die 12. Flächennutzungsplanänderung, sondern sind im Aufstellungsverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11, „Berg“ – Elpro abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung zum Bebauungsplan wird der Geltungsbereich im Hinblick auf mehr Eingrünung erweitert. Dem folgend wird auch der Geltungsbereich der hier gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung erweitert.

Beschluss:

  10 gegen 0 Stimmen

Die Stellungnahme des Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde vom 16.12.2021 wird zur Kenntnis genommen Die vorgebrachten Einwendungen betreffen nicht die 12. Flächennutzungsplanänderung, sondern sind im Aufstellungsverfahren zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11, „Berg“ – Elpro abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung zum Bebauungsplan wird der Geltungsbereich im Hinblick auf mehr Eingrünung erweitert. Dem folgend wird auch der Geltungsbereich der hier gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung erweitert.


2.5
Die Ausgleichsfläche liegt auf einem Bodendenkmal. Bei Bodeneingriffen in Bodendenkmäler ist unabhängig von der Art des Eingriffs (auch Pflanzungen) eine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erforderlich.

Abwägungsvorschlag:
Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf eine mögliche Auswirkung des Bodendenkmals D-1-7938-0050 „Burgstall des Mittelalters“ auf den Geltungsbereich des VEP hingewiesen. 

In der Begründung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ramerberg wurde bei Buchstabe A.4.5, Denkmalschutz und im Umweltbericht bei Buchstabe C.2.7, Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf das bestehende Bodendenkmal hingewiesen. 


Beschluss:

   10 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Unterlagen ist nicht erforderlich. 


Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau, 21.12.2021
Das Landratsamt Rosenheim, Tiefbauabteilung verweist in seiner Stellungnahme vom vermutlich 21.12.2021 auf seine Stellungnahme vom 23.09.2021, die bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegeben wurde. (Die aktuelle Stellungnahme wurde mit Datum 23.09.2021 versehen, dem gleichen Datum wir bei der Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung. Das E-Mail ist am 21.12.2021 bei der Gemeinde Ramerberg eingegangen.)
Das Landratsamt Rosenheim, Tiefbauabteilung hat in seiner Stellungnahme vom 23.09.2021 zur frühzeitigen Behördenbeteiligung für das Aufstellungsverfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme wurde zum Aufstellungsverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 „Berg“ – Elpro abgegeben. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme des Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau vom 21.12.2021 wird zur Kenntnis genommen. Einwendungen im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Aufstellungsverfahren der 12. Flächennutzungsplanänderung wurde nicht vorgebracht. Somit ist nichts weiter zu veranlassen.


Beschluss:

   10 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Unterlagen ist nicht erforderlich. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

keine

Beschluss

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat wie vorstehend abgewogen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ramerberg im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 "Berg" - Elpro Abwägungsbeschluss und Beschluss über eine erneute Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Unter TOP 7 wurde die Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgenommen.

Aufgrund der Abwägung zu den Stellungnahmen muss der Entwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Begründung geändert werden. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauBG) die Satzung mit Begründung erneut ausgelegt werden muss.

Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt werden.

Die Verwaltung schlägt eine verkürzte Dauer bzw. Frist von 2 Wochen vor.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Keine 

Beschluss

Die unter TOP 7 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sind in die 12. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung in der Fassung vom 24.01.2022 eingearbeitet.

Der Entwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung ist erneut öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind ebenfalls zu beteiligen. Die Auslegungsfrist sowie die Trägerbeteiligung sind auf 14 Tage zu verkürzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Berg" - Elpro Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Gemeinderat Rupert Riedl nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung bei diesem Tagesordnungspunkt an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Entwurf und Begründung des Planungsbüros Wüstinger und Rickert in der Fassung vom 05.10.2021 im Zeitraum vom 17.11.2021 bis 20.12.2021 durchgeführt. 

Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde im gleichen Zeitraum Gelegenheit gegeben eine Stellungnahme abzugeben. 

Insgesamt wurden 36 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben 20 eine Rückäußerung eingereicht. 

Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen. 

Nicht geäußert haben sich („Keine Äußerung“):
Gemeinde Pfaffing, 15.11.2021

Der Planung zugestimmt bzw. keine Anregungen oder Einwendungen haben vorgebracht:
Verwaltungsgemeinschaft Rott a.Inn, Bauabteilung, 10.11.2021
Bayernnets GmbH, München, 10.11.2021
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz, 10.11.2021
Landratsamt Rosenheim, Untere Denkmalschutzbehörde, 12.11.2021
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, 12.11.2021
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, 15.11.2021
Bayer. Landesamt für Umweltschutz, 01.12.2021
Bayer. Bauernverband, 06.12.2021
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, AS Wasserburg, 08.12.2021
Handwerkskammer für München und Oberbayern, 20.12.2021

Die Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung, die einen Abwägungsbeschluss erforderlich machen, werden verlesen bzw. vorgestellt und nach Aussprache folgende Beschlüsse gefasst:

Zu den vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen ergehen folgende Beschlüsse:

Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, 11.11.2021
Die Stellungnahme vom 11.11.2021 bezieht sich auf die Stellungnahme vom 01.09.2021. In dieser Stellungnahme wurden keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben.
Im überplanten Bereich befinden sich von der Bayernwerk Netz GmbH betriebene Versorgungseinrichtungen.

Abwägungsvorschlag:
Die Anschlussleistungen zum Anwesen Berg 1 befinden sich innerhalb der bereits im Bebauungsplan vorgesehenen Leitungsrechtszone. Diese Leitungen können somit unbeschadet an ihrem heutigen Standort verbleiben. 
Bei den Leitungen zu den Anwesen Berg 4 und 4a handelt es sich um Hausanschlussleitungen. Deren Erhalt obliegt der Vorhabenträger bzw. dem Bauvollzug. Da diese ausschließlich für das Vorhaben erforderlich sind, braucht es keine Festsetzung zu diesen Leitungen im Bebauungsplan.
Die Hauptleitung in der Kreisstraße liegt vollumfänglich innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche und kann somit erhalten bleiben. 

Beschluss:

10 gegen 0 Stimmen

Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing vom 01.09.2021 wird zur Kenntnis genommen. Überbaubare Flächen liegen nicht im Bereich von Versorgungseinrichtungen.


Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung, 12.11.2021
Die Planung kann bei einer entsprechenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsichtsbehörde bzgl. einer angepassten Baugestaltung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden. Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass sich die Gebäude der geplanten Sonderbaufläche nicht für die Anbindung weiterer Siedlungsflächen eignen. 

Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 12.11.2021 wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:

    10 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1 Landes- und Regionalplanung vom 12.11.2021 wird zur Kenntnis genommen.


Landratsamt Rosenheim, Brandschutzdienststelle, 22.11.2021
In Bezug auf das o.g. Projekt bestehen seitens der Brandschutzdienststelle grundsätzlich keine Bedenken. Dennoch bitten wir in Anlehnung des Punktes A.5.6 in den Begründungen zur BLP gerade diese Bereiche zu beachten.

Wie bitten daher bei der Betrachtung des Projekts die u.U. erhöhte notwendige Löschwassermenge sowie die Entfernung der 1 Löschwasserentnahmestelle zu den jeweiligen neu geplanten Objekten zu berücksichtigen. 

Ebenfalls bitten wir die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ und die Zugänglichkeit zu den Objekten zu beachten. 

Abwägungsvorschlag:
Die Löschwasserbereitstellung ist im Bauvollzug zu prüfen. Der Bebauungsplan steht ggf. notwendigen Löschwasserbehältern (unterirdisch) nicht entgegen. 
Die Richtlinien für die Flächen für die Feuerwehr können im Rahmen des Bebauungsplans eingehalten werden. Die Vorhabenplanung sieht ausreichend groß dimensionierte Flächen zu. 

Beschluss:

   10 gegen  0 Stimmen

Die Löschwasserbereitstellung ist im Bauvollzug zu prüfen. Der Bebauungsplan steht ggf. notwendigen Löschwasserbehältern (unterirdisch) nicht entgegen. 
Die Richtlinien für die Flächen für die Feuerwehr können im Rahmen des Bebauungsplans eingehalten werden. Die Vorhabenplanung sieht ausreichend groß dimensionierte Flächen zu. 


IHK für München und Oberbayern, 24.11.2021
Der vorliegenden Planung inklusive der entsprechenden 12. Änderung des Flächennutzungsplans können wir zustimmen.
Allerdings regen wir die Ausweisung als Sondergebiet im Sinne der gültigen Rechtsprechung nochmals zu überprüfen, insbesondere dadurch begründet das Sondergebiete sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden müssen.

Abwägungsvorschlag:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den ansässigen Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das festgesetzte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung. 


Beschluss:

   10 gegen  0 Stimmen

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Nr. 11, „Berg“ – Elpro soll der bestehende Betrieb angemessen und bestandsorientiert erweitert werden. Jedoch soll auch die Eigenart des Betriebs gewahrt bleiben. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Festsetzung eines Sondergebiets „Sondermaschinenbau“ wird sichergestellt, dass die Erweiterungsfläche ausschließlich für den ansässigen Gewerbebetrieb genutzt werden kann. Das festgesetzte Sondergebiet unterscheidet sich von den übrigen Gebietskategorien (insbesondere Mischgebiet und Gewerbegebiet) eindeutig durch die Eingrenzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf eine spezifische Nutzung. 


Landratsamt Rosenheim, Bauabteilung, 08.12.2021 
Bauplanungsrechtlich keine Anmerkung zum Entwurf; lediglich unter § 15 (2) sollte statt „Bestandsgebäude“ (welches Gebäude?, Bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ?) zur Klarstellung eine Flächen- oder Parzellenbezeichnung (zusätzlich) verbindlich bestimmt sein.

Abwägungsvorschlag:
§15 Abs. 2 Satz 1 wird entsprechend ergänzt, um eine eindeutige Zuordnung zu schaffen. Der Satz sollte nun lauten: „Zudem ist eine Nutzung der Stellplätze südwestlich des Gebäudes auf FlSt.-Nr. 500/3 nachts unzulässig. 


Beschluss:

10 gegen  0 Stimmen

§15 Abs. 2 Satz 1 wird entsprechend ergänzt, um eine eindeutige Zuordnung zu schaffen. Der Satz sollte nun lauten: „Zudem ist eine Nutzung der Stellplätze südwestlich des Gebäudes auf FlSt.-Nr. 500/3 nachts unzulässig. 


Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, 09.12.2021
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim bittet nochmals im Sinne einer nachhaltigen Vorsorge gegen Hochwassergefahren und vorsorgenden Bodenschutz sowie dem Grundwasserschutz seine Stellungnahme vom 24.09.2021 bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
In seiner Stellungnahme vom 24.09.2021 weist das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim auf eine mögliche Gefährdung bei Starkniederschläge sowie auf die Möglichkeit von wild abfließendem Wasser hin. Hinsichtlich der genannten Gefährdung halten wir folgende Festsetzungen für notwendig: 

Nr. 2.1 Starkniederschläge
Wir bitten, den zweiten und dritten Absatz des Punktes C.2 (Hinweise zum baulichen Schutz gegen Starkregen) des o.g. Bebauungsplans in die Festsetzungen zu übertragen.

Nr.2.2 Hanglage und Außeneinzugsgebiet
Die Hinweise zum wild abfließendem Wasser im Punkt C.3 (Umgang mit Niederschlagswasser / Versickerung / Oberflächenwasser) begrüßen wir sehr. Wir bitten jedoch diesen Punkt in die Festsetzung zu übertragen. 

Nr. 2.3 Entwässerung
Zu Punkt C.3 des Bebauungsplans möchten wir ergänzen, dass Niederschlagswasser ortsnah zu versickern ist. Hierzu empfehlen wir Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser (z.B. Mulden) festzusetzen. Sicherschächte sind nicht zulässig.

Abwägungsvorschlag:
Eine Überführung des Hinweises C.2 (1) in die Festsetzung erscheint nicht sinnvoll. Ein Erreichen des Schutzziels ist auch unabhängig von der Lage des Rohfußbodens möglich. Entscheidend ist bis zu welcher Kote auf der hangzugewandten Seite das Gebäude wasserdicht ausgeführt ist. Diese Kote kann auch über dem Rohfußboden liegen. Gerade bei Hanggrundstücken führt eine präzise Festsetzung der Oberkante des Rohfußbodens je nach Lage im Bauraum zu unsinnigen Funktionseinschränkungen. Somit wird von einer entsprechenden Festsetzung Abstand genommen. 

Auch die Festsetzung einer wasserdichten Ausführung des Gebäudes bis 25 cm über Gelände erscheint nicht überall notwendig und somit im Bebauungsplan auch nicht festsetzbar. Gerade auf der Talseite erscheint eine solche Festsetzung bei weiter geneigtem Gelände unsinnig. 

Insgesamt kann im vorliegenden Fall eine sinnvolle Abwehr gegen Starkregenereignissen auch vor dem Hintergrund vorgesehener Aufschüttungen nur auf Ebene des konkreten Hochbaus entwickelt werden. Dem folgend sind Hinweise enthalten. 

Eine Überführung der Hinweise unter C.3 ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht möglich. Dies ist auch nicht notwendig, da hier nur auf die Einhaltung sowieso verbindlicher Regeln, Gesetze und Vorschriften verwiesen wird.

Wenn, wie die Stellungnahme es nahelegt, ohnehin ausschließlich Mulden zulässig sind, bedarf es hier keiner gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan. 

Im Rahmen des Planungsgebiets ist, gerade Richtung Süden und Westen (hangabwärts) des geplanten Neubaus, ausreichend Platz für entsprechende Mulden. Eine genaue Verordnung erscheint weder nötig noch sinnvoll. Entsprechende Festsetzungen werden daher nicht getroffen. 

Darüber hinaus wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


Beschlussvorschlag:

  10 gegen  0 Stimmen

Die Stellungnahme vom 09.12.2021 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 24.09.2021wird zur Kenntnis genommen. Eine Anpassung der Planunterlagen ist nicht erforderlich. Die Stellungnahme ist dem Vorhabenträger zur Information weiterzuleiten. 


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim, 14.12.2021 
Zu 2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Es bestehen weder aus landwirtschaftlicher noch aus forstfachlicher Sicht Einwendungen gegen die Planung.
Um die Beachtung der nachfolgenden Hinweise unter 2.5 wird gebeten.

2.5
Es wird darum gebeten die Grenzabstände zur Bepflanzung mit Bäumen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Der Schattenwurf der Baumkronen kann zu Ertragsminderung führen, hängende Äste die freie Befahrbarkeit beeinträchtigen. Durch das Wurzelwerk entstehen oft weitere Bewirtschaftungserschwernisse. 
Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten. (Art. 48 Abs. 1 AGBGB)

Die umliegenden Flächen werden von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung bewirtschaftet. Die Anlieger haben Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen zu dulden. Dies umfasst auch die Ausbringung von Gülle und Geflügelmist. Die Erntearbeiten können auch zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen. Ein entsprechender Passus ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Abwägungsvorschlag:
Im Rahmen einer Überarbeitung wurden die Flächen für die Ortsrandeingrünung überarbeitet und erweitert. Somit ist nun ein größerer Abstand von Pflanzungen zu den landwirtschaftlichen Flächen möglich. Die vorgegebenen Abstände nach AGBGB sind durch alle festgesetzten oder im Vorhabenplan verzeichneten Pflanzungen eingehalten. 


Beschlussvorschlag:

   10 gegen  0 Stimmen

Im Rahmen einer Überarbeitung wurden die Flächen für die Ortsrandeingrünung überarbeitet und erweitert. Somit ist nun ein größerer Abstand von Pflanzungen zu den landwirtschaftlichen Flächen möglich. Die vorgegebenen Abstände nach AGBGB sind durch alle festgesetzten oder im Vorhabenplan verzeichneten Pflanzungen eingehalten. 


Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, 16.12.2021 
Zu 2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Grünordnung:
In der Begründung wird beschrieben, dass ein lückiges Feldgehölz gepflanzt werden soll um für wenigstens Fußgänger einen Sichtschutz zu bieten. Der Plan zeigt hingegen Obstbaumpflanzungen, die keinen Sichtschutz und in dieser Anzahl auch keine Eingrünung darstellen. Die fachlichen Mindeststandards für die Ortsrandeingrünung liegen bei 5 m für Wohn- und 10 m für Gewerbegebiete. Hier wurde ein Sondergebiet für landwirtschaftliches Gewerbe festgesetzt. Die Pflanzung des lückigen Feldgehölz ist naturschutzfachlich mit Sträuchern zu ergänzen.

Abwägungsvorschlag:
Die Flächen für die Ortsrandeingrünung wurden im nördlichen Bereich auf die gesamte Ost-West-Ausdehnung des Bebauungsplans erweitert. Sie haben hier eine Tiefe von min. 5 m. Grundgerüst der Eingrünung stellt eine Strauchpflanzung dar. Dies wird punktuell mit Baumpflanzungen ergänzt. 
Im Westen grenzt relativ nah Wald an. Somit ist hier eine Eingrünung vor dem Hintergrund der dörflichen Struktur nicht durchgehend erforderlich. Das Gebäude hält ausreichend Abstand. 
Im südwestlichen Bereich ist lediglich der Bestand im Bebauungsplan abgebildet. Dieser weist heute keine Eingrünung auf. Auch hier kann dies vor dem Hintergrund des nahen Waldes hingenommen werden. 


Beschlussvorschlag:

   10 gegen  0 Stimmen

Die Flächen für die Ortsrandeingrünung wurden im nördlichen Bereich auf die gesamte Ost-West-Ausdehnung des Bebauungsplans erweitert. Sie haben hier eine Tiefe von min. 5 m. Grundgerüst der Eingrünung stellt eine Strauchpflanzung dar. Dies wird punktuell mit Baumpflanzungen ergänzt. 
Im Westen grenzt relativ nah Wald an. Somit ist hier eine Eingrünung vor dem Hintergrund der dörflichen Struktur nicht durchgehend erforderlich. Das Gebäude hält ausreichend Abstand. 
Im südwestlichen Bereich ist lediglich der Bestand im Bebauungsplan abgebildet. Dieser weist heute keine Eingrünung auf. Auch hier kann dies vor dem Hintergrund des nahen Waldes hingenommen werden. 



Vorhandene Bäume sind zur dauerhaften Durchgrünung des Gebiets zu erhalten – eine Darstellung unter Hinweisen als vorhanden ist nur informativ.

Abwägungsvorschlag:
Die ortsbildprägenden Bäume sind nun als zu erhalten festgesetzt. Lediglich kleinere Bäume, welche in Bauräumen liegen sind lediglich als Hinweis enthalten. Diese haben jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf das Ortsbild. 


Beschlussvorschlag:

    10 gegen  0 Stimmen

Die ortsbildprägenden Bäume sind nun als zu erhalten festgesetzt. Lediglich kleinere Bäume, welche in Bauräumen liegen sind lediglich als Hinweis enthalten. Diese haben jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf das Ortsbild. 



Ausgleichsfläche:
Die Pflanzungen sollten verbindlich mit schwarzem Holunder Sambucus nigra ergänzt werden, da er laut Biotopkartierung auch schon im Bestand vorkommt, die Kornelkirsche hingegen sollte aus der Liste gestrichen werden, da sie eher auf mageren Standorten vorkommt. 
Die Pflanzgröße der Bäume muss angepasst werden auf Hochstamm oder Heister 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von 14 – 16 cm und einer Höhe von 250 – 300 cm autochthoner Herkunft. 

Abwägungsvorschlag:
Es wird eine verbindliche Pflanzung mit schwarzem Holunder ergänzt. Die Kornelkirsche wird aus der Liste der zulässigen Sträucher gestrichen. Die Pflanzqualität wird entsprechen der Stellungnahme angepasst. 


Beschlussvorschlag:

   10 gegen  0 Stimmen

Es wird eine verbindliche Pflanzung mit schwarzem Holunder ergänzt. Die Kornelkirsche wird aus der Liste der zulässigen Sträucher gestrichen. Die Pflanzqualität wird entsprechen der Stellungnahme angepasst. 



Zu 2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen 
Die Ausgleichsfläche liegt auf einem Bodendenkmal. Bei Bodeneingriffen in Bodendenkmäler ist unabhängig von der Art des Eingriffs (auch Pflanzungen) eine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erforderlich.

Abwägungsvorschlag:
Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf eine mögliche Auswirkung des Bodendenkmals D-1-7938-0050 „Burgstall des Mittelalters“ auf den Geltungsbereich des VEP hingewiesen. Deshalb wurde im Bebauungsplan unter C.5 Hinweise zum Denkmalschutz entsprechende Hinweise mit aufgenommen. 

Ebenfalls wird in der Begründung bei Buchstabe A.5.7, Denkmalschutz und im Umweltbericht bei Buchstabe C.2.7, Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf eine mögliche Beeinträchtigung von Bodendenkmälern im Bereich der Ausgleichsfläche hingewiesen.
Die Verwaltung hat dem Vorhabenträger die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes übermittelt und aufgefordert rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme ein denkmalschutzrechtliches Verfahren beim Landratsamt Rosenheim, untere Denkmalschutzbehörde einzuleiten.
Zusätzlich wird dem Vorhabenträger die Stellungnahme zur Kenntnisnahme und Beachtung übermittelt.


Beschlussvorschlag:

    10 gegen  0 Stimmen

Die Ausgleichsfläche liegt auf einem Bodendenkmal. Bei Bodeneingriffen in Bodendenkmäler ist unabhängig von der Art des Eingriffs (auch Pflanzungen) eine Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erforderlich.

Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung auf eine mögliche Auswirkung des Bodendenkmals D-1-7938-0050 „Burgstall des Mittelalters“ auf den Geltungsbereich des VEP hingewiesen. Deshalb wurde im Bebauungsplan unter C.5 Hinweise zum Denkmalschutz entsprechende Hinweise mit aufgenommen. 

Ebenfalls wird in der Begründung bei Buchstabe A.5.7, Denkmalschutz und im Umweltbericht bei Buchstabe C.2.7, Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf eine mögliche Beeinträchtigung von Bodendenkmälern im Bereich der Ausgleichsfläche hingewiesen.
Die Verwaltung hat dem Vorhabenträger die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes übermittelt und aufgefordert rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme ein denkmalschutzrechtliches Verfahren beim Landratsamt Rosenheim, untere Denkmalschutzbehörde einzuleiten.
Zusätzlich wird dem Vorhabenträger die Stellungnahme zur Kenntnisnahme und Beachtung übermittelt.



Redaktioneller Fehler in der Begründung: Stützmauer bis zu 5 m – (lt. Festsetzung 0,6 m)

Abwägungsvorschlag:
In der Begründung wird auf Seite 20 bei B.2.9, Einfriedung im 3. Absatz im vorletzten Satz der Text „ …. Höhe von 5,0 m und …..“ durch den Text „……….. Höhe von 0,6 m und ……….“ ersetzt.



Beschlussvorschlag:

    10 gegen  0 Stimmen

In der Begründung wird auf Seite 20 bei B.2.9, Einfriedung im 3. Absatz im vorletzten Satz der Text „ …. Höhe von 5,0 m und …..“ durch den Text „……….. Höhe von 0,6 m und ……….“ ersetzt.


Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau, 21.12.2021
Das Landratsamt Rosenheim, Tiefbauabteilung verweist in seiner Stellungnahme, vermutlich vom 21.12.2021, auf seine Stellungnahme vom 23.09.2021, die bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegeben wurde. Die vorliegende Stellungnahme wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Aufstellungsverfahren zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans abgegeben. Aufgrund des Wortlautes dürfte diese jedoch für das Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Berg“ – Elpro abgegeben worden sein. (Die aktuelle Stellungnahme wurde mit Datum 23.09.2021 versehen, dem gleichen Datum wie bei der Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung. Das E-Mail ist am 21.12.2021 bei der Gemeinde Ramerberg eingegangen.)
Das Landratsamt Rosenheim, Hoch- Tiefbau hat in seiner Stellungnahme vom 23.09.2021 folgende sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen abgegeben: 
Für die Zufahrt zur Kreisstraße RO 34 sind Sichtdreiecke mit 3 m x 70 m textlich und zeichnerisch festzusetzten.
Innerhalb dieser Sichtdreiecke sind Bebauung, Bepflanzung, Werbeanlagen und sonstige sichtbehindernde Gegenstände über 0,80 m Höhe sowie Stellplätze nicht zulässig.
Der im Bereich der Zufahrt geplante, nordöstliche Stellplatz liegt innerhalb des Sichtdreieckes sowie der Anbauverbotszone (Abstand 2,50 m vom Fahrbahnrand). Hiermit besteht kein Einverständnis. Eine Umplanung ist erforderlich. 

Abwägungsvorschlag:
Die vom Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau in der Stellungnahme vom 23.09.2021 abgegebenen sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen wurden bereits in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 05.10.2021 sowie in den Vorhaben- und Erschließungsplan eingearbeitet. 


Beschlussvorschlag:

    10 gegen  0 Stimmen

Die vom Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau in der Stellungnahme vom 23.09.2021 abgegebenen sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen wurden bereits in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 05.10.2021 sowie in den Vorhaben- und Erschließungsplan eingearbeitet.

Beschluss

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat wie vorstehend abgewogen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11 "Berg" - Elpro Beschluss über eine erneute Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Unter TOP 9 wurde die Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgenommen.

Aufgrund der Abwägung zu den Stellungnahmen muss der Satzungsentwurf sowie die Begründung geändert werden. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauBG) die Satzung mit Begründung erneut ausgelegt werden muss.

Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt werden.

Die Verwaltung schlägt eine verkürzte Dauer bzw. Frist von 2 Wochen vor.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

keine

Beschluss

Die unter TOP 9 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sind im Satzungsentwurf mit Begründung in der Fassung vom 24.01.2022 eingearbeitet.

Der Satzungsentwurf mit Begründung ist erneut öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind ebenfalls zu beteiligen. Die Auslegungsfrist sowie die Trägerbeteiligung sind auf 14 Tage zu verkürzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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10. Bauleitplanung; Antrag auf Aufstellung einer Außenbereichssatzung für den Bereich der Grunstücke Fl.Nrn. 702/1/Teil, 702/2/Teil und 704/1/Teil der Gemarkung Ramerberg Bei Altermannweg, Ortsteil Sendling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 702/1 der Gemarkung Ramerberg hat den Antrag gestellt, für den o.g. Bereich eine Außenbereichssatzung zu erlassen. Mit dem Erlass der Satzung soll für die Tochter des Antragstellers die Möglichkeit geschaffen werden, auf dem Grundstück Fl.Nr. 702/1 der Gemarkung Ramerberg ein Wohnhaus zu errichten.

Der Antragsteller will die Satzungsunterlagen (Satzungsentwurf mit Begründung) selbst erstellen.

Unabhängig davon hat er sich bereit erklärt, einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, falls weitere Kosten anfallen, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Außenbereichssatzung der Gemeinde Ramerberg entstehen. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags werden alle entstehenden Kosten vom Antragsteller übernommen, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Außenbereichssatzung entstehen. 

Diskussionsverlauf

Verwaltungsseits wird darauf hingewiesen, dass die Fl.Nr. 702/1 der Gemarkung Ramerberg bereits in einer Satzung enthalten ist und diese Innenbereichssatzung vor Erlass einer neuen Satzung in einem förmlichen Verfahren aufzuheben wäre. Zudem wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass laut LRA Rosenheim grundsätzlich mindestens 4 Wohngebäude für den Erlass einer Außenbereichssatzung vorausgesetzt werden. Das LRA beurteilt das vorhandene Doppelhaus als 1 Wohngebäude, wodurch hier lediglich 3 Wohngebäude vorhanden wären. Ob man das Doppelhaus jedoch als 1 oder 2 Wohngebäude beurteilt, kann durchaus unterschiedlich bewertet werden. Seitens des Gemeinderats wird das Doppelhaus als 2 Wohngebäude angesehen. Somit sind aus Sicht des Gemeinderats die Voraussetzungen für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung erfüllt. Entgegen dem Wunsch des Antragstellers soll dieser die Satzung jedoch nicht selbst erstellen, seitens der Gemeinde soll hier in Abstimmung mit dem Antragsteller ein Planungsbüro beauftragt werden.  

Beschluss

Dem Erlass einer Außenbereichssatzung im Bereich „Altermannweg“ wird grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, der ihn zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Außenbereichssatzung entstehen. Die Beauftragung eines Planungsbüros soll in Abstimmung mit dem Antragsteller erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 22.03.2022 ö beschließend 11

Diskussionsverlauf

Bekanntgaben:

  • Bürgermeister Reithmeier gibt folgendes bekannt:
  • Aufgrund der bereits sehr umfangreichen Tagesordnung und des derzeit wohl noch nicht so großen Bedarfs wurde der Antrag von Gemeinderatsmitglied Fuchs, die Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge im Gemeindehaus zu prüfen, nicht auf die Tagesordnung dieser Sitzung gesetzt.
  • Der Bau der neuen Wasserleitung hat begonnen.
  • Seitens der Schützen ist eine Einladung zum Holzpokal-Schießen eingegangen.
  • Die Sanierung des Buchenweggrabens wurde mittlerweile abgeschlossen.
  • Die Abholzarbeiten im Leitenwald sollen aufgrund von Gefahr im Verzug noch im März erfolgen.
  • Ein Verkehrsspiegel am Draxlerberg wurde vom LRA Rosenheim  und der Polizei abgelehnt.

Anfragen:

  • Gemeinderatsmitglied Hölzle erkundigt sich, ob Bürgermeister Reithmeier an der Klausurtagung der Bürgermeister am Tatzlwurm teilgenommen hat und ob es dort neue Informationen bzgl. der neuen Bestimmungen des LEP gab. Bürgermeister Reithmeier informiert, dass er aufgrund seines Dienstes nicht an der Tagung teilnehmen konnte.
  • Frau Hölzle erkundigt sich, ob es Neuigkeiten zur in der letzten Sitzung angesprochenen Kräderproblematik beim Gemeindetraktor gibt. Bürgermeister Reithmeier gibt bekannt, dass derzeit der Umbau läuft und der Gemeindearbeiter nach eigener Auskunft zurecht kommt. Allerdings gibt es wohl noch weitere Mängel am Traktor.
  • Frau Hölzle erkundigt sich nach dem Sachstand bzgl. der Außenbereichssatzung Berg. Bürgermeister Reithmeier informiert, dass die Satzung nicht zustande kommen wird, der Wohnhausumbau des Antragstellers allerdings wohl dennoch realisiert werden kann.
  • Frau Hölzle informiert, dass nach Rücksprache ihrerseits mit der Abteilung Brandschutz des LRA Rosenheim eine Betreuung von U3-Kindern im Keller des Gemeinderats auch ohne zusätzliche Fluchttüre möglich sei, sofern die Anzahl der betreuten Kinder unter 10 Kindern liegt und die Betreuung privat organisiert ist. 
  • Gemeinderatsmitglied Fuchs erkundigt sich, ob in Berg dann auch die vorhandenen Schwarzbauten legalisiert werden. Bürgermeister Reithmeier informeirt, dass diesbezüglich noch nichts entschieden ist.
  • Herr Fuchs informiert, dass er ein Gespräch mit dem Eigentümer der Flächen, die für den Sportplatz zur Verfügung gestellt worden wären, hatte und dieser Eigentümer auch Flächen für einen Neubau des Kindergartens zur Verfügung stellen würde. Er habe außerdem mit Grundstückseigentümern gesprochen, die zur Herstellung einer Entlastungsstraße Flächen zur Verfügung stellen würden.
  • Gemeinderatsmitglied Ullmann erkundigt sich bzgl. der Vermietung von 3 Parkplätzen im Bereich Eich an einen Bürger und möchte wissen, welcher Preis hierfür vereinbart wurde. Bürgermeister Reithmeier erklärt, dass es sich hierbei um eine auf einen Monat befristete Sondernutzungserlaubnis handelt und der Preis hierfür in der gemeindlichen Satzung festgeschrieben ist.  

Datenstand vom 12.04.2022 12:04 Uhr