- Beschluss für abgelaufene Wirtschaftsjahre:
Da die Kämmerei von dem BMF Schreiben erst jetzt erfahren hat, soll ein Grundsatzbeschluss für die Jahresabschlüsse 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 gefasst werden, dass die etwaigen Gewinne der Regiebetriebe in voller Höhe dem Eigenkapital zugeführt worden sind. Dieser Grundsatzbeschluss gilt für die genannten rückliegenden Jahre.
Dieser Grundsatzbeschluss gilt für sämtliche Regiebetriebe/Betriebe gewerblicher Art (BgA) namentlich wie folgt:
- - Wasserversorgung
- - Beteiligung Regionalwerk
- - Ladengeschäft
- - Verpachtung Gaststätten
- - Campingplatz
- - Strom- und Internetversorgung
Für die genannten Regiebetriebe gelten die entstandenen Gewinne in den Jahren 2018,2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 in voller Höhe dem Eigenkapital (Gewinnvortrag oder Rücklage) zugeführt und ausgewiesen. Die Rücklagenbildung für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG erfolgt hierbei unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 28.01.2019.
- Vorratsbeschluss für das laufende Wirtschaftsjahr und künftige Wirtschaftsjahre:
Etwaige Gewinne der Regiebetriebe für das laufende Geschäftsjahr sowie für künftige Geschäftsjahr werden grundsätzlich in voller Höhe dem Eigenkapital zugeführt. Dieser Grundsatzbeschluss gilt für sämtliche Regiebetriebe/Betriebe gewerblicher Art (BgA) namentlich wie folgt:
- - Wasserversorgung
- - Beteiligung Regionalwerk
- - Ladengeschäft
- - Verpachtung Gaststätten
- - Campingplatz
- - Strom- und Internetversorgung
Für die genannten Regiebetriebe gelten künftige Gewinne in voller Höhe dem Eigenkapital (Gewinnvortrag oder Rücklage) zugeführt und ausgewiesen. Die Rücklagenbildung für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG erfolgt hierbei unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 28.01.2019.