Stellungnahme zur überörtlichen Rechnungsprüfung der Jahre 2015 bis 2019 - öffentlicher Teil


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 13.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 13.09.2021 ö 4

Sachverhalt

Die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahre 2015 bis 2019 durch die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle im Landratsamt Augsburg fand in der Zeit vom Mai bis Juli 2021 statt. Der Prüfbericht (soweit öffentliche Themen betreffend) liegt an. Von der Gemeinde wird eine Stellungnahme zu den Bemerkungen mit Textziffern (TZ) erwartet. Folgende Vorschläge hierzu:

TZ 1 Sparbuch Mindestrücklage

Der Rücklagenstand zum 31.12.2014                         33.585,94 € 
+ Zuführungen (Zinsen) von insgesamt                                51,38 € 
./. Entnahmen in Höhe von insgesamt                         17.890,14 € 
ergibt einen Rücklagenstand zum 31.12.2019 von         15.747,18 €

Zum 31.12.2019 befindet sich auf dem o. g. Sparbuch ein Guthaben i. H. v. 15.583,31 €! Dies entspricht nicht den Buchungen aus den Sachbüchern.

Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Rücklagenstand und dem Guthaben des Rücklagensparbuchs sind in eigener Zuständigkeit aufzuklären. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist darüber zu berichten.

Die im ersten Absatz angeführten Zahlen beziehen sich auf Nr. 3.3 der überörtlichen Rechnungsprüfung der Jahre 2007 bis 2014 (Vorperiode), mit der der Prüfer eine zwar im Ergebnis korrekte, aber in der Durchführung etwas verkürzte Buchung moniert. Dies wurde nach Absprache mit dem Prüfer im Jahre 2016 korrigiert. Insbesondere betrifft dies die Zahl 17.890,14 € im ersten Absatz. Da sich diese Korrektur auf den Zeitraum vor dem 01.01.2015 bezieht, darf sie nicht in die Berechnung der Prüfperiode einbezogen werden. Zusammenfassend schreibt der Prüfer der o.g. Vorperiode u.a. das Folgende:

„Bereinigt um diese Buchungen ergibt sich zum Ende 2014 der Stand der allg. Rücklage in Höhe von 15.544,75 € (33.585,94 ./. 17.890,14 ./. 151,05).“

Der korrekte Stand der Mindestrücklage zum 31.12.2014 ist also 15.544,75 €. Dies ist genau der Stand des Sparbuchs zum Ende 2014. In den Folgejahren kamen die folgenden Zinseinnahmen hinzu: 23,32 €, 8,47 €, 2,34 €, 2,34 € und 2,09 €. Das sind zusammen 38,56 €. Zum Ende 2019 beträgt die Mindestrücklage damit 15.583,31 €, was dem Stand des Sparbuchs und der Anlage Rücklagen der Jahresrechnung 2019 entspricht.

TZ 2 Kalkulationszeitraum der Kanalgebühren

Es wird darauf hingewiesen, dass Gebühren nach Art. 8 Abs. 6 KAG spätestens alle vier Jahre neu bzw. nach zu kalkulieren sind, um die Einrichtung kostendeckend betreiben zu können. Ergeben sich hierbei Unterdeckungen, wären diese nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG zwingend im nächsten Bemessungszeitraum auszugleichen.


Der maximale Kalkulationszeitraum von 4 Jahren (Art. 8 Abs. 6 KAG) ist zukünftig zu berücksichtigen, um Unter- oder Überdeckungen zu vermeiden; letztere wären ohnedies zwingend an den Gebührenzahler über Gebührenabsenkungen zurückzugeben. 
 
Es wird zugestimmt, dass die Einhaltung des Kalkulationszeitraums von 4 Jahren wünschenswert und grundsätzlich wichtig ist. Mit der derzeitigen Personalausstattung wird dies allerdings kurz- und mittelfristig nicht möglich sein. Es ist beabsichtigt, die Personalausstattung zu verbessern. Auch dann wird es allerdings noch eine gewisse Zeit dauern, den Rückstand auf zuarbeiten.

TZ 3 Durchbuchung von Verwaltungskosten bei den kostenrechnenden Einrichtungen

Die Personalausgaben werden für die Kalkulation von Gebühren und Entgelten, die Verrechnung von Leistungen an Externe, die Verrechnung von internen Serviceleistungen, bei Wirtschaftlichkeitsvergleichen unter anderem zum Vergleich Eigen- und Fremdleistungen, bei Folgekosten oder im Zuge der Finanz- und Haushaltsplanung benötigt.

Die Gemeinde Mickhausen hat zukünftig die zeitanteilige Beanspruchung der tatsächlich mit der Sachbearbeitung betrauten Beschäftigten bei den kostenrechnenden Einrichtungen summarisch zusammen zu fassen und die sich daraus ergebenden Personalkosten zzgl. Gemeinkosten jährlich zu aktualisieren. Nur durch Buchung von entsprechenden Verwaltungskostenbeiträgen ist eine konkrete Aussage zur Kostendeckung (ggf. Zuführung zur Sonderrücklage Gebührenschwankung) bei den kostenrechnenden Einrichtungen möglich. 

Es werden bereits Verwaltungskostenbeiträge durchgebucht. Dabei werden die Ausgaben des Einzelplans 0 (Allgemeine Verwaltung) der Gemeinde und der Verwaltungsumlage der VG anteilig gemäß dem Anteil der Ausgaben der kostenrechnenden Einrichtung an den Gesamtausgaben des Verwaltungshaushalts an die  kostenrechnende Einrichtung belastet. Die Verwaltung hält das weiterhin für mindestens genauso objektiv wie der von Mitarbeitern geschätzte Jahresstundenanteil für Arbeiten an diesen Einrichtungen. Zur Verbesserung unserer Berechnung sollen künftig zusätzlich die tatsächlich angefallenen Stunden für die Gebühren- und Beitragskalkulation der kostenrechnenden Einrichtung belastet werden.

TZ 4 Verwahrgelder

Die laufende Abwicklung der Vorschüsse und Verwahrgelder ist Kassenaufgabe! Auf die Überwachung der Verwahrgeldkonten während des Jahres und vor allem auf die weitestgehende Abwicklung zum Jahresende sollte verstärkt geachtet werden.

Die Verwahrkonten für die Sonderrücklage im Bereich der Abwasserbeseitigung sind aufzulösen und zukünftig im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt nach den kameralen Haushaltsvorschriften zu buchen und in der Rücklagenübersicht nachzuweisen. Das Verwahrkonto „Abfallbeseitigung“ (Kasseneinnahmereste) sollte entsprechend möglichst ausgeglichen werden. 

Die Kasse ist darauf bedacht, Buchungen auf Verwahrgelder immer baldmöglichst aufzulösen. Im Zuge jeder Jahresrechnung geht die Kämmerei zusätzlich alle Verwahrgelder durch und weist die Kasse auf noch erforderliche Umbuchungen etc. hin. Die Anlage der Sonderrücklagen auf Verwahrkonten hat sich als äußerst sinnvoll erwiesen. Die Sonderrücklagen stehen den Gebührenzahlern zu und sind so dem Gemeindehaushalt entzogen. Durch Buchung auf Verwahrgelder ist dies gewährleistet. Der Stand kann immer nachgewiesen werden.

Das Verwahrgeld „Müllgebühren“ mit seinen Beständen und Übertragungen ist unvermeidlich. Am Jahresende bleiben immer die Kasseneinnahmereste und der Abrechnungsbestand des Jahres, der im kommenden Jahr an Abfallwirtschaftsbetrieb und VG abzuführen ist, über. Die Verwaltung überprüft die Richtigkeit bei jeder Jahresrechnung, siehe dortige Anlage!

TZ 5 Pflanzgebot/Nachveranlagung von Erschließungsbeiträgen wird nichtöffentlich behandelt.


 TZ 6 Buchung der Einnahmen aus Grundverkäufen Baugebiet

Die Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken werden bei der Gemeinde Mickhausen auf der HHSt. 6200.3400 („Wohnbaugebiete Grundstücksverkäufe“) gebucht. Eine Aufteilung in Erschließungskosten (Ablöse) sowie Bodenpreis erfolgt nicht. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Grundstücke werden in Summe auf der o. g. Haushaltsstelle verbucht. Die Herstellungsbeiträge für den Kanal werden getrennt auf der HHSt. 7000.3500 gebucht.

Die Gemeinde Mickhausen verfügt über entsprechende Haushaltsstellen im Bereich Straßenbau, Erschließungsbeiträge. Für das Baugebiet „Schmiedehiele“ ist die HHSt. 6300.3512 vorhanden.

Zukünftig sind die Einnahmen entsprechend zwischen Bodenpreis und Erschließungsbeiträgen zu trennen. Auf die Verwendung der entsprechenden Haushaltsstellen wird hingewiesen. 

Die Bemerkung ist grundsätzlich richtig. Allerdings besteht ein gewisser Zielkonflikt zwischen absolut korrekter Buchung einerseits und der dauernden gleichmäßigen Les- und Verwendbarkeit der Buchhaltung vor allem durch Mitarbeiter, die nicht ständig mit der Buchhaltung betraut sind. Deswegen möchten wir die bisherige Buchungspraxis so fortsetzen, falls der Gemeinderat keinen grundsätzlichen Einwand erhebt.

TZ 7 Einheimischenmodell beim Verkauf von Bauplätzen

Für die vergünstigte Überlassung von Baugrundstücken im Rahmen eines Einheimischenmodells kommen nur Bewerber in Betracht, deren Vermögen und Einkommen (kumulativ) die jeweils von der Gemeinde vorab öffentlich bekannt gemachten Obergrenzen nicht überschreiten.
 
Auf das Rundschreiben des Bayerischen Gemeindetages bzw. Städtetages vom 10.03.2017 wird erneut hingewiesen.

Die Verwaltung befürwortet, dies künftig zu beachten.

TZ 8 Straßenbeleuchtungsvertrag

Leuchtmittel- und Leuchtentauschvertrag vom 19.10./08.11.2016: Die Laufzeit von 8 Jahren begann bereits am 01.12.2016 und dauert 8 Jahre. Zwischen 01.12.2016 und 31.03.2017 bestanden somit zwei Verträge zum Leuchmitteltausch.

Dieser aktuelle Leuchtmitteltauschvertrag enthält neben dem Leuchtmitteltausch auch einen Leuchtentausch (42 Leuchten), auf LED Technik, der ebenso pauschaliert abgerechnet wird. Aus dem sog. Mengengerüst der Anlage 1 zum Vertrag ergeben sich über die Laufzeit für Leuchtmitteltausch auf LED-Leuchtmittel … und für den Leuchtentausch … damit Gesamtauftragswert von … € netto.

Die Jahres-Pauschalpreise wurden im Verwaltungshaushalt gebucht wobei der investive Teil (Mengengerüst 4 des Vertrages) im Vermögenshaushalt zu buchen wäre, da es sich um eine Erneuerungsmaßnahme der gesamten Leuchten oder mindestens des Leuchtenkopfes und damit um investive Maßnahmen handelt. 

Wir buchen auch einzelne Erweiterungen der Straßenbeleuchtung  unabhängig vom Betrag ebenfalls immer im Verwaltungshaushalt mit folgender Ausnahme: Straßenbeleuchtungen, die mit Erschließungs- und Straßenbaumaßnahmen zusammenfallen. Diese werden bei der jeweiligen Maßnahme im Vermögenshaushalt gebucht. Zur Buchungstechnik siehe TZ 6. Die Verwaltung möchte diese Methode beibehalten.

Die sich auf die Einzelheiten der Vertragsgestaltung und Vergabe mit/an dem/n Stromversorger bzgl. Straßenbeleuchtung beziehenden Seiten liegen nicht an. Soweit gewünscht wäre hierüber nichtöffentlich zu berichten/diskutieren.

TZ 9 Gesplittete Abwassergebühr

Die Gemeinde hat im Rahmen der künftigen Gebührenkalkulation zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Niederschlagswassergebühr weiterhin gegeben sind. Andernfalls wäre die gesplittete Abwassergebühr einzuführen und die BGS-EWS entsprechend zu überarbeiten. Ein Neuerlass der BGS-EWS ist im Rahmen der anstehenden Gebührenkalkulation generell erforderlich. 

Mit der Klärung dieser Frage wird nicht auf die nächste Gebührenkalkulation gewartet. Vielmehr wird diese Thematik auf einer der nächsten Gemeinderatssitzungen erörtert werden.

TZ 10 Kleineinleitersatzung

Die Satzung zur Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe vom 04.08.2005 sollte in eigener Zuständigkeit geklärt werden, ob für die Satzung, die nach Aussage der Verwaltung nicht mehr angewandt wird, noch Bedarf besteht. Auf der HHSt. 7000.1110 wurden letztmalig Einnahmen i. H. v. 89,45 € im Haushaltsjahr 2005 gebucht.

Nach endgültiger Klärung des Sachverhalts, dass im Gemeindegebiet keine abgabepflichtigen Grundstücke vorhanden sind, ist die Satzung aufzuheben. 

Es bestehen keine Einwände dagegen, die Satzung aufzuheben.

TZ 11 Defizitvereinbarung Kindergarten St. Wolfgang Mickhausen

Die Defizitvereinbarung enthält Regelungen zum Anstellungsschlüssel (BayKiBiG), Vereinbarungen zur örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung sowie entsprechende Mitwirkungsrechte durch einen Kindergartenausschuss. Des Weiteren ist eine klare Regelung des Abrechnungsmodus zu klären unter regelmäßiger Berücksichtigung des Anstellungsschlüssels.

Die Defizitvereinbarung ist zu überarbeiten, da § 3 Abs. 3 und 4 im Hinblick auf die Vorgaben des empfohlenen Anstellungsschlüssels sowie dem Mindestanstellungsschlüssel nicht mehr aktuell ist. 

Die Verwaltung wird dies vorbereiten, falls der Gemeinderat keine Einwände erhebt.

TZ 12 Kindergartengebühren St. Wolfgang Mickhausen

Im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 12.04.2021 wurde eine Gebührenerhöhung abgelehnt. Aufgrund der derzeitigen finanziellen Lage der Gemeinde sowie den entsprechenden Investitionsausgaben wird u. E. eine Gebührenerhöhung im Kindergarten St. Wolfgang dringend empfohlen.

Die Kindergartengebühren im Kindergartenbereich (4-5 WoStd.: 60,00 € bis 8-9 WoStd.: 80,00 €) sollten in Absprache mit dem freien Träger erhöht werden, um die Defizite zu reduzieren. Aufgrund der niedrigen Gebührenstaffelung erfolgt somit keine Gebührenbeteiligung durch die Eltern. Kindergartenbeiträge werden durch den Freistaat i. H. v. 100,00 € pro Kind/monatlich bezuschusst.

Durch entsprechende Erhöhung der Gebühren im Kindergarten- bzw. Krippenbereich kann aus Sicht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle das jährliche freiwillige Betriebskostendefizit nahezu halbiert werden.

Die Erhöhung der Gebührenhöhe des Kindergartens „St. Wolfgang“ ist im Gemeinderat erneut zu thematisieren, um das freiwillige Betriebskostendefizit entsprechend zu reduzieren. 

Auf die entsprechenden mündlichen Hinweise des Prüfers sowie der erstellten Modelrechnung, welche der Verwaltung zu Verfügung gestellt wurde, wird hingewiesen.

Dies sollte der Gemeinderat sehr ernsthaft erwägen.

TZ 13 Anteil der Gemeinde Walkertshofen an den Betriebskosten des Kindergartens St. Wolfgang Mickhausen für das Jahr 2018


Mit der Gemeinde Walkertshofen besteht eine Zweckvereinbarung über die Ausgestaltung und Ausübung der gemeindlichen Rechte und Pflichten anlässlich des Betriebs des freigemeinnützigen Kindergartens St. Wolfgang Mickhausen (02.11.2005).

Die Gemeinde Mickhausen hat für den Betrieb des Kindergartenjahres „St. Wolfgang“ (Haushaltsjahr 2018) die Endabrechnung mit der Gemeinde Walkertshofen zeitnah zu erstellen. Das Betriebskostendefizit (17.551,30 €), der laufende Unterhalt sowie die fiktive Miete sind noch in Rechnung zu stellen. 

Dies ist inzwischen erledigt.

TZ 14 Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Walkertshofen über den Betrieb des Kindergartens St. Wolfgang Mickhausen

Die Kostenmiete wird unter Berücksichtigung der anteiligen Besuchsmonate aus den kalkulatorischen Kosten der Abschreibung und Verzinsung des Anlagenkapitals berechnet. Von den Investitionen werden getrennt nach Gebäude- und Einrichtungsteilen jährlich 2,0 % bei Gebäuden und 10,0 % bei Einrichtungsgegenständen vom Anschaffungswert abgeschrieben und 6,0 % vom Restbuchwert verzinst.

Die Verzinsung i. H. v. 6,0 % ist u. E. nicht mehr sachgerechtDie Gesetzbestimmung regelt nicht, wie der angemessene Zinssatz zu bestimmen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Kommunen einen Spielraum für eigenverantwortliches Tätigwerden gelassen.

Die Zweckvereinbarung ist nicht mehr auf aktuellem rechtlichen Stand und ist redaktionell zu überarbeiten. Die Verzinsung des Anlagekapitals (3 § Abs. 3 der Zweckvereinbarung) ist in eigenem Ermessen zu überarbeiten. 

Die Verwaltung wird dies vorbereiten, falls der Gemeinderat keine Einwände erhebt.

TZ 15 Kostenlose Beförderung der Kindergartenkinder aus Grimoldsried zum Kindergarten St. Wolfgang Mickhausen

Die Gemeinde Mickhausen beteiligt sich seit dem Kindergartenjahr 2019/2020 an den Beförderungskosten der Kindergartenkinder aus Grimoldsried. Die Kosten werden gemeinsam mit der Gemeinde Walkertshofen getragen. Im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 07.06.2021 wurde die Fortführung beschlossen (vgl. auch Sitzung vom 11.11.2019). Im Kindergartenjahr 2021/2022 werden voraussichtlich bis zu 6 Kinder aus Grimoldsried zum Kindergarten „St. Wolfgang“ befördert.

Aufgrund der derzeitigen finanziellen Entwicklung (vgl. Plandaten des Finanzplans sowie Schuldenstand) sind im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung regelmäßig freiwillige Leistungen (u. a. Kostenbeteiligung an Beförderungskosten Kindergarten St. Wolfgang) zu überdenken.

Bemerkung: Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde die Fahrtkosten der Grimoldsrieder Kinder im Wesentlichen ganz trägt. Eine Beteiligung der Eltern wird nicht verlangt.

Es handelt sich um eine politische Frage, die der Gemeinderat zu entscheiden hat.

Diskussionsverlauf

Das Gremium erörtert die Kindergartenbeiträge. Einer Zuhörerin wird das Wort erteilt. Sie informiert, Eltern bezahlen nur Gebühren, wenn sie über die 100,00 € bei Buchung kommen.
Der Gemeinderat möchte nach Beratung eine Erhöhung der Kindergartenbeiträge.

Beschluss

Der Gemeinderat macht sich die Stellungnahmen der Verwaltung mit folgender Maßgabe zu Eigen zur Thematik: 

  1. Weiteres Vorgehen bzgl. Kindergartengebühren:

Der Gemeinderat spricht sich für eine Erhöhung der Kindergartenbeiträge aus.
Es soll mit dem Träger des Kindergartens dbzgl. Kontakt aufgenommen werden. 
Der Gemeinderat möchte den Sachverhalt auf einer kommenden Sitzung erörtern.  


  1. Kindergartenbeförderung:

Der Gemeinderat hat am 11.11.2019 folgenden Beschluss gefasst:
Die Gemeinde Mickhausen übernimmt die Hälfte der monatlichen Busfahrtkosten von Walkertshofen für die zusätzlichen Fahrten des Busses von Grimoldsried nach Mickhausen für das Kindergartenjahr 2019/2020 mit dem Busunternehmen BBS Brandner, Thannhausen.
Abstimmung 12 : 0.

Der gefasste Beschluss vom 11.11.20219 wird belassen wie beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.10.2021 09:02 Uhr