Alternativen für Straßenausbau Blumenstraße, Reichertshofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 23.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 23.09.2019 ö 3

Sachverhalt

Zur weiteren Vorgehensweise bzgl. der Blumenstraße in Reichertshofen fand am 05.09.2019 eine Besprechung mit der Kommunalaufsicht statt.
Im Ergebnis bestehen folgende, rechtlich gleichwertige Alternativen:

Alternative 1

Zur Abrechnung des durch den Zweckverband Staudenwasserversorgung in Rechnung gestellten Straßenentwässerungsanteils aus der Herstellung der Abwasserentsorgung muss eine Kostenspaltung beschlossen werden.
Der Straßenentwässerungsanteil sowie der Grunderwerb (sofern endgültig abgeschlossen) könnten dann per Erschließungsbeitrag auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt werden.

Somit würde der Maßnahmebeginn zur erstmaligen Herstellung der Blumenstraße auf das Jahr 2000 festgelegt werden (Beginn der technischen Herstellung). Durch die Regelung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG wird daher die endgültige erstmalige Herstellung nach 2025 fingiert.
Eine Abrechnung weiterer Maßnahmen ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich!
Die Kosten der tatsächlichen erstmaligen Herstellung könnten danach nicht mehr abgerechnet werden und liegen in voller Höhe bei der Gemeinde.
Mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zum 01.01.2018 scheidet (nach Eintritt der Herstellungsfiktion) auch eine Abrechnung nach Straßenausbaubeitragsrecht aus.

Alternative 2

Grundsätzlich wurde der Oberflächenwasserkanal im Zuge der Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung in Reichertshofen durch den Zweckverband Staudenwasserversorgung hergestellt. Hier musste seitens des Zweckverbands der Straßenentwässerungsanteil einkalkuliert und gegenüber der Gemeinde entsprechend abgerechnet werden.
Die Gemeinde hatte zum damaligen Zeitpunkt nicht die Absicht die Blumenstraße erstmalig herzustellen. Somit ist der Bau des Oberflächenwasserkanals nicht zielgerichtet darauf zurückzuführen! Das bedeutet, der Bau führt nicht zu einem Maßnahmebeginn zur erstmaligen Herstellung der Blumenstraße. Maßgeblich für den Beginn der technischen Herstellung ist die Baumaßnahme, die objektiv auf die erstmalige und endgültige Herstellung gerichtet ist.
Somit kann der damals gegenüber der Gemeinde abgerechnete Straßenentwässerungsanteil nicht auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt werden.

Wenn die erstmalige Herstellung der Blumenstraße tatsächlich durchgeführt wird, ist der Beginn der dann erfolgenden technischen Herstellung als Maßnahmebeginn anzusehen. Die ab diesem Zeitpunkt gesamt anfallenden Kosten (abzgl. des Gemeindeanteils) können per Erschließungsbeitrag von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke eingehoben werden.

Voraussetzung zur erstmaligen Herstellung ist der Abschluss des notwendigen Grunderwerbs.
Nach derzeitigem Verhandlungsstand sind die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke bereit die für den Straßenbau notwendigen Grundstücksteile an die Gemeinde zu veräußern, sofern der Straßenbau nicht vor …………………. durchgeführt wird.
Es kann daher durchaus Beschluss gefasst werden, dass der technische Beginn zur erstmaligen Herstellung der Blumenstraße frühestens ……………….. erfolgen wird.

Beschluss

Die Herstellung des Oberflächenwasserkanals in der Blumenstraße, welcher auch die Straße entwässert, erfolgte im Zuge der Herstellung einer zentralen Entwässerung und war nicht technischer Beginn der erstmaligen Herstellung der Blumenstraße. Eine erstmalige und endgültige Herstellung der Blumenstraße war zu diesem Zeitpunkt nicht geplant.
Die Gemeinde Mittelneufnach beabsichtigt mit der erstmaligen Herstellung der Blumenstraße nicht vor dem Jahr 2025 zu beginnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.10.2019 09:16 Uhr