Datum: 24.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus Ramerberg
Gremium: Gemeinderat Ramerberg
Körperschaft: Gemeinde Ramerberg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:12 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 13.12.2022
2 Vorstellung des Projekts "Kiesabbau im Nassabbauverfahren" auf den Fl.Nrn. 1127 u. 1139 der Gemarkung Ramerberg (OT Sendling, Nähe Katzbach)
3 Bauleitplanung; Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans für den Ortsteil Steingassen
4 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
4.1 Abstufung der Gemeindeverbindungsstraße Altstadtstraße zum nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg / Beratung und Beschlussfassung
4.2 Abstufung der Gemeindeverbindungsstraße Brandstett-Eich zu einem ausgebauten bzw. zu einem nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg / Beratung und Beschlussfassung
4.3 Abstufung der Gemeindeverbindungsstraße „Bundesstraße 15 – Mittelsendling“ zum nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg / Beratung und Beschlussfassung
5 Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben; Mediation
6 Sanierung Buchenweggraben: Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben
7 Wasserversorgung Ramerberg; kaufmännischer Jahresabschluss 2021
8 Feuerwehrwesen; Zuschuss für den Erwerb von Führerscheinen der Kasse C
9 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 13.12.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13.12.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Vorstellung des Projekts "Kiesabbau im Nassabbauverfahren" auf den Fl.Nrn. 1127 u. 1139 der Gemarkung Ramerberg (OT Sendling, Nähe Katzbach)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller plant, auf den Fl.Nrn.  1127 u. 1139 der Gemarkung Ramerberg Kies im Nassabbauverfahren abzubauen.
Insgesamt sollen über eine Dauer von ca. 10 Jahren mit einem jährlich geplanten Abbau von 15.000 m³ folglich 150.000 m³ abgebaut werden.
Die beabsichtigte Abbaufläche soll während der Abbauphase mit einem Eingrünungsstreifen versehen werden und es soll ein Schutzwall zum Schall- und Sichtschutz aufgeschüttet und bepflanzt werden.
Nach Abschluss des Kiesabbauverfahrens soll eine Wasserfläche verbleiben, eine Rekultivierung der gesamten Abbaufläche ist jedoch nicht vorgesehen.

Zufahrt zur beabsichtigten Abbaufläche soll die vorhandenen Gemeindestraße, welche beim Anwesen Wasserburger Straße 1/3 in die B15 mündet, verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser beabsichtigten Zufahrt muss zuerst noch mit dem Straßenbauamt Rosenheim abgeklärt werden.

Die Zufahrt zur Kiesgrube erfolgt dann über eine gemeindliche Verbindungsstraße. Da diese Verkehrsfläche das vorgesehene Abbaugebiet durchschneidet, wurde vorgeschlagen, die Straße an den Westrand des Grundstückes Fl.Nr. 1139 zu verlegen. Die Verlegekosten sind von der Firma Mayer zu tragen. 

Bei einer Verlegung würde der Zu- und Abfahrtsverkehr zur Kiesgrube nicht unmittelbar am Wohngebäude der Wasserburger Straße 1 und 3 vorbeiführen.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1127 ist eventuell die Wasserleitung zum Anwesen Wasserburger Straße 1 und 3 verlegt. Der im gemeindlichen Wasserleitungskataster eingetragene Leitungsverlauf bildet nur die direkte Verbindungslinie zwischen den beiden in der Natur vorhandenen Wasserschiebern. Der tatsächliche Leitungsverlauf könnte jedoch auch anders verlaufen.

Die Fa. Mayer hat sich, soweit erforderlich, dazu bereit erklärt, die Wasserleitung auf deren Kosten zu verlegen.

Die Maßnahme wird in der Sitzung genauer durch den Antragsteller sowie dessen Ingenieurbüro veranschaulicht und vorgestellt.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

-

Diskussionsverlauf

Im Zuge der Diskussion wird seitens des Gemeinderats der Auftrag an die Verwaltung erteilt, die unmittelbaren Anwohner nach deren Meinung bzgl. der geplanten Kiesgrube zu befragen. Eine Beschlussfassung im Gemeinderat soll erst nach Durchführung dieser Abfrage erfolgen.

Beschluss

Vor einer Beschlussfassung im Gemeinderat sollen zunächst die unmittelbaren Anwohner zur geplanten Kiesgrube angehört werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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3. Bauleitplanung; Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans für den Ortsteil Steingassen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 11.11.2022 beantragte der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 563/1 der Gemarkung Ramerberg die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Ortsteil Steingassen.

Historie
Der Gemeinderat Ramerberg hat im Jahr 1997 für den Ortsteil Steingassen (westlich der Kreisstraße RO 43) eine Ortsabrundungssatzung in der Fassung vom 30.07.1996 erlassen. Der Geltungsbereich der Satzung wurde entsprechend den Festsetzungen des im Jahr 1995 neu aufgestellten Flächennutzungsplans festgelegt. Die im Geltungsbereich „freien“ Bauflächen wurden zwischenzeitlich bebaut, sodass sich der ursprüngliche Gebäudebestand von 5 auf 9 Gebäude erhöht hat.

Im Jahr 1999 wurde die Ortsabrundungssatzung auf das östlich der RO 43 stehende Gebäude mit dessen Umgriff (Fl.Nr. 563 der Gemarkung Ramerberg) entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplans erweitert. 

Im Jahr 2005 wurde die Ortsabrundungssatzung (östlich der RO 43) erneut in südliche Richtung erweitert um das neu gebildete Grundstück des Antragstellers vollständig in den Geltungsbereich der Satzung mit aufzunehmen und somit eine Bebauung zu ermöglichen. 

Auf Antrag des Eigentümers (Bauvoranfrage) wurde die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen im Bereich der Erweiterungsfläche (Fl.Nr. 563/1 der Gemarkung Ramerberg) mit Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 23.03.2000 für zulässig erklärt. Hierzu wird festgestellt, dass die Lage des Gebäudes im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung in der Fassung aus dem Jahr 1999 gelegen hat. 

Die Geltungsdauer des Vorbescheides wurde vom Landratsamt Rosenheim letztmals mit Bescheid vom 03.05.2005 verlängert. 

Mit Schreiben vom 28.11.2016 teilte Landrat Wolfgang Berthaler dem Eigentümer mit, dass in Abstimmung mit der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die Ortsabrundungssatzung Steingassen nichtig ist und somit kein Baurecht mehr für das Grundstück des Antragstellers besteht. 

Ein erneuter Bauantrag wurde vom Grundstückseigentümer im November 2022 zurückgenommen, da das Landratsamt Rosenheim eine Genehmigungsfähigkeit für die Errichtung eines Doppelhauses ausgeschlossen hat. 

Aktueller Sachstand
Im o.g. Schreiben des Landrats hat dieser mitgeteilt, dass ein Baurecht für das Grundstück geschaffen werden könnte, wenn die Gemeinde Ramerberg ein Bauleitplanverfahren durchführen würde. Eine Vorabstimmung hierzu mit der Regierung von Oberbayern hat ergeben, dass dies möglich ist. Aufgrund dieser Mitteilung hat der Eigentümer einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans bereits schon mit Schreiben vom 17.08.2018 gestellt. Der Antrag hat sich hierbei jedoch allein auf das Grundstück des Eigentümers (Fl.Nr. 563/1 der Gemarkung Ramerberg) bezogen. In der Sitzung vom 11.09.2018 hat der Gemeinderat Ramerberg den Antrag abgelehnt, weil für die Aufstellung eines Bebauungsplans alleine für das Grundstück Fl.Nr. 563/1 der Gemarkung Ramerberg die bauleitplanerischen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Zudem wurde auf den zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Konflikt zwischen dem bestehenden Kfz-Betrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 563 und der beabsichtigten Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 563/1 der Gemarkung Ramerberg hingewiesen.

Mit dem vorliegenden Antrag soll ein Bebauungsplan für den Ortsteil Steingassen aufgestellt werden, in dem das Grundstück des Antragstellers mit aufgenommen wird.

Der Gemeinderat soll nunmehr entscheiden, ob für den Ortsteil Steingassen ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Gegebenenfalls ist auch der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern.

Eine Bebauungsplanaufstellung für das Grundstück des Antragstellers allein ist aus grundsätzlichen bauleitplanungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Der Bebauungsplan muss für einen größeren Geltungsbereich aufgestellt werden. 

Möglicher Geltungsbereich westlich der RO 43 
Für den westlich der RO 43 gelegenen Ortsteil von Steingassen ist innerhalb der bestehenden Bebauung eine bauliche Entwicklung überwiegend abgeschlossen. Eine bauliche Entwicklung die die Aufstellung eines Bebauungsplans rechtfertigen würde, wäre nur durch eine ortsverträglich angemessene Bauentwicklung in südwestlicher Richtung denkbar.  

In diesem Bereich wurde jedoch vom Landratsamt Rosenheim ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetzes ist in diesen Bereichen die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. 

Das Landratsamtes Rosenheim, Wasserrechtsabteilung hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sich die kartierte Überschwemmungsfläche innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsabrundungssatzung „Steingassen“ befindet und deshalb ein Planungsverbot für diesen Bereich nicht besteht. Die westlich davon liegende Fläche (zukünftiger möglicher Geltungsbereich) befindet sich nicht mehr innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets. Die Belange der Hochwassergefährdung und des Hochwasserschutzes sollten jedoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens berücksichtigt werden.

Bei einer südwestlichen Erweiterung müsste eine erforderliche Erschließung dieser Erweiterungsfläche berücksichtigt werden, weil eine Erschließung „durch“ die bestehende Wohnbebauung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist. 

Möglicher Geltungsbereich östlich der RO 43
In den Geltungsbereich östlich der RO 43 soll das ganze Grundstück Fl.Nr. 563 des bestehenden Gebäudes sowie das Grundstück Fl.Nr. 563/1 der Gemarkung Ramerberg des Antragstellers mit aufgenommen werden. Mit dem größeren Umgriff können auch die erforderliche Ortsrandeingrünung in den Bebauungsplan mit aufgenommen werden. Zusätzlich wäre denkbar, die nördlich der o.g. Fläche zwischen der RO 43 und der Attel liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 567/Teil und 566/Teil der Gemarkung Ramerberg in den Geltungsbereich mit aufzunehmen. 

Im Zuge des Aufstellungsverfahrens ist der Konflikt bezüglich des Schallschutzes zwischen der gewerblichen Nutzung des Bestandsgebäudes als Kfz-Werkstätte auf Fl.Nr. 563 der Gemarkung Ramerberg mit der beabsichtigten Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 563/1 der Gemarkung Ramerberg zu regeln.

Der vorgenannte Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde von der Verwaltung in einer Lageplanskizze dargestellt, die vorerst lediglich als Diskussionsgrundlage dienen soll. Diese Lageplanskizze wird dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben. 

Bedingungen und Voraussetzungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden Außenbereichsflächen zu bebaubaren Flächen entwickelt. Fordert der Gemeinderat hier eine Grundstücksabtretung von den Grundstückseigentümern? Wie ist die Kostentragung zu regeln?

Weitere Vorgehensweise
Sollte sich der Gemeinderat zur Aufstellung eines Bebauungsplans entscheiden, schlägt die Verwaltung vor, vor dem offiziellen Beginn des Aufstellungsverfahrens mit den wichtigsten Fachbehörden die Absicht einen Bebauungsplan aufzustellen abzustimmen.

Sollte die Fachbehörden eine Bebauungsplanaufstellung grundsätzlich positiv beurteilen, ist vor dem Aufstellungsverfahren durch ein schalltechnisches Gutachten feststellen zu lassen, ob der schallschutzrechtliche Konflikt zwischen der beabsichtigten Wohnbebauung und der bestehenden Kfz-Werkstätte im Bebauungsplanverfahren gelöst werden kann. Der Gemeinderat soll über die Kostentragung entscheiden. 

Beschluss

1. Beschluss:
Der Gemeinderat ist grundsätzlich bereit für den Ortsteil Steingassen einen Bebauungsplan aufzustellen. 

12 gegen 0 Stimmen

2. Beschluss:
Zunächst soll der mögliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit den wichtigsten Fachbehörden (u.a. Regierung von Oberbayern, Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, Landkreis Rosenheim, Tiefbauabteilung usw.) abgestimmt werden. 

12 gegen 0 Stimmen


3. Beschluss:
In den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die östlich der Kreisstraße RO 43 gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. 563/1, 563, 566 und 567/Teil der Gemarkung Ramerberg aufzunehmen.

12 gegen 0 Stimmen


4. Beschluss:
In den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die südlich der bestehenden Wohnbebauung des Ortsteils Steingassen gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. 921/Teil, 548, 549/Teil, 920/Teil, 917/Teil, 556/2/Teil, 553/1/Teil, 553/2/Teil und 558/Teil der Gemarkung Ramerberg aufzunehmen. Der tatsächliche Umfang des Geltungsbereichs wird nach der Abstimmung mit den o.g. Fachbehörden vom Gemeinderat festgelegt. 

12 gegen 0 Stimmen


5. Beschluss:
Sollte bei der Anfrage bei den im 2. Beschluss genannten Behörden die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Einbeziehung des Grundstücks Fl.Nr. 563/1 der Gemarkung Ramerberg positiv beurteilt werden, ist zunächst mit einem schalltechnischen Gutachten feststellen zu lassen, ob der schallschutzrechtliche Konflikt zwischen der beabsichtigten Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 563/1 und der bestehenden gewerblichen Nutzung des Bestandsgebäudes als Kfz-Werkstätte auf dem Grundstück Fl.Nr. 563 der Gemarkung Ramerberg in einem Bauleitplanverfahren geregelt werden kann.

Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens sind vom Grundstückseigentümer der Fl.Nr. 563/1 der Gemarkung Ramerberg zu tragen.

Beschlussfassung wird zurückgestellt

6. Beschluss:
Der Gemeinderat wird vor dem Aufstellungsbeschluss festlegen, ob von den Grundstückseigentümern Forderungen (z.B. Grundstücksabtretungen, Kostenbeteiligungen) im Zusammenhang mit der Bebauungsplanaufstellung gestellt werden. 


Beschlussfassung wird zurückgestellt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 4
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4.1. Abstufung der Gemeindeverbindungsstraße Altstadtstraße zum nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg / Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Dieser TOP wird zurückgestellt.

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4.2. Abstufung der Gemeindeverbindungsstraße Brandstett-Eich zu einem ausgebauten bzw. zu einem nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg / Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Dieser TOP wird zurückgestellt.

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4.3. Abstufung der Gemeindeverbindungsstraße „Bundesstraße 15 – Mittelsendling“ zum nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg / Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 4.3

Sachverhalt

Dieser TOP wird zurückgestellt.

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5. Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben; Mediation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Am 18.01.2022 hat der Gemeinderat beschlossen, die Mediation im Jahr 2022 fortzuführen und hierfür 15.000.- € bereitzustellen.  

Für das Jahr 2021 betragen die Ausgaben für die Mediation 5.466,86 €. Für das laufende Jahr 2022 sind bisher Kosten in Höhe von 18.662,28 € angefallen.


Mittlerweile ist eine weitere Rechnung für die Mediation für den Zeitraum von August – Dezember 2022 in Höhe von 11.860,22 € eingegangen.

Damit entstehen überplanmäßige Ausgaben in Höhe von insgesamt 20.989,36 €.

Diskussionsverlauf

Seitens des Gemeinderats wird intensiv darüber diskutiert, wie es zu einer derartigen Erhöhung der Kosten kommen konnte und wieso darauf nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hingewiesen wurde. Zur Klärung dieses Sachverhalts soll der Mediator zu einer der nächsten Gemeinderatssitzungen eingeladen werden. Die Entscheidung zur Genehmigung der überplanmäßigen Ausgaben wird bis dahin vertagt.

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6. Sanierung Buchenweggraben: Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Beim Ortstermin mit dem GUZV, Herrn Strobl, am 12.01.2022 wurde festgestellt, dass die Auffüllung des Buchenweggrabens durch den Starkregen im Juli 2021 teilweise komplett ausgespült und der vorhandene Stein-Verbau teilweise beschädigt wurde.
Des Weiteren wurden die Restarbeiten aus der Sanierung 2020 besprochen, und zwar den ursprünglichen Zaun wieder aufzubauen und die beiden Grenzsteine neu einzumessen.
Der Einlaufschacht im Bereich der oberen Wiese sollte bei dieser Gelegenheit unbedingt durch einen räumlichen Gitteraufsatz ersetzt werden, da der damals verbaute Gitteraufsatz sehr schnell verstopft ist und somit das Oberflächenwasser nicht richtig abgeführt werden konnte.
Dies hatte zur Folge, dass das Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen über die Böschungskante abgeflossen ist und dabei Kies und Wasserbausteine mitgerissen hat.

Nach Ausführung der o. g. Maßnahmen wurde die Rohrleitung vom Schacht in den Buchenweggraben zur Sicherheit noch per Kamerabefahrung überprüft.
Hierbei musste festgestellt werden, dass das Betonrohr (Ablauf vom Schacht) in einer Tiefe von etwa. 6 m eingebrochen ist und deshalb der Abfluss des Wassers aus dem Schacht in den Buchenweggraben nicht mehr möglich ist.

Das Rohr, welches vom Schacht in den Buchenweggraben verläuft, wurde anschließend ebenfalls durch den GUZV ausgewechselt. Nun kann das Wasser wieder ordnungsgemäß aus dem Schacht abfließen und ein Überlaufen das Oberflächenwassers über die Böschungskante kann auch bei Starkregenereignissen ausgeschlossen werden.


Die Gesamtkosten für die oben aufgeführten Maßnahmen betragen nun 34.705,46 € (Rechnung Nr. 1 i. H. v. 6.599,45 € und Rechnung 2 i. H. v. 28.106,01 €).
In der Sitzung vom 01.02.2022 wurde ein Budget für die Sanierung i. H. v. 10.000,00 € genehmigt, da jedoch eine gewissen Gefahr in Verzug war, wenn das Rohr nicht mit dieser Maßnahme ausgewechselt worden wäre und bei einer separaten Beauftragung doppelte Kosten für Anfahrt, Baustelleneinrichtung etc. angefallen wären, sind hier die genannten überplanmäßigen Ausgaben entstanden.

Bei einem weiteren Ortstermin nach Abschluss der Maßnahme mit dem LRA Rosenheim, Herrn Stumpf von der Tiefbauverwaltung, wurde der Gemeinde Ramerberg eine Kostenbeteiligung durch den Landkreis Rosenheim zugesichert, da das Oberflächenwasser der vorbeiführenden Kreisstraße RO43 ebenfalls über die Schachtanlage in den Buchenweggraben eingeleitet wird.


Herr Stumpf hatte Herrn Reithmeier bei einem Telefonat am 12.01.2023 mitgeteilt, dass sich der Landkreis Rosenheim mit einer Summe i. H. v. 14.053,00 € beteiligt.
Einzige Voraussetzung für die Beteiligung ist eine rechtliche Sicherung zur Betretung und Unterhaltung der Anlage auf der Fl.Nr. 26 der Gemarkung Rameberg; hier muss eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde Ramerberg abgeschlossen werden.

Sofern diese Vereinbarung vorliegt, erhält die Gemeinde Ramerberg eine Beteiligung in o. g. Höhe.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Überplanmäßige Ausgaben i. H. v.  24.705,46 €, mit Beteiligung vom LRA folglich 10.652,46 €.

Beschluss

Der Gemeinderat Ramerberg stimmt den überplanmäßigen Ausgaben i. H. v.  24.705,46 € zu und beauftragt die Verwaltung mit der Rechnungsbegleichung. Die Beteiligung des Landkreises Rosenheim i. H. v. 14.053,00 € wird den überplanmäßigen Ausgaben nach Zahlungseingang in entsprechender Höhe gegengerechnet.
Die Verwaltung wird weiter beauftragt, eine Vereinbarung zur Sicherung der Anlage mit dem Eigentümer der Fl.Nr. 26 der Gemarkung Ramerberg abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Wasserversorgung Ramerberg; kaufmännischer Jahresabschluss 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der kaufmännische Jahresabschluss für die Wasserversorgung der Ramerberg ist vom Steuerberater, Herrn Dr. Riedl, am 04.10.2022 erstellt worden.                  

In den Jahren bis 2019 hat sich regelmäßig ein steuerlicher Gewinn ergeben.

Seit dem Jahr 2020 errechnen sich negative Jahresabschlüsse.

Die Bilanz schließt zum 31.12.2021 mit 792.870,39 € ab (2020: 515.277,59 €), der Jahresverlust beträgt - 67.321,62 € (2020: - 90.319,73 €)

Beschluss

Der Jahresabschluss 2021 wird wie folgt festgestellt:

Summe Aktivseite                792.870,39 €
Summe Passivseite                792.870,39 €

Jahresergebnis lt. Bilanz         - 67.321,62 €
Jahresergebnis lt. Gewinn-        - 67.321,62 €
und Verlustrechnung

Das Jahresergebnis ist auf die neue Rechnung vorzutragen. Die Kassenschulden sind weiterhin banküblich zu verzinsen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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8. Feuerwehrwesen; Zuschuss für den Erwerb von Führerscheinen der Kasse C

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Für das Führen eines Einsatzfahrzeugs ist ein Führerschein der Klasse C notwendig. Dieser ist auf 5 Jahre befristet und wird nur nach Prüfung der gesundheitlichen Eignung verlängert.

Für die Aktiven der freiwilligen Feuerwehr werden laut Gemeinderatsbeschluss vom 16.02.2016 bereits auf Antrag die Kosten für die Verlängerung eines Führerscheins der Klasse C übernommen. Bezüglich des Erwerbs des notwenigen Führerscheins wurden allerdings keine Regelungen getroffen. Seitens der Verwaltung besteht auch keine Kenntnis, ob in der Vergangenheit entsprechende Zuschussanträge gestellt wurden.

Mit Eingangsdatum vom 05.01. bzw. 19.01.2023 beantragte die Freiwilligen Feuerwehr Ramerberg für drei aktive Mitglieder für den Führerscheinerwerb je einen Zuschuss in Höhe von 1.000 €.

Nach Mitteilung des Feuerwehrkommandanten sind zwei Feuerwehrleute in der Ausbildung, ein Feuerwehrmann hat den Führerschein bereits erworben.

Üblicherweise werden diese Kosten von den jeweiligen Gemeinden bezuschusst, zumal Feuerwehrdienstleistende nach Art. 11 Absatz 1 Satz 3 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der notwendigen Auslagen haben.

Die Verwaltung empfiehlt, den Erwerb eines Führerscheins der Klasse C für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr mit je 1.000 € unter der Voraussetzung zu bezuschussen, dass sich der Feuerwehrdienstleistende für 5 Jahre bei der freiwilligen Feuerwehr Ramerberg verpflichtet. Bei Nichteinhaltung, ist der Zuschuss anteilig (20 % je Jahr) an die Gemeinde zurückzuzahlen.

Beschluss

Der Erwerb eines Führerscheins der Klasse C für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wird mit je 1.000 € unter der Voraussetzung bezuschusst, dass sich der Feuerwehrdienstleistende für 5 Jahre bei der freiwilligen Feuerwehr Ramerberg verpflichtet. Bei Nichteinhaltung, muss der Zuschuss anteilig (20 % je Jahr) an die Gemeinde zurückbezahlt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Vereinbarung auszuarbeiten. Es sollen maximal 3 Feuerwehrleute pro Kalenderjahr einen entsprechenden Zuschuss erhalten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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9. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Ramerberg (Gemeinde Ramerberg) Gemeinderat Ramerberg 24.01.2023 ö beschließend 9

Diskussionsverlauf

Bekanntgaben:

Bürgermeister Reithmeier gibt folgendes bekannt:
  • Der behindertengerechte Umbau des Bahnhofs wird seitens der Bahn ab 2024 erfolgen.
  • Die Bahn stellt der Gemeinde Ramerberg nach Abschluss der Maßnahme am Bahndamm Flächen zur Verfügung, auf welchen die Gemeinde auf eigene Kosten einen P+R Parkplatz errichten kann.
  • Die aktuellen Gesprächspartner der Bahn sind bzgl. der Einstufung als Bedarfshaltestelle nicht zuständig, hier muss bei einer anderen Stelle angefragt werden. Die entsprechende Anfrage wurde bereits gestellt.
  • Die Kinderkrippe wird im März eingeweiht.
  • Im Jahr 2022 sind keine Spenden bei der Gemeinde eingegangen.
  • Da kein Vertrag mit dem Tierheim Ostermünchen besteht sind aufgrund einer im Gemeindegebiet Ramerberg angefahrenen Katze hohe Kosten für die Gemeinde entstanden. Ggf. sollte hier über einen Vertrag mit dem Tierheim nachgedacht werden.
  • Die Bescheide über die Vorauszahlungen auf die Verbesserungsbeiträge wurden verschickt.
  • Der nächste Bauausschuss findet am 31.01.2023 statt.
  • Die Jahreshauptversammlung der Feuerwehr findet am … statt. 
  • Der Bericht des Gesundheitsamts bzgl. der Ramerberger Wasserversorgung liegt als Tischvorlage für jedes Gemeinderatsmitglied zur Mitnahme aus.
  • Bei der Verteilung des Vereinskalenders wurde eine Straße vergessen, hier wurde der Kalender dann erst im Januar verteilt.

Anfragen:

  • Gemeinderatsmitglied Stawiarski erkundigt sich, weshalb die UWR im Vereinskalender inseriert habe und der NRL/FWR keine Möglichkeit für ein Inserat angeboten wurde. Bürgermeister Reithmeier erklärt, natürlich hätte auch die NRL/FWR inserieren können, hierfür hätte man sich mit dem Herausgeber in Verbindung setzen müssen. 
  • Gemeinderatsmitglied Hölzle erkundigt sich, ob bereits absehbar ist, dass sich der Kalender kostenmäßig selbst trägt. Bürgermeister Reithmeier erklärt, die sei derzeit noch nicht absehbar. Frau Hölzle bemängelt daraufhin, dass ihres Wissens nach dennoch nicht alle Gewerbetreibenden bzgl. Werbeanzeigen angeschrieben wurden. Herr Reithmeier erwidert seines Wissens seien alle Gewerbetreibenden angeschrieben worden, er würde sich diesbezüglich aber nochmal erkundigen.
  • Frau Hölzle weist darauf hin, dass die Beschilderung des Inndamms bzgl. der erlaubten Benutzung noch nicht geändert wurde. Bürgermeister Reithmeier erklärt, dass die entsprechende Beschilderung erst kürzlich angekommen ist.
  • Frau Hölzle erkundigt sich bzgl. des Grundstückstauschs beim Radweg, ob hier flächengleich getauscht wurde. Bürgermeister Reithmeier informiert, dass die Flächen nicht genau aufgehen und die Gemeinde Ramerberg daher noch eine Aufzahlung des Tauschpartners für die größere Fläche erhalten wird.
  • Herr Stawiarski erkundigt sich, in welchem Umfang die Dachgeschossflächen bei den Verbesserungsbeiträgen berücksichtigt wurden. Herr Brockhoff verweist diesbezüglich auf die entsprechende Satzung, da hier unterschiedliche Maßstäbe zur Anwendung kommen können. Der in der Satzung gewählte Maßstab ist Herrn Brockhoff nicht bekannt.
  • Herr Stawiarski verliest ein Schreiben des Ordnungsamtes der VG Rott, welches er aufgrund einer Anfrage bzgl. der Einrichtung eines Halteverbots in der Klosterstraße erhalten hat und erklärt, den Inhalt nicht nachvollziehen zu können. Bürgermeister Reithmeier informiert, dass die Klosterstraße bei der nächsten Verkehrsschau gemeinsam mit Landratsamt und Polizei begutachtet wird. Herr Stawiarski bittet darum, an diesem Termin teilnehmen zu dürfen.
  • Gemeinderatsmitglied Jaroljmek regt an, sich seitens der Gemeinde Ramerberg evtl. mal Gedanken bzgl. einer Energieberatung zu machen. Bürgermeister Reithmeier würde dieses Thema gerne im Bau- und Umweltausschuss aufgreifen.
  • Herr Ullmann erkundigt sich bei dem anwesenden Gemeindebürger Herrn Schreier, ob die Gerüchte, er würde die Wartung der Abwasserpumpen nicht mehr durchführen, korrekt sind. Herr Schreier erklärt, dies treffe nicht zu. Die Wartung werde weiterhin ausgeführt.
  • Herr Ullmann erkundigt sich, weshalb die Gemeinderatssitzung im Jahr 2023 nicht wie bisher üblich am ersten Dienstag des Montas stattfinden. Gemeinderatsmitglied Stawiarski pflichtet bei, er würde eine Festlegung auf den ersten Dienstag des Monats ebenfalls begrüßen. Bürgermeister Reithmeier erklärt, dass die Sitzungstermin von ihm auch aufgrund seines Dienstplans entsprechend festgelegt wurden. 
  • Gemeinderatsmitglied Ullmann weist auf die bereits bestehende hohe Pro-Kopf-Verschuldung der Gemeinde Ramerberg hin und appelliert an alle Gemeinderatsmitglieder sich Gedanken zu machen, was ggf. eingespart werden könnte. Bürgermeister Reithmeier weist darauf hin, dass bei der in der Bürgerversammlung genannten Verschuldung auch die Kosten für die Verbesserung der Wasserversorgung enthalten waren, hier aber lediglich eine niedrigere Kreditaufnahme erforderlich werden wird.
  • Gemeinderatsmitglied Hölzle erkundigt sich, ab wann die nicht mehr geheimhaltungsbedürftigen Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung in der öffentlichen Sitzung bekannt gemacht werden. Herr Brockhoff kündigt an, dies ab der nächsten Gemeinderatssitzung umsetzen zu wollen.    
    

Datenstand vom 16.03.2023 16:23 Uhr