Anbau einer Garagenvorplatzüberdachung, Fl.-Nr. 168/33, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 27.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 27.03.2019 ö 9.4

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Anbau einer Garagenvorplatzüberdachung

Fl.-Nr.:                                168/33, Gemarkung Langenneufnach

Das Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westlich der Wörishofer Straße“ in einem allgemeinen Wohngebiet.

Vor der bestehenden Doppelgarage möchte der Antragsteller eine Vorplatzüberdachung zum Unterstellen seines Pkw und eines Wohnmobils erstellen.

In der Gemeinderatssitzung vom 17.10.2018 wurde für den Neubau eines Carports bereits eine isolierte Abweichung von den Abstandsflächen sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt und das Einvernehmen der Gemeinde erteilt.

Da es sich aufgrund der geplanten Wandhöhe von über 3 Metern um ein baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt, hat das LRA mit Schreiben vom 07.11.2018 darum gebeten, einen entsprechenden Bauantrag in dreifacher Ausfertigung mit den erforderlichen Anträgen auf Befreiungen vom Bebauungsplan oder Abweichungen von der BayBO gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen.

Erforderliche Abweichungen bzw. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes:

Punkt 4 der textlichen Festsetzungen / Abweichungen und Befreiungen

  1. Länge der zulässigen Grenzbebauung entsprechend der BayBO (9,0 m)

Geplante Bebauung:         ca. 13,5 m Grenzbebauung
Überschreitung der gem. BayBO zulässigen mittleren Wandhöhe (3,0m) um ca. 0,2 m

Die Unterschrift des betroffenen Nachbarn liegt vor.


  1. Vor der Garage darf kein Stellplatz liegen, ein Stauraum von mind. 5,0 m ist einzuhalten.

Geplante Bebauung:         verbleibender Stauraum des Carports ca. 2,3 m bis 2,5 m

  1. Einheitliche Gestaltung der Dachform von an Grundstücksgrenzen anschließenden Garagen

Geplante Bebauung:        Dachneigung des Carports 5°, abweichende Dachform zur angrenzenden Garage

Begründung:        Der Carport ist für die Unterstellung eines Pkw und eines Wohnmobils erforderlich, für das die zulässige Höhe von 3 m konstruktionsbedingt nicht ausreichend ist.
Da der angrenzende Nachbar auf der Grenze einen hohen Sichtschutz angebracht hat, fällt die
abweichende Dachform des Carports nicht negativ auf.


Der Vorsitzende reicht dem Gemeinderat die Planunterlagen zur Ansicht.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen und Abweichungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2019 11:50 Uhr