Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Doppelstabmattenzauns, Fl.-Nr. 215/49, Gemarkung Walkertshofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Walkertshofen, 29.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 29.09.2020 ö 3.5

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Errichtung eines Doppelstabmattenzauns

Fl.-Nr.:                                215/49, Gemarkung Walkertshofen

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Schörr“.
Gem. den textlichen Festsetzungen unter § 9.1 sind entlang der öffentlichen Straßen nur Einfriedungen als senkrecht, gegliederte Lattenzäune zulässig, Betonsockel dürfen höchstens 0,20 m betragen.
Die Zaunhöhe darf 0,90 m einschließlich Sockel nicht übersteigen.
Ausnahmsweise sind Einfriedungen aus Maschendraht zwischen Stahlsäulen zulässig bei einer Hinterpflanzung aus bodenständigen Sträuchern.

Beantragte Befreiung:
Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit einer Zaunhöhe von 1,20 m – 1,40 m.

Begründung:
  • Neubau eines Hauses
  • Für zukünftige Kinder ist der Zaun lt. Bebauungsplan (mit Sockel 0,9 m) zu niedrig
  • Im Baugebiet hat jeder einen anderen Zaun

Beschluss

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit einer Gesamthöhe (Zaun einschließlich Sockel) von
max. 1,40 m wird zugestimmt.
Die Anbringung von Sichtschutzstreifen in den Doppelstabmattenzaun wird nicht gestattet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 29.10.2020 08:40 Uhr