Telekom
Vielen Dank für Ihre Mitteilung zur geplanten Baumaßnahme, welche wir den DT-Technik GmbH zuleiten. Betreffende Planunterlagen gerne vorab für ihre Verwendung. Pläne, Planausschnitte sowie Skizzen verlieren zum unter „gültig bis“ angegebenen Termin ihre Gültigkeit. Ist hier kein Datum eingetragen, gilt die Einweisung 30 Tage ab Zusendung. Bei Arbeiten in der Nähe von TK-Anlagen ist die Kabelschutzanweisung (KSA) zu beachten. In den von uns erstellten Plänen sind nur die Leitungen der Deutschen Telekom AG enthalten. Für alle anderen Leitungen wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Versorger.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
HWK
Nach Durchsicht und Überprüfung der eingegangenen Unterlagen sind wir in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Augsburg zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen vorgenannte Außenbereichssatzung keine Bedenken bestehen. Die in einer weiteren E-Mail übermittelte Begründung wurde im Rahmen dieser Stellungnahme berücksichtigt.
Bayerischer Bauernverband
Zu o. g. Planvorhaben teilen wir mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände oder Bedenken bestehen.
Bundeswehr
Durch die obige genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
Regierung von Schwaben
Eine landesplanerische Äußerung ist in diesem Fall nicht veranlasst.
Das Sachgebiet Städtebau gibt folgenden Hinweis:
Nach § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB muss die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein, d. h. die Satzung muss den Anforderungen des § 1 Abs. 3 bis Abs. 7 BauGB und somit auch dem § 1 Abs. 4 BauGB entsprechen. Darüber hinaus muss in dem Satzungsumgriff eine Wohnbebauung von einigem städtebaulichen Gewicht vorhanden sein, die auf Entwicklung zu einem durch Wohnnutzung geprägten Bereich hindeutet.
Der vorgeschlagene Satzungsumgriff umfasst eine ehemals überwiegende landwirtschaftliche geprägte Splittersiedlung mit insgesamt fünf Liegenschaften östlich der Staatsstraße, die zwar einen gewissen baulichen Zusammenhang bildet, aber kein ausreichendes städtebauliches Gewicht besitzt und für eine weitere Siedlungsentwicklung nicht geeignet ist. Der Umgriff wird durch ein Einzelgebäude westlich der Staatsstraße ergänzt.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die ehemals landwirtschaftlich geprägte Splittersiedlung soll keine weitere Siedlungsentwicklung nach Außen erfahren, es ist lediglich eine verträgliche Nachverdichtung der Bebauung geplant. Die Planung wurde im Vorfeld mit dem Landratsamt abgestimmt, an der Planung wird festgehalten.
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
LRA Augsburg Stellungnahme Immissionsschutz
Zur Entscheidung des Fachbereiches 50 vom 14.05.2022.
Mit den vorliegenden Planunterlagen beabsichtigt die Gemeinde Mittelneufnach die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Östlich und westlich der Staatsstraße“ gemäß § 13 BauGB. Das Plangebiet umfasst (Teil-)Flächen der Grundstücke mit den Fl.-Nrn.: 243/5, 253/1, 253, 253/3, 248, 247/2, 242/1 und 243/4 der Gemarkung Reichertshofen. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung sollen Vorhaben nach § 35 (Bauen im Außenbereich) beurteilt werden. Die zum verfahrensgegenständlichen Bereich umliegenden Nachbarschaftsbereiche befinden sich in Außenbereichslage und werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
In den vorgelegten Unterlagen in der Fassung vom 20.09.2021 sind keine Ausführungen im Hinblick auf den Immissionsschutz enthalten. Zu dem Vorhaben ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht folgendes mitzuteilen:
- Lärmentwicklung durch Bahntrasse Gessertshausen – Türkheim
Die geplante Baufläche befindet sich im Einwirkungsbereich der Bahntrasse Gessertshausen – Türkheim der sog. Staudenbahn. Bei Bahnstrecken ist das Thema Erschütterungs- und Sekundärluftschall-Immissionen durch die vorbeifahrenden Züge relevant. Hier werden Schwingungen erzeugt, die sich im Untergrund als Bodenwellen ausbreiten und über die Fundamente auf anliegende Gebäude übertragen. Die Wellen können als spürbare Erschütterungen wahrgenommen oder als sog. sekundärer Luftschall, welcher von den schwingenden Gebäudeteilen (Decken und Wände) in die umgebende Luft abgestrahlt wird, gehört werden.
Der im Rahmen der DIN 4150-1 „Erschütterungen im Bauwesen – Teil 1: „Vorermittlung von Schwingungsgrößen“ zu berücksichtigende Einwirkungsbereich von Schienenverkehrserschütterungen kann erfahrungsgemäß mit maximal 80 m vom Anregungsort angenommen werden. Jedoch können bei Strecken auf Untergrund mit Weichschichten tieffrequente Erschütterungen in größerer Reichweite angeregt werden. Die Deutsche Bahn gibt zur Durchführung von genaueren Immissionsprognosen über Erschütterungswirkungen im Einflussbereich schutzbedürftiger Bebauungen im Schienenverkehrsbereich grobe Anhaltswerte, welche in Einzelfällen bei örtlich ungünstigen Verhältnissen oder auch bei sehr schwingungsanfälligen Gebäuden abweichen können, von ca. 100 m bei Hochgeschwindigkeitsverkehr oder Güterzügen und ca. 50 m bei S-Bahnen und Regionalverkehr.
Des Weiteren wird gemäß dem Schreiben „Lärm – Straße und Schiene“ des LfU aus dem Jahr 2003 darauf verwiesen, dass eine schutzbedürftige Wohnbebauung mindestens 40 m von der Bahnstrecke entfernt liegen sollte, da selbst durch umfangreiche Schutzmaßnahmen der Schallpegel in Gebäuden nahe an Schienenhauptstrecken nicht ausreichend verringert werden kann.
Da es sich nicht um eine Hauptverkehrsstrecke handelt, ist aus fachtechnischer Sicht seitens der Gemeinde zu prüfen, inwieweit die Reaktivierung der Staudenbahn Auswirkungen auf das Plangebiet hat. Hierzu sollte gegebenenfalls Angaben gemacht werden bzw. ein Hinweis dazu in der Satzung aufgenommen werden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die bestehende Bahnstrecke ist momentan nicht mehr für den regelmäßigen Personenverkehr/Linienverkehr freigegeben, es existiert kein Fahrplan. Es finden gelegentlich Ausflugsfahrten statt. Die aktuelle offizielle Reaktivierungsstrecke der Staudenbahn endet momentan am Hauptbahnhof in Langenneufnach. Für den betroffenen Streckenabschnitt besteht lediglich eine Absichtserklärung zur Reaktivierung der Bahnstrecke. Faktisch wird die Staudenbahn schon über 25 Jahre von Gessertshausen bis Langenneufnach reaktiviert, selbst für diesen bereits beschlossenen Abschnitt gibt es noch keine offizielle Zeitschiene für die Umsetzung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer kurzfristigen Umsetzung der Absichtserklärung kommt. In der Satzung wird ein Hinweis bzgl. der derzeitigen Nutzung der Bahnstrecke für Ausflugsfahrten und die Absichtserklärung zur Reaktivierung aufgenommen. Mit einer dauerhaften bzw. regelmäßigen Beeinträchtigung durch Lärm und Erschütterungen ist nur bei einer Reaktivierung der Staudenbahn für den Personennahverkehr zu rechnen. Beeinträchtigungen durch die derzeit rechtlich erlaubte Nutzung der Staudenbahnstrecke sind hinzunehmen, auf die Reaktivierungsaktivitäten bzgl. der Bahnstreckennutzung wird hingewiesen.
Abstimmung: 10: 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
- Lärmeinwirkungen durch Staatsstraße 2026
Die Staatsstraße 2026 verläuft mitten durch den vorgesehenen Aufstellungsbereich und wird aus immissionsschutzfachlicher Sicht für sehr relevant gehalten. Die Baulinie rückt zum größten Teil näher an die Staatsstraße heran als die vorhandene Bebauung. Anhand einer überschlägigen Berechnung wird ermittelt, dass die nach dem Beiblatt 1 der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Wohnhäuser im Außenbereich in Anlehnung an ein Dorfgebiet anzusetzenden Orientierungswerte von 60 bzw. 50 dB(A) tagsüber bzw. nachts teilweise deutlich überschritten werden. Die Höhe der Überschreitung ist abhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im vorgesehenen Änderungsbereich.
Selbst bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ergibt sich an der im Lageplan gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Staatsstraße eine Überschreitung der Orientierungswerte von 4 dB(A) zur Tagzeit und 6 dB(A) zur Nachtzeit. Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BlmSchV) von 64/54 dB(A) tagsüber/nachts, welche für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen einschlägig sind, werden tagsüber gerade so eingehalten und nachts um 2 dB(A) überschritten. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen. Bei einer höheren zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben sich entsprechend noch höhere Überschreitungen. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von über 100 km/h ergibt sich eine Überschreitung der Orientierungswerte von 7 dB(A) zur Tagzeit und 9 dB(A) zur Nachtzeit.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist eine schalltechnische Untersuchung erforderlich um zu ermitteln, welche Außenpegel an der Baugrenze erreicht werden und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Des Weiteren ist zu prüfen, welchen Schallschutzanforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ die schallschützenden Außenbauteile genügen müssen.
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte bestehen aus fachtechnischer Sicht Bedenken zur Aufstellung der Außenbereichssatzung.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Argumentation ist nachvollziehbar. Die Geschwindigkeit ist in dem Geltungsbereich auf 70 km/h beschränkt. Aktive Schallschutzmaßnahmen, sprich Lärmschutzwände kommen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und aus städtebaulichen Gründen nicht in Frage. Ein Schallgutachten wird als überzogen angesehen. In die Satzung wird folgender Text aufgenommen:
„Bei den Gebäuden die entlang der Staatsstraße errichtet werden, sind Festsetzungen zu treffen, damit die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht überschritten werden: Um auf die Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 zu reagieren, wird entlang der Staatsstraße eine geeignete Grundrissorientierung vorgeschlagen. Gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 ist ein ungestörter Schlaf bei gekippten Fenstern ab Beurteilungspegel von etwa 45 dB(A) nachts nicht mehr möglich. Schlafräume sollten daher möglichst entlang der, von der Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseite, orientiert werden. Falls dies in begründeten Fällen nicht möglich ist, müssen schützenswerte Schlafräume an den zu der Staatsstraße gewandten Hausseite durch passive Schallschutzmaßnahmen geschützt werden.
Passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden werden durch Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen konkretisiert. Die bauaufsichtlich eingeführte DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ ist maßgeblich. Die Anforderungen an die Außenbauteile führen im vorliegenden Fall nach Tabelle 7 der DIN 4109 zu einem resultierenden Schalldämm-Maß von R`w,res = 30 dB für Aufenthaltsräume von Wohnungen (entspricht Lärmpegelbereich I).
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
LEW
Gegen die Außenbereichssatzung bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleitet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende 1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufenden 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. „Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabel-Merkblattes zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Bestehende 1-kV-Freileitungen
Im Geltungsbereich verlaufen mehrere 1-kV-Freileitungen unserer Gesellschaft. Im beigelegten Ortsnetzplan M 2000 sind die Leitungstrassen dargestellt.
Folgende Unfallverhütungsvorschriften und Mindestabstände sind bezüglich der 1-kV-Leitungen zu beachten: Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten. Alle Personen sowie deren gehandhabte Maschinen und Werkzeuge, müssen so eingesetzt werden, dass eine Annäherung von weniger als 1,00 m an die 1-kV-Freileitung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitte zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen.
Betriebsstelle Königsbrunn
Nibelungenstraße 16
86343 Königsbrunn
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Florian Frank
Tel: 08231-6039-11
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Außenbereichssatzung einverstanden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und werden beachtet.
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
Landratsamt Augsburg
Zu o. g. Aufstellung der Satzung bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:
In § 3 des Textteils ist zu ergänzen, dass auch Nebengebäude nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig sind.
Beschluss:
Der § 3 des Textteils wird ergänzt: Nebengebäude sind nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig“.
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
Zur Vermeidung von Verfahrensfehlern sollte zwischen Ziffer 3 und 4 der Verfahrensvermerke noch der Ausfertigungsvermerk einschließlich Unterschrift und Siegel der Gemeinde vorgesehen werden.
Beschluss:
Dem Hinweis wird Folge geleistet, der Ausfertigungsvermerk zwischen Ziffer 3 und 4 der Verfahrensvermerke wird eingefügt.
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit: Dem Planentwurf (Fassung vom 20.09.2021) zum Erlass einer Außenbereichssatzung „Östlich und westlich der Staatsstraße“ in Reichertshofen durch die Gemeinde Mittelneufnach stehen zwingende wasserrechtliche Hinderungsgründe nicht entgegen. Hierzu ergehen folgende Anmerkungen:
1. Niederschlagswasser
Auf den Planungsleitsatz des § 55 Abs. 2 WHG wird hingewiesen, wonach Niederschlagswasser grundsätzlich ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll. Die Versickerung von unverschmutztem gesammelten Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen ist erlaubnisfrei, wenn die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) sowie die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) eingehalten werden. Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über einen Sickerschacht ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe eine flächenhafte (z. B. Versicherungsmulde) bzw. linienförmige Versickerung (z. B. Rigolen oder Sickerrohre) ausschließen. Das Einleiten von unverschmutztem gesammeltem Niederschlagswasser in einen Vorfluter ist erlaubnisfrei, wenn die Anforderungen der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) eingehalten werden.
2.Bei einer weiteren Erschließung bzw. Bebauung ist im Hinblick auf die Hanglagen zu beachten, dass wild abfließendes Wasser in seinem Lauf nicht so verändert werden darf, dass belästigende Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind (§ 37 Abs. 1 WHG). Geländeveränderungen sind so vorzunehmen bzw. die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.
Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde werden aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände erhoben, soweit eine Bebauung lediglich innerhalb der Baugrenzen möglich ist und diese unverändert bleiben.
Dem Bodenschutzrecht sind im Plangebiet keine Altlasten bekannt.
Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:
- Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist für Wohngebiete eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min. und für Gewerbegebiete 1600 l/min. über zwei Stunden erforderlich.
- Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.
- Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden. Die Mindestabstände zwischen Bauten und Starkstromleitungen müssen den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE 0132 und 0210 entsprechen. Zur Durchführung eines sicheren Löschangriffs muss der Abstand zwischen dem möglichen Standplatz eines Strahlrohres (z. B. Geländeoberfläche, Balkon, Traufe) und den Leiterseilen mindestens 9,50 m betragen.
- Gebäude, in denen die Brüstungshöhe notwendiger Fenster mehr als 8,00 m über Gelände liegt, müssen mindestens zwei bauliche Rettungswege aufweisen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und werden beachtet.
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
Schwaben Netz
Keine Einwände
Zweckverband Stauden-Wasserversorgung
Keine Einwände
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
Sachverhalt:
Das Planungsgebiet umfasst ca. 1,8 ha. Als Art der baulichen Nutzung sind Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB, die Wohnzwecken sowie kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, vorgesehen. Das Baugebiet ist bereits bebaut. Nachfolgend wird dazu BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.
2 Wasserwirtschaftliche Würdigung
- Wasserversorgung und Grundwasserschutz
- Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband der Stauden-Wasserversorgung in ausreichendem Umfang sichergestellt.
2.1.2. Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt
beurteilen.
2.1.3. Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete
Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.
2.1.4. Grundwasser
Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor.
2.1.5. Altlasten und versorgender Bodenschutz
Im Bereich der Außenbereichssatzung sind keine Grundstücksflächen im
Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für
die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten,
schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in
diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende
Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.
Auf den Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit
Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im
Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit IMS vom 18.04.02, Az.
IIB5-4611 110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird verwiesen.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwerfung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten gezogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen. "
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Satzung wird der Hinweis zu den Altlasten im Wortlaut aufgenommen.
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
2.1.6 Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2 a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen.
Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden" mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.
Für die Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung wird empfohlen, einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Dabei sind ggf. vorhandene gezogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen. Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum
Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Zudem wird empfohlen, im Vorfeld von Baumaßnahmen mit einer Eingriffsfläche > 5.000 m² oder bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindlichen Böden eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben vorzusehen.
Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchv, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.
Vorschläge für Hinweise zum Plan:
Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Es wird empfohlen, hierfür von einem geeigneten Fachbüro ein Verwertungskonzept erstellen zu lassen." Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen." „Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen." Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen." „Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durch wurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten."
Beschluss:
Die sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen, in die Satzung unter dem Punkt „Hinweise“ wird der Hinweis zum Umgang mit Mutterboden im Wortlaut übernommen.
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
2.1.7 Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen
Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasserwärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt. http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige wasserrecht/index.htm. Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
2.2 Abwasserbeseitigung
2.2.1 Allgemeines
Das Baugebiet sollte im Trennsystem entwässert werden (vgl. § 55 Abs. 2 WHG).
2.2.2 Niederschlagswasser
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden). Insbesondere trifft dies zu für Niederschlagswasser: bei Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden. Bei Dachflächen mit stärkerer Verschmutzung (z. B. bei starker Luftverschmutzung durch Industriebetriebe o. Ä.). Wir empfehlen, hierzu die Abt. Umweltschutz des Landratsamtes zu hören.
Vorschlag zur Änderung des Planes:
Festsetzung der Flächen, die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich sind (entsprechend der Erschließungskonzeption).
Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art." und gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen. "Unterirdische Versickerungsanlagen, z. B. Rigolen, sind ohne geeignete Vorreinigung nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig/vorab grundsätzlich technisch zu begründen. Notwendige Versickerungs- und Retentionsräume oder Vorbehandlungsanlagen sind auf den privaten Grundstücken vorzuhalten." Die gekennzeichneten Flächen und Geländemulden sind für die Sammlung und natürliche Versickerung von Niederschlagswasser freizuhalten. Es darf nur eine Nutzung als Grünfläche erfolgen." Bereichen mit Versickerung des Niederschlagswassers sind - sofern Metalldächer zum Einsatz kommen sollen - nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftliche unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig. "
Niederschlagswasser, welches nicht auf Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert oder als Brauchwasser genutzt werden kann, ist der Retentionsfläche zuzuführen und dort zur Versickerung zu bringen, bzw. falls dies nicht möglich ist, ggf. gepuffert direkt in ein Gewässer oder nach den Maßgaben der kommunalen Entwässerungssatzung in einen öffentlichen Misch- oder Regenwasserkanal einzuleiten." Niederschlagswasser von Straßen: "Das von den Planstraßen anfallende gering / mäßig verschmutzte Niederschlagswasser ist in den anzulegenden Mulden der straßenbegleitenden Grünstreifen zu versickern. Verschmutzte Straßenabwässer von stark frequentierten Kreisstraßen sowie Staatsstraßen und Bundesstraßen sind vor Einleitung in ein Gewässer entsprechend vorzubehandeln, s. Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Entwässerungen (RAS-Ew)."
Rückstausicherung:
Bei der Erstellung der Wohnbebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte, Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungseinrichtungen (auch Dränanlagen, sofern zulässig) müssen gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert werden."
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen freizuhalten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerungen von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig. Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Bay WG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.
„Hinweise zur Bemessung und Gestaltung von erforderlichen Behandlungsanlagen für verschmutztes Niederschlagswasser von Straßen sind den einschlägigen Technischen Regeln zu entnehmen."
Beschluss:
Im Geltungsbereich ist das Versickern von Niederschlagswassers aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich. Im Bestand wird das anfallende Niederschlagswasser in die bestehenden Gräben eingeleitet. In die Satzung wird folgender Text als Hinweis übernommen:
„Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer:
Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei der Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Bay WG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind."
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
2.3 Oberirdische Gewässer
2.3.1 Oberflächenwasser und wild abgießendes Wasser
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen.
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Im vorliegenden Entwurf sind keine Höhenlinien dargestellt. Oberflächenabfluss infolge von Starkregen konnte daher in der Grundkonzeption der Planung nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der vorhandenen Geländeneigung halten wir es für erforderlich, die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchzuführen, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt wird. (Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge - Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken" und DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge"). Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen. Außengebietswasser sollte auch in der regulären Entwässerungsplanung grundsätzlich nicht in die Bebauung geleitet werden (z.B. Anlegen von Abfang- und Ableitungsgräben, Anlage von Gehölzstreifen oder Erosionsmulden in der landwirtschaftlichen Fläche oberhalb der Bebauung).
Die Gemeinde, sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung" von StMB und StMUV wird dringend empfohlen. Insofern Objektschutzmaßnahmen vorgesehen werden, dürfen diese das anfallende Niederschlagswasser nicht auf andere Grundstücke ableiten.
Vorschlag für Festsetzungen:
„Die gekennzeichneten Flächen und Abflussmulden sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten. “Die Roh-Fußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens xx cm (z.B. 25 cm) über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt. " (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen).
„Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann. " „Zum Schutz vor
eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen. " „Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis xx cm (z.B. 25 cm) über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann." „In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereiche vorhanden sein." „In öffentlichen Gebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen öffentlich zugängliche beschilderte Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke oder Bereiche vorhanden sein."
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen: Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplanes Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. xx cm (z.B. 25 cm) über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. „Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen."
Beschluss:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplanes Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. „Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.
3 Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Stellungnahme: Grundstückseigentümer
Ein Grundstückeigentümer hat sich per E-Mail gemeldet. Er hat keine Einwände, bittet jedoch um Abgleich seiner Stammdaten in der Verwaltung.
Beschluss:
Der Grundstückseigentümer hat keine Anmerkungen. Seine Stammdaten möchte er lediglich abgeglichen haben.
Abstimmung: 10 : 0
1.Bürgermeisterin Cornelia Thümmel nimmt nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil.