Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Doppelstabmattenzauns, Fl.-Nr. 215/49, Gemarkung Walkertshofen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinderat Walkertshofen, 29.09.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bauvorhaben: Errichtung eines Doppelstabmattenzauns
Fl.-Nr.: 215/49, Gemarkung Walkertshofen
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Schörr“.
Gem. den textlichen Festsetzungen unter § 9.1 sind entlang der öffentlichen Straßen nur Einfriedungen als senkrecht, gegliederte Lattenzäune zulässig, Betonsockel dürfen höchstens 0,20 m betragen.
Die Zaunhöhe darf 0,90 m einschließlich Sockel nicht übersteigen.
Ausnahmsweise sind Einfriedungen aus Maschendraht zwischen Stahlsäulen zulässig bei einer Hinterpflanzung aus bodenständigen Sträuchern.
Beantragte Befreiung:
Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit einer Zaunhöhe von 1,20 m – 1,40 m.
Begründung:
- Neubau eines Hauses
- Für zukünftige Kinder ist der Zaun lt. Bebauungsplan (mit Sockel 0,9 m) zu niedrig
- Im Baugebiet hat jeder einen anderen Zaun
Beschluss
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit einer Gesamthöhe (Zaun einschließlich Sockel) von
max. 1,40 m wird zugestimmt.
Die Anbringung von Sichtschutzstreifen in den Doppelstabmattenzaun wird nicht gestattet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
Datenstand vom 29.10.2020 08:40 Uhr