Bauvorhaben: Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Doppelhauses
Fl.-Nrn.: 215/21, Tfl. 215/22
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Schörr“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Der Antragsteller plant die Errichtung eines zweigeschossigen Doppelhauses mit Satteldach.
Gem. der textlichen Festsetzungen sind hier Einzel- und Doppelhäuser mit Satteldach (Dachneigung 38 – 43°) zulässig. Das zweite Vollgeschoss muss im Dachraum liegen.
Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage soll mit der Gemeinde abgestimmt werden, ob für folgende Festsetzungen des Bebauungsplanes Abweichungen in Aussicht gestellt werden können:
- § 4 – Lage der Vollgeschosse
Das Doppelhaus soll in II + D errichtet werden, wonach das zweite Vollgeschoss im Obergeschoss liegt.
Der Bebauungsplan lässt zwei Vollgeschosse zu, wobei das zweite Obergeschoss im Dachgeschoss liegen muss.
- § 6.1 – Dachneigung Hauptgebäude
Beantragt wird ein Satteldach mit einer Neigung von 35 Grad. Laut Bebauungsplan muss die Dachneigung zwischen 38 und 43° liegen.
- § 6.2 – Dachform Garagen
Es wird beantragt, die beiden Garagen mit Flachdach errichten zu können.
Der Bebauungsplan setzt Satteldächer mit mindestens 25 Grad Dachneigung fest.
- § 6.3 – Höhe Kniestock
Die Höhe von OK Rohdecke EG bis OK Sparren, gemessen an Außenkante Mauerwerk beträgt 3,19 m. Laut Bebauungsplan darf dieses Maß 0,75 m betragen.
- Überschreitung der Baugrenze
Die Baugrenze im Nordwesten des Grundstücks soll mit einem Teil der westlichen Haushälfte überbaut werden.
Begründung:
Es wird beabsichtigt, das Grundstück mit einem Doppelhaus zu bebauen. Um das Vorhaben sinnvoll nutzbar umsetzen und den benötigten Wohnraum für die beiden Haushälften schaffen zu können, sind die aufgeführten Befreiungen nötig. Es entsteht so je Haushälfte eine Wohnfläche von ca. 120 m² mit der Option auf Ausbau des Dachspitzes und Erweiterung der Wohnfläche auf 150 m².
Durch die beantragten Befreiungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Sie sind städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 BauGB).
Es wird deshalb darum gebeten, dem Vorhaben, analog zu der genehmigten Doppelhausbebauung Ecke Schörrstraße / Am Acker, das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht zu stellen.