zu o.g. Änderung des Bebauungsplanes bestehen folgende Anregungen und Bedenken:
Aus der Begründung geht hervor, dass die Bebauungsplanänderung im Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt wird. Diese Rechtsgrundlage sollte auch in den Präambeln und Verfahrensvermerken genannt werden.
Beschluss:
Der Satz „Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB durchgeführt“ wird in die Präambeln und Verfahrensvermerke aufgenommen.
Abstimmung: 11 : 0
Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte bei der Überschrift Satzung „Qualifizierter Bebauungsplan“ …“ auf Seite 3 oben die Nummerierung „A“ vorgestellt werden.
Beschluss:
Die Anregung wird übernommen.
Abstimmung: 11 : 0
Zum letzten Satz des §1 des Textteils beider Teilbereiche („Folgende §§ des gültigen Bebauungsplanes werden geändert bzw. ergänzt.“) ist dringend bei „A“ und bei „B“ zu ergänzen, dass „im Übrigen die textlichen Festsetzungen des jeweiligen Textteils der rechtsverbindlichen Fassung vom 18.12.2015 weiter gelten.“ Wir weisen darauf hin, dass andernfalls aufgrund der Formulierung „gilt die … ausgearbeitete Satzung. Sie besteht aus den nachfolgenden … Textteil…“ die in der Änderungssatzung nicht genannten Festsetzungen nicht mehr gelten, sondern ersatzlos für den gesamten Geltungsbereich entfallen würden. Insoweit müssten wir Bedenken vorbringen.
Beschluss:
Der § 1 wird um folgenden Satz ergänzt: Folgende Paragraphen des gültigen Bebauungsplanes Teil A bzw. Teil B wurden geändert, die übrigen Paragraphen der textlichen Festsetzungen der rechtsverbindlichen Fassung vom 18.12.2015 gelten weiter.
Abstimmung: 11 : 0
Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte bei A. § 3.2.1 die spezielle Regelung für Fl.-Nr. 540/7 entsprechend formuliert werden, z.B. „Abweichend hiervon gilt für Wohngebäude im erweiterten Geltungsbereich der Fl.-Nr. 540/7 …“. Die Regelung „Bei Garagen gelten die Festlegungen der BayBO“ sollte ersatzlos entfallen, da die BayBO keine Höhenlagen regelt und sich die Abstandsflächen ohnehin nach BayBO regeln (vgl. §13 des Textteils A des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes).
Beschluss:
Die Formulierung „für Wohngebäude“ wird übernommen, der Text „für Garagen“ entfällt.
Abstimmung: 11 : 0
Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit:
Mit dem Planentwurf (Fassung vom 09.06.2020) besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Die Grenzen des ermittelten Überschwemmungsgebietes der Neufnach sind in den Plan mit aufzunehmen. Weiter liegen Bauflächen des einbezogenen Grundstückes Fl.-Nr. 540/7 der Gemarkung Langenneufnach teilweise im 60-m-Bereich der Neufnach; die Errichtung baulicher Anlagen, in diesem Bereich, bedarf der Erteilung einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach § 36 WHG mit Art. 20 BayWG, soweit nicht ein Baugenehmigungsverfahren
hierfür durchzuführen ist.
Beschluss:
Die Grenzen werden in den Plan übernommen. Die Hinweise werden beachtet.
Abstimmung: 11 : 0
Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde werden naturschutzfachliche Festsetzungen oder Belange durch die Bebauungsplanänderung nicht tangiert.
Aus Sicht des Erschließungsbeitragsrechts wird folgendes mitgeteilt:
Sofern der Gärtnereiweg nach ursprünglicher Planung bereits erstmalig und endgültig hergestellt sein sollte, stellt dessen Verlängerung eine neue Erschließungsanlage dar. Zu dieser wären neben den beiden neuen möglichen Bauvorhaben auf der Fl.-Nr. 540/7 Gemarkung Langenneufnach auch die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 540/18 und 540/19 erschließungsbeitragspflichtig.
Falls der Gärtnereiweg noch nicht endgültig hergestellt sein sollte, wären nach endgültiger Herstellung der Verlängerung alle Grundstücke an der Erschließungsanlage zu dieser beitragspflichtig.
Eine Weiterreichung des umlegungsfähigen Aufwandes der Verlängerungsstrecke nur auf die neuen Bauvorhaben auf Fl.-Nr. 540/7 im Rahmen der Ablöse ist nicht zulässig.
Beschluss:
Die Gemeinde ist sich der Rechtslage bewusst. Mit dem Eigentümer der Fl.-Nr. 540/7 wurde ein städtebaulicher Vertrag und ein Erschließungsvertrag geschlossen, der zum Einen die Übernahme der Planungskosten und zum Anderen die Übernahme der Baukosten regelt.
Abstimmung: 11 : 0
Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:
1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen.
Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Wohngebieten
eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.
2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W
331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.
3. Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der
Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.
4. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.
Beschluss:
Die Hinweise des abwehrenden Brandschutzes werden überprüft und beachtet.
Abstimmung: 11 : 0
Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (DGUV Information 214-033). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6,00 m nicht überschreiten. Wendehammer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich. Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 11 : 0
Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom 23.06.2020
Fachbereich 55 - Immissionsschutz
Die Gemeinde Langenneufnach hat im Jahr 2015 die Bauleitplanung für das Baugebiet „An der Rathausstraße“ durchgeführt.
Mit der nun vorliegenden 1. Änderung wird das Baugebiet in einen südlichen Bereich, der direkt über den Gärtnereiweg erschlossen wird (Teil A) und einen nördlichen Bereich, dessen Baugrundstücke jeweils von der Rathausstraße über private Zufahrten erschlossen werden sollen (Teil B), unterteilt.
Die Ver- und Entsorgungsleitungen enden momentan in der öffentlichen Grünfläche. Die Gemeinde Langenneufnach möchte mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „An der Rathausstraße“ den Wunsch der Grundstückseigentümer der Fl.-Nr.: 540/7 nachkommen und die Erschließung auf die Verlängerung der Verkehrsfläche nördlich des Wendehammers bis zur Grundstücksgrenze ermöglichen. Das Flurstück 540/7 der Gemarkung Langenneufnach wird in den südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Die Baugrenzen und die Höhenfestsetzungen wurden ergänzt bzw. neu festgelegt.
Belange des Immissionsschutzes sind durch diese Änderung nicht negativ tangiert.
Zusätzliche Anregungen und / oder Ergänzungen sind nicht mitzuteilen.