Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Am Kirchenweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 13.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 13.06.2018 ö 3.1

Sachverhalt

Die 2. öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 09.04.2018 bis 09.05.2018 statt.
Während dieser Zeit sind folgende Stellungnahmen ohne Bedenken eingegangen:
Behörde                                        Stellungnahme vom
Staatliches Bauamt                                12.04.2018
ALE                                                02.05.2018
Staudenwasser                                28.03.2018
Gewerbeaufsichtsamt                        03.05.2018
BBV                                                28.03.2018
AELF                                                30.04.2018
RVS höhere Landesplanungsbehörde        03.04.2018
IHK                                                11.04.2018
HWK                                                04.04.2018
Telefonica                                        04.05.2018
Bischöfliche Finanzkammer                        10.04.2018
LEW                                                09.04.2018
Bundeswehr                                        27.03.2018
Markt Ziemetshausen                                12.04.2018


Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

Landratsamt                                        04.05.2018

Wasserrecht:

  •  Wild abfließendes Wasser (Hangoberflächenwasser) darf durch die Bebauung in sei-nem Lauf nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind (§ 37 WHG). Etwaige Geländever-änderungen sind so vorzunehmen bzw. die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.
  •  Die Ausübung einer Bauwasserhaltung (Schichten-/Stau-/Grundwasser) bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Beschluss:

Die Hinweise werden aufgenommen.

Abstimmung: 12 : 0




Naturschutz:


 § 4 Abs. 1: eine Entfernung des Gehölzbestandes bei Grenzbebauung sollte nicht als Option angegeben werden. Das Grundstück ist groß genug, um von der Grenze abzurücken. Außerdem würde sich die Garage dann außerhalb der festgesetzten Baugrenze befinden. Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich hier um einen vermeidbaren Eingriff in Gehölzbestände, der somit vorrangig zu unterlassen ist.
 § 4 Abs. 2, Satz 2: für die Randeingrünung im Westen sollte unbedingt festgesetzt werden, dass es sich um eine zweireihige, freiwachsende Hecke aus heimischen Laubgehölzen handeln muss. Schnitthecken, Koniferen- und Thujahecken etc. sind nicht zulässig. Zudem ist für eine funktionierende Eingrünung nicht ausreichend, wenn 50 % der Westgrenze begrünt werden. Hier sollten unbedingt 80 % festgelegt werden. Auch sollte dringend ergänzt werden, dass die Begrünung dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall umgehend zu ersetzen ist.
Als Zeitpunkt für die Bepflanzung sollte nicht die Pflanzperiode nach Fertigstellung, sondern unbedingt nach Nutzungsaufnahme festgelegt werden.

Beschluss:

§ 4 Abs. 1 und 2 werden entsprechend geändert.

Abstimmung: 11 : 1



Abfallwirtschaftsbetrieb:

Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (§ 16 Abs. 1 UVV Müllbeseitigung vom 01.10.1979). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6,00 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich.
Bei Grundstücken (Anwesen), welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, sind die Müllbehältnisse jeweils an der nächsten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen.
Die Abholung der Müllbehältnisse kann entsprechend Bebauungsplan nur entlang der Rathausstraße erfolgen.


Beschluss:

Der Hinweis, dass die Mülltonnen zur Rathausstraße gebracht werden müssen, wird aufgenommen.

Abstimmung: 12 : 0




Wasserwirtschaftsamt Donauwörth                27.03.2018

  1. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.
  2. Bezugnehmend auf Nr. 2.2.3 o. g. Stellungnahme empfehlen wir bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ sowie das DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“ zu beachten.
  3. Es wird auf die Gefahr hingewiesen, dass bei der Hanglage mit den Bauten örtlich und zeitweise wasserführende Grundwasserleiter angeschnitten werden können. Das Hangwasser (interflow) ist durch entsprechende Vorkehrungen schadlos abzuleiten und schadlos wieder zu versickern. Eine Einleitung des Grundwassers in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht statthaft.
  4. Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden. Es wird jedoch auf den möglichen hohen Grundwasserstand hingewiesen.


Beschluss:

Die Hinweise werden aufgenommen.

Abstimmung: 12 : 0



Bayer. Landesamt für Denkmalpflege        07.05.2018

Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gem. Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG.


Beschluss:

Der Hinweis wird aufgenommen.

Abstimmung: 12 : 0



Wolfgang Schwarzer                        10.04.2018

Er hat Probleme mit der Zufahrt zum Anwesen Fl.-Nr. 541/5, Gemarkung Langenneufnach. Durch die Hecke auf der Zufahrtsstraße Fl.-Nr. 541/8, Gemarkung Langenneufnach kommt er nicht mehr in seine Zufahrt Fl.-Nr. 541/7, Gemarkung Langenneufnach rein. Er regt daher an, die Hecke, das Verkehrsschild und den Telefonmast zu entfernen. Nur so ist die Zufahrt zu seinem Anwesen für Rettungsfahrzeuge und die Müllabfuhr gewährleistet. Das Geh- und Fahrtrecht über Fl.-Nr. 541/6, Gemarkung Langenneufnach wird von der Eigentümerin der Fl.-Nr. 541/3, Gemarkung Langenneufnach gerade eingeklagt.

Beschluss:
Die Hecke wird zurückgeschnitten. Das Verkehrsschild wird versetzt. Falls Herr Schwarzer eine Versetzung des Telefonmastens auf seine Kosten wünscht, kann er dies bei der Telekom selbst beantragen.
Außerdem hat die Gemeinde durch Zukauf die Zufahrt von ursprünglich 3,95 m auf 4,40 m an der engsten Stelle erweitert. Durch die Bebauung ist somit sogar eine Verbesserung eingetreten.
Wegen der Müllabfuhr wird auf die Abstimmung zur Stellungnahme des Abfallwirtschaftsbetriebes verwiesen.

Abstimmung: 12 : 0

Datenstand vom 16.07.2018 09:22 Uhr