Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Fl.-Nr. 25/34, Gemarkung Mickhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 17.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 17.06.2019 ö 4.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung

Fl.-Nr.:                                25/34, Gemarkung Mickhausen


Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 „Südlich der Waldberger Straße“.

Die Bebauung dieses Flurstücke s wurde bereits mehrfach im Gemeinderat behandelt (10.09.2018, 21.01.2019, 13.05.2019).
In der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2019 wurde dem vom LRA bewilligten Ersuchen des Antragstellers stattgegeben, die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung von einem Gewerbe- in ein Mischgebiet umzuwandeln.

Da alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes gültig sind und die Planung von diesen abweicht, sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
Der Antragsteller hat die Planung zwischenzeitlich mit Herrn Kreisbaumeister Schwindling abgestimmt.

Beantragte Befreiungen:

  1. Festsetzung § 4 Abs. 3 der Satzung
Im Bebauungsplan wurde I + D festgesetzt, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachraum liegen muss.

Beantragt:        II Vollgeschosse

  1. Festsetzung § 8 Abs. 1 Nr. 1.1 der Satzung
Festgesetzte Dachneigung:         40 – 48°.

Beantragt:        0° Dachneigung

  1. Festsetzung § 8 Abs. 1 Nr. 1.1 der Satzung
Festgesetzte Dachform:        Satteldach

Beantragt:        Flachdach

  1. Festsetzung § 8 Abs. 1 Nr. 1.2 der Satzung
Festgesetzte Dacheindeckung:        Dachziegel

Beantragt:        flachdachgerechte Dachdeckung

  1. Festsetzung § 8 Abs. 3 Nr. 3.2 der Satzung
Festgesetzte max, Wandhöhe:        3,50 m

Beantragt:        Wandhöhe ca. 6,00 m

  1. Festsetzung § 8 Abs. 1 Nr. 1.4 der Satzung
Festsetzung:        Dacheinschnitte sind unzulässig

Beantragt:        geplant ist eine Dachterrasse als Dacheinschnitt

  1. Festsetzung § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Satzung
Festsetzung:        GRZ I        0,26,        GRZ II        0,39

Beantragt:        GRZ I        0,38,        GRZ II  0,56

  1. Festsetzung § 4 Abs. 1 der Satzung
Festgesetzt:        GFZ        0,45

Beantragt:        GFZ        0,50 (einschließlich Einliegerwohnung im UG)

  1. Festsetzung § 8 Abs. 3 Nr. 3.1 der Satzung
Festsetzung: Balkone sind nur bis zu 4 m² als vorgesetzte Konstruktion zulässig.
                 Rücksprünge sind bis 50 cm zulässig

Beantragt:        43 m² Balkon
               Rücksprünge 75 cm

  1. Festsetzung der Baugrenzen in der Planzeichnung

Beantragt:        Überbauung der festgesetzten Baugrenze im Norden durch den Balkon, sowie im Osten durch die Terrasse

  1. Festsetzung § 8 Abs. 2 der Satzung
Festsetzung:        Die Oberkante des Erdgeschoss-Fußbodens, gemessen am mittleren Wert der durch das Gebäude angeschnittenen Geländehöhen, darf nicht mehr als 10 cm über diesem Wert liegen.

Beantragt:        OK des Erdgeschoss-Fußbodens ist ca. 40 cm über der bestehenden mittleren Geländehöhe

  1. Festsetzung § 8 Abs. 3.3 / 3.4 der Satzung
Festsetzung:        Alle Seiten eines Gebäudes sind im selben Farbton zu halten; ortsfremde Materialien sind unzulässig.

Beantragt:        In Absprache mit Herrn Kreisbaumeister Schwindling wird im OG ein Materialwechsel vollzogen (Anstrich in Dunkelgrau, Holzleisten oder Bekleidungsplatten).

  1. Festsetzung § 8 Abs. 3.6 / 3.7 der Satzung
        Festsetzung:        Fensteröffnungen, die größer als 2 m² sind, müssen durch Sprossen
                       gegliedert werden; Bei den für Wohnzwecken genutzten Gebäuden müssen                        stehende Fensterformate verwendet werden.

       Beantragt:        sprossenlose Fenster        


       


Begründung:

Abweichungen 1-6
Die Flachdachgestaltung mit extensiver Dachbegrünung, einer vorgesetzten Bepflanzung
sowie einem farblich abgesetzten Obergeschoss fügt sich harmonisch in die Ortsumgebung
ein.

Abweichungen 7 und 8
Um den KfW 40+ Standard (Passivhaus) erreichen zu können, mussten entsprechend
breite Außenwände eingeplant werden. Um diesen Verlust der Wohnfläche auszugleichen,
wurde die GRZ / GFZ überschritten.
Zusätzlich führt die EG Terrasse sowie die Dachterrasse, welche jeweils zur Hälfte der
Wohnfläche angerechnet werden, zu einer Überschreitung der GFZ.

Abweichungen 9 und 10
Die EG-Terrasse zur Nordseite (hier als Balkon aufgeführt) entspricht einer Terrasse, da
sich diese im Erdgeschoss befindet.

Abweichung 11
Die Höhenlage EG (522,00 m) entspricht der des angrenzenden Nachbargebäudes.

Abweichung 12
Wie von Herrn Schwindling gefordert, wird ein Materialwechsel im OG vollzogen.

Abweichung 13
Um trotz der Nordausrichtung für ausreichend Lichteinfall zu sorgen werden zeitgemäße
sprossenlose Fenster verwendet, welche teilweise quadratisch / rechteckig sind.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Datenstand vom 17.07.2019 11:56 Uhr