Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Bad Bayersoien, 28.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Bad Bayersoien (Gemeinde Bad Bayersoien) Sitzung des Gemeinderates Bad Bayersoien 28.11.2023 ö 1.1.1

Beschluss 1

Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde:
Einverständnis und Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, der Flächennutzungsplan im Zuge einer Berichtigung angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 2

Planungsverband Region Oberland
Auf die Abwägung zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 3

Kreisbrandmeister Josef Gschwendtner, Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Einverständnis und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 4

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weilheim i.OB
Einverständnis und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 5

Energienetze Bayern GmbH, Oberau
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 6

Bayernwerk Netz GmbH, Penzberg
Einverständnis und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 7

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen 
Einverständnis und Hinweise werden zur Kenntnis genommen, auf die Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird verwiesen.
Die Hinweise zur schallschutztechnischen Verträglichkeit werden zur Kenntnis genommen; im Rahmen des Bauantragsverfahrens wird von den Antragstellern ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten, das ggfs. geeignete Schutzmaßnahmen vorsieht, erstellt und dem Landratsamt zur Prüfung und Abstimmung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 8

Wasserwirtschaftsamt Weilheim 
zu Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen:
In den Festsetzungen wird ergänzt:
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.
Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“
In öffentlichen Gebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen öffentlich zugängliche beschilderte Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke oder Bereiche vorhanden sein.

In den Hinweisen wird ergänzt:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante / über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.
Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 9

Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Zu Grundwasser:
In den Festsetzungen wird ergänzt:
Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht zulässig.
Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume bis mindestens zu dem durch Fachgutachten ermittelten schadensverursachenden / höchsten bekannten Grundwasserstand zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen.

In den Hinweisen wird ergänzt:
Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.
Um negative Einflüsse auf das Grundwasser ausschließen zu können, hat der Bauherr einen fachlich qualifizierten Nachweis über die quantitativen und qualitativen Einflüsse auf das Grundwasser während der Bauphase und im Endzustand zu erbringen (z. B. hydrogeologisches Gutachten). Für entsprechende Maßnahmen sind regelmäßig wasserrechtliche Genehmigungen bei der Kreisverwaltungsbehörde einzuholen.
Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 10

Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Zu Altlasten und vorsorgendem Bodenschutz:
In den Hinweisen wird ergänzt:
Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG). 
Die geplante Baumaßnahme umfasst eine Eingriffsfläche von > 3.000 m² und betrifft (zumindest Bereichsweise) organische Böden (Moore). Es wird daher dringend empfohlen, in der Planungs- und Ausführungsphase eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept gemäß DIN 19639 vorzusehen. 
Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. 
Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden-, Witterungsverhältnissen und Wassergehalten möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen. 
Haufwerke von Oberboden und Unterboden dürfen nicht schädlich verdichtet und daher nicht befahren oder als Lagerflächen genutzt werden. 
Der belebte Oberboden und ggf. der kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder einer Nutzung zuzuführen. 
Die Verwertung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Es wird empfohlen, hierfür von einem qualifizierten Fachbüro bereits im Vorfeld ein Bodenmanagementkonzept mit Massenbilanz (in Anlehnung an § 6 Abs. 1 KrWG in Verb. mit Art. 1 und 2 BayAbfG) erstellen zu lassen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche. Die materiellen Anforderungen richten sich nach dem jeweiligen Entsorgungsweg. 
Es ist zu erwarten, dass bei der Baumaßnahme humusreiches / organisches Bodenmaterial anfällt. Mögliche Verwertungswege sind frühzeitig von der bodenkundlichen Baubegleitung / einem qualifizierten Fachbüro zu planen und vorab darzulegen. 
Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterböden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner/ihrer Nutzung zuzuführen. Es wird eine max. Haufwerkshöhe von 2 m für Oberboden und maximal 3 m für Unterboden und Untergrund empfohlen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden. Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 7 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 7 BBodSchV einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 11

Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Zu Abwasserentsorgung:
Häusliches Schmutzwasser: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
  1. Die Kläranlage Bad Bayersoien ist für 3.000 Einwohnerwerte (EW) ausgelegt. Derzeit leben nur ca. 1.300 EW in Bad Bayersoien. 
  2. Der Betrieb der Kläranlage ist vollumfänglich an die Fachfirma BSB5 vergeben, die die Einhaltung der vorgegebenen Werte strengstens kontrolliert. 
  3. Das Wasserrecht der Kläranlage läuft noch bis 2024. Durch das WWA wurde ein Strukturkonzept zum Zusammenschluss der Kläranlagen nach Murnau in Auftrag gegeben, das Konzept liegt in den letzten Zügen, ist aber noch nicht für alle Gemeinden abgeschlossen. Ein Anschluss nach Murnau kommt für Bad Bayersoien laut den Ergebnissen des Konzeptes nicht in Betracht. Ein möglicher Zusammenschluss mit Rottenbuch bzw. ein Neubau der Kläranlage in Bad Bayersoien muss noch untersucht werden. Planungen und Bau eines solchen Großprojektes dauern mehrere Jahre an. Die Gemeinde ist bereits dabei, entsprechende Lösungen zu finden.

Wie dargelegt, verfügt die Kläranlage über die erforderliche Kapazität und wird fachgerecht betrieben. Die Planungen zur Optimierung der Anlage befinden sich kurz vor dem Abschluss. Vor diesem Hintergrund steht der Bebauungsplanänderung nichts entgegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 12

Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Niederschlagswasser:
Die Forderung eines Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes wird zur Kenntnis genommen.
Durch die vorliegende Bebauungsplanänderung wird kein neues Baurecht geschaffen, sondern lediglich die Art der Nutzung geändert von „Fläche für Gemeinbedarf Kurhaus“ zu „Sondergebiet Kur“. Ein Niederschlagswasser­beseitigungskonzept im Rahmen des Bebauungsplanes wird daher nicht als notwendig erachtet. 
Gleichwohl haben die Bauherren bereits ein Konzept zur Niederschlags­wasser­beseitigung bei einem Fachbüro in Auftrag gegeben, das im Rahmen des Bauantrages vorgelegt wird und geprüft werden kann.
In den Festsetzungen wird ergänzt: 
Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke. 
Flachdächer (0 Grad-15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.

In den Hinweisen wird ergänzt: 
Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind. 
Hinweise zur Bemessung und Gestaltung von erforderlichen Behandlungsanlagen für verschmutztes Niederschlagswasser von Straßen sind den einschlägigen technischen Regeln zu entnehmen. 
Anlagen und Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung von Dränwasser (Dränanlagen) sind wasserrechtlich zu behandeln und im Entwässerungsplan in Lage und Dimension zu kennzeichnen. 
Bei der Erstellung der Bebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte, Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungseinrichtungen (auch Dränanlagen, sofern zulässig) müssen gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2024 07:43 Uhr