Regiebetriebe der Gemeinde Riegsee ; Klarstellung der jährlichen Gewinnverwendung und Rücklagenzuführung


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates Riegsee, 20.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Riegsee (Gemeinde Riegsee) 3. Sitzung des Gemeinderates Riegsee 20.03.2024 ö 6

Beschluss

  1. Beschluss für abgelaufene Wirtschaftsjahre:

Da die Kämmerei von dem BMF Schreiben erst jetzt erfahren hat, soll ein Grundsatzbeschluss für die Jahresabschlüsse 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 gefasst werden, dass die etwaigen Gewinne der Regiebetriebe in voller Höhe dem Eigenkapital zugeführt worden sind. Dieser Grundsatzbeschluss gilt für die genannten rückliegenden Jahre.

Dieser Grundsatzbeschluss gilt für sämtliche Regiebetriebe/Betriebe gewerblicher Art (BgA) namentlich wie folgt:

  • - Wasserversorgung
  • - Beteiligung Regionalwerk 
  • - Ladengeschäft
  • - Verpachtung Gaststätten 
  • - Campingplatz 
  • - Strom- und Internetversorgung 

Für die genannten Regiebetriebe gelten die entstandenen Gewinne in den Jahren 2018,2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 in voller Höhe dem Eigenkapital (Gewinnvortrag oder Rücklage) zugeführt und ausgewiesen. Die Rücklagenbildung für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG erfolgt hierbei unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 28.01.2019.

  1. Vorratsbeschluss für das laufende Wirtschaftsjahr und künftige Wirtschaftsjahre:

Etwaige Gewinne der Regiebetriebe für das laufende Geschäftsjahr sowie für künftige Geschäftsjahr werden grundsätzlich in voller Höhe dem Eigenkapital zugeführt. Dieser Grundsatzbeschluss gilt für sämtliche Regiebetriebe/Betriebe gewerblicher Art (BgA) namentlich wie folgt:

  • - Wasserversorgung
  • - Beteiligung Regionalwerk 
  • - Ladengeschäft
  • - Verpachtung Gaststätten 
  • - Campingplatz 
  • - Strom- und Internetversorgung 

Für die genannten Regiebetriebe gelten künftige Gewinne in voller Höhe dem Eigenkapital (Gewinnvortrag oder Rücklage) zugeführt und ausgewiesen. Die Rücklagenbildung für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG erfolgt hierbei unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 28.01.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.02.2025 11:55 Uhr