Bauvorhaben: Neubau eines Doppelhauses mit vier Stellplätzen
Fl.-Nr.: 215/35, Gemarkung Walkertshofen
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Schörr“ in einem Allgemeinen Wohngebiet. Das gemeindliche Einvernehmen wurde auf der Gemeinderatssitzung am 29.09.2020 erteilt.
Zur Weiterbearbeitung des Bauantrages werden seitens des Landratsamtes zusätzlich zu Ergänzungen der Planvorlagen noch folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes angefordert:
- Anlegen von Stützmauern
Laut Bebauungsplan sind Stützmauern im Baugebiet nur ausnahmsweise zulässig. Geländeanpassungen sollen über natürliche Böschungen ausgeglichen werden.
Begründung:
Es gibt aktuell bereits eine Stützmauer zum nordöstlichen Nachbarn. Diese soll im Rahmen der erforderlichen Geländeanpassungen erneuert werden. Entlang der nordwestlichen Grenze wäre eine Böschung nur umsetzbar, wenn das Haus weiter in Richtung der südlichen Erschließungsstraße verschoben würde, wodurch jedoch keine nutzbaren Gartenflächen mehr blieben.
Kleinere Stützmauern sollen das Gelände zum Stellplatzbereich abfangen. Hier wäre auch eine Böschung möglich, würde sich aufgrund des größeren Platzbedarfs als nachteilig erweisen.
- Überschreitung der Grundflächenzahl II (GRZ II)
Die Grundflächenzahl ist mit maximal 0,3 festgelegt. Daraus ergibt sich durch eine zulässige Überschreitung um 50% eine mögliche Grundflächenzahl von 0,45.
Aufgrund der erforderlichen Zufahrten und Stellflächen wird bei dem Bauvorhaben eine GRZ von 0,464 erreicht.
Begründung:
Die Überschreitung der GRZ beruht auf der langen Zuwegung, die jedoch mit wasserdurchlässigem Material angelegt werden soll, um den Boden geringstmöglich zu versiegeln.