Datum: 27.02.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Lagerhaus, Bahnhofstr. 5
Gremium: Gemeinderat Walkertshofen
Körperschaft: Gemeinde Walkertshofen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vorstellung der Planung Innerortsbebauungsplan Nr. 14 "Aichener Straße/Weberweg"
2 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 30.01.2024
3 Bauanträge
3.1 Neubau einer Doppelgarage, Fl.-Nr. 945/13, Gemarkung Walkertshofen
3.2 Nutzungsänderung eines Hotels in ein Übergangswohnheim für Geflüchtete, Fl.-Nr. 14, Gemarkung Walkertshofen
3.3 Umbau und Sanierung des bestehenden Wohn- u. Geschäftshauses, Umnutzung des EG mit beleuchteter Werbeanlage und Ausbau des Dachgeschosses, Fl.-Nr. 45/2, Gemarkung Walkertshofen
4 Radwegeausbau nach Langenneufnach
5 Überörtliche Rechnungsprüfung 2016 bis 2020 - Öffentlicher Teil
6 Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstandes für die Europawahl am 09.06.2024
7 Gründung des regionalen Energiewerks Lech-Wertach-Stauden - erneuter Satzungsbeschluss
8 Informationen

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1. Vorstellung der Planung Innerortsbebauungsplan Nr. 14 "Aichener Straße/Weberweg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 27.02.2024 ö 1

Sachverhalt

Herr Selmair vom Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach stellt die Planung zum Innerortsbebauungsplan Nr. 14 „Aichener Straße/Weberweg“ vor. Präsentation ist Beilage zum Protokoll. Folgende Merkmale und Herausforderungen werden berücksichtigt:
  • Topographisch bewegtes Gebiet
  • Dachlandschaften und Gibelausrichtungen
  • Erhalt von Böschungen und Gehölzen
  • Gebäude in 2 plus D, Gebäudehöhen
  • Baugrenzen zunächst nur für Hauptgebäude vorgesehen
  • Vorabsprache mit dem Landratsamt bezüglich Emissionen und Naturschutz

Folgende Fragen werden im Rahmen der Besprechung mit dem Gemeinderat aufgeworfen:
  • Dörfliches Mischgebiet ermöglicht nur Landwirtschaft im Nebenerwerb. Dem Landwirt darf der Einstieg in den Haupterwerb nicht verhindert werden.
  • Entwicklungsmöglichkeiten einzelner Grundstücke.
  • Ablauf der Veränderungssperre muss beachtet werden.
  • Planunterlagen werden jetzt zeitnah erstellt. Behandlung auf Sitzung am 23.04.2024.

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2. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 30.01.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 27.02.2024 ö 2

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 30.01.2024 wurde im Staudenboten KW 07/2024 veröffentlicht und dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Bei Top 7.1 ist im Nachgang zur Veröffentlichung eine redaktionelle Änderung notwendig.

GR Schorer nimmt ab TOP 2 an der Sitzung teil.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls vom 30.01.2024 mit redaktioneller Änderung bei Top 7.1.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 27.02.2024 ö 3
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3.1. Neubau einer Doppelgarage, Fl.-Nr. 945/13, Gemarkung Walkertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 27.02.2024 ö 3.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau einer Doppelgarage

Fl.-Nr.:                                945/13, Gemarkung Walkertshofen

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Röstergraben – 1. Änderung“ in einem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet.

Im ursprünglichen Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Flachdachgarage mit extensiver Begrünung – zulässig gem. § 4.3 der Satzung) wurde die Doppelgarage mit einer Gesamtlänge von 9,00 m und einer mittleren Wandhöhe von 2,975 m eingetragen.
Da die Bauausführung der Doppelgarage planabweichend erfolgte, wurde ein neuer Bauantrag für die Errichtung einer Doppelgarage mit folgenden beantragten Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften gestellt:

Beantragte Abweichungen von Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) - Abstandsflächen

  1. Mittlere Wandhöhe der Garage: 3,225 m
Gem. BayBO: mittlere Wandhöhe max. 3,0 m

  1. Gesamtlänge der Garage inklusive Vordach: 10,25 m
Gem. BayBO: Gesamtlänge je Grundstücksgrenze max. 9,0 m

Begründung des Antragstellers:
  • Die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar
  • Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden nicht berührt
  • Die Nachbarunterschriften liegen vor
  • Es handelt sich um eine ortsübliche Bauweise

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit den beantragten Abweichungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3.2. Nutzungsänderung eines Hotels in ein Übergangswohnheim für Geflüchtete, Fl.-Nr. 14, Gemarkung Walkertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 27.02.2024 ö 3.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Nutzungsänderung eines Hotels in ein Übergangswohnheim für Geflüchtete

Fl.-Nr.:        14, Gemarkung Walkertshofen

Das bisher als Hotel genutzte Gebäude soll nach Umbaumaßnahmen in ein
Übergangswohnheim für Geflüchtete umgenutzt werden.

Den Bauantragsunterlagen liegt ein Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz nach § 11 der Bauvorlagenverordnung bei.
Die gem. der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) erforderlichen 6 Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Seitens des am Verfahren beteiligten Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Augsburg, wird aufgrund des im Osten angrenzenden Waldes die Empfehlung ausgesprochen, mit Zustimmung des Waldbesitzers einen Baumgutachter zu beauftragen, der die Verkehrssicherheit des Baumbestandes prüft und eventuell notwendige Maßnahmen durchführt.


Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderung:
Im Untergeschoss wird in den ehemaligen Personalräumen eine privat genutzte Wohneinheit 
errichtet und es werden zusätzliche Sanitärräume für die Bewohner eingebaut.
Vier weitere Zimmer werden im ehemaligen Speisesaal im Erdgeschoss hergestellt sowie eine
Gemeinschaftsküche und Waschküche vorgesehen; die Zimmer im Obergeschoss bleiben
unverändert.
Die Stahlaußentreppe (2. Fluchtweg) im Obergeschoss wird als zweiläufige Podesttreppe
ausgebildet.

Im Brandschutznachweis wird für die Gemeinschaftsunterkunft eine Belegung mit max. 64
Personen aufgeführt – im OG max. 33 Personen, EG max. 28 Personen, UG 3 Personen.


Zur Umsetzung des Vorhabens werden folgende Abweichungen von bauordnungsrechtlichen
Anforderungen beantragt:

  1. Abweichung von Art. 29 Bayerische Bauordnung (BayBO) – Decken

Tragende vertikale Bauteile (Wände, Stützen) sind Bestand und wurden im Wesentlichen als Holzbau errichtet. Die Decke über OG ist im DG mit Gipskarton-Feuerschutzplatten beplankt, womit F60 erreicht wird.

Begründung:
Entgegen den Vorgaben des Genehmigungsbescheids von 1978 wurde das OG und das DG als Holzbaukonstruktion errichtet. Unterseitig können die Räume nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand auf gesicherte F90-Qualität ertüchtigt werden.
Daher wurde schon in 2014 die Beplankung mit Gipskarton-Feuerschutzplatten gefordert und 2017 umgesetzt. Weitere Kompensationsmaßnahmen s. Antrag auf Abweichung Nr. 2


  1. Abweichung von Art. 25 Bayerische Bauordnung (BayBO) – Tragende Wände, Stützen

Tragende vertikale Bauteile (Wände, Stützen) sind Bestand und im Wesentlichen als Holzbau errichtet. Die Holzbalkendecke wurde oberseitig mit Gipskarton-Feuerschutzplatten beplankt, womit F60 erreicht wird.

Begründung:
s.a. Abweichungsantrag Nr. 1
Weitere Kompensationsmaßnahmen:
  • Alle Räume im OG haben einen 2. Flucht- und Rettungsweg über eine Stahlaußentreppe
  • Raum Nr. 2 im OG ist kein Aufenthaltsraum mehr, sondern wird nur als Abstellraum genutzt.
  • Alle Zimmertüren werden vollwandig, dichtschließend und selbstschließend ausgeführt.
  • Es werden intern funkvernetzte Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676 installiert.

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat diskutiert ausführlich die Thematik.

Die Gemeinde begründet ihre Ablehnung wie folgt:
  • Der Brandschutz ist nicht gewährleistet (u.a. Holzbalkendecken).
  • Der angrenzende Waldbestand ist nicht ausreichend standsicher (alter Baumbestand, sandiger Boden, Holzbalkendecken nicht durchschlagsicher, nach Abholzung Hangsicherheit nicht gewährleistet).
  • Übermäßig starke Belegung ohne Sozialräume, Raumaufteilung zu eng.
  • Die Einrichtung ist zu groß für Walkertshofen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit den beantragten Abweichungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

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3.3. Umbau und Sanierung des bestehenden Wohn- u. Geschäftshauses, Umnutzung des EG mit beleuchteter Werbeanlage und Ausbau des Dachgeschosses, Fl.-Nr. 45/2, Gemarkung Walkertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 27.02.2024 ö 3.3

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Umbau und Sanierung des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses, Umnutzung des EG mit beleuchteter Werbeanlage und Ausbau des Dachgeschosses

Fl.-Nr.:        45/2, Gemarkung Walkertshofen

Der Antragsteller möchte nach Abbruch des im Osten angebauten Vorbaus im Erdgeschoss des
bestehenden zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses ein Versicherungsbüro (vormals
Pizza-Service) einrichten.
Die Wohnung im Obergeschoss soll saniert und im Dachgeschoss eine zusätzliche Wohnung
errichtet werden.

Nach Errichtung von zwei weiteren Stellplätzen können auf dem Grundstück insgesamt 5
Stellplätze, hiervon 1 Garage, nachgewiesen werden.

Da die Abstandsflächen nicht vollständig auf dem Grundstück zu liegen kommen, wurde ein Antrag auf isolierte Abweichung von Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gestellt.

Art der Abweichung:
Der Mindestabstand von 3,00 m an der Südostecke kann nicht eingehalten werden.
Es sind lediglich 2,52 m an der ungünstigsten Stelle auf dem Baugrundstück möglich.

Begründung:
Es handelt sich um ein bestehendes Gebäude, bei welchem das Dachgeschoss ausgebaut werden soll.
Auf der betreffenden Seite ändert sich lediglich der Dachaufbau, welcher durch die Dachisolierung um 16 cm höher wird.
Durch die neue Dachgaube auf der Westseite entsteht kein Abstandsproblem.

Diskussionsverlauf

Aus den Reihen der Mitglieder wird auf ein Störungspotential durch die beleuchtete Werbeanlage hingewiesen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit der beantragten Abweichung das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Radwegeausbau nach Langenneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 27.02.2024 ö 4

Sachverhalt

Die Vorsitzende berichtet zu den Planungs- und Ausbaumöglichkeiten für den Bau eines Radweges nach Langenneufnach.

Der Gemeinderat hat sich intensiv seit 2018 mit der Thematik beschäftigt. Der Gemeinderat möchte einen Radweg entlang der Staatsstraße realisiert sehen. Die Gemeinde hat versucht, den erforderlichen Grunderwerb zu tätigen, welcher leider gescheitert ist. 

Das Staatliche Bauamt ist bereit Radwege zu planen und zu bauen. Nach Ortseinsicht und Prüfung durch den Leiter des Bauamtes wurde mitgeteilt, dass die Variante entlang der Staatsstraße vom Staatlichen Bauamt verworfen wurde. Als verwirklichbar wurde vorgeschlagen, den bestehenden Feldweg auf 3,50 m als Radweg auszubauen. Wobei sich das Staatliche Bauamt auch eine Variante vorstellen kann, die vor der Kläranlage die Neufnach quert und damit eine Steigung vermieden wird.   

Es muss eine Entscheidung getroffen werden, ob die Gemeinde einen kommunalen Radweg entlang der Staatsstraße baut oder das Straßenbauamt den Radweg plant und baut. 

Die Vorsitzende gibt vor Beschlussfassung noch zu bedenken, dass bei einem Ausbau durch die Gemeinde die Kommune die Planungs- und Ausbaukosten sowie die Kosten des Grunderwerbes tragen muss. Die Straßenbaulast läge auch bei der Gemeinde.

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende bringt ausführlich die bisherige Historie in Erinnerung. Danach bestanden von Anfang die Absicht der Gemeinde und die Zusage des Staatlichen Bauamts Augsburg, dass die Gemeinde den Radweg plant und den Grunderwerb durchführt sowie das Staatliche Bauamt anschließend den Bau auf staatliche Kosten durchführt. Wunsch der Gemeinde war dabei immer, den Radweg direkt entlang der Staatsstraße verlaufen zu lassen.

Dies lässt sich aus Sicht des Bauamtes so nicht verwirklichen. Dazu ging ein zusammenfassendes Schreiben des Staatlichen Bauamtes vom 26.02.2024 ein, dass im Wortlaut verlesen wird, Beilage zum Protokoll. Im Folgenden diskutiert der Gemeinderat ausführlich verschiedene Varianten für den Verlauf des Radweges (ganz oder teilweise Führung entlang der Staatsstraße sowie mehrere Alternativen abseits davon).

Der gefasste Beschluss stellt einen Kompromiss dar, der weitgehende Planungsspielräume durch das Straßenbauamt eröffnet, samt eines gleichzeitigen Appells an das Bauamt, die Wünsche und Anregungen der Gemeinde möglichst umfassend zu berücksichtigen.

Beschluss

Der Gemeinderat möchte entlang der Staatsstraße einen Radweg realisiert sehen. Der Gemeinderat möchte, dass das Staatliche Bauamt den Radweg Richtung Langenneufnach plant und baut. Das Staatliche Bauamt soll die von der Gemeinde vorgeschlagenen Varianten prüfen und in seine Planung einbeziehen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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5. Überörtliche Rechnungsprüfung 2016 bis 2020 - Öffentlicher Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 27.02.2024 ö 5

Sachverhalt

Vorbemerkung:

Der Prüfungsbericht datiert vom 27.10.2021. Wegen der langen Vertretungszeit für die Geschäftsleitung in der Zeit von Oktober 2021 bis September 2022 und der darauffolgenden umfangreichen Abarbeitung der daraus resultierenden Rückstände, die immer noch nicht ganz abgeschlossen ist, kann die Abarbeitung erst jetzt nach und nach erfolgen. Deswegen werden auch nur die zur Stellungnahme angeforderten Textziffern behandelt und nicht die sonstigen Bemerkungen und Anregungen. Diese können einer späteren Rechnungsprüfung vorbehalten bleiben. Auszüge aus dem Bericht kursiv gedruckt, die Textziffern fett.

Textziffer 1: Kapellensparbuch Oberrothan

Neben der allgemeinen Rücklage führt die Gemeinde ein Sparbuch (Nr. 240 311 235) mit der Bezeichnung „Kapellenst. Oberrothan“ (Einlagestand: 31.12.2020): 14.724,42 €. Es erfolgten im Prüfungszeitraum Einzahlungen i.H.v. 5.776,63 € sowie Auszahlungen i.H.v. 5.283,44 €, die haushaltsmäßig (z.B. HHSt. 3650.3680, „Spenden Sanierung Kapelle“) nicht gebucht werden. Des Weiteren besteht auch kein Verwahrgeldkonto.
Die Einzahlungen und Auszahlungen sind als gemeindliche Gelder über das Haushalts- und Kassenwesen nach den Grundsätzen der Kameralistik unter Verwendung von entsprechenden Haushaltsstellen bzw. Verwahrkonten zu buchen.
Stellungnahme: Das Sparkonto hat nunmehr die Nummer 243 511 235 und zum 31.12 2022 einen Stand von 15.601,09 €. Die Anlage 2 zur Dienstanweisung Kasse vom 01.10.2020, geändert mit Dienstanweisung vom 19.10.2022 enthält die folgende Bemerkung zum Kapellensparbuch Oberrothan „nur Aufbewahrung, keine gemeindliche Rücklage, keine Buchhaltung, kein Gemeindegeld“. Dies war mit dem Vorgänger von Herrn Frankl im Rahmen der vorhergehenden überörtlichen Rechnungsprüfung so vereinbart worden. Die Verwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich hier um kein gemeindliches Geld handelt, die Gemeinde das Sparbuch nur für die Kapellengemeinschaft, von der die Einnahmen stammen, aufbewahrt und größere Entscheidungen über die Verwendung nur in Abstimmung mit der Kapellengemeinschaft trifft. Wenn Aufwendungen durch die Gemeinde anfallen, werden diese dem Sparbuch entnommen wie folgt:
Unterhalt Kapelle durch die Gemeinde HHST 3650.5000, Entnahme im Folgejahr aus dem Sparbuch HHST 3650.1780. Dies erfolgt immer im Rahmen der Jahresrechnung.

Textziffer 2: Kanalgebühren

Der Gebührenbemessung [der Kanalgebühren] sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Die betriebswirtschaftlichen Kosten können betragsmäßig von den kameralen Ausgaben des Verwaltungshaushaltes abweichen, weil Kosten und Ausgaben zeitlich unterschiedlich abgegrenzt werden.
Der maximale Kalkulationszeitraum von 4 Jahren (Art. 8 Abs. 6 KAG) ist zukünftig zu berücksichtigen, um Unter- und Überdeckungen zu vermeiden; letztere wären zwingend an den Gebührenzahler über Gebührenabsenkungen zurückzugeben.
Eine Gebührenberechnung ist frühestens zum 01.01.2022 möglich. Dies würde bedeuten, dass eine Nachkalkulation für die Jahre 2013 bis 2017 nicht möglich ist. Nach den Sachbuchungen entstand in diesen Jahren ein Defizit i.H.v. 102.941,20 €… Des Weiteren wird auf die Möglichkeit von sog. Bevorratungsbeschlüssen hingewiesen, um rückwirkend zum 01.01. des jeweiligen Jahres eine Gebührenerhöhung zu ermöglichen…
Stellungnahme: Die Rückstände bei der Gebührenkalkulation sind seit langem bekannt. Im Vorgriff auf die Abarbeitung der gegenständlichen Rechnungsprüfung wurde eine Gebührenkalkulation an ein Büro extern vergeben. Diese trat nach dem angeregten Bevorratungsbeschluss rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Für Walkertshofen-Ort erhöhte sich die Kanalgebühr damit auf 3,72 €/cbm (von 2,86 €/cbm). Damit wird auch die Unterdeckung der Jahre 2018 bis 2021 von gesamt 73.713,48 € hereingeholt. Damit wird auch sichtbar, dass die Gleichsetzung von buchhalterischen Defiziten mit kalkulatorischen Defiziten nicht unproblematisch ist.

Textziffer 3: Defizit Lagerhaus

Eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des laufenden Betriebs der Einrichtung [Lagerhaus] zeigt, dass die Einrichtung nahezu kostendeckend betrieben werden kann. Im Prüfungszeitraum zwischen 2018 und 2020 betrug das Defizit 11.322,13 €. In Anbetracht der hohen Investitionskosten (Gemeindeanteil [nach Abzug der Zuschüsse]) i.H.v. 770.747,52 € ist es positiv zu bewerten, dass mit den entsprechenden Benutzungsentgelten keine weiteren größeren Defizite entstehen…
Die Entwicklung der Defizite bzw. Überschüsse ist seitens der Gemeinde Walkertshofen zu beobachten.
Stellungnahme: Die Defizite des Unterabschnitts 7600 „Lagerhaus“ des Verwaltungshaushalts betragen
2021                9.717,68 €
2022                6.529,96 €
2023                7.953,74 € (vorläufig, Jahresrechnung noch nicht abgeschlossen).
Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei diesen Zahlen um Ergebnisse der Buchhaltung und nicht der Kalkulation handelt. Nicht einbezogen sind z.B. kalkulatorische Kapitalkosten, Gemeinkosten und Rechnungsabgrenzungen.

Textziffer 4: Vertrag TSV Wertstoffhof – nichtöffentlich vorberaten!

Textziffer 5: Buchung kalkulatorischer Kosten bei den kostenrechnenden Einrichtungen

Bei den kostenrechnenden Einrichtungen Abwasserbeseitigung und Bestattungswesen erfolgte im Prüfungszeitraum die identische Buchung von Ausgaben für die Verzinsung des Anlagekapitals sowie Abschreibung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten…
Die Verwaltung hat zukünftig jährlich nach den entsprechenden Zu- und Abgängen eine entsprechende Abschreibung bzw. Verzinsung des Anlagekapitals bei den kostenrechnenden Einrichtungen (Anlagennachweise) zu buchen. Nur durch die Buchung einer entsprechenden Abschreibung bzw. Verzinsung ist eine konkrete Aussage zur Kostendeckung möglich.
Stellungnahme: Im Zuge der Jahresrechnungen buchen wir immer die kalkulatorischen Kosten der letzten aktuellen Gebührenkalkulation durch. Deswegen sind diese Buchungen laut Rechnungsprüfung „identisch“. Wir waren bisher und in der VG seit jeher aus personellen Gründen leider nicht in der Lage, eine Vermögensbuchführung darzustellen, wie sie von der Gemeindeordnung gefordert wird. Aus einer solchen Vermögensbuchführung können die geforderten kalkulatorischen Kosten ermittelt werden.
Die Vermögensbuchführung ist ein Thema, das regelmäßig bei überörtlichen Rechnungsprüfungen angesprochen wird. Bei der letzten überörtlichen Rechnungsprüfung lautete die Stellungnahme dazu unter anderem: „Im Bereich der kostenrechnenden Einrichtungen (Wasser, Kanal) wird im Rahmen der Gebührenkalkulation eine Vermögenserfassung durchgeführt.“ Dies wurde von der Kommunalaufsicht bisher so akzeptiert.

TZ 6 Verwaltungskostenbeiträge für kostenrechnende Einrichtungen

Die Verwaltung ermittelt bei den kostenrechnenden Einrichtungen (Abwasserbeseitigung und Bestattungswesen) Verwaltungskostenbeiträge im gesamten Prüfungszeitraum. Der Verwaltungskostenbeitrag orientiert sich an den Ausgaben im jeweiligen Bereich … im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Verwaltungshaushaltes. Dieses Verhältnis wird mit der VG-Umlage und den Ausgaben des Einzelplans 0 hochgerechnet…
Die Gemeinde Walkertshofen hat zukünftig die zeitanteilige Beanspruchung der tatsächlich mit der Sachbearbeitung betrauten Beschäftigten bei den kostenrechnenden Einrichtungen summarisch zusammenzufassen und die sich daraus ergebenden Personalkosten zzgl. Gemeinkosten jährlich zu aktualisieren. Nur durch Buchung von entsprechenden Verwaltungskostenbeiträgen ist eine konkrete Aussage zur Kostendeckung (ggf. Zuführung zur Sonderrücklage Gebührenschwankung) bei den kostenrechnenden Einrichtungen möglich.
Die Verwaltung sieht dies kritisch. Bei der Ermittlung der „zeitanteiligen Beanspruchung der tatsächlich mit der Sachbearbeitung betrauten Beschäftigten“ mit Arbeiten für die kostenrechnenden Einrichtungen (Steueramt, Kasse, Kämmerei, Bauamt etc. zzgl. Gemeinkosten) sind mindestens genauso viele Annahmen und Schätzungen erforderlich wie bei der bisherigen Methode. Außer Mehraufwand ist hier nichts bewirkt.
Darüber hinaus vergeben wir nunmehr die Gebühren- und Beitragskalkulation. Diese Kosten belasten direkt die Einrichtung. So dass ein wesentlicher Sondereffekt nunmehr direkt in den Kosten abgebildet wird.

TZ 7 Durchlaufende Gelder und Verwahrkonten

Die Verwahrkonten für die Sonderrücklage im Bereich der Abwasserbeseitigung bzw. Straßenausbaupauschale sind aufzulösen und zukünftig im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt nach den kameralen Haushaltsvorschriften zu buchen und in der Rücklagenübersicht nachzuweisen. Des Weiteren ist das Verwahrkonto „Deutsch-Französischer Freundeskreis“ (Nr. 21) aufzulösen.
Nachfrage bei Herrn Frankl ergab das folgende:
„… die Verfahrensweise bzgl. Sonderrücklage im Bereich der Abwasserbeseitigung und Straßenbaupauschale kann entsprechend fortgeführt werden. Im Hinblick auf die kassenfremden Mittel des „Deutsch-Französischen Freundeskreises“ bestehen wir weiterhin darauf, dass das Verwahrkonto aufgelöst wird. Es handelt sich um Gelder des Vereins die nicht von der Gemeinde zu verwalten sind. Hier ist eine entsprechende Alternative zu finden, ansonsten hat der Verein bzw. der Vorsitzende des Freundeskreises eigenständig die Gelder zu verwalten.“
Stellungnahme: Die bisherige Handhabung der Sonderrücklagen für Kanal und Straßenausbaupauschale kann so fortgeführt werden. Der Deutsch-Französische Freundeskreis muss seine Gelder künftig selbst verwalten.
Nachtrag: Nach Rücksprache mit Bgm.‘in Jungwirth-Karl kommt eine Vereinnahmung in den Gemeindehaushalt durchaus in Frage!

TZ 8 Buchung der Verkaufspreise und Erschließungsbeiträge für Wohnbaugrundstücke in Baugebieten

Die Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken werden bei der Gemeinde Walkertshofen auf der HHSt. 6200.3400 („Wohnbaugebiete Grundstücksverkäufe“) gebucht. Eine Aufteilung in Erschließungskosten (Ablöse) sowie Bodenpreise erfolgt nicht. Die Herstellungsbeiträge für den Kanal werden getrennt auf der entsprechenden Haushaltsstelle gebucht.
Zukünftig sind die Einnahmen entsprechend zwischen Bodenpreis und Erschließungsbeiträgen zu trennen. Auf die Verwendung der entsprechenden Haushaltsstellen wird hingewiesen.
Stellungnahme: Die Bemerkung ist zutreffend. Traditionell haben wir die Verkaufspreise (mit Ausnahme der Kanalbeiträge, die über Personenkonten gebucht werden) vollständig bei 6200.3400 gebucht. Das half den nicht täglich mit der Buchhaltung befassten Kollegen, die Positionen selbst zu finden. Die anteiligen Erschließungsbeiträge werden in den Kaufverträgen ausgewiesen. Da es auch eine Rückmeldung des Statistischen Landesamts in diesem Zusammenhang gab, buchen wir künftig wie folgt
6200.3400 Verkaufspreis einschließlich an Staudenwasser abzuführende bzw. bereits abgeführte Wasserbeiträge
7000.3500 (über Personenkonto) Entwässerungsbeiträge
6300.35xx abgelöste Erschließungsbeiträge
7000.35xx Erstattungen für private Kanalhausanschlüsse und Zisternen
Leider wieder ein Beitrag zu mehr Bürokratie und Unübersichtlichkeit der Buchhaltung.

TZ 9 Kalkulation von Grundstückspreisen in Wohnbaugebieten

Im Prüfungszeitraum wurden u.a. die Bauplätze des Bebauungsplans „Röstergraben“ (19 Bauplätze) verkauft… Eine konkrete Aussage (Gegenüberstellung der Kosten/Erlöse) war während des Prüfungszeitraums noch nicht möglich, da die tatsächlichen Kosten (ggf. Schlussrechnungen) noch nicht zu bestimmen waren… Nach Aussage der Verwaltung werden nach Abschluss aller Verkäufe i.d.R. keine Gegenüberstellung von Kosten und Erlösen aus den Baugebieten erstellt… Aus Sicht der Staatlichen Rechnungsprüfung wird empfohlen, dass zukünftig eine Gegenüberstellung von Kosten und Erlösen aus den Baugebieten angestellt wird… U.E: sollten bei Grundstücksverkäufen von Kommunen v.a. die entstehenden infrastrukturellen Folgekosten wie Schule und Kindergartenausbau anteilig mitberücksichtigt werden.
Der Gemeinderat hat beim Verkauf von Grundstücken in den nächsten Baugebieten eine anteilige Berücksichtigung der notwendigen Folgekosten zu thematisieren, um einen entsprechenden höheren Überschuss aus der Veräußerung von Grundstücken zu generieren, auch im Hinblick auf die derzeitige finanzielle Situation der Gemeinde Walkertshofen.
Stellungnahme: Die Verkaufspreise der Grundstücke in den Baugebieten werden sorgfältig im Voraus kalkuliert. Ziel der Gemeinde ist es dabei nicht, maximale Einnahmen zu erzielen. Vielmehr soll in erster Linie die einheimische Bevölkerung mit bezahlbaren Wohnbauflächen versorgt werden. Deckung der tatsächlichen Kosten soll somit Ziel und Obergrenze der Bauplatzpreise sein. Da die Gemeinde nur die Haltung ihrer Einwohnerzahl und kein übermäßiges Wachstum anstrebt, genügt es der Gemeinde, wenn die bisherigen infrastrukturellen Einrichtungen wie bisher ausgelastet bleiben. Die meist einheimischen Bauplatzerwerber haben diese Einrichtungen wie die anderen Gemeindebürger auch mit allgemeinen Steuern oder besonderen Gebühren und Beiträgen finanziert oder müssen das noch tun.

TZ 10 NICHTÖFFENTLICH! Verträge mit LEW und LEW Verteilnetz über Straßenbeleuchtung samt Buchung der Kosten aus dem Leuchtmitteltauschvertrag

TZ 11 Entwässerungssatzung (EWS)

Die aktuell gültige Entwässerungssatzung … steht grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Recht… Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat mit Bekanntmachung vom 06.03.2012 ein neues Muster für eine Entwässerungssatzung … bekannt gemacht, auf das hier verwiesen wird. Die Stammsatzung stimmt überwiegend mit dem aktuellen Muster überein… [Es] fehlt in der EWS von 2018 die Anpassung der Überwachungsfristen von 10 auf 20 Jahre (§ 12 Muster-EWS).
Die Gemeinde hat entweder eine entsprechende Änderungssatzung oder eine Neufassung der EWS zu erlassen. Die überarbeitete Satzung sollte der Rechtsaufsicht zur Kenntnis vorgelegt werden.
Stellungnahme: Das Thema erscheint nicht vordringlich. Auf Wunsch des Gemeinderats kann gelegentlich eine neue Entwässerungssatzung beschlossen und bekannt gemacht werden.

TZ 12 NICHTÖFFENTLICH! Entwässerungsgebührensatzung (BGS-EWS)

TZ 13 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz Feuerwehr

Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren datiert vom 17.06.2014 mit entsprechender Anlage… Seit dieser Zeit haben sich Änderungen im Sach- und Fahrzeugbestand … ergeben; ebenso scheinen die angesetzten Personalkosten nicht mehr realistisch.
Die Gemeinde sollte in eigener Verantwortung sobald als möglich über einen Satzungsneuerlass entscheiden sowie die Überarbeitung der Anlage (Verzeichnis der Pauschalsätze) veranlassen und kurz darüber berichten (z.B. Kopie der neuen Satzung an die Rechtsaufsicht).
Stellungnahme: Die Angelegenheit ist nicht dringlich. Gelegentlich wären die neuen Pauschalsätze zu kalkulieren und eine neue Satzung zu erlassen.

TZ 14 Abwasserabgabe Kleineinleiter

Über das Fortbestehen der Satzung zur Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe … sollte in eigener Zuständigkeit entschieden werden, ob für die Satzung noch Bedarf besteht.
Nach endgültiger Klärung des Sachverhalts, dass im Gemeindegebiet keine abgabepflichtigen Grundstücke vorhanden sind, ist die Satzung aufzuheben.
Stellungnahme: Die Satzung wurde in 2021 aufgehoben.

TZ 15 Abberufung von Verbandsmitgliedern aus der Schulverbandsversammlung Walkertshofen

Stellt eine Gemeinde wegen Rückgang ihrer Verbandsschüler/innen zum Stichtag zu viele Verbandsräte, sind sie durch den Gemeinderat vor der nächsten Verbandsversammlung abzuberufen.
Die Gemeinde hat wegen der Anzahl der Verbandsschüler zum jeweiligen Stichtag regelmäßig (jährlich) zu prüfen, ob die entsprechende Anzahl der Verbandsräte gestellt wird. Durch den Gemeinderat sind vor der nächsten Verbandsversammlung die entsprechenden Verbandsmitglieder abzuberufen (Art. 9 Abs. 3 Satz 3 BaySchFG). Auf die zukünftige Beachtung wird hingewiesen.
Alternative: Nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KommZG besteht eine weitere Möglichkeit … Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden… Eine Ergänzung der Verbandssatzung ist [in diesem Fall] zwingend erforderlich…
Stellungnahme: Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung des Schulverbands Walkertshofen wurde der Kommunalaufsicht bereits mit Mail vom 06.12.2023 das folgende weitere Vorgehen vorgeschlagen:
„Es besteht das grundsätzliche und einvernehmliche Bedürfnis, die Schulverbandsversammlung weiterhin aus 6 Mitgliedern, das heißt aus jeweils dem Bürgermeister und einem weiteren Gemeinderatsmitglied je Gemeinde bestehen zu lassen. Wir würden dieses Thema zunächst in den Gemeinderäten behandeln und die Bestellung des zweiten Gemeinderatsmitglieds im Hinblick auf die von der Schulverbandsversammlung neu zu beschließende Verbandssatzung bestätigen lassen.
Daraufhin würden wir von der Schulverbandsversammlung (mit weiterhin sechs Mitgliedern) die neue Verbandssatzung beschließen lassen. Darin würden wir uns sehr nahe an das Muster aus Bonengel/Kitzeder halten, das Sie uns empfohlen haben, und u.a. folgende Regelungen vorsehen: … Regelung der Mitglieder der Schulverbandsversammlung mit Bürgermeister und einem gewählten Gemeinderatsmitglied je Gemeinde nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KommZG …
Auf die vorherige Abberufung und anschließende Neubestellung von Mitgliedern der Schulverbandsversammlung möchten wir gerne verzichten.“
Das Landratsamt hat dieser Vorgehensweise zugestimmt. Die entsprechende Behandlung im Gemeinderat Walkertshofen ist für den 30.01.2024 vorgesehen.

TZ 16 Mietvertrag Grundschule Walkertshofen

Zwischen der Gemeinde Walkertshofen und dem Schulverband Walkertshofen besteht ein Mietvertrag vom 31.01.2017… Der Mietzins setzt sich aus einer jährlichen stetigen kalkulatorischen Abschreibung auf die von der Vermieterin … getätigten Investitionen und einer jährlichen kalkulatorischen Verzinsung des jeweiligen Restbuchwerts zusammen… Die Heizungsanlage der Grundschule Walkertshofen wird seit mehreren Jahren … mit kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung für die Berechnung des Mietzinses berücksichtigt. Eine Regelung im o.g. Mietvertrag ist nicht vorhanden.
  • Heizanlage (6,67 % Abschreibung/jährlich)
Die kalkulatorischen Verzinsungen betragen jährlich 5 % … Die Verzinsung i.H.v. 5,0 % ist u.E. nicht mehr sachgerecht.
Der Mietvertrag ist zu überarbeiten. Der Betrag der kalkulatorischen Verzinsung … ist in eigenem Ermessen zu überarbeiten. Des Weiteren sind Ergänzungen im Hinblick auf die Abschreibung und Verzinsung der Heizungsanlage erforderlich.
Stellungnahme: Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung des Schulverbands schlägt die Verwaltung hier das Folgende vor:
  • In § 5 Abs. 3, 4 und 5 sind Vereinbarungen für die Abschreibung der Pelletheizung aufzunehmen. Diese wurde bisher in die Mietberechnung einbezogen, hatte aber keine explizite vertragliche Grundlage.
  • In § 5 Abs. 5 des Vertrags wäre ein reduzierter kalkulatorischer Zins festzulegen. Die Verwaltung würde 3,5 % vorschlagen.

TZ 17 Nutzung Schulturnhalle TSV Walkertshofen

Die Gemeinde Walkertshofen überlässt die Turnhalle der Grundschule Walkertshofen (nach dem Belegungsplan zu über 40 %) nach der entsprechenden Nutzungsvereinbarung unentgeltlich... [Die Nettomiete wird als Zuschuss durchgebucht.] Eine Beteiligung an den Betriebskosten erfolgt bisher nicht …
Mit dem TSV Walkertshofen ist ein Mietvertrag bzw. Benutzungsvertrag abzuschließen mit entsprechenden Regelungen zur Abrechnung der Betriebskosten. Eine zusätzliche Übernahme bzw. Verzicht der laufenden Betriebskosten bzw. Betriebskostenbeteiligung [ist] in Anbetracht der entgeltlosen Überlassung der Räumlichkeiten nicht statthaft.
Stellungnahme: Im Mietvertrag zwischen Gemeinde und Schulverband ist eine Regelung über die Abrechnung der Nebenkosten für die Turnhallennutzung durch den TSV enthalten. Danach darf der Schulverband diese Nebenkosten an die Gemeinde abrechnen, was bisher unterblieben ist. Die Verwaltung geht davon aus, dass der Schulverband diese Nebenkosten künftig abrechnen wird. Dies war Thema in der überörtlichen Rechnungsprüfung für den Schulverband.
Die Gemeinde kann diese Kosten dann vertraglich an den Verein abwälzen.

Beschluss

TZ 1: Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Verwaltung zu.
TZ 2: Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis
TZ 3: Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis
TZ 5: Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Verwaltung zu.
TZ 6: Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Verwaltung zu.
TZ 7: Der Gemeinderat stimmt zu. Die Mittel des Deutsch-Französischen Freundeskreises werden auf ein Sparbuch einbezahlt, das die Gemeinde im Auftrag des Freundeskreises verwahrt. Bei diesem Geld handelt es sich nicht um gemeindliches Vermögen. Entnahmen erfolgen auf Anweisung des Freundeskreises. Eine Buchhaltung der Gemeinde findet nicht statt.
TZ 8: Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
TZ 9: Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Verwaltung zu.
TZ 11: Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Verwaltung zu.
TZ 13: Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme der Verwaltung zu.
TZ 14: Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
TZ 15: Der Gemeinderat stimmt der Vorgehensweise zu.
TZ 16: Über die Anpassung des Mietvertrags mit dem Schulverband wird auf gesonderter Sitzung entschieden.
TZ 17: Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. Über die Frage einer eventuellen Überwälzung der Nebenkosten der außerschulischen Turnhallennutzung wird die Gemeinde gesondert nach Kenntnis der Höhe dieser Kosten entscheiden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstandes für die Europawahl am 09.06.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 27.02.2024 ö 6

Sachverhalt

Gemäß dem Europawahlgesetz hat die Gemeinde die Mitglieder des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstandes zu bestellen.

Schule

Wahlvorstand                        Jungwirth-Karl Margit
stellv. Wahlvorstand                Endres Christoph
Schriftführer                        Egger Gabriele
stellv. Schriftführer                Kerler Johannes
Beisitzer/in                        Schorer Franz jun. 
Beisitzer/in                        Hepp Albert
Beisitzer/in                        Altstetter Johannes
Beisitzer/in                        Maurus Claudia


Briefwahlvorstand, Rathaus VG Stauden, Langenneufnach, Sozialraum Bauhof

Wahlvorstand                        Blumenhofer Johann
stellv. Wahlvorstand                Gumpinger Jürgen
Schriftführer                        Schmid Brigitte 
stellv. Schriftführer                Hör Margit
Beisitzer/in                        Hör Thomas
Beisitzer/in                        Egger Miriam

Beschluss

Der Wahlvorstand im Wahlbezirk Walkertshofen besteht aus folgenden Mitgliedern: 

Walkertshofen I, Schule

Wahlvorstand                        Jungwirth-Karl Margit
stellv. Wahlvorstand                Endres Christoph
Schriftführer                        Egger Gabriele
stellv. Schriftführer                Kerler Johannes
Beisitzer/in                        Schorer Franz jun. 
Beisitzer/in                        Hepp Albert
Beisitzer/in                        Altstetter Johannes
Beisitzer/in                        Maurus Claudia


Briefwahlvorstand, Rathaus VG Stauden, Langenneufnach, Sozialraum Bauhof

Wahlvorstand                        Blumenhofer Johann
stellv. Wahlvorstand                Gumpinger Jürgen
Schriftführer                        Schmid Brigitte 
stellv. Schriftführer                Hör Margit
Beisitzer/in                        Hör Thomas
Beisitzer/in                        Egger Miriam
Beisitzer/in                        Gumpinger Margit

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Gründung des regionalen Energiewerks Lech-Wertach-Stauden - erneuter Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 27.02.2024 ö 7

Sachverhalt

Aufgrund einer kleinen Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde musste die Satzung nochmals bezüglich der Vergütung des Verwaltungsrats überarbeitet werden, weswegen der überarbeitete Satzungsentwurf nun nochmals beschlossen werden muss. 

Die Energiewende und der politische Paradigmenwechsel bei Energiethemen in den vergangenen Monaten halten für Kommunen weitreichende Herausforderungen bzgl. Planung und Umsetzung auf Ortsebene und auf der Regionalebene bereit. Um eine möglichst effiziente Planung zu gewährleisten und einen hohen Grad an Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung für die Region zur erreichen, wollen die Kommunen des Begegnungsland Lech Wertach e. V., Kommunen der ILE „Zwischen Lech und Wertach“ und Kommunen der Verwaltungsgemeinschaft Stauden diese Herausforderungen gemeinsam anpacken.

Um die Kommunen für diese Aufgaben zu befähigen und ein rechtssicheres Modell auszuarbeiten, fand am 16.03.2023 ein gemeinsamer Workshop mit der Anwaltskanzlei für Kommunalberatung Becker Büttner Held (BBH) statt. Hier wurde die Gründung eines regionalen Energiewerks vorgeschlagen und diskutiert mit dem Ziel, die Aufgabe der Energieversorgung auf kommunaler Ebene zu organisieren. Das angestrebte Organisationsmodell eines gemeinsamen Kommunalunternehmen (gKU) wurde im Rahmen einer interkommunalen Informationsveranstaltung am 27.04.2023 den Stadt- und Gemeinderäten der beteiligten Kommunen vorgestellt. Die Kanzlei BBH wurde damit beauftragt, die für die Gründung des gKU erforderlichen Satzungs- und Konsortialvertragsunterlagen auszuarbeiten. Darauffolgend beschlossen die teilnehmenden Kommunen grundsätzlich ihre Mitwirkung, die Höhe der finanziellen Beteiligung bei Gründung und die Mitarbeit an der vertraglichen Ausgestaltung des gemeinsamen Kommunalunternehmens. 

Die auf dieser Basis erarbeitete Satzung des gKU und der Konsortialvertrag wurde den beteiligten Stadt- und Gemeinderäten am 19.10.2023 vorgestellt und Fragen dazu beantwortet.

Weitere Informationen zur Gründung, Funktionsweise sind den Anlagen (Satzung, Konsortialvertrag, Präsentationsunterlagen 19.10.2023) zu entnehmen.

Gesetzliche Grundlagen Art. 49 f. KommZG, Art. 86 ff. GO

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Beteiligung am Regionalwerk Lech-Wertach-Stauden gKU mit einer einmaligen Einlage in Höhe von 5.000,00 € ins Stammkapital sowie einer jährlichen Anschubfinanzierung in Höhe von 3,00 € pro Einwohner, d. h. 3.654.- €, auf Grundlage der Einwohnerzahl (Daten des bayerischen Landesamts für Statistik zum Stand 30.06.2023), über einen Zeitraum von fünf Jahren zu. Die Zustimmung erfolgt vorbehaltlich der Beteiligung so vieler Kommunen, dass insgesamt mindestens 80 % der Einwohner der am Begegnungsland Lech-Wertach e. V. und der Verwaltungsgemeinschaft Stauden beteiligten Kommunen repräsentiert werden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Beschluss 2

Die Bürgermeisterin oder deren Vertreter werden ermächtigt und beauftragt, zur Anschubfinanzierung des Regionalwerk Lech-Wertach-Stauden gKUs jährlich über fünf Jahre 3.654.- € in das gemeinsame Kommunalunternehmen einzuzahlen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Beschluss 3

Die Bürgermeisterin oder deren Vertreter werden ermächtigt und beauftragt, die als Anlage beigefügte Satzung sowie den als Anlage beigefügten Konsortialvertrag des Regionalwerk Lech-Wertach-Stauden gKUs abzuschließen und alle sonstigen für den Beitritt zum Regionalwerk Lech-Wertach-Stauden gKU erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Beschluss 4

Der Gemeinderat erklärt sich mit Änderungen der Satzung einverstanden, welche nach Beschlussfassung der weiteren Mitgliedskommunen im Begegnungsland Lech-Wertach e. V. sowie der Verwaltungsgemeinschaft Stauden über den Beitritt zum Regionalwerk Lech-Wertach-Stauden gKU zur Festlegung der konkreten Träger erforderlich sind (u. a. Benennung und Anzahl der Träger, Eigenkapitalhöhe, Anzahl Verwaltungsratsmitglieder). Darüber hinaus erklärt sich der Gemeinderat mit redaktionellen Änderungen sowie Änderungen der Satzung und des Konsortialvertrags einverstanden, falls sich diese aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch Urkundspersonen oder das Registergericht als notwendig erweisen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 27.02.2024 ö 8

Sachverhalt

Die Eheleute Andrea und Hermann Micheler haben sich seit einigen Jahren um die Pflege der St. Anna Kapelle und des Josef Bildstockes in der Grimoldsrieder Straße gekümmert.

Sie hören dieses Ehrenamt zum 01.03.2024 auf. Die Gemeinde bedankt sich für die geleistete Arbeit. Die Gemeinde wird eine Anzeige aufgeben, um Nachfolger zu gewinnen.

Die Vorsitzende berichtet zum „Vorfall an der Kläranlage“ und zur Verzehrswarnung des Veterinäramtes für Fische aus der Neufnach:

Nach einer Kanalspülung zeigte sich eine weiße Fahne im Fluss und weißlich verfärbtes Abwasser in den Klärbecken. Die vom Wasserwirtschaftsamt genommenen Wasserproben waren unauffällig. Für die vom Landesamt für Umwelt vorzunehmenden Tests liegen noch keine Ergebnisse vor. Die Kläranlage ist 40 Jahre alt und erreicht mittlere Klärwerte. Das bestehende Wasserrecht läuft bis 2026. Die Gemeinde ist derzeit bemüht, eine neue Lösung zu finden. Mit großen Schwankungen der Abwasserqualität tut sich die Anlage schwer. Zusammenfassend kann für die Einleitung der Kläranlage in die Neufnach komplette Entwarnung gegeben werden. Die derzeit nicht so gute Klärleistung kommt auch durch die mit Klärschlamm gefüllten Absetzbecken. Diese werden turnusmäßig dieses Frühjahr geleert. Der Auftrag dafür wurde im Januar vergeben.

Datenstand vom 26.03.2024 08:38 Uhr