Stellungnahme zur überörtlichen Rechnungsprüfung 2014 bis 2019 der VG Stauden - öffentlicher Teil
Daten angezeigt aus Sitzung: Gemeinschaftsversammlung Stauden, 22.06.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinschaftsversammlung VG Stauden (VG Stauden) | Gemeinschaftsversammlung Stauden | 22.06.2021 | ö | 9 |
Sachverhalt
Im öffentlichen Haushaltsrecht ist die Anordnung die abschließende Verfügung durch Unterschrift unter die Anweisung an die Kasse, Einnahmen und Ausgaben zu veranlassen. Mit der Unterzeichnung übernimmt der Anordnende die Verantwortung dafür, dass in der Anordnung keine offensichtlichen Fehler enthalten sind, dass die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit angebracht sind und dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Letzteres „ist in der Regel durch Prüfung, ob der entsprechende Vermerk [der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit] angebracht ist, erfüllt“, so der Kommentar.
„Geborene“ Anordnungsbefugte sind die Bürgermeister, der VG-Vorsitzende, die SV-Vorsitzende und ihre jeweiligen Vertreter. Darüber hinaus kann und wird die Anordnungsbefugnis oft an Mitarbeiter delegiert.
Der Prüfer stört sich daran, dass bei uns die Anordnungsbefugnis umfassend und uneingeschränkt an den Kämmerer und den Geschäftsleiter delegiert ist.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass grundsätzlich der Anordnungsbefugte nicht gleichzeitig die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellen soll. Die sachliche Richtigkeit kann aber oftmals nur durch die Bürgermeister festgestellt werden, die z.B. die Kenntnis über die von ihnen erteilten Aufträge und die an die Gemeinde erfolgten Lieferungen haben (im Übrigen übernehmen dies auch teilweise die zuständigen Mitarbeiter der VG). Wenn die Anordnungsbefugnis bei den Gemeinden bleiben soll, müssen hier laufend die 2. Bürgermeister aktiv werden.
Bei der Anordnung kann der Kämmerer noch einen letzten Blick auf die Sache werfen und überprüfen, ob die Haushaltsstelle stimmt. Damit ergibt sich für ihn – zumindest bezogen auf die wichtigsten Vorgänge – ein umfassendes Bild, das von Haushaltsplanung, Haushaltsvollzug, Rechnungslegung bis Rechnungsprüfung reicht.
Die VG-Versammlung sollte entscheiden, ob dies künftig anders zu handhaben ist. Es handelt sich um ca. 11.000 Vorgänge pro Jahr.
Es ist beabsichtigt, diese Problematik nach und nach zu verbessern (zunächst Ersatz des Systembetreuers durch einen der Auszubildenden, später ggf. auch des stellvertretenden Systembetreuers).
Die Frage der Zuständigkeit zur Bestellung des Kassenpersonals wird von den Kommentaren unterschiedlich gesehen. Dennoch wurde eine Bestellung durch Beschluss durch die VG-Versammlung in dieser Sitzung aufgenommen (nichtöffentlicher Teil).
Tagesabschlüsse werden künftig mindestens zweimal wöchentlich von der Kasse vorgenommen.
Die Höhe der Mahngebühren wird in die Dienstanweisung Kasse aufgenommen. Eine Staffelung von Mahngebühren je nach Höhe der angemahnten Forderung hält die Verwaltung nicht für sinnvoll. Dafür gibt es bei Steuern und Abgaben ja zusätzlich Säumniszuschläge, die nach Höhe und Dauer des Ausstands berechnet werden. Auch die gebührenfreie Zahlungserinnerung hat sich nach Auffassung der Verwaltung seit Jahrzehnten bewährt.
Falls die VG-Versammlung eine Erhöhung der Mahngebühren von 5,00 € auf z.B. 10,00 € wünscht, bittet die Verwaltung um einen Hinweis.
Es besteht eine Zweckvereinbarung und eine Vereinbarung über eine Verwaltungskostenpauschale. Diese sollen jedoch an die neue Zeit angepasst werden, siehe eigener TOP in dieser Sitzung. Von einer jährlichen Neukalkulation der Verwaltungspauschale soll jedoch weiterhin abgesehen werden. Stattdessen soll die nunmehr neu kalkulierte Pauschale jährlich dynamisiert werden.
Die Verwaltung hat sich mit einer angemessenen Gebührenstaffelung für verkehrsrechtliche Anordnungen befasst. Das Thema wurde auf Bürgermeisterausschuss vom 02.06.2021 behandelt.
Die Kritik ist grundsätzlich berechtigt. Dies kann mit dem derzeitigen Personal nicht bewältigt werden, insbesondere da eine Vermögensbuchführung im Bereich der kostenrechnenden Einrichtungen der Gemeinden vorrangig wäre.
Die örtliche Rechnungsprüfung soll innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres stattfinden. Dies sollten die jeweiligen Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschuss künftig beachten.
Diskussionsverlauf
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen