Bauvorhaben: Erweiterung eines Einfamilienhauses zum Zweifamilienhaus mit Fahrradgarage
Fl.-Nrn.: 1361/21 u. 1361/22, Gemarkung Langenneufnach
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Nördlich des Fischerweges“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Auf dem Flurstück 1361/22 befindet sich bereits ein bestehendes Wohnhaus in I+D-Bauweise mit Satteldach, an dessen Westseite eine grenzüberschreitende Fahrradgarage angebaut werden soll.
Anschließend daran ist die Errichtung eines zweigeschossigen Neubaus mit begrüntem Flachdach und Aufbau einer Photovoltaik-Anlage geplant.
An der Ostseite des Flurstücks Fl.-Nr. 1361/22 sind vier offene Stellplätze vorgesehen.
Für die Umsetzung des Bauvorhabens sind folgende Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich:
- Festsetzung unter Nr. 3.2 / Dächer – Satteldach mit Dachneigung 42° - 52°
Abweichung: Flachdach mit extensiver Begrünung, Dachneigung 3°
Begründung:
Für die Erweiterung wird ein Flachdach gewünscht. Die Grundfläche wird durch den kompakten Baukörper reduziert, bietet aber die Vorteile von Stehhöhe in den kleinen Zimmern. Gleichzeitig dient das Flachdach dazu, durch seinen nachhaltigen Dachaufbau
mit extensiver Begrünung und PV-Anlage das Niederschlagswasser zurückzuhalten und Sonnenenergie nutzbar zu machen.
Beschluss 1:
Der Gemeinderat erteilt zur beantragten Befreiung zur Festsetzung „Dächer -Satteldach mit Dachneigung 42 ° - 52 °“ ein Flachdach mit extensiver Begrünung, Dachneigung 3 ° sein gemeindliches Einvernehmen.
Abstimmung: 2 : 8, somit abgelehnt
- Festsetzung unter Nr. 3.5 / Dachgauben – Breite max. 1/3 der davorliegenden Trauflänge
Abweichung: Überschreitung der Breite um 0,48 m
Begründung:
Bei 10,00 m Hauslänge dürfte die Breite der Gaube nur 3,33 m betragen.
Diese Länge wird um 0,48 m überschritten, da die neue Gaube dem bestehenden Bad auf ganzer Länge zugutekommen soll.
Beschluss 2:
Der Gemeinderat erteilt zur beantragten Befreiung zu der Festsetzung zu den „Dachgauben - Breite“, eine Überschreitung der Breite um 0,48 m das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmung: 9 : 1 Stimmen
- Festsetzung unter Nr. 4.1 / Höhenlage der Gebäude – Traufhöhe max. 3,80 m,
Kniestock max. 0,80 m
Abweichung: Traufhöhe 6,64 m, Stehhöhe im OG statt Kniestock
Begründung:
Ziel der Planung war es, auch im Dachgeschoss vollwertige Zimmer mit Stehhöhe zu erreichen und so ein wirtschaftlicheres Gebäudevolumen zu erzielen.
Trotz der höheren Traufhöhe ergibt sich für die Nachbarbebauung kein Nachteil hinsichtlich der Gesamthöhe, da diese gem. der Satzung max. 10,20 m betragen dürfte und von der Planung um 3,56 m unterschritten wird.
Beschluss 3:
Der Gemeinderat erteilt zur beantragten Befreiung zu der Festsetzung zur „Höhenlage der Gebäude“, eine Traufhöhe mit 6,64 m und Stehhöhe im OG statt Kniestock sein gemeindliches Einvernehmen.
Abstimmung: 2 : 8 Stimmen, somit abgelehnt
- Festsetzung unter Nr. 5.1 / Dachgestaltung – ziegelrote bis rotbraune kleinformatige Dachplatten
Abweichung: extensive Dachbegrünung
Begründung:
Vervollständigung des nachhaltigen Gebäudekonzeptes durch extensive Dachbegrünung.
Diese hilft Niederschlag zurück zu halten, schafft ein nachhaltiges Gebäudeklima und bietet Tieren und Pflanzen einen wertvollen Lebensraum.
Beschluss 4:
Der Gemeinderat erteilt zur beantragten Befreiung zu der Festsetzung „Dachgestaltung“ eine extensive Dachbegrünung sein gemeindliches Einvernehmen.
Abstimmung: 2 : 8 Stimmen, somit abgelehnt
- Festsetzung unter Nr. 5.2 / Fensteröffnungen – Sprossenfenster
Abweichung: Fenstergliederung ohne Sprossen in Anlehnung an den Bestandsbau
Begründung:
Größerflächige Fensterformate zur Erhöhung der Energieeffizienz, da bei Sprossenfenstern konstruktionsbedingt Wärmebrücken entstehen; zudem soll das äußere Erscheinungsbild an den Bestand angepasst werden.
Beschluss 5:
Der Gemeinderat erteilt zur beantragten Befreiung zur Festsetzung „Fensteröffnungen – Sprossenfenster“ eine Fenstergliederung ohne Sprossen sein gemeindliches Einvernehmen.
Abstimmung: 9 : 1 Stimmen
- Festsetzung unter Nr. 9.1 / Baugrenze – Überschreitung für offene Überdachungen eines Kfz-Stellplatzes und Wintergärten bis max. 15 qm um max. 2,50 m.
Abweichung: Überschreitung der Baugrenze um 1,45 m auf einer Fläche von 15 qm für die Überdachung der bestehenden Terrasse des Bestandsgebäudes.
Beschluss 6:
Der Gemeinderat erteilt zur beantragten Befreiung zur Festsetzung „Baugrenze – Überschreitung für offene Überdachungen“ eine Überschreitung der Baugrenze um 1,45 m auf einer Fläche von 15 qm für die Überdachung der bestehenden Terrasse des Bestandsgebäudes sein gemeindliches Einvernehmen.
Abstimmung: 9 : 1 Stimmen