Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage
Fl.-Nr.: 1361/7, Gemarkung Langenneufnach
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Nördlich des
Fischerweges“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Der Antragsteller möchte auf dem nach Osten abfallenden Gelände ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage errichten.
Garage und Einliegerwohnung mit Integration in das bestehende Hanggelände befinden sich auf dem Niveau des östlich angrenzenden Wendehammers; aufgrund der Einbindung in das Hanggelände ist das Kellergeschoss kein Vollgeschoss.
Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage wurde in der Gemeinderatssitzung vom 10.05.2022 eine Befreiung zur Überschreitung der südlichen Baugrenze in Aussicht gestellt.
In der Satzung ist für das Grundstück eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen.
Die Festsetzungen für den ausgewiesenen Haustyp 2 sehen hier ein Erdgeschoss mit ausgebautem Dachgeschoss (ein durch den Dachausbau sich ergebendes 2. Vollgeschoss ist zulässig), Ausführung als Satteldach mit einer Dachneigung von 42° - 52° und einer max. Trauf- und Firsthöhe (TH max. 3,80 m, Firsthöhe max. 10,20 m) vor.
Pro Einfamilienhaus sind gem. Nr. 10 des Textteiles max. 2 Wohnungen zulässig.
Zur Umsetzung des Bauvorhabens werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Überbauung der südlichen Baugrenze um 3,79 m
Begründung des Antragstellers:
Das festgelegte Baufenster hat eine Tiefe von 13,25 m. Aufgrund der Grundstücksform und des geringen Baufensters ist es notwendig, die Baugrenze im Süden um 3,79 m zu überbauen.
- Überschreitung der festgelegten Höhe des Fertigfußbodens (FFB) im Erdgeschoss um 72 cm
Festsetzung unter Nr. 4.3 der Satzung – Höhenlage der Gebäude und Haustypen:
Bei allen Häusern H2 darf die OK Erdgeschoss (FFB) max. 20 cm über OK gewachsenen Gelände betragen (gemessen in Gebäudeachse parallel zur Hangneigung). Höchstzulässige Höhendifferenz OK EG (FFB) zum „gewachsenen“ Gelände talraumseitig = 1,20 m max.
Begründung des Antragstellers:
Der natürliche Geländeverlauf lässt es nicht zu, dass der festgelegte Wert von 1,20 m über mittlerem Gelände eingehalten werden kann.