Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit integrierter Garage
Fl.-Nr.: 1/18, Gemarkung Langenneufnach
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Kirchenbauer“ innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 3.
Auf der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 31.08.2021 wurde der Bauantrag bereits behandelt und dem Bauvorhaben mit den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Vom Landratsamt ist vom Antragsteller noch die folgende weitere Befreiung zu beantragen:
Antrag auf Befreiung bezüglich Geländeveränderungen, die außerhalb der anfallenden Abstandsflächen des Gebäudes vorgenommen werden
Im Bebauungsplan ist unter 10.1.2 wie folgt festgesetzt:
Aufschüttungen und Abgrabungen sind im Bereich der Gebäudeumgriffe (Abstandsflächentiefe, bei Gebäuden ohne eigene Abstandsflächen wie z.B. Garagen 3,0 m) zulässig und an den Geländeverlauf anzugleichen. Das natürliche Gelände ist an den privaten Grundstücksgrenzen beizubehalten.
Bei dem geplanten Wohngebäude einschl. dessen Terrassenbereiche sind, wie in den Eingabeplänen dargestellt, abweichend von den o.g. zulässigen Aufschüttungen und Abgrabungen auch außerhalb Geländeanpassungen, Aufschüttungen und Abgrabungen erforderlich. Die Geländeverläufe des Naturgeländes und des Plangeländes sind in den Ansichten entsprechend dargestellt.
Begründung:
Aufgrund der gegebenen Topografie und der gewählten Höhenlage des Gebäudes sind gewisse Geländeveränderungen erforderlich. Auf der Hangunterseite (nach Westen hin) fallen die Geländeveränderungen in geringem Umfang aus. An der Hangoberseite (nach Osten hin) sind die Geländeveränderungen bereits durch die Anlegung der erforderlichen Stützwand vorgegeben, die aufgrund des steilen Gefälles des Grundstücks in Zusammenhang mit einer relativ geringen Grundstücksbreite erforderlich ist. Die Modellierung des neuen Geländes erfolgt organisch und mit flachen Ausläufen.