Datum: 07.03.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Langenneufnach
Gremium: Gemeinderat Langenneufnach
Körperschaft: Gemeinde Langenneufnach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Protokolls vom 07.02.2023
2 Der Bürger hat das Wort
3 Bebauungsplan "Westlich der Wörishofer Straße II" - Abwägung der Stellungnahmen aus der Auslegung und Beteiligung der TÖB
4 Örtliche Rechnungsprüfung 2021 der Gemeinde Langenneufnach, Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung
5 Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für einen Teil-Flächennutzungsplan zur Steuerung von Windkraftanlagen
6 Stellungnahme der Gemeinde Langenneufnach gemäß § 36 BauGB
6.1 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 12 Reihenhäusern und einem Mehrfamilienhaus, Fl.-Nrn. 1357, 1358/2, 1361/20, Gemarkung Langenneufnach
7 Bericht der Verwaltung
8 Anfragen und Bekanntgaben
8.1 Feldwegesanierung
8.2 Streuobstweg - Rückschnitt der Obstbäume
8.3 Feuerwehrhaus Langenneufnach - Kauf und Installation einer neuen Sirene
8.4 Wettbewerb "Gütesiegel Heimatdorf 2023"

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1. Genehmigung des öffentlichen Protokolls vom 07.02.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 07.02.2023 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls vom 07.02.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Der Bürger hat das Wort

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 2

Sachverhalt

Dem Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. 320, Gemarkung Langenneufnach wird das Wort erteilt. Dieser trägt seine Beschwerde bzw. Petition und Anträge bzgl. der Überschwemmungsgefahr für sein Grundstück vor. Aus seiner Sicht vergrößert sich die Überschwemmungsgefahr durch das geplante Baugebiet „Westlich der Wörishofer II“ immens. Durch die Hangbebauung und das versiegeln weiterer Flächen am Hang, auch mit Rückhalteeinrichtungen, verschärft sich die Hochwassersituation bei Starkregenereignissen für die unterliegenden Grundstücke um ein Vielfaches. Das vorgelesene Schreiben vom 07.03.2023 wird der Verwaltung zur Bearbeitung überreicht.

Der Grundstückseigentümerin der Fl.-Nr. 320, Gemarkung Langenneufnach wird das Wort erteilt. Sie legt mit Schreiben vom 07.03.2023 der Verwaltung eine Petition zur weiteren Bearbeitung vor. Sie teilt mit, dass sie eine Petition bei der Bayer. Staatsregierung hinsichtlich des geplanten Bebauungsplanes „Westlich der Wörishofer Straße II“ eingereicht hat. Sie beschwert sich auch, dass sie auf die im Schreiben vom 31.01.2023 gestellten Anträge keinerlei Rückmeldung von der Gemeinde erhielt. Die Anträge sind nochmals formuliert im Schreiben vom 07.03.2023 und werden verlesen. 

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3. Bebauungsplan "Westlich der Wörishofer Straße II" - Abwägung der Stellungnahmen aus der Auslegung und Beteiligung der TÖB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 3

Sachverhalt

Die Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 16.08.2022 bis 16.09.2022 statt.

Der Vorsitzende begrüßt Herrn Nardo vom Ingenieurbüro Tremel, Augsburg zur Sitzung und erteilt ihm das Wort. Herr Nardo erläutert die Abwägungen zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

I. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

a)        Folgende Träger haben keine Stellungnahme abgegeben:
03) Naturpark Augsburg-Westliche Wälder
05) BUND
16) Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
17) Bayer. LA für Denkmalpflege
19) Dt. Post
20) IHK
23) BUND
24) Ev. Pfarramt SMÜ
26) Telekom Deutschland
27) Kreisjugendring
31) DSL mobil
32) AVV
34) Markt Fischach
35) Gemeinde Walkertshofen
36) Gemeinde Mickhausen

b)        Folgende Träger haben keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht:
04) Schwaben Netz
07) Amt für Ländliche Entwicklung
09) Gewerbeaufsichtsamt
21) Handwerkskammer
25) Bistum Augsburg
28) Kath. Pfarramt
33) VG Ziemetshausen

c)        Folgende Träger haben Anregungen vorgebracht:

01 a) LRA Baurecht

Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach §13 b BauGB aufge­stellt. Laut Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.05.2018, Az.15 NE 18.382, schließen sich Flächen, auf denen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, nicht i.S. von § 13 b BauGB an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an, wenn eine Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zur Gesamtgröße des neuen Baugebietes völlig untergeordnete gemeinsame Grenze erfolgt, der weitaus größte Teil des neuen Baugebietes sich aber derart vom bestehenden Ortsrand in den Außenbereich hinein absetzt, dass im Ergebnis ein neuer, selbständiger Siedlungsansatz entsteht. Im Hinblick auf die Entwicklung des Baugebietes nach Westen sollte sich die Gemeinde Langenneufnach mit dieser Thematik auseinandersetzen und Ziffer 8 der Begründung entsprechend ergänzen.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen. Die Erläuterungen zum §13 b werden ergänzt. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass die Fortführung der gemeindlichen Entwicklung an dieser Stelle den Anforderungen des § 13 entspricht, da die Planung an 3 Seiten direkt oder indirekt vom örtlichen Bestand umgeben ist. 


In der Planzeichnung ist den Parzellen 1, 13 und 15 noch das "WA 2 b" zuzuordnen.
In der Zeichenerklärung ist bei der Grundflächenzahl das "z.B. 0,3" nicht zutreffend (0,4!).
In der Zeichenerklärung sind die Dachformen zu ergänzen.
In der Zeichenerklärung ist das in der Planzeichnung verwendete Symbol der Grundstückszufahrt zu ergänzen (Festsetzung oder Hinweis?).
Die in der Präambel genannten Rechtsgrundlagen der BayBO sind zwischenzeitlich überholt. Ebenso die zitierte Fassung des BauGB (Baulandmobilisierungsgesetz!).
Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte in der Überschrift der Ziffer 3.4 des Textteils "WA2" durch "WA2 a/b" ersetzt werden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die genannten nachrichtlichen Korrekturen werden vorgenommen.


In Ziffer 3.2 des Textteils ist die Beschränkung der Wohneinheiten "pro Doppelhaushälfte" dem "WA1 b/WA2b" zugeordnet, obwohl im WA1 b/WA2b keine Doppelhäuser zulässig sind. Für WA1a/WA2a fehlt dagegen eine Zuordnung der zulässigen WE für Doppelhaushälften. Dies ist rechtsklar zu überarbeiten.

Stellungnahme der Gemeinde:
Wird getauscht und sinngemäß korrekt zugeordnet.


Zur Festsetzung der "Mindestgröße der Grundfläche pro Wohngebäude in Ziffer 3.4 des Textteils ist keine Rechtsgrundlage erkennbar. Der Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger führt dazu in Rd.nr. 38 zu §16 BauNVO folgendes aus: "Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind regelmäßig Höchstmaßfestsetzungen. Die Festsetzung von Höchstmaßen entspricht der grundsätzlichen Aufgabenstellung bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und damit dem System des Planungsrechts, insofern einen allgemeinen Rahmen festzulegen. Zusätzlich dazu sieht § 16 Abs. 4 die Möglichkeit der Festsetzung eines Mindestmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und für die Höhe baulicher Anlagen vor." Für die Festsetzung einer Mindestgrundfläche ist folglich keine Rechtsgrundlage gegeben. Der letzte Satz in Ziffer 3.4 des Textteils sollte entfallen.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde beabsichtigt mit dieser Regelung, die Entstehung von z.B. Tiny Houses oder ähnlichen Bauprojekten auf den für typische Wohnbauten vorgesehenen Parzellen zu vermeiden. Aufgrund fehlender Rechtsgrundlage wird auf diesen Passus verzichtet. Alternativ wird eine Mindest-Geschossflächenzahl von 0,1 für Einzel- und 0,2 für Doppelhäuser festgesetzt.


Nachdem gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO auch Nicht-Wohngebäude zulässig sind, sollte in Ziffer 4.1 des Textteils das Wort "Wohngebäude" durch das Wort "Hauptgebäude" ersetzt werden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen.


Ziffer 4.2 des Textteils differenziert den Haustyp 2 in "H2a" und "H2b". Diese Differenzierung ist auch in die Nutzungsschablonen aufzunehmen. Des Weiteren fehlt in Ziffer 4.2 der Haustyp 2 für das WA3. Die Nutzungsschablone des WA3 und Ziffer 4.2 des Textteils sind hinsichtlich des H2 im WA3 rechtsklar zu überarbeiten bzw. zu ergänzen.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen.


In Ziffer 4.3 des Textteils bei "Geländeveränderung, Stützmauern" sollte bei "Stützmauern zu Nachbargrundstücken..." auf das "natürliche Gelände" (statt "Gelände") Bezug genommen werden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen.

In Ziffer 4.3 des Textteils bei "Firstrichtung" sollte der Begriff "Straße" definiert werden (Erschließungsstraße, von der die Zufahrt des Baugrundstückes festgesetzt ist?). Des Weiteren ist nicht rechtsklar, wie die Firstrichtung bei nicht-geraden Straßen festgesetzt ist (z.B. Parzelle 15 oder 9). Die auf Parzelle 16 vorgeschlagene Gebäudesituierung widerspricht offensichtlich dieser Festsetzung und sollte in der Planzeichnung korrigiert werden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Festsetzungen ermöglichen die Ausrichtung bzgl. der (Zufahrts-)Straße oder seitlicher Grundstücksgrenzen. Dies ist bei P16 gewahrt und bei anderen Grundstücken mit nicht-geraden Straßenverläufen ebenso anwendbar, eine Korrektur ist nicht nötig.


Zum letzten Absatz ("Hinweis") in Ziffer 4.3 des Textteils bestehen erhebliche Bedenken: Es besteht keine Rechtsgrundlage durch Festsetzungen oder Hinweise im Bebauungsplan den aus dem Abstandsflächenrecht der BayBO entnommenen Begriff des "natürlichen Geländes" abweichend von der Rechtsprechung zu definieren. Dieser Hinweis ist daher zu streichen. Sofern die Gemeinde das im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen hergestellte Gelände als abstandsflächenrelevantes Gelände festsetzen möchte, ist dies rechtsklar textlich und zeichnerisch (vorzugsweise durch planerische Festsetzung ausreichender Höhenkoten) vorzunehmen. Die konkreten Festsetzungen und die Darlegung in der Begründung kann gerne im Entwurf mit uns abgestimmt werden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Das planerische Ziel der Gemeinde mit dieser Regelung ist, die im Zuge der zu erwartenden Erdbewegungen entstehende Geländeausformung als Grundlage für die Höhenplanung und –lage der neuen Gebäude vorzusehen. Eine zur Erreichung dieses Zieles geeignete Formulierung wird mit dem LRA abgestimmt.


In Ziffer 5.1 des Textteils bei "Dachgauben" ist rechtsklar zu formulieren, ob Dachgauben auch für Haustyp 3 zulässig sind. Die Formulierung "Dachneigung von 35 Grad (H1)" ist insoweit nicht rechtsklar. Des Weiteren ist rechtsklar zu ergänzen, dass sich die Begriffe "Dachlänge", "Dachhälfte", "Dachseite" und "Gesamtbreite" jeweils auf ein "Einzelhaus bzw. eine Doppelhaushälfte" beziehen.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen, Dachaufbauten gelten auch für H3.

Ziffer 5.3 des Textteils ist im Hinblick auf die Worte "etc." und "grelle Farbgebungen (z.B. Neonfarben)" nicht rechtsklar und zu streichen oder durch eine rechtsklare Festsetzung zu ersetzen.

Stellungnahme der Gemeinde:
Bisher wurde davon ausgegangen, dass die beispielhafte Formulierung „unerwünschter“ Gestaltungen als Ausschluss ausreicht. Der Absatz wird in die Hinweise übernommen.


Die in Ziffer 6.2 des Textteils genannten "vorgesehenen Flächen" sind zeichnerisch nicht festgesetzt. Dies ist zu streichen. Weiter ist bei "sie sind als Grenzbebauung auf der Grundstücksgrenze zulässig" zu ergänzen: "außerdem sind sie außerhalb der Baugrenzen als Grenzbebauung auf der Grundstücksgrenze zulässig".

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen.


Zur Festsetzung von "Stauräumen" in Ziffer 6.2 des Textteils besteht keine Rechtsgrundlage (auch nicht für die Festsetzung eines Stauraums in der Stellplatzsatzung. Ggf kann im Bebauungsplan ein Überschreiten der Baugrenze als zulässig festgesetzt werden, wenn ein konkret bezeichneter Mindestabstand zur Straßenbegrenzungslinie eingehalten wird.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen, die Formulierung wird angepasst.


In Ziffer 6.2 des Textteils "Nebenanlagen wie Gartenhäuser" sollte ergänzt werden: "und nicht innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche".

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen.


In Ziffer 6.3 des Textteils ist bei "Abstand von 0,4 m" zu ergänzen, ob dies ein Mindest- oder Maximalabstand ist. Das Wort "generell" ist zu streichen. Das Wort "Privatgrundstücken" ist durch das Wort "Baugrundstücken" zu ersetzen. Des Weiteren ist der Begriff "im Bereich des Ortsrandes" zu definieren.


Stellungnahme der Gemeinde:
Der Abstand sollte so definiert sein, wird aber auf Mindestabstand geändert. Das Wort wird geändert. Die Formulierung wird auf „im Bereich der Ortsrandeingrünung“ geändert.


Zur Festsetzung in Ziffer 7.1 b) des Textteils besteht keine Rechtsgrundlage und ist ersatzlos zu streichen.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen.


Ziffer 7.2 des Textteils stellt aufgrund der Worte "zu minimieren" und "wo möglich" keine rechtsklare Festsetzung dar.

Stellungnahme der Gemeinde:
Anm.: Auch hier Formulierung von Seiten des Grünplaners, aus seiner Sicht gestrichen.


In Ziffer 7.7 des Textteils fehlt bei der Frist für die Pflanzmaßnahmen das Wort "nach".

Stellungnahme der Gemeinde:
Wird ergänzt.


Die Festsetzung von "Schallleistungspegeln" in Ziffer 9 des Textteils beruht auf keiner Rechtsgrundlage. Diese Festsetzungen sollten entfallen (ggf Hinweis, vgl. anliegende Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom 15.09.2022).

Stellungnahme der Gemeinde:
Dieser Absatz wurde seit jeher in genau dieser Formulierung in der Satzung untergebracht. Unter den Hinweisen fehlt die verbindliche Festsetzung des Schallpegels. In Verbindung mit der gleichlautenden Anregung der UIB wird der Absatz entsprechend ergänzt und verschoben.


Es fehlt eine textliche Festsetzung zum Inkrafttreten des Bebauungsplans (z.B als Ziffer 10 des Textteils).

Stellungnahme der Gemeinde:
Wird ergänzt.

Beschluss:
Die einzelnen Punkte werden wie aufgeführt korrigiert bzw. ergänzt.

Abstimmung:  12 : 0 

01 b) LRA – Wasserrecht

Dem Planentwurf (Fassung 05.07.2022) zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Westlich der Wörishofer Straße II" durch die Gemeinde Langenneufnach stehen zwingende wasserrechtliche Hinderungsgründe grundsätzlich nicht entgegen. Es wird ergänzend zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 24.08.2022 auf folgendes erläuternd hingewiesen:
• Die Ausübung einer Bauwasserhaltung (Stauwasser) bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis.
• Wild abfließendes Wasser (Hangoberflächenwasser) darf durch die Erschließung/Bebauung in seinem Lauf nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für tiefer oder höher liegende Grundstücke damit verbunden sind (§ 37 WHG). Etwaige Geländeveränderungen sind so vorzunehmen bzw. die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.
• Allgemein wird auf die Arbeitshilfe vom August 2019: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung - eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer - zu beziehen unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/ arbeitshilfe.pdf hingewiesen.

Stellungnahme der Gemeinde:
keine

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Planung berücksichtigt sowie (sofern nicht schon enthalten) im Textteil ergänzt.

Abstimmung: 12 : 0


01 c) LRA – Untere Naturschutzbehörde

• Der an der östlich angrenzenden Straße befindliche Hecken-Abschnitt ist als zu erhalten darzustellen. Momentan ist in diesem Bereich lediglich das Symbol für die Pflanzung von 2 Bäumen dargestellt. Ist beabsichtigt, die Hecke zu entfernen, muss vorab ein Rodungsantrag bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt und eine externe Ersatzpflanzung vorgesehen werden (Art. 16 BayNatSchG).

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen, die Darstellung wird korrigiert. Eine Entfernung ist derzeit nicht vorgesehen; sollte diese erforderlich werden, werden Rodungsantrag und Ersatzpflanzung entsprechend durchgeführt. Dies wird in der Satzung ebenfalls ergänzt.


• Es wäre aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes besser, die Randeingrünung würde nach Süden und Westen auf einer öffentlichen Grünfläche angelegt werden. Dann wäre eine einheitliche und qualifizierte Eingrünung gewährleistet. Die Breite von 5 m ist gut, die Herstellung der Begrünung in voller Breite jedoch unrealistisch, da dann kaum mehr Gartenfläche zwischen Wohnhaus und Eingrünung verbleiben würde.

Stellungnahme der Gemeinde:
Es ist weiterhin im Sinne der Gemeinde, die Ortsrandeingrünung als Teil der Privatgrundstücke vorzusehen. An der Breite wird natürlich festgehalten, derzeit sind zwischen Baugrenzen und Eingrünung Gartenflächen von mindestens 3 m, i.d.R. 5 m Breite vorgesehen, je nach Lage des Hauses ist auch mehr möglich. Dies wird als auseichend erachtet.

• Die Pflanzung von jeweils einem Baum und 5 Sträuchern in der Ortsrandeingrünung stellt keine ausreichende Eingrünung dar. Hier sollte dringend festgesetzt werden, dass eine zweireihige, frei wachsende Hecke mit einem Pflanzabstand von 1,5 m angelegt werden muss.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen, es wird eine Hecke wie genannt festgesetzt, dafür auf weitere Festsetzungen wie Bäume/Sträucher darin verzichtet.

• Es sollte explizit geschrieben werden, dass auf den Flächen der Ortsrandeingrünung keine Nebengebäude etc. errichtet werden dürfen und hier keine Versickerungsanlagen zulässig sind, die eine Bepflanzung erschweren.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird teilweise entsprochen, Nebengebäude etc. werden für diese Flächen ausgenommen. Ob auf Versickerungsanlagen in diesem Bereich verzichtet werden kann, ist zum jetzigen Planungsstand noch nicht bestimmbar, daher werden diese nicht ausdrücklich ausgenommen.

Beschluss:
Die einzelnen Punkte werden wie aufgeführt korrigiert bzw. ergänzt.

Abstimmung: 12 : 0


01 e) LRA - Brandschutz

1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.
2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.
3. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.
4. Erforderliche Anleiterstellen für den zweiten Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr (vierteilige Steckleiter) sind dauerhaft zugänglich und frei zu halten.

Stellungnahme der Gemeinde:
keine

Beschluss:
Die genannten Hinweise werden im Textteil ergänzt.

Abstimmung: 12 : 0


01 f) LRA - Immissionsschutz

Die Gemeinde Langenneufnach beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes "Westlich der Wörishofer Straße II" Wohnbaufläche zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund wird innerhalb des Geltungsbereiches ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand der Gemeinde Langenneufnach und grenzt an im Norden bereits vorhandene Wohnbebauung an. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von gesamt 17.935 m² und beinhaltet die Fl.-Nrn.: 171, 173, 174 sowie die Teilflächen der Fl.-Nrn.: 45/2 und 156.
Das Plangebiet grenzt im Osten an die Wörishofer Straße (Staatsstraße St 2026). Bei der Aufstellung des nördlich gelegenen Bebauungsplanes Nr. 11 "Westlich der Wörishofer Straße" im Jahr 2000 wurden bereits Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 festgestellt. Aufgrund der im vorliegenden Plangebiet zu erwartenden Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bestehen gegen die Planung von fachlicher Seite Bedenken. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist ein schalltechnisches Gutachten durchzuführen und anhand der Ergebnisse sind aktive und ggf. passive Schallschutzmaßnahmen für die geplante Wohnbebauung zu erarbeiten, welche als Festsetzungen im Bebauungsplan aufzunehmen sind.

Stellungnahme der Gemeinde:
Ein schalltechnisches Gutachten wurde gemäß der vorliegenden Stellungnahme beauftragt. Demnach sind die Gebäude an der Wörishofer Straße sowie die nächste Gebäudereihe von Überschreitungen der Orientierungswerte laut DIN 18005 betroffen
Lt. Rechtsprechung im Rahmen der Bauleitplanung werden die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BimSchV) als Indiz für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen herangezogen. Diese werden an der Wörishofer Straße ebenfalls überschritten, anschließend aber eingehalten.
Lt. Gutachten sind aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand etc.) aufgrund der Höhenlage etc. nicht zielführend, da dennoch Überschreitungen an einzelnen Wohngebäuden auftreten würden. 
Es ist der Gemeinde also möglich, im Rahmen der Grenzwerte abzuwägen und für die betroffenen Gebäude entsprechende bauliche und/oder passive Schallschutzmaßnahmen gemäß Text-/Planungsvorschlag festzusetzen.


In der Satzung unter Ziffer 9 Immissionsschutz werden Anforderungen an die Lärmemissionen von Luftwärmepumpen gestellt. Dies ist aus fachtechnischer Sicht sinnvoll, um Lärmbelastungen an benachbarten Wohngebäuden zu minimieren. Im Hinblick auf die Festsetzungen unter 9. „Luftwärmepumpen“ ist jedoch festzustellen, dass hierfür keine Rechtsgrundlage erkennbar ist. Aus fachtechnischer Sicht wird daher vorgeschlagen, diese Formulierungen als Hinweise in die Satzung aufzunehmen.

Stellungnahme der Gemeinde:
Anmerkung hierzu aus dem Gutachten: Zur Absicherung sollte der Schallleistungspegel einschließlich Zuschlag für Luftwärmepumpen von 6 dB(A) für Ton- und Informationshaltigkeit beachtet werden. Der Absatz wird auch in Verbindung mit der Stellungnahme LRA-Baurecht in die Hinweise verschoben.


In der Satzung unter Punkt 6.2 wird eine Tiefgarage im WA 3 empfohlen. In der Planzeichnung fehlt hierzu jedoch das Planzeichen. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wäre es sinnvoll die Tiefgarage in der schalltechnischen Untersuchung ebenfalls mit zu berücksichtigen.

Stellungnahme der Gemeinde:
Eine Umgrenzung für TG-Flächen wird in den Plan aufgenommen. Die bisherigen Zufahrtsbereiche stellen planerische Vorschläge für die TGs dar. Im Gutachten wurde auch eine Aussage für Zu- und Abfahrt getroffen, die in den Textteil übernommen wird.
 

Eine abschließende immissionsschutzfachliche Bewertung kann erst nach Vorlage eines Lärmgutachtens mit Berücksichtigung der oben genannten Punkte abgegeben werden.

Stellungnahme der Gemeinde:
keine

Beschluss:
Die genannten Punkte werden wie vorgeschlagen in die Planung übernommen bzw. in ihr ergänzt.

Abstimmung: 12 : 0


01 f) LRA - Jugendhilfe

A Belange von Kindern, Jugendlichen und Familien
(1) Bezug zur demografischen Entwicklung
Entsprechend der Bevölkerungsprognose für den Landkreis Augsburg (Fa. SAGS 2019), wird die Einwohnerzahl bis 2028 in Langenneufnach weiter anwachsen (um etwa fünf bis sechs Prozent). Der Zuwachs auf voraussichtlich 1.871 Einwohner entspricht der Berechnung im Bebauungsplan per Zinseszins-Formel.
Dieses Wachstum ergibt sich hauptsächlich durch erwartete Zuzugsgewinne (ca. 10 Einwohner jährlich). Voraussetzung dafür ist die Schaffung und Verfügbarkeit eines bedarfsgerechten Wohnungsangebotes.
Insofern bildet die Aufstellung des Bebauungsplanes "Westlich der Wörishofer Straße II" eine notwendige und geeignete Grundlage, um zusätzlichen Wohnraum für die erwarteten Zuzüge in die Gemeinde Langenneufnach zu schaffen.
(2) Wohnraum für junge Menschen und Familien
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind unterschiedliche Wohnungsformen möglich. Neben klassischen Ein-/Zweifamilienhäusern sind in WA3 u.a. auch Mehrfamilienhäuser mit bis zu sechs Wohneinheiten möglich.
Jugendliche in der Phase der Verselbständigung, aber u.a. auch junge Familien, Alleinerziehende und einkommensschwache Familien haben zunehmend Probleme, passenden und bezahlbaren Wohnraum zu finden.
Insofern begrüßen wir, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplan vielfältigere Wohnmöglichkeiten geschaffen werden können.
(3) Anpassung der Infrastruktur
Die Einwohner- und Geburtenentwicklung in Langenneufnach in den nächsten Jahren wird auch durch das Tempo bestimmt, in dem neue Wohnungen gebaut und angeboten werden. Die daraus resultierenden Zuzüge werden sich auf die Zahl der Kinder - und etwas zeitversetzt auf die Geburtenzahlen - auswirken. Demzufolge kann sich der Bedarf an Betreuungsplätzen für unter 3jährige Kinder, Kindergartenkinder und Schulkinder verändern.
Wir empfehlen eine regelmäßige Bedarfsplanung, bei der u.a. die jeweils aktuellen Zahlen und die voraussehbaren Umsetzungsschritte bzgl. der Wohnbebauung miteinbezogen werden.
Der Landkreis Augsburg kann dazu das Planungsinstrument "Prognosetool zur KITA-Bedarfsplanung" zur Verfügung stellen, mit dem u.a. unterschiedliche Entwicklungsszenarien berechnet werden können.
(4) Spiel- und Erholungsflächen, Verkehrsgestaltung
Das Wohngebiet soll durch eine Wohnstraße erschlossen werden. Verschwenkungen reduzieren die Durchfahrgeschwindigkeit. Mit Durchgangsverkehr ist nicht zu rechnen. Ein Spielplatz für Kinder ist nicht vorgesehen.
Die Sicherheit von Kindern im Straßenverkehr ist im Wohngebiet "Westlich der Wörishofer Straße II" gut berücksichtigt.
Wir empfehlen - soweit nicht bereits vorgesehen - eine Ausweisung der Wohnstraße als verkehrsberuhigter Bereich.
Das Amt für Jugend und Familie stimmt dem Bebauungsplan "Westlich der Wörishofer Straße II" der Gemeinde Langenneufnach in der vorliegenden Form zu.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde begrüßt die positiven Aussagen zur Planung. Genauere Prognosen sind zumindest für die vorliegende Planung nicht von Belang, aber möglicherweise interessant für die Gemeinde, die ggf. auf das genannte Tool zurückkommt.
Eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich ist derzeit nicht vorgesehen, da dann zu viele Einschränkung in der praktikablen Nutzung des Straßenraumes bestehen (Festlegung von Stellplätzen etc.); es wird davon ausgegangen, dass auch eine Tempo-30-Zone angemessen ist, eine Umwidmung wäre auch später noch möglich.

Beschluss:
Wird zur Kenntnis genommen, keine Auswirkungen auf die Planung.

Abstimmung: 12 : 0


01 h) LRA – sonstige Abteilungen

Dem Bodenschutzrecht sind im Plangebiet keine Altlasten bekannt.
Die Tiefbauverwaltung des Landkreises verweist auf die notwendige Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Augsburg als Straßenbaulastträger.

Stellungnahme der Gemeinde:
keine

Beschluss:
Wird zur Kenntnis genommen, keine Auswirkungen auf die Planung.

Abstimmung: 12 : 0


02) Regionaler Planungsverband / Regierung von Schwaben

Mit o.a. Bauleitplanvorhaben beabsichtigt die Gemeinde Langenneufnach, ein ca. 1,8 ha großes allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Aus landesplanerischer Sicht ist Folgendes festzustellen:
Die Bayerische Staatsregierung hat zur Verringerung des Flächenverbrauchs eine Flächensparoffensive eingeleitet. In diesem Rahmen ist die kommunale Bauleitplanung ein wichtiges Handlungsfeld. Für die Umsetzung der LEP-Festlegungen zur Flächenschonung bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe hat das BayStMWi allen Gemeinden, Märkten und Städten in Bayern eine Auslegungshilfe (Stand: 07.01.2020) übermittelt. In dieser sind im Einzelnen die Punkte angeführt, die die Landesplanung bei der Beurteilung des Bauleitplanes zugrunde zu legen hat. Sie ergeben sich aus den Ziffern II.2 bis II.4. der Auslegungshilfe. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Ermittlung der vorhandenen Flächenpotentiale in der planenden Kommune (Ziffer II.2.) und die Angaben zum Bedarf an Siedlungsflächen (Ziffer II.3.).
Die uns von der Gemeinde Langenneufnach übermittelten Bauleitplanunterlagen tragen den in der Auslegungshilfe genannten Anforderungen bislang nicht in allen Teilen Rechnung. Wir begründen dies wie folgt:
Ermittlung der vorhandenen Potenziale:
Den vorliegenden Bauleitplanunterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Gemeinde mit den Möglichkeiten der Innenentwicklung auseinandergesetzt hat. Die Gemeinde führt in der Begründung aus, dass die vorhandenen innerörtlichen Flächenpotentiale aufgrund gegenteiliger Eigentümerinteressen nicht zur Verfügung stehen. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen geht jedoch nicht hervor, welche Flächen im Rahmen der Ermittlung bestehender Flächenpotenziale von der Gemeinde überprüft wurden und welchen Gemeindeteilen diese zuzuordnen sind (vgl. Auslegungshilfe Ziffer II.2.). Im Flächennutzungsplan der Gemeinde sind im Hauptort großzügige Wohnbauflächen dargestellt, die nach unserem derzeitigen Kenntnisstand noch unbebaut sind. Die Gemeinde trifft in den vorliegenden Planunterlagen ferner keine konkrete Aussage, mit welcher Strategie sie ggf. die Aktivierung vorhandener Potenziale verfolgt.
Um dem Gedanken des Flächensparens Rechnung zu tragen, weisen wir, vor dem Hintergrund der vorhandenen Flächenpotenziale, auf die Möglichkeit hin, Flächen aus dem Flächennutzungsplan zurückzunehmen, sofern diese mittel- bis langfristig nicht für eine gemeindlich geplante Nutzung zur Verfügung stehen.
Wir bitten die Gemeinde daher, die neu dargestellten Siedlungsflächen für Wohnen nach Maßgabe der o.g. LEP-Festlegungen in Verbindung mit den Anforderungen der Auslegungshilfe vom 07.01.2020 nochmals kritisch zu überprüfen und das Ergebnis samt ihrer Erwägungen in der Begründung nachvollziehbar darzulegen. Wir gehen davon aus, dass sich noch Spielräume zugunsten einer flächensparenden Siedlungsentwicklung ergeben.
Die Bauleitplanung wurde in das Rauminformationssystem der Regierung von Schwaben eingetragen.
Wir bitten Sie, der höheren Landesplanungsbehörde zuverlässig alle Bauleitpläne sowie Innen- und Außenbereichssatzungen nach §§ 34 und 35 BauGB zu übermitteln, nachdem diese Rechtskraft erlangt haben, bzw. die Regierung zu informieren, sofern Planungen nicht weiterverfolgt werden. Für diese Zuleitung in elektronischer Form haben wir das Funktionspostfach flaechenerfassung@reg-schw.bayern.de eingerichtet.

Stellungnahme der Gemeinde:
Grundsätzlich besteht theoretisch die Möglichkeit zur Nachverdichtung bestehender Siedlungsgebiete aufgrund der noch vorhandenen Baulücken innerhalb der im Zusammenhang liegenden Bebauung im Hauptort Langenneufnach und den Ortsteilen. Praktisch jedoch verfügt die Gemeinde kurz- bis mittelfristig über keine eigenen bebaubaren Grundstücke im Innenbereich; schon gar nicht in der benötigten Anzahl bzw. Größenordnung.
Es wurden für einige Einzel- und zusammenhängende Lückenschlußgrundstücke Verhandlungen geführt, die nicht zu einem preislich akzeptablen Ergebnis führten, bzw. keine einheitliche Motivlage zum Verkauf bei den potentiellen Verkäufern als Ursache für ein Scheitern der Umsetzung hatten. Diese Aussagen können den Fachbehörden bei Bedarf belegt werden, sind aus Datenschutzgründen jedoch nicht in der Abwägung konkret zu benennen.
Was den Bedarf und die Nachfrage nach Einzelgrundstücken anbelangt, kann aufgrund der eingehenden Anfragen außer- wie innerörtlicher Art sicher prognostiziert werden, dass die dann angebotenen Plätze nicht ausreichen werden, den angefragten Bedarf zu decken.
Wie in der Begründung erläutert, ist die Gemeinde letztlich gezwungen, auf bisher unbebaute (landwirtschaftlich genutzte) Flächen im Außenbereich auszuweichen, um kurz- bis mittelfristig dem benötigten Wohnbauflächenbedarf gerecht zu werden.
Das Plangebiet schließt unmittelbar an bereits bestehende Bebauung und Erschließungsflächen an. Damit sind im Wesentlichen die Ziele und Grundsätze des LEP 2013 und des RP 16 gewahrt, da u.a. aufgrund der Anbindung der Neubauflächen an geeignete Siedlungseinheiten einer Zersiedelung der Landschaft entgegengewirkt wird. Ferner werden bereits bestehende Erschließungsanlagen besser ausgenützt. Die Größenordnung der geplanten Wohnbauflächen orientiert sich am bestehenden Bedarf an Wohnbauflächen.
Dies entspricht auch den Voraussetzungen für ein Planungsverfahren nach § 13 b BauGB.
Daher erscheint eine Zurücknahme der potentiellen Bauflächen im Flächennutzungsplan -auch wenn eine momentane Umsetzung nicht zu erreichen ist- als derzeit nicht unbedingt zielführend, wird aber grundsätzlich seitens der Gemeinde im Zusammenhang mit weiteren Planungen beraten.

Beschluss:
Die Auflösung bislang unbebauter Wohnbauausweisung im FNP wird geprüft und ggf. im Zuge einer FNP-Änderung vorgenommen. Auf die Übermittlung von Bauleitplänen wird die Verwaltung hingewiesen. Ansonsten wird an der Planung wie vorliegend festgehalten.

Abstimmung: 12 : 0


05) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth

1        Sachverhalt
Das Planungsgebiet umfasst ca. 1,8 ha.
Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Das Baugebiet ist nicht bebaut.
Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.
2        Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1        Wasserversorgung und Grundwasserschutz
2.1.1        Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband de Staudenwasserversorgung in ausreichendem Umfang sichergestellt.
2.1.2        Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
2.1.3        Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.
2.1.4        Grundwasser
Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor.

Stellungnahme der Gemeinde:
1 – 2.1.4: Wird zur Kenntnis genommen.


2.1.5        Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.
Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.

Stellungnahme der Gemeinde:
Ein Hinweis zu geogenen Bodenbelastungen ist bereits enthalten.

2.1.6        Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2 a und 4 c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen.
Für die Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung wird empfohlen, einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Dabei sind ggf. vorhandene geogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.
Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Zudem wird empfohlen, im Vorfeld von Baumaßnahmen mit einer Eingriffsfläche > 5.000 m² oder bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindlichen Böden eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben vorzusehen.
Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz "Boden" mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.
Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.
Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten.
Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.

Stellungnahme der Gemeinde:
Laut Amt f. ELF wurde die Bodenart als Lehm eingestuft und mit 40 bis 51 Bodenpunkten bewertet. Ein Bodengutachten wird für die Erschließungsplanung ohnehin benötigt und ist bereits beauftragt. Dabei werden üblicherweise die genannten Punkte berücksichtigt. Für etwaige zusätzliche Maßnahmen wird das Ergebnis des Bodengutachtens abgewartet. Die Weiterverwendung des Bodens und sorgsamer Umgang damit sind inzwischen Standard.


Dem Wasserwirtschaftsamt liegen Anhaltspunkte für eine geogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastung / organische Böden (Moore), Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindliche Böden im Planungsbereich vor. Es sind daher Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen erforderlich.
Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.
Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.

Stellungnahme der Gemeinde:
Auf mögliche geogene Bodenbelastungen wird bereits hingewiesen. Die Aussage hier ist zu indifferent, um konkrete Maßnahmen vorzusehen, es wird das Bodengutachten abgewartet.


2.1.7        Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen
Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt. http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige was-serrecht/index.htm
Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Wird zur Kenntnis genommen.


2.2        Abwasserbeseitigung
2.2.1        Allgemeines
Das Baugebiet sollte im Trennsystem entwässert werden (vgl. § 55 Abs. 2 WHG).
2.2.2        Häusliches Abwasser
Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert.


Stellungnahme der Gemeinde:
Wird zur Kenntnis genommen.


2.2.3        Niederschlagswasser
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.
Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist eine quantitative Beurteilung nach LfU Merkblatt 4.4/22 / DWA-M 153 erforderlich. Sofern diese ergibt, dass vor Einleitung eine Drosselung erforderlich ist, sind die dazu erforderlichen Rückhalteflächen im Bebauungsplan festzusetzen.
Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden).
Insbesondere trifft dies zu für Niederschlagswasser:
- bei Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden.
Festsetzung der Flächen, die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich sind (entsprechend der Erschließungskonzeption).

Vorschlag für mögliche Festsetzungen
"Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke."
"Flachdächer (0 Grad -15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60 % der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden."
"Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art."
"Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen."
"Unterirdische Versickerungsanlagen, z. B. Rigolen, sind ohne geeignete Vorreinigung nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig/vorab grundsätzlich technisch zu begründen. Notwendige Versickerungs- und Retentionsräume oder Vorbehandlungsanlagen sind auf den privaten Grundstücken vorzuhalten."
"Die gekennzeichneten Flächen und Geländemulden sind für die Sammlung und natürliche Versickerung von Niederschlagswasser freizuhalten. Es darf nur eine Nutzung als Grünfläche erfolgen."
"In Bereichen mit Versickerung des Niederschlagswassers sind -sofern Metalldächer zum Einsatz kommen sollen- nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig."
"Niederschlagswasser, welches nicht auf Grundstücken auf denen es anfällt, versickert oder als Brauchwasser genutzt werden kann, ist Retentionsflächen zuzuführen und dort zur Versickerung zu bringen, bzw. falls dies nicht möglich ist, ggf. gepuffert direkt in ein Gewässer oder nach den Maßgaben der kommunalen Entwässerungssatzung in einen öffentlichen Misch- oder Regenwasserkanal einzuleiten."
Niederschlagswasser von Straßen:
"Das von den Planstraßen anfallende gering / mäßig verschmutzte Niederschlagswasser ist in den anzulegenden Mulden der straßenbegleitenden Grünstreifen zu versickern."
Rückstausicherung:
"Bei der Erstellung der Wohnbebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte, Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungseinrichtungen (auch Dränanlagen, sofern zulässig) müssen gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert werden."
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
"Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen frei zu halten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig."
"Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasser­freistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind."
"Hinweise zur Bemessung und Gestaltung von erforderlichen Behandlungsanlagen für verschmutztes Niederschlagswasser von Straßen sind den einschlägigen Technischen Regeln zu entnehmen."
2.3        Oberirdische Gewässer
2.3.1        Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen.
Dem Wasserwirtschaftsamt liegen Erkenntnisse zu früheren Starkregenereignissen vor. Es wird auf den Ortstermin mit dem Staatlichen Bauamt, dem Landratsamt, Herrn Bürgermeister Eichinger und der Familie Behr mit Nachbarn am 03.08.2022 verwiesen.
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Aufgrund der vorhandenen Geländeneigung halten wir es für erforderlich, die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchzuführen, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt wird (Merkblatt DWA-M 119 "Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge - Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken" und DWA-Themenheft T1/2013 "Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge"). Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen.
Außengebietswasser sollte auch in der regulären Entwässerungsplanung grundsätzlich nicht in die Bebauung geleitet werden (z.B. Anlegen von Abfang- und Ableitungsgräben; Anlage von Gehölzstreifen oder Erosionsmulden in der landwirtschaftlichen Fläche oberhalb der Bebauung).
Die Gemeinde sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe "Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung" von StMB und StMUV wird dringend empfohlen.
Insofern Objektschutzmaßnahmen vorgesehen werden, dürfen diese das anfallende Niederschlagswasser nicht auf andere Grundstücke ableiten.
Vorschlag für Festsetzungen
"Die gekennzeichneten Flächen und Abflussmulden sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten."
"Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens xx cm (z.B. 25 cm) über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt."
(Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen).
"Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann."
"Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen."
"Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis xx cm (z.B. 25 cm) über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann."
"In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereiche vorhanden sein."
"In öffentlichen Gebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen öffentlich zugängliche beschilderte Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke oder Bereiche vorhanden sein."
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
"Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplanes Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. xx cm (z.B. 25 cm) über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.
"Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen."
3        Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Den Bedenken kann von Seiten der Kommune abgeholfen werden, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Beschluss:
Die Hinweise werden in die Planung übernommen, wenn nicht ohnehin enthalten. Die Vorschläge für Festsetzungen werden geprüft sobald das Bodengutachten vorliegt und dann wo erforderlich in die Planung übernommen. Eine jetzige Entscheidung ohne Kenntnis der Bodenverhältnisse erscheint verfrüht.

Abstimmung: 12 : 0


06) Staatliches Bauamt

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Westlich der Wörishofer Str. II „ der Gemeinde Langenneufnach werden die Belange des Staatlichen Bauamtes Augsburg im Wesentlichen durch den direkten Anschluss an die Staatsstraße 2026 (siehe Plan) berührt. Die Lage der geplanten Einmündung befindet sich straßenrechtlich im Erschließungsbereich, so dass die Planung mit dem geltenden Straßenrecht im Einklang steht und das Staatliche Bauamt Augsburg infolgedessen grundsätzlich zustimmen kann.
Folgendes bedarf jedoch vor der Umsetzung des Anschlusses an die St 2026 der Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Augsburg bzw. ist von der Gemeinde Langenneufnach zu beachten:
• Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, inwieweit sich die Anlage des Wohngebietes auf die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der St 2026 auswirken wird. Sollte sich insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Erweiterung des Wohngebietes in der Zukunft ergeben, dass die Leistungsfähigkeit des Anschlusses nicht mehr ausreicht (Staus oder Unfälle) und somit Maßnahmen baulicher, verkehrstechnischer oder -rechtlicher Art zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Anschlusses an die St 2026 notwendig werden, verpflichtet sich die Gemeinde Langenneufnach die Kosten hierfür zu übernehmen. Art und Umfang der Maßnahme sowie der Zeitpunkt wird vom dem Staatlichen Bauamt Augsburg in Abstimmung mit der Verkehrsbehörde und der Polizei abhängig von der jeweiligen verkehrlichen Situation ermittelt und durch diese abschließend festgesetzt.
• Die Einmündung ist gemäß den geltenden Richtlinien (RASt 06) auszubilden.
Wir bitten Sie, eine entsprechende baureife Detailplanung auszuarbeiten und uns bereits im Vorfeld zur Abstimmung vorzulegen. Insbesondere ist aufgrund der kritischen örtlichen Verhältnisse nachvollziehbar nachzuweisen, dass kein Oberflächenwasser auf die Staatsstraße gelangen kann. Nach Art. 32 Abs. 1 BayStrWG hat die Gemeinde Langenneufnach die gesamten Kosten für den neuen Straßenanschluss zu tragen, dazu gehören u.a. auch die Kosten für die Markierung und Beschilderung.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Hinweise zu einem möglichen Ausbaubedarf werden zur Kenntnis genommen und zu gegebener Zeit mit den Fachbehörden beraten. 
Ein Ausbau der Einmündung nach den gültigen Regeln wird durch entsprechende Planung gewährleistet, die in Abstimmung mit dem Staatl. Bauamt vorgenommen wird.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, kein unmittelbarer Handlungsbedarf für die Planung.

Abstimmung: 12 : 0

08) Zweckverband Stauden-Wasserversorgung

Seitens des Zweckverbandes bestehen für o.g. Aufstellung der Bebauungsplanung keine Bedenken und Anregungen.
Um rechtzeitige Einladung zu den Spartengesprächen wird gebeten.

Stellungnahme der Gemeinde:
Wird zur Kenntnis genommen.


10) Deutsche Telekom

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de Fax:       +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebietes bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH Technik, Niederlassung Süd, PTI 23 Gablinger Straße 2, 86368 Gersthofen
Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Wird zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt.

Beschluss:
Kein weiterer Handlungsbedarf für die Planung.

Abstimmung: 12 : 0


11) Bayerischer Bauernverband

Zum Planvorhaben teilen wir mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht zwei Einwände oder Bedenken bestehen.
Einerseits muss der Hinweis bezüglich der landwirtschaftlichen Emissionen dahingehend formuliert sein, dass diese entschädigungslos zu dulden sind.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem ist nicht so, eine Duldungspflicht besteht nicht. Daher erfolgt der Hinweis auf mögliche Immissionen aus der LWS.


Andererseits steht zu den Ausgleichsflächen nichts in ihrer Satzung. Auch ist nicht zu erkennen, ob diese erforderlich sind. Bitte denken Sie bei der Planung und Umsetzung der Ausgleichsflächen daran, dass immer weniger Fläche den Landwirten zur Verfügung steht.
Gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG ist bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
Deshalb verweisen wir auf die Möglichkeiten produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen (mit institutioneller Sicherung). Für eine diesbezügliche Beratung steht Ihnen auch gerne die Bayerische KulturLandStiftung in München zur Verfügung.
Bei einigen Gemeinden im Landkreis werden Ausgleichsflächen innerhalb der neu ausgewiesenen Baugebiete integriert. Auch hierdurch kann der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen an Ausgleichsflächen zusätzlich reduziert werden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Nicht relevant

Es sind tatsächlich keine Aussagen zu Ausgleichsflächen gemacht worden. Dies liegt am § 13 b BauGB, laut dem im Rahmen der vorliegenden Planung keine Ausgleichsflächen erforderlich sind. 

Beschluss:
Kein weiterer Handlungsbedarf für die Planung.

Abstimmung: 12 : 0


12) Amt für Ernährung, LWS und Forsten

Forstliche Belange
Forstfachliche Belange sind nicht betroffen.
Landwirtschaftliche Belange
1. Landwirtschaftliche Belange sind durch den dauerhaften Verlust von mindestens 1,8 ha Grünlandfläche betroffen. Eine Ausgleichsfläche nicht erforderlich.
2. Die Bodenart wurde in der Bodenschätzung als Lehm eingestuft und mit 40 bis 51 Bodenpunkten bewertet. Diese Bodenart ist für die Grünlandnutzung gut geeignet.

Stellungnahme der Gemeinde:
1 - 2: Wird zur Kenntnis genommen.


3. Die Fläche ist hängig. Bisher hat die Fläche aufgrund der dauerhaften Begrünung eine positive Wirkung auf die Versickerung von Niederschlägen und damit auf die Grundwasserneubildung. Aufgrund der natürlichen Geländeausformung (Mulde) wird derzeit das Oberflächenwasser überwiegend Richtung Wörishofer Straße abgeleitet. Im Luftbild ist ein Graben auf Fl.-Nr. 171 eindeutig zu erkennen. In diesem Bereich ist bei Regen ein starker Wasserabfluss zu beobachten.
Wird dieser Bereich überplant und wird dem Oberflächenwasser durch bauliche Maßnahmen kein anderer Abflussweg eröffnet, gehen wir davon aus, dass es im Plangebiet zu Problemen mit dem Oberflächenwasser kommen wird. Nach Auskunft des Planungsbüros wird der bestehende Graben verfüllt. Der Oberflächenabfluss bei Starkregen muss in der Planung berücksichtigt werden.
Außerdem empfehlen wir Hinweise zu Starkregenereignissen in den Planunterlagen aufzunehmen und konkret auszuführen, welche baulichen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden sollten, um das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft zu verhindern. Beispielsweise sollte eine bestimmte Sockelhöhe über der Fahrbahnoberkante empfohlen werden. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen das Wasser nicht auf andere Grundstücke ableiten. Auch der rechtzeitige Abschluss einer Elementarschadensversicherung sollte empfohlen werden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen. Entsprechende Hinweise seitens des WWA werden in die Planung aufgenommen. Die Wasserproblematik wurde in der Planung bereits behandelt, z.B. durch die Festsetzung von Zisternen mit einem Mindest-Rückhaltevolumen. Weitere Maßnahmen zur Rückhaltung etc. werden in der Planung berücksichtigt.


4. Im Plangebiet laufen Drainagen. Werden die Drainagen an- bzw. abgeschnitten, so kommt es zu Wasseraustritten mit Vernässung in diesem Bereich.
Der Verlauf der Drainagen muss geklärt werden. Gegebenenfalls müssen sie verlegt werden. Dazu bitten wir Verbindung zu den Eigentümern oder früheren Bewirtschaftern der Fläche aufzunehmen.

Stellungnahme der Gemeinde:
Erfolgt im Zuge der detaillierten Planung.


5. Ackerfläche im Süden, auf Flurnummer 156
Direkt südlich an die geplanten Wohnbauflächen grenzt eine Ackerfläche an. Bisher kann die Ackerfläche bis zur Grundstücksgrenze bewirtschaftet werden. Werden die Zäune der Wohngrundstücke auf die Grundstücksgrenze gesetzt, so muss bei der Bewirtschaftung ein Abstand von mindestens 50 cm auf Kosten des Landwirts eingehalten werden, um die Zaunfundamente bei Bodenbearbeitungsmaßnahmen nicht zu beschädigen.
In den vorliegenden Unterlagen wurde kein aktuelles Luftbild verwendet, daher ist die Ackerfläche nicht richtig dargestellt.

6. Ortsrandeingrünung
Bei der Auswahl der Bäume und dem Abstand zum Zaun bitten wir die Erwerber der Grundstücke darauf hinzuweisen, dass Bäume wachsen und überhängende Äste die Bewirtschaftung der Ackerfläche beeinträchtigen. Damit sich der Baum gut entwickeln kann, sollte er nicht unmittelbar an den Zaun gepflanzt werden. Die Abstände von Bäumen über zwei Meter Wuchshöhe, wie sie im Nachbarschaftsrecht geregelt sind, sollten in den Planunterlagen aufgenommen werden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Es ist bereits ein Hinweis auf das AGBGB im Textteil vorhanden, der sich vor allem auf Pflanzabstände bezieht. Dieser Hinweis, der lt. LRA/Baurecht entfallen soll, behandelt genau diesen Punkt und sollte deshalb erhalten bleiben.


7. Wir bitten darauf hinzuweisen, dass ein Milchviehbetrieb ca. 280 m westlich liegt.

Stellungnahme der Gemeinde:
Dem wird entsprochen, bei den Hinweisen zu landwirtschaftlichen Immissionen wird dies ergänzt.


Bei Fragen zu forstlichen Belangen wenden Sie sich bitte an Herrn Meßmer (Telefon 0821/43002-2200), bei Fragen zu landwirtschaftlichen Belangen an Frau Wagenpfeil.


Beschluss:
Die genannten Punkte werden wie vorgeschlagen in die Planung übernommen bzw. in ihr ergänzt.


Abstimmung: 12 : 0


13) Bundeswehr

Durch die genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.

Beschluss:
Kein weiterer Handlungsbedarf für die Planung.

Abstimmung: 12 : 0


18) Staatliches Gesundheitsamt

Aus Sicht des Staatlichen Gesundheitsamtes gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine Einwände gegen das Bauvorhaben.
Nach Durchsicht aller zur Verfügung gestellten Unterlagen sind im Plangebiet keine Altablagerungen und Altlasten bekannt.

Beschluss:
Kein weiterer Handlungsbedarf für die Planung.

Abstimmung: 12 : 0


29) LEW Verteilnetz I

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende 20- und 1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufende 20-kV-Kabelleitunge F2 unserer Gesellschaft am Rand des Geltungsbereichs hin. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes "Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel".
Elektrifizierungskonzept
Eine gesicherte Stromversorgung des geplanten Baugebietes ist nach Erweiterung des bestehenden Ortsnetzes gewährleistet. Die geplanten Neubauten werden wir über Erdkabel anschließen. Wir werden die geplanten Stromkreiskabel möglichst in öffentlichen Verkehrsflächen verlegen.
Erweiterung der Straßenbeleuchtung und Telekommunikationsanlagen
Im Zuge der Arbeiten zur elektrischen Erschließung des Baugebietes können die Straßenbeleuchtungs- sowie die Telekommunikationsanlagen (Kabel und Rohre) wirtschaftlich erstellt bzw. verlegt werden. Wir bitten Sie deshalb, rechtzeitig vor dem Straßenausbau, entsprechende Angebote anzufordern.
Allgemeines zur Kabelverlegung
Vor Beginn der allgemeinen Erschließung des Baugebietes bitten wir um Anberaumung eines Spartengespräches, um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen.
Mit den Kabelverlegungsarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenausbau erfolgen, kann erst nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen begonnen werden:
• Wasser- und Kanalarbeiten sind eingebracht
• das Planum der Straßen und Gehwege ist erstellt
• die örtliche Auspflockung der Straßenbegrenzung mit Angabe der zugehörigen Höhenknoten muss verbindlich gewährleistet sein.
Für den Fall, dass eine nachträgliche Umlegung der Kabelleitungen wegen falscher Angabe oder einer Änderungsplanung erforderlich wird, sind die Aufwendungen vom Verursacher zu tragen.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen.
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.

Stellungnahme der Gemeinde:
Wird zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die bezeichneten bestehenden Anlagen liegen deutlich abseits der aktuellen Planung.

Beschluss:
Kein weiterer Handlungsbedarf für die Planung.


Abstimmung: 12 : 0


II.        öffentliche Auslegung

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden folgende Einwände geltend gemacht.

41) Bürgerin  

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eichinger, sehr geehrte Damen und Herren,
wie Ihnen hinlänglich bekannt, sammelt sich immer wieder in der sog. "Wanne" der Wörishofer Straße sowohl bei Starkregen als auch bei Hochwasserereignissen, ausgehend von drei Seiten immense Wassermassen, d.h. sowohl von der Wörishofer Straße südlich als auch der Wörishofer Straße nördlich, d.h. dorfeinwärts und noch dazu weiters von dem Grundstück, das künftig bebaut werden soll als "Wörishofer Straße II". V.a. bereits vor dem Straßenabschnitt vor den Flurnummern 319, 320 und 321, (Hausnrn: 27,25,23) -hier befindet sich der tiefste Punkt der sog. "Wanne" der Staatsstraße 2026 und wendet sich zudem die Straßenneigung die zuvor westlich ausgerichtet ist (Richtung Straßengraben) dann östlich abfallend, diesen Grundstücken zu. Dies hatte bereits zur Folge, dass diese Grundstücke, samt Immobilien, gesamter Elektroinstallationsanlagen, Elektrogerätschaften immer wieder deutlich in Mitleidenschaft gezogen wurden und werden. Ganz zu schweigen von bewohnten Kellerräumen, was menschliches Leben gefährdet. Meine bisherige Mieterin, die bis zu den zwei plötzlichen einbrechenden Wassermassenüberschwemmungen von 2021, bei denen einmal nur eine halbe Stunde mächtig das Wasser sich ergoss, bedauerte, dass sie ihr "kleines Paradies", wie sie es nannte, leider deshalb verlassen musste und umgehendst kündigte, weil sie sich nicht mehr sicher fühlte und keinen Schlaf mehr fand. Seit damals und auch derzeit versuchen Anwohner bei jedem angesagten Regen v.a. über Nacht auf ihre Weise sich und ihr Grundstück vorsorglich zu schützen, was umständlich ist, aber naheliegend und verständlich erscheint. Diese praktischen und schützenden Alltags-Vorkehrungsversuche der betroffenen Bürger dürften für jedermann nachvollziehbar sein und passen zu keinem normalen Wohn- und Sicherheitsgefühl von Bürgern! Wenn sich jedermann aus solch begründeten Bedenken so schützen müsste; was wäre da wohl los? Eine deutliche Reduzierung des Lebensgefühls und Lebensstandards!
Zu der der Altbebauung zuneigenden Wanne sagte das Staatliche Straßenbauamt, dass für eine Korrektur der Wörishofer Straße, die sehr kostenintensiv sei, kein Geld da wäre! Soll somit die "Wanne" und östliche Straßenneigung einfach bestehen bleiben? und nur der Straßengraben endlich ordentlich gepflegt und ausgeräumt werden und ggf. nur die unterdimensionierten Rohrleitungen ggf. vergrößert werden?
Der Antrag der diesbezüglichen Anliegerinitiative an das Wasserwirtschaftsamt und an das Staatliche Straßenbauamt auf dauerhafte Abhilfe wäre, bzw. ist eigentlich eine Sache für die Gemeinde Langenneufnach, sich diesbezüglich für die Sicherheit der Bürger stark zu machen und sich tatkräftig einzusetzen!
ABER! Jetzt kommt's!: Genau am tiefsten Punkt der "Wanne" ist nun die Zufahrtsstraße für das bzw. die neuen vorgesehenen Baugebiete geplant! Das ist völlig unverständlich!!!, wie jemand so etwas auch nur andenken kann und mag! Damit käme vermehrt Wasser von der großflächig geplanten Zufahrtsstraße "herabgeschossen" und genau diese Grundstücke, Immobilien und Anlieger bzw. Altbürger sollen weiters massiv geschädigt werden! Und genau diesen Anliegern sollen weitere Bürden, Nachteile und Verpflichtungen aufgehalst werden? Hat nicht eine Gemeinde den Auftrag, dass keiner einen Schaden hat?!
Bürgermeister Herr Eichinger hat weiteren Wasserabfluss von dem Neubaugebiet und der geplanten Zufahrtsstraße ausgeschlossen und verwiesen auf die dort zwingende Verpflichtung und Auferlegung für die Bauherren zu jeweils einem eigenen Zisternenbau. Kein weiterer Wasserabfluss durch diese Zufahrtsstraße scheint mir unrealistisch zu sein, alleinig was das Ausmaß der ca. sieben Meter breiten Straßenfläche anbelangt. Da steht eine qualifizierte Berechnung durch Experten an, die dann auch die Verantwortung für etwaige Schäden übernehmen! Weiters geschädigte Anwohner werden sich dann an diese Personen wenden, sich auf deren Aussagen berufen und Schadensersatz verlangen! Auch eine Berechnung des Wasservolumens, dass von der Staatsstraße 2026 vor allem südlicherseits aber auch nördlicherseits von der Straße und dem Straßenkanal in der "Wanne" zusammenläuft und v.a. besagte Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 319 ,320 und 321 schädigt, hat durchgeführt und dabei von dem potentiellen Wasserabfluss westlicherseits separat dargestellt zu werden. Bürgermeister Herr Eichinger hat die Verantwortlichkeit bezüglich der Schädigung durch den Abfluss der Wassermassen in die bisherige private Wohnbebauung auf das Straßenbauamt und das Straßenbauamt hat diese auf die Gemeinde und Bürgermeister Eichinger geschoben: Für die betroffenen Anlieger war dieses gegenseitige Argumentieren und wechselseitige Abschieben nicht amüsant, geschweige hilfreich, da einer dem anderen die Schuld und Verantwortlichkeit zuschob und keine Abänderung passierte. Mittels eines unabhängigen Expertengutachtens wäre dieses "Schwarze-Peter-Spiel" hoffentlich beendet und den Anrainern geholfen eine eindeutig klare Schadensursachenzuordnung bei einem weiterem Schadensereignis vornehmen zu können.
Von 2021/2 gibt es, da der Starkregen tagsüber war, Foto- und Videodokumentationen, was künftig fortgeführt werden wird.
Ich beantrage somit, dass von dem Bebauungsplan und der geplanten Bebauung westlich der Wörishofer Straße II abgesehen wird und das Verfahren eingestellt wird.
Jedoch wenn es tatsächlich zu dem Baugebiet kommen sollte und die Gemeinde keinerlei abfließendes Wasser von dem geplanten Baugebiet auf die Staatsstraße fließen lässt, d.h. somit auch die Zufahrtsstraße anderweitig verlegt z.B. parallel zur Wörishofer Straße, dann wäre die Zuordnung des Wasserabflusses und die Verantwortlichkeit dafür relativ eindeutig und die Anrainer der Wörishofer Straße könnten hoffentlich mit Unterstützung der Gemeinde auf Abänderung der Straßenwanne und weiteren Vorkehrungsmaßnahmen beim Staatlichen Straßenbauamt drängen. So könnten auch sie endlich wieder normal - auch ohne die ständigen Bedenken bzgl. Regengüssen bzw. Starkregen nicht sogleich eigene vorkehrende Wasserabwehrungsmaßnahmen installieren - leben und auch ein Urlaub und anderweitige Abwesenheit wären auch für sie sorg- und bedenkenlos möglich.
Weitere Einwendungen:
Für wen soll auch dieses neue Baugebiet sein? Geldanleger anlocken und keine Familien, wenn nur 2,25 Bewohner für ein Haus bzw. Wohneinheit angesetzt wird?! Die Schule und der Kindergarten, dessen Bau manchem allzu kostenintensiv war, sollten doch lieber mit heimischen Familien des Dorfes und Umgebung "bestückt" werden, was die gut durchmischte Dorfstruktur festigt. Ich gehe davon aus, dass v.a. junge Familien dort bauen und daran interessiert sind, dass auch ihre Kinder in die dörfliche Schule und den Kindergarten sicher gelangen. Somit bin ich bei weiteren 2 Mankos: für etwaige Kinder fehlt im Süden ein Kinderspielplatz und auch die Weiterführung des westlichen Fußweges, wo v.a. Kinder und ältere Bürger als Fußgänger und Radler sicher und ohne Überquerung der "rasanten" Wörishofer Straße in den Dorfkern, Kindergarten und Schule gelangen können, da das "Mama-Taxi" weiter keine Selbstverständlichkeit bleiben dürfte. So veranschlage ich pro Wohneinheit 3,5 Bewohner, was eine Binnenwanderung in das bzw. die Neubaugebiete Wörishofer Straße II (bzw. auch Wörishofer Straße III) mit einem Bewohnerzuwachs von 130 bis 150 Bürgern (plus von 110 bis 130) ausmachen dürfte! Dabei ist weiters unbedingt der aktuelle "Zeitenwandel", v.a. bzgl. Inflation, Bauzinsen, Energie, Baustoff- und v.a. Handwerkermangel zu bedenken und ob bzw. inwieweit der gewohnte Neubauboom weitergehen wird und die Wohnflächen weiter unbegrenzt sich steigern lassen: Die in Langenneufnach bereits ausgewiesenen Neubaugebiete und genehmigten Neubauten in Relation zu der für Langenneufnach berechneten demographischen Entwicklung und Bevölkerungszuwachs vom bayerischen Landesamt für Statistik dürften leicht den heimischen Bedarf decken und somit ausreichend sein!
Seit neuestem gilt es in Bayern die Innerortsraumbebauung vorzunehmen und auf die Außenraumbebauung und auf vermehrte Versiegelung zu verzichten. Aber wie mir scheint, soll in dem so anmutenden Oberdorf eine immense Wohnsiedlung "Langenneufnach-Süd" und somit geradezu ein eigener neuer südlicher Dorfkern entstehen, der wirklich wenig natürlich Gewachsenes dann aufweist und "Langenneufnach“ noch weiters verlängert. Wenn schon noch weiterem Bauplatzbedarf nachgegeben werden sollte, wäre doch das auch schon ins Auge gefasste Mischgebiet hinter dem Edeka bzw. beim Nord-Kreisel zu berücksichtigen. Denn die bisherige Freude am Bauen und den Niedrigzinsen wird sich nicht halten lassen und somit ggf. auch etliche Neubauten und Bauvoranfragen auch nicht. Neubauten sind dann klar v.a. Ziel von Geldanlegern und nicht von heimischen Familien, die mit ihren Kindern sich besonders selbstverständlich mit und in einem Dorf verwurzeln.
Durch das Neubaugebiet "nebenan" würde mein Grundstück deutlichen Wertverlust durch Lärm- und Staubemissionen, Beschattung, fehlende Aussicht und v.a. Erholungswert erleiden. So beantrage ich deshalb, dass die zwei Hausgruppen WA3 vorne an der Wörishofer Straße umdisponiert werden in drei niedere Bebauungen mit einer Firsthöhe von 7 Metern, zugleich verminderter Dachneigung und so die anderen Häusern angepasst. Auch eingehauste Wärmepumpen verursachen Lärm fortwährend oder zu Unzeiten, wie nachts oder frühmorgens. Wenn dann noch einige, oder gar alle Neubauhäuser damit sich versorgen lassen, dann kann ein subsummiertes Brummen sehr störend sich anhören und somit sollte keine einzige zugelassen werden, wegen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der "Feldweg", die Fortführung vom Am Alpenblick könnte auch als Spielstraße ausgebaut werden und so wäre auch eine mäßig langsame Durchfahrt zur Habertsweiler Straße möglich und eine Überbelastung einer einzigen Straße durch die vielen Neubewohner wäre vermieden.
Auch eine Reduzierung des Baugebietes ganz oben im Westen um die eingezeichneten Hausnummern 14,16,17,18 und 19 und die Zufahrtstraße über Am Alpenblick, würde einen unteren Wendehammer vor den Hausnummern 1,2 und 3 ermöglichen. Somit wäre auch der Landschaftseingriff, der Erholungswert und die Wertreduzierung für die bisherigen Bewohner der Wörishofer Straße nicht so einschneidend und schädigend.
Ich beantrage, dass -solange eine ordentliche Korrektur der Staatsstraße 2026, der Wörishofer Straße mit seiner "Wanne", v.a. die Behebung der Straßenneigungswendung nach Osten zu der Altbebauung hin, ausbleibt- vom Bebauungsplan Wörishofer Straße II abzusehen, zu verwerfen bzw. zumindest zurückzustellen ist.
Denn die zweierlei Angelegenheiten dürfen und sollen nicht weiterhin sich gegenseitig blockieren und eine Klärung und Abhilfe bzgl. Schädigungen durch Wassermassen den Anrainern der Wörishofer Straße vorenthalten bleiben.
Im weiteren schlage ich eine Ortsbesichtigung unter Vorlage von Vermessungs- und Berechnungsdaten und dem oben vorgeschlagenen Expertengutachten vor allem mit dem Bürgermeister, dem Langenneufnacher Gemeinderat und den betroffenen Anrainern der Wörishofer Straße 29 bis 17 vor, wobei anders als bei dem von mir initiierten Ortstermin am 03.08.2022, auch allen Anrainern Gehör geschenkt und über keinen hinweggeredet wird.
Ich bitte auch die Einwendungen, ausführlicheren Begründungen und Anträge von meinem Mann Bruno Behr bei der Abwägung der Einwände mit zu berücksichtigen, auf die ich hiermit ausdrücklich verweise.
Auch bitte ich, dass diese meine Einwendungen gegen den Bebauungsplan "Westlich der Wörishofer Straße II" und meine somit gestellten Anträge abgewogen und sachlich diskutierend bewertet werden. Bezüglich etwaigem Nachfragen bzw. nachgehendem Einbezug seitens der Gemeinde bzw. des Gemeinderates Langenneufnach stehe ich gerne zur Verfügung.

Ergänzung:

An die Verwaltungsgemeinschaft Stauden
86863 Langenneufnach 

Ergänzendes Schreiben zu meinem Schreiben „Einlegung vom Einspruch…“ vom 15.09.2022 bezüglich „Bebauungsplan westlich der Wörishoferstraße II“

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eichinger,
sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich nochmalige und ergänzend Widerspruch gegen den Bebauungsplan Wörishoferstraße II ein.
1. Bezgl. des Ausführungszeitraums der Bauarbeiten haben Sie – im Gegensatz zu den „Pflanzungen“ im Pkt. 7.7 – keinerlei Vorgaben festgesetzt. Ein konkretes Zeitfenster in allerhöchstens 4 Jahren Bauzeitraum für alle Neubauten ist wegen dem massiv zu erwartenden Baulärm und weiteren enormen Belästigungen unbedingt festzulegen. Auch ein tageszeitreiches Zeitfenster am morgendlichen Baubeginn, abendlichen Bauende incl. Einhaltung der Zeitspanne und Freihaltung des Wochenendes sind festzusetzen und zwingend einzuhalten.
2. Die Lebensqualität und Wohnwert, u.a. Gesundheit und auch Homeofficearbeiten der Anwohner und die der gesamten der dort vorzufindenden Tierwelt werden erheblich gestört und letztere vertrieben bzw. in ihrem Lebensraum vernichtet. Dies ist nicht hinnehmbar.
In den tiefen Gräben, v.a. den auf dem potentiellen Baugrundstück befindlichen Wassergräben befindet sich der Lebensraum und Rückzugsraum verschiedenster Schmetterlinge, seltener Vogelarten, Amphibien und vielfältige Pflanzenwelt, die erhalten bleiben muss. 
3. Es darf von einer Einholung von umweltbezogenen Informationen, der Überwachung der Umweltauswirkungen, der Umweltprüfung und Umweltbericht nicht abgesehen werden. Diese müssen unbedingt vorgenommen und vorgelegt werden. 
4. Eine substantive und konkrete Listenführung der Bauanfragen von potenziellen Bauherren sollte und muss erwartet werden und ist weiteren Behörden aufzuweisen. Eine rege private Bautätigkeit rechtfertigt die Anweisung derartiger Siedlungsgebiete nicht und schädigt nur die betroffenen umliegenden Bewohner und Anwohner und auch die Kleinstbewohner der Tiere die bisher noch vorzufinden sind und denen wir hiermit auch eine Stimme geben!
Abschließend will ich nochmals betonen, dass v. a. eine Hangbebauung durch eine Siedlung keinen Hochwasserschutz darstellt bzw. keinesfalls abfließendes Wasser mindert! 


42) Bürger 

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Jahren verbringe ich viel Zeit bei der Beseitigung von Hochwasserschäden auf dem Anwesen in der Wörishofer Straße 25, ausgehend von den Wassermassen der Wörishofer Straße und werde demnächst das Grundstück beziehen um hier im Naturpark Augsburg-Westliche Wälder mit der schönen naturnahen Umgebung im Süden von Langenneufnach, wie viele andere zu ihrem Erholungszweck zu nutzen.
Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bebauungsplan "Westlich der Wörishofer Straße II" ein.
Begründung: Für das Anwesen in der Wörishofer Straße 25 und den Nachbargrundstücken werden durch die geplante Bebauung "Westlich der Wörishofer Straße II" massive Gefahren und Schäden entstehen. Die Wörishofer Straße bildet im Bereich des geplanten Neubaugebietes eine sogenannte Straßenwanne, d.h. sie verläuft in einer Mulde, einer Senke. Die Straße ist hier zudem auch noch nach Osten geneigt. Das gesamte Oberflächen-Straßenwasser und das Wasser vom Straßengraben aus Richtung Walkertshofen fließen in diese Wanne.
Von Norden, aus der Ortschaft fließen ebenfalls das Straßen- und das Grabenwasser in die Straßenwanne. Von Westen fließen das Hangwasser und das abfließende Wasser der Bebauung "Am Alpenblick", nach meiner Kenntnis ohne Wasserrückhalteinrichtungen, in diese Straßenwanne.
Das abfließende Wasser von 4 Doppelhäusern mit Garagen und Autosteilplätzen, die demnächst auf den Grundstücken Wörishofer Straße Nr. 22 und Nr. 24 entstehen sollen, -sie haben nach meiner Kenntnis auch keine Wasserrückhalteinrichtungen-, fließt ebenfalls in die Straßenwanne.
So kommt es bei Starkregen schon seit Jahren auf der Höhe des geplanten Neubaugebietes auf der Wörishofer Straße zu gefährlichem Hochwasser. Durch zu kleine Straßengraben mit einem einzigen und zu kleinen Abflussrohr, durch einen zu kleinen Kanal in der Wörishofer Straße, durch eine Straßenneigung nach Osten und durch das abfließende Wasser der Bebauung "Am Alpenblick" verursacht, fließt das Straßenwasser in und durch die Anwesen im Osten der Wörishofer Straße und hinterlässt katastrophale Schäden, wie vollgelaufene Keller und Garagen, ausgespülte Hofeinfahrten mit tiefen Gräben, Mieter die panikartig ausziehen, Anwohner die vor jedem angekündigten Gewitter einen Hochwasserschutz aufbauen damit sie schlafen können, etc.
Allein im Jahr 2021 kam es zweimal zu solchen Wassermassen mit den entsprechenden Schäden bei den Anrainern.
Zum Glück sind noch keine Verkehrsunfälle oder gar Tote durch die Wassermassen zu beklagen.
Das geplante Neubaugebiet am Hang, mit Zufahrtsstraßen, 28 Häusern, Garagen, Hofeinfahrten und sonstigen versiegelten Flächen direkt in Höhe der Straßenwanne verschärft die Hochwassergefahr bei Starkregen gigantisch und ist unverantwortlich. Wer kommt für die zu erwartenden Schäden auf? Keine Versicherung würde das Risiko übernehmen. Durch die Klimaveränderungen nehmen die Extrem-Unwetter weiter zu.
Deshalb darf meiner Meinung nach an dieser Stelle niemals gebaut werden, schon eine Zufahrtstraße direkt in der Wanne der Wörishofer Straße ist inakzeptabel, es würde eine tickende Zeitbombe für die untenliegenden Anwesen entstehen, die durch jeden Starkregen hochgehen kann.
Jede Hangbebauung und jede versiegelte Fläche an einem Hang auch mit Rückhalteeinrichtungen, verschärfen immer die Gefahr durch abfließendes Wasser für die untenliegenden Grundstücke um ein Vielfaches!!!!
Ich bitte die Gemeinderäte alles zu tun damit die Bebauung "Westlich der Wörishofer Straße II" nicht verwirklicht und abgewendet wird.
Wegen der dauernden Hochwassergefahr schlage ich einen Ortstermin vor, wo der Gemeinderat zusammen mit den Anwohnern an der Straßenwanne über Abhilfemaßnahmen berät.
Laut Demographie-Spiegel für Langenneufnach, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Statistik, Stand 2021, wird die Bevölkerung von 2019 mit 1766 Einwohnern bis 2033 in Langenneufnach auf lediglich 1960 Einwohner anwachsen. Das ist in 14 Jahren eine Zunahme von 206 Personen. Dieser Bevölkerungszuwachs rechtfertigt meiner Meinung nach kein neues Baugebiet und schon gar nicht in der Größe des geplanten Neubaugebietes.
Mit großer Besorgnis wird die starke Bautätigkeit und die damit verbundene Flächenversiegelung in Langenneufnach beobachtet.
Direkt neben dem geplanten Neubaugebiet in der Wörishofer Straße Nr. 22 und Nr. 24 sollen demnächst 4 Doppelhäuser mit Garagen und Autostellflächen gebaut werden, das sind 8 Häuser, die auch schon viel Wohnraum bieten.
Vor wenigen Jahren wurden auf dem Grund vom ehemaligen Steinmetz in der Wörishofer Straße auch schon etliche Reihenhäuser errichtet.
Neben dem neugebauten EDEKA-Markt sind vor kurzem zwei große Wohnhäuser entstanden. In dem Baugebiet östlich vom Rathaus und östlich vom Kindergarten sind noch etliche Grundstücke unbebaut und ist außerdem viel Wohnraum entstanden. Im Bereich Am Alpenblick gibt es noch freien Baugrund.
Weiter sei bereits auch ein großes Mischgebiet im Westen konkret angedacht, inklusive Wohnbebauung. Es ist auch davon auszugehen, dass der momentane Leerstand in den nächsten Jahren weiteren Wohnraum bieten wird.
Auch die einheimischen Bauern können ihren Nachkommen ausreichend Baugrund vorhalten.
Die vielen Bauanträge an die Gemeinde zeigen auch deutlich auf, dass im Innenbereich von Langenneufnach und in den umliegenden Ortsteilen genügend Bauflächen vorhanden sind. Durch die in den letzten Jahren entstandenen Wohn- und Mischgebiete in Langenneufnach dürften von der Gemeinde ausreichend Grundstücke für Bauinteressenten geschaffen worden sein. Die Angaben im Bebauungsplan zu Bauanfragen sind seitens der Gemeinde leider nicht belegt und nur ganz unkonkret beschrieben.
Auch aus diesem Grund fordere ich die Gemeinde auf, das Baugebiet "Westlich der Wörishofer Straße II" zurückzustellen bzw. aufzuheben.
Weiters sind durch das geplante Neubaugebiet auch erhebliche negative Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten.
Das geplante Neubaugebiet am Ortsrand wird das Ortsbild und den Ortscharakter von Langenneufnach meiner Meinung nach extrem zum Negativen verändern. Die ca.130 Bewohner des geplanten Baugebietes werden das Gebiet am südlichen Ortsrand meiner Meinung nach in ihrer Freizeit stark beanspruchen, sodass der Erholungswert, die Ruhe und die Natur wohl stark beeinträchtigt werden und Langenneufnach im Süden seinen ursprünglichen Flair und Anreiz verliert.
Nach meiner Beobachtung ist der Bereich des geplanten Neubaugebietes Futterplatz für Graugänse und Rehe. Füchse und Hasen tauchen hier auch immer wieder auf und ein Milan kreist regelmäßig über diesem Gebiet. Ich bin kein Biologe, aber auf Spaziergängen habe ich in diesem Gebiet verschiedenste Vögel, Schmetterlinge und in der feuchten Hangmulde verschiedene Amphibien gesehen und eine große Vielfalt an Pflanzen.
Wo zurzeit alle auf "Greening" und Erhalt der Artenvielfalt bedacht sind, sollten Tiere und Pflanzen durch eine Dorfrandverbauung nicht weiter verdrängt werden, sondern deren Lebensraum von uns dauerhaft geschützt und erhalten werden.
Auch deshalb beantrage ich, dass auf die weitere Erschließung dieses Gebietes verzichtet wird. Auf alle Fälle sollte die gesamte südliche Randbegrünung für Tiere frei zugänglich sein und deshalb dauerhaft geschützt auf öffentlichem Grund errichtet werden.
Für diese Randbegrünung fordere ich deshalb auch, dass hier keine Wasserrückhaltebecken der angrenzenden Grundstücke zugelassen werden.
Durch das geplante Neubaugebiet kommt es außerdem zu einer erheblichen Licht- und Luftverschmutzung, verursacht durch den vermehrten Einsatz der sparsamen LED-Lampen bei der Straßenbeleuchtung, aber vor allem von den Kraftfahrzeugen. Durch die Lichtverschmutzung und deren Auswirkungen dürften hierdurch das Baugebiet und v.a. bei der gegenüber geplanten Zufahrtsstraße durch die ein- und ausfahrenden Autos eine enorme Beeinträchtigung für die gesamte Natur, d.h. die Anwohnern = den Mitmenschen und der gesamten jetzt noch vorherrschenden heimischen Tierwelt entstehen. Auch in den Waldgebieten im Osten und Süden wird die Tierwelt immens gestört. Durch den vermehrten Einbau von Holzheizungen wird die Luftqualität in der Umgebung enorm verschlechtert.
Es steht an und ist in der Verantwortung der Gemeinde Langenneufnach der weiteren Flächenversiegelung, besonders im Außenbereich Einhalt zu gebieten und den Naturcharakter, die Ruhe, die Schönheiten, die ländliche Struktur und den ursprünglichen Flair von Langenneufnach zu erhalten. Wieder soll ein grüner Hügel verbaut werden und das noch direkt am Ortseingang!
Ich beantrage deshalb den Bebauungsplan "Westlich der Wörishofer Straße II" nicht weiter zu verfolgen und aufzuheben.
Sollte der Bebauungsplan "Westlich der Wörishofer Straße II" trotz meiner oben genannten Bedenken und Anträge von der Gemeinde weiterverfolgt und aufrecht gehalten werden, hier noch meine weiteren Stellungsnahmen und Einsprüche zum Bebauungsplan.
Die große Zufahrtsstraßenfläche zum geplanten Neubaugebiet mit ihrem starken Hanggefälle würde bei Starkregen und Schmelzwasser, -durch die Klimaveränderungen verstärkt-, in der sogenannten Wanne der Wörishofer Straße die Hochwassergefahr und damit verbundene Wasserschäden für die Anwesen ….. extrem erhöhen.
Diese geplante Zufahrtsstraße befindet sich noch dazu direkt über dem Abflussrohr vom Straßengraben der Wörishofer Straße, welches unter der Wörishofer Straße und weiter unter dem Anwesen ……. verläuft. Der Wasserablauf wird dadurch stark vermindert und die Hochwassergefahr für die Anwesen östlich der Wörishofer Straße zusätzlich verschärft.
Die Wörishofer Straße hat in diesem Bereich eine Ostneigung, so dass bei Starkregen das Straßenwasser in die hier bestehenden Anwesen abfließt. Hochwasser auf der Wörishofer Straße tritt hier schon seit Jahren auf, im Jahr 2021 musste ich zweimal tiefe Gräben in der Hofeinfahrt auffüllen die durch abfließendes Straßenwasser verursacht wurden. Die Mieterin ist panikartig ausgezogen.
Westlich der Wörishofer Straße an Stelle des geplanten Neubaugebietes sollte deshalb als erste Abhilfemaßnahme ein angemessenes Wasserrückhaltebecken errichtet werden, das definitiv sicherstellt, dass es hier zu keinem weiteren Hochwasser kommen kann. Die Bürger, Verkehrsteilnehmer und Anwesen brauchen einen sofortigen Schutz der schnellst möglich verwirklicht werden muss, sie brauchen kein Neubaugebiet.
Experten verdeutlichen, dass jede Hangbebauung und jede versiegelte Fläche an einem Hang auch mit Rückhalteeinrichtungen, immer die Gefahr durch abfließendes Wasser für die untenliegenden Grundstücke um ein Vielfaches verschärfen. Ich bitte nochmals alle Gemeinderäte ihr Möglichstes zu tun - zumal in dieser unklaren Zeit des allgemeinen Wandels - die geplante Bebauung "Westlich der Wörishofer Straße II" nicht zu verwirklichen und den Bebauungsplan aufzuheben.
Es darf kein weiteres Wasser durch die geplante Zufahrtsstraße auf die Wörishofer Straße fließen. Deshalb fordere ich, dass in dem Hochwasser gefährdeten Bereich der Wörishofer Straße keine Zufahrtstraße zum geplanten Neubaugebiet entsteht. Die Zufahrtsstraßen zum geplanten Neubaugebiet sollten parallel zur Wörishofer Straße und der Wendeplatz im unteren Bereich gebaut werden.
Auf der Westseite der Wörishofer Straße, einer stark befahrenen Staatsstraße am Ortseingang, ist im Bereich des geplanten Neubaugebietes mit ca. 130 Bewohnern kein Fußweg vorgesehen. Die Bewohner des geplanten Neubaugebietes müssten somit alle die viel befahrene und gefährliche Wörishofer Straße queren und den östlichen Fußweg nehmen, um ins Dorf zu gelangen. Die Autos und Lkws fahren nach meiner Beobachtung hier wesentlich schneller als 50 km/h. Den Winterdienst hätten nur die Eigentümer der Anwesen am östlichen Fußweg zu leisten. Das ist nicht hinnehmbar und stellt eine Ungleichbehandlung dar. Durch den fehlenden westlichen Fußweg würden die bestehenden Anwesen am östlichen Fußweg, durch den stark zunehmenden Fußgängerverkehr einer ungleichen Belastung ausgesetzt. Zum Schutz der älteren Bürger und auch vor allem der Kinder vom geplanten Neubaugebiet und um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, ist ein Fußweg auf der Westseite der Wörishofer Straße zwingend zu errichten.
In dem geplanten Neubaugebiet sind viele junge Familien mit Kindern zu erwarten, deshalb und aufgrund der Größe des Gebietes fordere ich auch einen eigenen Kinderspielplatz einzuplanen.
Durch das Neubaugebiet wird der gesamte freie Ausblick nach Westen für die östlich der Wörishofer Straße gelegenen Anwesen verbaut. Dadurch verändern sich die Lichtverhältnisse auf den Anwesen gravierend und es ist mit einer starken Beschattung zu rechnen und mindert damit erheblich den Wohn- und Erholungswert sowie die Lebensqualität der Bewohner der Anwesen.
Deshalb fordere ich das WA3-Gebiet im unteren Bereich zu ändern und mit maximal 3 kleinen schmalen und niederen Einfamilienhäusern, d.h. mit Erdgeschoss und Dachgeschoss und einer Firsthöhe von maximal 7 m zu belegen und deren Lage mit Giebelseite zur Wörishofer Straße festzulegen. Auch hohe und breite Mehrfamilienhäuser mit über 8 m Firsthöhe dürfen nicht vorgesehen werden. Im oberen Bereich sollte das geplante Neubaugebiet um die Hausnummern 14, 16, 17, 18 und 19 reduziert und verkleinert werden. Somit könnten die bestehenden Anwesen östlich der Wörishofer Straße gerade noch ausreichend Licht von Westen herbekommen.
Der Kanal in der Wörishofer Straße ist meiner Meinung nach zu klein, wie der schlechte Ablauf vom Straßenwasser bei Starkregen zeigt. Der Kanal muss unbedingt neu berechnet werden, sollte das geplante Neubaugebiet angeschlossen werden.
Durch einen eventuellen Kanalneubau, verursacht durch das geplante Neubaugebiet dürfen keine Kosten auf die bestehenden Anwesen im Osten der Wörishofer Straße zukommen.
Zum Thema Wärmepumpen und Lärmemissionen.
Luftwärmepumpen, im Freien aufgestellt haben ein sehr hohes Beschwerdepotential wegen sehr störender Geräusche. Sie tragen mit dazu bei, dass sich das Wohnumfeld aus Sicht des Lärmschutzes wesentlich verschlechtert. Die abrupten Einschaltvorgänge (z.B. in den frühen Morgenstunden bei Wärmebedarf oder in der Nacht bei günstigerem Stromtarif) können zu Aufwachreaktionen der Nachbarn führen. Bei Wärmepumpen findet in der Regel keine schalltechnische Überprüfung nach Inbetriebnahme statt. Im Besonderen bei der Aufstellung von mehreren solcher Luftwärmepumpen, wovon bei den derzeitigen Kosten für Gas, Öl und sonstiger Brennstoffe auszugehen ist, muss auf die Lärm-Summierung geachtet werden. Denn da entstehen schnell sehr hohe Schallpegel!
Ich beantrage deshalb, dass im Bebauungsplan für alle im Freien aufgestellten Wärmepumpen (Kompressor und Ventilator) eine gute Schallschutzumhausung zwingend vorgeschrieben wird, mit wesentlich niederen Schallpegeln, wie im Bebauungsplanentwurf vorgeschrieben.
Die Zufahrtsstraße zum geplanten Neubaugebiet soll genau gegenüber dem Anwesen Wörishofer Straße 25 gebaut werden. Durch den zu erwartenden starken Zu- und Abfahrtsverkehr zum und vom geplanten Neubaugebiet ist hier mit einer sehr hohen Lärmbelästigung zu rechnen, was die Lebensqualität und die Gartenbenutzung der Bewohner deutlich mindert und einschränkt und zusätzlich den Einbau von hässlichen und teuren Lärmschutzeinrichtungen verlangt. Deshalb fordere ich, die Zufahrtsstraße zum geplanten Neubaugebiet an anderer Stelle zu errichten.
Trotz großer Anstrengungen seitens der Gemeinde ein Nahwärme-Angebot für das geplante Neubaugebiet zu erreichen, schlage ich vor, weitere Angebote von kleinen Blockheizkraftwerksbetreibern mit langjähriger Erfahrung einzuholen und einen günstigeren Nahwärmeversorger einzuplanen und anzubieten.
Im Hanggrundstück für das geplante Neubaugebiet befinden sich nach meiner Kenntnis auch etliche Wasserquellen. Es ist von der Gemeinde Langenneufnach sicherzustellen, dass durch das geplante Neubaugebiet sich bezüglich dem abfließenden Oberflächenwasser und der veränderten Grundwassersituation keine negativen Folgen ergeben. Durch die Klimaveränderungen fehlen bereits Niederschläge, besonders im Winter, so liegt es nahe, dass es durch das geplante Neubaugebiet zu Schäden, Austrocknung und Grundwasserverschiebungen und andererseits zu Schäden durch abfließendes Oberflächenwasser für die östlich der Wörishofer Straße gelegen Grundstücke und Häuser kommen kann. Ich halte es für notwendig, dass ein Expertengutachten eingeholt wird, das die Auswirkungen des geplanten Neubaugebietes auf die Grund- und Oberflächenwassersituation untersucht und auswertet.
Der Einbau der Wasserrückhalteeinrichtungen muss außerdem durch die Gemeinde kontrolliert werden und im Bebauungsplan zwingend vorgeschrieben werden.
Ein konkretes Puffer-Rückhaltevolumen bei Zisternen für Starkregenereignisse muss berechnet und im Bebauungsplan vorgeschrieben werden, sonst könnte es passieren, dass die Zisternen bei, d.h. vor einem Starkregen bereits voll sind und keine zu befüllende Kapazität aufweisen und somit keine Wirkung haben. Im Bebauungsplanentwurf werden "Ähnliche Wasserrückhalteeinrichtungen" erlaubt. Das darf nicht sein. Die Art und Größe der Wasserrückhalteeinrichtung sollte konkret vorgeschrieben werden, um einen Schutz vor abfließendem Wasser zu gewährleisten.
Diese Aussagen von mir sollten bei der Abwägung im Gemeinderat zur Sprache kommen, sachlich diskutiert und bewertet werden.

43) Bürger 

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Eichinger,
ich wohne seit einigen Jahren an der oben angeführten Adresse. Das Anwesen befindet sich seit Generationen im Eigentum unserer Familie. In den 80er Jahren wurde das Haus für die Kinder gebaut. Dementsprechend waren auch die Abwassersysteme zur damaligen angelegt worden und erfuhren bislang keine Anpassung.
Nach der Bebauung der Wörishofer Str. westlich vor einigen Jahren fiel bereits mehrfach die Überlastung des Kanalsystems bei Starkregen auf und es kam bereits zu gefährlichem Rückstau. Nun steht die Bebauung der Fläche westlich der Wörishofer Straße auf Höhe meines Grundstückes an. Die Anwesen östlich der Wörishofer Straße liegen wesentlich tiefer. Es liegt nahe, dass das aktuelle Kanalsystem nach der Bebauung der gegenüberliegenden Fläche, insbesondere Oberflächenwasser nicht in ausreichendem Maß aufnehmen kann, es zu einem Rückstau kommen wird, wovon vor allem die tiefer liegenden Häuser wie meines betroffen und gefährdet wären.
Ich bitte daher dringlichst darum, geeignete Maßnahmen im Rahmen der Planung zu ergreifen, um sicherzustellen, dass durch die Bebauung der gegenüberliegenden Flächen keine Nachteile für die bereits bestehenden Häuser und Wohnlagen östlich der Wörishofer Str. entstehen und insbesondere unbedingt ein Rückstau vermieden wird. Da es bei Bebauungsplänen, insbesondere bei Flächen in dieser Größenordnung, den angrenzenden Baubestand zu wahren und damit zu schützen gilt, sehe ich die Verantwortlichen der Gemeinde in der Pflicht, derartige Gefahren auszuschließen, auch um ggf. Regressforderungen in Schadensfällen zu verhindern.
Noch etwas liegt mir auf dem Herzen: Natürlich ist mir bewusst, dass weitere Wohnflächen dringend erforderlich sind und aufgrund effizienter Bauweise mehr Wohnraum geschaffen werden kann. Ich bitte jedoch ebenfalls um Berücksichtigung der Wohnqualität für die bereits bestehenden Anwohner wie mich. Gezielt ansprechen möchte ich die Pläne für die gegenüberliegenden Wohnhäuser (11 m hoch). Natürlich verwehre ich mich nicht für die Bebauung der Fläche, jedoch wäre es schön, einen Wohnblock zu vermeiden, der eine angenehme Wohnqualität hinsichtlich der Helligkeit (vorwiegend Schatten) nicht mehr ermöglicht. Ich plane derzeit, meinen Lebensabend in diesem Haus zu verbringen. Nicht zuletzt deshalb bitte ich um eine allgemein verträgliche Planung bei der Bebauung.
Für ein persönliches Gespräch oder Rückfragen stehe ich natürlich selbstverständlich zur Verfügung.
Ich bitte um Bestätigung bzgl. Erhalt dieses Briefes. Weiterhin würde ich mich über Informationen zu meinen Anliegen bzw. deren Berücksichtigung sehr freuen.

44) Bürger 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Eichinger, sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den am 22. 07.2022 in der Gemeinderatssitzung bekannt gegebenen Bebauungsplan "Westlich der Wörishofer Straße II" möchte ich folgende Einwände vorbringen:
1.) Wegen zu extremer Abschattung sollte die Bauweise der Wohnhäuser WA3 an der Straße von H3 auf H2 (Erdgeschoß mit Obergeschoß) geändert werden. Außerdem hat eine starke Wohnraumverdichtung einen vorstädtischen Charakter und passt nicht zu einem Dorf.
2.) Die Zisternen bzw. Mulden für Starkregenereignisse sind nur für die Randplätze WA1 vorgesehen. Ich halte das nicht für ausreichend. Auch für die Plätze WA2 und WA3 sollten diese vorgesehen werden.
Voriges Jahr hat ein nur halbstündiger Starkregen ausgereicht, um von der muldenartigen Wiese des geplanten Baugebietes die Straße und die gegenüberliegenden Grundstücke massiv zu überschwemmen. Wenn das Baugebiet mit versiegelten Flächen fertig ist, sind noch schlimmere Überflutung zu befürchten. Daher sollten unbedingt auch alle Bauplätze Zisternen bzw. Mulden erhalten.
3.) Zisternen können auch zur Bewässerung für trockene Sommer genutzt werden. Daher werden diese bei einem plötzlichen Gewitterregen sehr wahrscheinlich nur teilweise leer sein und somit ihre gewünschte Wirkung nicht erfüllen können.
4.) Zur Entlastung des Straßengrabens könnte ein weiterer Abfluß unter der Straße zum Graben parallel zur Bahn geschaffen werden.
5.) Die Zufahrt zum Baugebiet wäre von nördlicher Seite sicherer für Fußgänger, da sie die Straße zum Fußweg am Ortseingang nicht überqueren müssten.


Stellungnahme der Gemeinde zu 41 - 44

Die Gemeinde nimmt zu den eingegangenen Stellungnahmen der genannten Anwohner und Grundeigentümer gesammelt Stellung, da diese sich im Wesentlichen dieselben Argumente zu eigen machen und auch dieselben Ziele verfolgen.
Lage des Baugebietes und der Zufahrtsstraße
Das Baugebiet liegt an verkehrsgünstiger Stelle am südlichen Ortsrand von Langenneufnach. Die Lage der Zufahrt am Rand der Fläche ist so gewählt, dass über die Verschwenkung ins Baugebiet eine Verlangsamung des Verkehrs erzielt wird und gleichzeitig eine spätere Erweiterung ohne zusätzlichen Straßenanschluss ermöglicht werden kann. Jede andere Lage weiter nördlich hätte neben der ungünstigen Durchschneidung der einzigen größeren Baufläche auch sonst keine Vorteile in Sachen Wasserabfluss, im Gegenteil würde der vorhandene Graben dadurch verkürzt und in seiner Funktion eingeschränkt werden.

Alternative Bauflächen
Auch wenn in Langenneufnach einzelne Freiflächen vorhanden sind, lässt sich damit für die Gemeinde nicht verlässlich planen. Zum einen stehen diese Flächen i.d.R. nicht zum Verkauf oder nicht zu für die Gemeinde machbaren Konditionen, zum anderen lassen sich mittels solcher Einzelbauvorhaben keine wirtschaftlichen Erschließungsmaßnahmen abwickeln. Dies geschieht dann überwiegend durch Investoren/Bauträger. Die nachhaltigste Wertschöpfung für eine Gemeinde im Zusammenhang mit einer planbaren Bevölkerungsentwicklung ist daher immer noch die Entwicklung eines eigenen Baugebietes, für das auch entsprechende Flächen zur Verfügung stehen müssen. Dies ist bei der jetzt überplanten Fläche der Fall. 

Gebäudeformen und –größen
Mit dem WA3 wird der Forderung seitens Regierung v. Schw. und Regionalem Planungsverband nachgekommen, auch im ländlichen Raum verdichtete Wohnformen vorzusehen. Diese Mischung verschiedener Wohnformen wird vom LRA/Jugendarbeit auch ausdrücklich begrüßt. Der Größenmaßstab orientiert sich dabei an schon bestehenden neueren Wohngebäuden entlang der Wörishofer Straße.
Eine Verschattung der östlichen Bestandsgebäude wird durch die giebelständige Anordnung minimiert. Lt. entsprechender Simulationen erfolgt in den Wintermonaten keine Verschattung, weil der Gebäudeschatten aufgrund der tiefstehenden Sonne erst nach Sonnenuntergang auf die Ostseite träfe. In den Sommermonaten trifft der Gebäudeschatten erst am späten Abend auf die gegenüberliegende Seite. Basis der Simulation war der Bebauungsvorschlag, bei einer anderen Anordnung verschieben sich die betroffenen Flächen. Ein Geschoß weniger macht dagegen aufgrund der tiefstehenden Sonne fast keinen Unterschied.

Niederschlagswasser / Außeneinzugsflächen
Das Außengebiet wurde durch das IB Steinbacher betrachtet. Nach dessen Berechnungen fließt das Wasser im Bestand aus den Außeneinzugsgebieten von West nach Ost entlang der Habertsweiler Straße bzw. Am Alpenblick ab, z.T. auch durch das neue Baugebiet. Dies lässt sich z.B. durch eine Mulde im Bereich der Ortsrandeingrünung fassen und schadlos ableiten.

Niederschlagswasser / Rückhaltung:
Zur Rückhaltung des Niederschlagswassers ist pro Einzelhaus- bzw. DHH-Parzelle (Wa1, WA2) ein Retentionsraum von 5 m³ mit gedrosseltem Ablauf zwingend vorzusehen. Dieser Retentionsraum kann z.B. als Zisterne, Mulde o.ä. geschaffen werden. Dieses Volumen steht dabei immer ganz der Rückhaltung zur Verfügung und läuft nach dem Regen gedrosselt wieder leer; d.h. wer die Zisterne für Brauchwasser, Gartenbewässerung etc. nutzen will, muss diese entsprechend größer anlegen. Lediglich bei aufeinanderfolgenden Regenereignissen kann es sein, dass das ganze Volumen noch nicht wieder zur Verfügung steht, auch dann ist der Effekt immer noch besser als ohne Rückhaltung.

Niederschlagswasser / Abfluss
Mit dem Ausbau des Baugebietes geht auch die Anforderung des Staatlichen Bauamtes einher, dass kein Niederschlagswasser aus der Erschließungsstraße auf die Staatsstraße (Wörishofer Str.) gelangen darf. Alleine dadurch ist eine „sichere“ Planung und Ausführung erforderlich. 

Immissionsschutz / Wärmepumpen
Für Wärmepumpen wurden bereits die üblichen Auflagen in die Satzung aufgenommen.

Immissionsschutz / Verkehrslärm
Ein Verschieben der Zufahrtsstraße wäre – wenn überhaupt – nur in einem geringen Umfang nach Norden möglich. Für die Schallausbreitung wird dieser Unterschied nur gering eingeschätzt und verlagert die Problematik nur.
Mit der neuen Einmündung wird sich die Einfahrgeschwindigkeit verringern und sich auch die Gefahrenlage für die unmittelbaren Anwohner verbessern. 
Dass die neuen Bewohner auch mehr Fahrverkehr verursachen, wäre auch an anderer Stelle unvermeidlich. Es ist jedoch möglich, dass künftig mehr Menschen das Home-Office nutzen werden und so weniger Autofahrten zur Arbeit nötig werden.

Verbesserungen durch das Baugebiet:
Mit der Realisierung des Baugebietes wird die jetzt zusammenhängende Hangfläche in einzelne Parzellen und Erschließungs-/Grünflächen unterteilt. Pro Parzelle ist zur Rückhaltung von Niederschlagswasser ein Rückhaltevolumen z.B. mittels Zisterne vorgeschrieben. Dadurch wird das Wasser von 18 „kleinen“ und 2 - 3 „großen“ Wohngebäuden und mindestens der Hälfte der Flachdachgaragen (ca. 1.800 + 480 + 320 = 2.600 m²) bereits abgefangen und verzögert dem Regenwasserkanal zugeführt. Hinzu kommt noch das Wasser aus den Zufahrtsflächen (mind. 500m²) und der Straße (ca. 2.300 m²), das ebenfalls zurückgehalten wird. Außerdem wird davon ausgegangen, dass der Abfluss aus angelegten Gartengrundstücken und Grünflächen geringer ist als aus einer landwirtschaftlichen Fläche. Von den überplanten 1,8 ha erfahren also mindestens 5.400 m² eine konkrete Rückhaltung und Ableitung des Niederschlagswasser, die Restfläche zumindest eine Verbesserung.

Fazit:
Aus Sicht der Gemeinde wurde verantwortungsvoll geplant und eine weitere Belastung der Bestandsgrundstücke an der Wörishofer Str. nach Möglichkeit vermieden. Ein 100 %-iger Schutz vor jeglichen Beeinträchtigungen, insbesondere bei Starkregenereignissen kann die Gemeinde jedoch nicht leisten, weder hier noch an anderen Stellen in der Gemeinde, da die getroffenen Annahmen für Regenereignisse etc. nie absolut jeden (Extrem-)Fall abdecken können. 


Beschluss zu 41-44
(Die Rückhaltung von Niederschlagswasser wird auch auf WA3 ausgeweitet.)
Die Gemeinde ist unter Bezugnahme auf die oben genannten Ausführungen der Ansicht, mit der Ausweisung des Baugebietes 'Westlich der Wörishofer Str. II' verantwortungsvoll zu handeln und die gesetzlichen Anforderungen zum Schutz ihrer Bürger zu erfüllen.
Daher hält die Gemeinde an der Weiterführung der Planung – mit entsprechenden Modifikationen – fest.

Abstimmung: 12 : 0

Diskussionsverlauf

Einige Mitglieder des Gremiums bekunden ihr Verständnis zu den eingebrachten Einwendungen der Anlieger. Sie sind selbst Betroffene bei Starkregenereignissen mit Hochwasser. Die anfallenden Wassermengen sind von Ereignis zu Ereignis unterschiedlich. Sie werten das neue Baugebiet mit dem Einbau von Regenrückhaltungen als positiv, da gewisse Mengen an Regenwasser vorab abgeleitet werden.  

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4. Örtliche Rechnungsprüfung 2021 der Gemeinde Langenneufnach, Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 4

Sachverhalt

Der Vorsitzende berichtet, dass die örtliche Rechnungsprüfung am 26.01.2023 stattfand. Er überträgt das Wort an Frau Ursula Paun, Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses. Frau Paun trägt das Ergebnis der Rechnungsprüfung vor. Es ergaben sich vier Prüfungsbemerkungen.

Beschluss 1

Der vom Rechnungsprüfungsausschuss erteilte Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 samt Stellungnahme des 1. Bürgermeisters und der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Einwendungen von wesentlicher Bedeutung werden nicht erhoben. Der Bürgermeister wird für das Jahr 2021 entlastet.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
1. Bürgermeister Eichinger ist persönlich beteiligt und nimmt nach Art. 49 GO an der Abstimmung nicht teil.

Beschluss 2

Die im Haushaltsjahr 2021 angefallenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt. Die Jahresrechnung 2021 wird hiermit gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festgestellt.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Nach der Abstimmung übergibt Rechnungsprüfungsvorsitzende Paun wieder das Wort an den Vorsitzenden.

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5. Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für einen Teil-Flächennutzungsplan zur Steuerung von Windkraftanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 5

Sachverhalt

Am 10.01.2023 hat der Gemeinderat Langenneufnach „die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung zur Errichtung von Windkraftanlagen“ beschlossen. Nach Rücksprache des Vorsitzenden mit Frau Willkomm vom Büro Sing, Landsberg am Lech hat sich ergeben, dass ein solcher Flächennutzungsplan angesichts der in Frage kommenden Flächen keinen Sinn ergibt.

Der Vorsitzende überträgt das Wort an die Geschäftsstellenleiterin Frau Knöpfle. Frau Knöpfle erläutert die Gründe, die für die Aufhebung des Beschlusses sprechen anhand der vorgelegten Planunterlagen des Ingenieurbüros Opla. Die Überprüfung des Ingenieurbüros ergab, dass die in Frage kommenden Flächen zu gering sind, um als Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen (Konzentrationsflächen) für die Errichtung von Windkraftanlagen auszuweisen. Die Kosten für die Änderung des Flächennutzungsplanes können daher eingespart werden. 

Zudem sieht das Windenergieflächenbedarfsgesetz als Teil des Wind-an-Land-Gesetzes vor, dass bis Ende des Jahres 2027 1,1 % und bis Ende des Jahres 2032 1,8 % der Landesfläche Bayerns für Windkraftanlagen ausgewiesen sein muss. Diese Regelung betrifft den ganzen VG-Bereich. Einige Mitgliedsgemeinden der VG liegen weit über die 1,8 % und gleichen damit den geringen Flächenanteil der Gemeinde Langenneufnach wieder aus. 

Diskussionsverlauf

In der Beratung wird auf die mögliche Änderung der 10-H-Regelung durch den Gesetzgeber hingewiesen. Eine Änderung ist nicht ausgeschlossen. Frau Knöpfle sieht jedoch eine Absicherung der Gemeinde Langenneufnach durch den höheren Flächenanteil der anderen Mitgliedsgemeinden.  

Beschluss

Der folgende Beschluss des Gemeinderats Langenneufnach vom 10.01.2023 wird revidiert.

„Die Gemeinde Langenneufnach beschließt die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung zur Errichtung von Windkraftanlagen. Es wird bis zum 01.02.2024 eine Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung in Kraft sein. 
Die Gemeinde Langenneufnach bevollmächtigt außerdem den 1. Bürgermeister den Auftrag zur Planung und Erstellung des Flächennutzungsplanes an ein Ingenieurbüro zu vergeben.“

Der Aufstellungsbeschluss wird aufgehoben (Sätze 1 und 2). Der abgeschlossene Ingenieurvertrag (Satz 3) soll einvernehmlich aufgehoben und die bisherigen Leistungen sollen abgerechnet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Stellungnahme der Gemeinde Langenneufnach gemäß § 36 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 6
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6.1. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 12 Reihenhäusern und einem Mehrfamilienhaus, Fl.-Nrn. 1357, 1358/2, 1361/20, Gemarkung Langenneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 6.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Errichtung von 12 Reihenhäusern und einem Mehrfamilienhaus

Fl.-Nrn.:                        1357, 1358/2, 1361/20, Gemarkung Langenneufnach

Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage wurde das Bebauungskonzept in der Gemeinderatssitzung am 07.02.2023 bereits behandelt und dem Vorhaben und den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.
Vom Antragsteller wurde daraufhin ein Antrag auf Vorbescheid zur Beantwortung der explizit gestellten Fragestellungen beim Landratsamt eingereicht.

Die geplante Bebauung ist in zwei Teilbereiche untergliedert:

  1. Errichtung von 12 Reihenhäusern (3 Hausgruppen) mit Garagen und Stellplätzen, Fl.-Nrn. 1357 und 1358/2, Gemarkung Langenneufnach

Diese beiden Grundstücke werden derzeit noch gewerblich genutzt.
Eine Auslagerung des bestehenden Betriebes auf Fl.-Nr. 1358/2 soll zeitnah umgesetzt und anschließend sämtlicher Bestand auf den betroffenen Grundstücken abgerissen werden.

Auf den Flurstücken ist die Errichtung von zwölf Reihenhäusern in II+D-Bauweise (Wandhöhe ca. 7,00 m, Neigung des Satteldaches 35°), aufgeteilt in drei Hausgruppen, vorgesehen. Entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung wurden für jedes Reihenhaus zwei Stellplätze berücksichtigt.

Die Bebauung beurteilt sich gem. § 34 BauGB (Umgebungsbebauung), beide Flurstücke sind im Flächennutzungsplan als „Gemischte Baufläche“ gekennzeichnet.


  1. Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten, Fl.-Nr. 1361/20, Gemarkung Langenneufnach

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Nördlich des Fischerweges“ wurde aufgrund der gewerblichen Nutzung des nördlich angrenzenden Flurstücks Fl.-Nr. 1358/2 ein Schallschutzgutachten erstellt und für den festgesetzten Haustyp H4 u.a. verschiedene schallschutzrelevante Maßnahmen festgeschrieben. 

Festsetzungen für den Haustyp H4
Erdgeschoss und ausgebautes Dachgeschoss (ein durch den Dachausbau sich ergebendes 2. Vollgeschoss) ist zulässig.
Ein Vollgeschoss im Souterrain ist unzulässig. 
Die nördliche Kommunwand zur Fl.-Nr. 1358/2 ist fensterlos zu erstellen und so auszubilden, dass im Gebäude dB(A)-Werte eines WA vorherrschen.


Dachneigung 38° – 45°
Traufhöhe max. 3,80 m über Terrain (Messpunkt St.-Str. 2026)
Firsthöhe max.         10,20 m
Kniestock                 0,80 m
(Kniestock: Höhe ab OK FFB oberstes Geschoss bis OK Sparren, gemessen an VK Außenwand)

OK Erdgeschoss (FFB) max. 30 cm über Oberkante der angrenzenden Staatsstraße 2026.
Geringfügige Geländeveränderungen zur Angleichung der Häuser an das natürliche Gelände sind zulässig.


Für die Umsetzung des Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten mit je max. 80 m² Wohnfläche
werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

  1. Schallschutztechnische Maßnahmen 
wie z.B. vorgeschriebene Grenzbebauung. Diese sind durch die Auslagerung des Betriebes nicht mehr erforderlich.

  1. Überschreitung bzw. Verschiebung des Baufensters
      da keine Grenzbebauung stattfindet

  1. Geschossigkeit – Festsetzung Erdgeschoss und 2. Vollgeschoss im DG
Es soll ein Wohngebäude mit 2 Voll- und einem Penthousegeschoss entstehen. Die Firsthöhe würde die eines bebauungsplankonformen Gebäudes in E+D-Bauweise nicht übersteigen.

  1. Wohnungsanzahl
Es sollen 6 – 7 Wohnungen entstehen.
Anmerkung: Bei der Stellplatzberechnung wurde von 7 Wohnungen (< 80 qm) ausgegangen, wodurch sich eine Stellplatzanzahl von 14 Stellplätzen ergibt
(11 Stellplätze für die Wohnungen, 3 zusätzliche Besucherstellplätze).

  1. Überschreitung der Grundflächenzahl II auf 0,58 statt 0,45
beim Mehrfamilienhaus durch Stellplätze und Zufahrten.

  1. Sprossenfenster
Sprossenfenster entsprechen nicht mehr dem aktuellen Kundengeschmack. In der näheren Umgebung sind mehrfach Fenster ohne Sprossenteilung vorhanden.

  1. Dachform – Festsetzung Satteldach
Es soll aus optischen Gründen ein Walmdach entstehen.

  1. Dachneigung – Festsetzung 38° - 45°
Anstatt eines steilen Satteldaches soll ein flachgeneigtes Walmdach mit einer Dachneigung von 15° entstehen.

  1. Geländeveränderungen
Das Grundstück ist noch nicht nivelliert, fällt jedoch lt. Bayernatlas von West nach Ost ca. 3,00 m ab. Vier Stellplätze sollen mit direkter Zufahrt im Kellergeschoss untergebracht werden, d.h. keine Tiefgarage.
Sollten die erforderlichen Geländeveränderungen als nicht geringfügig eingestuft werden, wird eine Befreiung hiervon beantragt.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende erläutert das Bauvorhaben sowie die beantragten Befreiungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes anhand der Planunterlagen. Der beantragten Befreiung zur Errichtung eines Walmdaches kann aus seiner Sicht nicht entsprochen werden, da bereits einem angrenzenden Bauwerber die beantragte Befreiung hinsichtlich der Dachform verweigert wurde. Das geplante Mehrfamilienwohnhaus liegt im Bebauungsplan „Nördlich des Fischerweges“, dieser sieht in seinen Festsetzungen zur Bebauung die Errichtung eines Satteldaches vor. Zudem sind im Umgriff des Grundstückes nur Wohnhäuser mit Satteldächern.  
Einige Mitglieder des Gremiums sehen kein Hindernis, der Befreiung zur Errichtung eines Walmdaches zu entsprechen. Es ist keine einschneidende Veränderung und das Mehrfamilienwohnhaus mit Walmdach würde sich durchaus in die umliegende Wohnbebauung einreihen.   

Beschluss 1

Der Gemeinderat erteilt der Errichtung von 12 Reihenhäusern entsprechend den beigefügten Planunterlagen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Gemeinde erteilt den beantragten Befreiungen unter Buchstabe a – f das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Beschluss 3

Die Gemeinde erteilt der beantragten Befreiung zur Errichtung eines Walmdaches das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 8

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Beschluss 4

Die Gemeinde erteilt der beantragten Befreiung zur Verringerung der Dachneigung auf 15° das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Beschluss 5

Bezüglich der Geländeveränderungen (Buchstabe i) kann eine Stellungnahme der Gemeinde erst nach Vorlage einer detaillierten Eingabeplanung abgegeben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 7

Sachverhalt

Es liegen keine Berichte aus der Verwaltung vor.

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8. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 8
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8.1. Feldwegesanierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 8.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert über das Treffen mit dem Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft, Herrn Fendt. Die Sanierung der notwendigen Feldwege wurde abgeklärt. Die Firma Mayr, Langenneufnach wird die Sanierungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Jagdgenossenschaft durchführen. Die Firma Mayr wird je nach Witterung mit den Arbeiten beginnen. 

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8.2. Streuobstweg - Rückschnitt der Obstbäume

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 8.2

Sachverhalt

Der Rückschnitt der ca. 100 Obstbäume im Streuobstweg wurde durch das ausgebildete Fachpersonal der beauftragten Firma durchgeführt. Der geringe Rückschnitt der Bäume wird aus dem Gremium bemängelt. 

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8.3. Feuerwehrhaus Langenneufnach - Kauf und Installation einer neuen Sirene

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 8.3

Sachverhalt

Die Sirenenanlagen im Gemeindebereich wurden überprüft. Bei der bestehenden Sirene in der Rathausstraße 62 wurde festgestellt, dass diese nicht mehr einwandfrei funktioniert. Bei einer Reparatur müsste die komplette Schaltanlage ausgetauscht werden.

Deshalb wurde entschieden, die Sirene in der Rathausstraße 62 abzubauen und am Feuerwehrhaus eine neue Sirene zu installieren. Die Fa. Hörmann erhielt nach Angebot vom 30.01.2023 den Auftrag für die Montage einer elektronischen Sirene als Seitenwandmontage. 

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8.4. Wettbewerb "Gütesiegel Heimatdorf 2023"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 07.03.2023 ö 8.4

Sachverhalt

Der Vorsitzende berichtet über die finale Auswahl der Gemeinde zum Wettbewerb „Gütesiegel Heimatdorf 2023“. Damit die Gemeinde eine Prämie aus diesem Wettbewerb erhält, findet am Dienstag, 2. Mai 2023 von 9:30 bis 12:00 Uhr eine Besichtigung durch die Vertreter des Heimatministeriums, der Regierung sowie der Bezirksheimatpflege statt. Im zweieinhalbstündigen Rundgang sollen die Besonderheiten der Gemeinde, Ergebnisse z. B. eines Gemeindeentwicklungskonzepts, einer interkommunalen Zusammenarbeit sowie das Wirken des Ehrenamts vorgezeigt werden. 

Datenstand vom 21.04.2023 09:13 Uhr