Bauvorhaben: Errichtung einer Holzlege und eines Schuppens
Fl.-Nr.: 60, Gemarkung Walkertshofen
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Weideweg-Ost“.
Genehmigungen sind gem. § 34 BauGB (Umgebungsbebauung) zu erteilen.
Der Bauantrag umfasst folgende Vorhaben:
- Eine Holzlege im Südwesten des Grundstückes mit ca. 16 m Grenzlänge zu Fl.-Nr. 60/4
- Ein Schuppen im Nordwesten des Grundstückes mit einer Grenzlänge von ca. 9,85 m zu Fl.-Nr. 61/2
Folgender Antrag auf Abweichung bzw. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist dem Bauantrag beigefügt:
Antrag auf Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)
Die Vorgaben der BayBO Art. 6 – Abstandsflächen, Abstände werden überschritten (Länge der einseitigen Grenzbebauung max. 9 m, Länge der gesamten Grenzbebauung max. 15 m).
Hierfür ist eine Abstandsflächenübernahme aller betroffenen Nachbarn zwin
gend erforderlich, die Nachbarunterschriften zur Abstandsflächenübernahme liegen nicht vollständig vor.
Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
Die Nebenanlagen befinden sich außerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Positionen und außerhalb der Baugrenzen.
Gemäß den textlichen Festsetzungen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (Punkt 4.1) sind
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den Positionen der Planfestsetzungen oder innerhalb der Baugrenze zulässig.
Die Überschreitung der Baugrenzen für Holzlege und Schuppen ist beantragt.