In der Zeit vom 28.08.2017 bis 29.09.2017 fand die öffentliche Auslegung statt.
Folgende Stellungnahmen sind ohne Anregung eingegangen:
Stellungnahme vom:
Schwaben Netz 21.09.2017
Bayerischer Bauernverband 18.09.2017
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 11.09.2017
Bundeswehr 23.08.2017
Bischöfliche Finanzkammer 29.08.2017
Gewerbeaufsichtsamt 22.08.2017
Kreisjugendring 28.08.2017
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung 05.09.2017
Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
Regierung von Schwaben 28.08.2017
Mit dem o.a. Bauleitplanvorhaben beabsichtigt die Gemeinde Mittelneufnach, u.a. die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes zu schaffen. Darüber hinaus ist die Ausweisung von Flächen als Misch- bzw. als Gewerbegebiet vorgesehen. Für das geplante Sondergebiet ist im vorliegenden Satzungsentwurf bislang weder eine Sortiments- noch eine Verkaufsflächenangabe vorgesehen. Lediglich in der Begründung wird unter Ziffer 2 darauf verwiesen, dass die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes (Lebensmittel) vorgesehen ist.
Auf Grundlage der bislang vorliegenden Informationen ist eine abschließende landesplanerische Stellungnahme nicht möglich. Aus landesplanerischer Sicht ist es zwingend erforderlich, sortimentsspezifische Verkaufsflächenobergrenzen in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Erst nach Vorliegen dieser Informationen können wir uns abschließend äußern.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt können wir Ihnen mitteilen, dass für Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) spezifische Vorgaben zur Lage im Raum (LEP 5.3.1 (Z)), zur Lage in der Gemeinde (LEP 5.3.2 (Z)) und hinsichtlich der zulässigen Verkaufsflächen (LEP 5.3.3 (Z)) zu beachten sind.
Das geplante Vorhaben ist kein Einzelhandelsgroßprojekt, so daß die Anforderungen weniger spezifisch sind.
Lage im Raum
Gemäß LEP-Ziel 5.3.1 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in zentralen Orten ausgewiesen werden. Abweichend sind Ausweisungen für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig. Die Gemeinde Mittelneufnach kommt als nicht zentraler Ort somit grundsätzlich für die Ansiedlung eines Nahversorgungsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² in Betracht.
Die Verkaufsfläche ist bisher angedacht mit max. 1.200 m², so dass die Ansiedlung als Nahversorgungsbetrieb in Mittelneufnach möglich ist.
Lage in der Gemeinde
Die geplante Sondergebietsfläche liegt am nördlichen Ausläufer des Hauptortes von Mittelneufnach. Aufgrund der Lage am Ortsrand mit untergeordnetem Anteil an Misch- und Wohnbauflächen ist der Standort hinsichtlich der städtebaulichen Integration als Grenzfall zu betrachten. Die Fläche grenzt im südwestlichen Teilbereich direkt an den baulich verdichteten Siedlungszusammenhang an. Ob dieser über wesentliche Wohnanteile verfügt und ob der Vorhabenstandort über einen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche ÖPNV-Anbindung verfügt, kann auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden. Ebenso wenig geht aus den übermittelten Unterlagen hervor, ob der Standort über eine ortsübliche Anbindung an den ÖPNV verfügt. Wir bitten die Gemeinde, ihre Erwägungen hierzu in der Begründung darzulegen, damit geklärt werden kann, ob die Anforderungen zur städtebaulichen Integration im Sinne des LEP Zieles 5.3.2 erfüllt sind.
Die gewünschten Ausführungen werden in die Begründung mit aufgenommen.
Zulässige Verkaufsflächen
Durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen gem. LEP-Ziel 5.3.3 die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der landesplanerische Prüfmaßstab ist darauf ausgerichtet, dass neu anzusiedelnde oder zu erweiternde Einzelhandelsgroßprojekte der Versorgungsstruktur keinen zu großen Teil der sortimentsspezifischen Kaufkraft entziehen. Nahversorgungsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von 1.200 m² sind von der landesplanerischen Verkaufsflächensteuerung freigestellt, da durch sie kein übermäßiges Verkaufsflächenwachstum erfolgt und sie allenfalls geringfügige Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung haben.
Zusammenfassend können wir mitteilen, dass eine abschließende landesplanerische Stellungnahme auf Grundlage der übermittelten Unterlagen nicht möglich ist. Sofern die Gemeinde den Nachweis einer städtebaulich integrierten Lage erbringt, ist die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² aus landesplanerischer Sicht möglich.
Der Nachweis einer städtebaulich integrierten Lage wird in der Begründung dargestellt.
Ungeachtet dessen weisen wir zu den geplanten Misch- und Gewerbegebietsausweisungen auf Folgendes hin:
Wir sind seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischge-bietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass "durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist" (vgl. Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N 15.1201 und vom 28. Februar 2017, Az. 15 N 15.2042).
Wird zur Kenntnis genommen.
Anlage zur landesplanerischen Stellungnahme vom 28. September 2017 (Gz. 24-4622.8201-3/1)
Das Sachgebiet 34 („Städtebau") der Regierung von Schwaben gibt folgenden Hinweis:
„Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Die planungsgegenständlichen Flächen sind im wirksamen FNP der Gemeinde Mittelneufnach als gewerbliche Bauflächen (G) dargestellt. Die Festsetzung eines Sondergebietes im Sinne des § 11 BauNVO auf Ebene des Bebauungsplans setzt zunächst die Darstellung einer Sondergebietsfläche im FNP voraus (vgl. § 1 Abs. 1 BauNVO)."
Siehe Behandlung bei LRA – Bauleitplanung -> FNP-Änderung.
Stellungnahme aus Sicht der Regionalplanung:
Aus Sicht der Regionalplanung weisen wir auf Folgendes hin:
Ob das Vorhaben hinsichtlich der geplanten Einzelhandelsnutzung mit den o.g. normativen Vorgaben des LEP übereinstimmt, ist von der Höheren Landesplanungsbehörde zu prüfen.
Beschluss:
Die Planung wird gemäß obiger einzelner Ausführungen überarbeitet; es wird davon ausgegangen, dass die Kriterien erfüllt werden.
Abstimmung: 12 : 0
LRA Bauabteilung 02.10.2017
Gemäß Ziffer 1 der Begründung stellt der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde
Mittelneufnach den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Gewerbefläche dar. Der Bebauungsplanentwurf setzt jedoch für einen Teilbereich ein „Sondergebiet Einzelhandel" und für einen Teilbereich ein „Mischgebiet" fest, so dass das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht gewahrt ist und folglich erhebliche Bedenken vorgebracht werden. Wir empfehlen dringend eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass bei der Ausweisung eines Sondergebietes Einzelhandel der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde besonderes Gewicht zukommen wird.
Die Änderung des FNP wird geprüft und ggfls. ein Aufstellungsbeschluß gefasst, so dass diese dann parallel zur Weiterführung des BP-Verfahrens durchgeführt werden kann. Das Mischgebiet entfällt. Die Entwicklung aus dem FNP ist somit künftig gegeben.
Gemäß Ziffer 2 der Begründung ist „Ziel dieser Planung [...] Gewerbeflächen zur Erweiterung bestehender [...] Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen. Nach unserem Kenntnisstand befindet sich im Planbereich allerdings noch kein bestehender Gewerbebetrieb. Dies sollte noch entsprechend erläutert werden.
Auch sollte in der Begründung dargelegt werden, ob im GE I ein bestehendes Wohngebäude mit einem Gewerbegebiet überplant wird, wogegen erhebliche Bedenken bestehen würden, oder ob die Wohnnutzung endgültig aufgegeben ist.
Auch im MI ist uns kein bestehender Gewerbebetrieb bekannt, so dass diese Festsetzung als MI ohne gewerbliche Nutzung einer weiteren Erläuterung bzw. Planänderung bedarf.
Sofern bereits die Ansiedlung eines neuen - mischgebietskonformen - Gewerbebetriebs im GE 1 absehbar ist, regen wir auch an zu prüfen, ob eine Ausweitung des MI auf diese Flächen in Betracht kommen kann, wobei die Verträglichkeit des Mischgebiets insb. mit der Sonderbaufläche noch zu prüfen wäre.
Die Begründung wird ausführlicher gefasst, um genauer auf die Bestandssituation einzugehen und die Planungsgrundlagen zu erläutern. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, inwieweit die einzelnen Gebietsfestsetzungen korrigiert werden.
Das Mischgebiet wird herausgenommen.
Die Zweckbestimmung des Sondergebietes (= „Einzelhandel") sollte noch in die Planzeichnung und Legende aufgenommen werden.
In die Legende sind alle in der Planzeichnung verwendeten Planzeichen und Abkürzungen aufzunehmen (insb. Anzahl Vollgeschosse, Dachformen, offene Bauweise).
Wird ergänzt.
Nachdem der Bebauungsplan weder im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB noch im beschleunigtem Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden kann, sollten diese Rechtsgrundlagen in der Präambel nicht zitiert werden.
Zu Ziffer 2 des Textteils regen wir an, noch rechtsklar festzusetzen, ob und in welchem Umfang im „GE 1" Betriebsleiterwohnungen (ausnahmsweise) zulässig sind; diese Anregung ist hinfällig, falls das GE 1 als Mischgebiet überplant wird (s.o.).
Der Begriff „ohne zugehörigen Gewerbebetrieb" bei „Reine Lagerplätze ohne zugehörigen Gewerbebetrieb" in Ziffer 2 des Textteils ist nicht rechtsklar (evtl. „ohne zugehöriges Betriebsgebäude auf dem Baugrundstück"?).
Die für das Sondergebiet Einzelhandel in Ziffer 2 des Textteils zugelassenen „entsprechenden begleitenden Nutzungen" sollten noch rechtsklar definiert werden (z.B. Cafe, Backshop?). Des Weiteren sollte unter Berücksichtigung der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde für den Einzelhandelsbetrieb eine maximale Verkaufsfläche festgesetzt werden. Auch für die weiteren Nutzungen (Cafe, Backshop, etc.) sollte jeweils eine maximale Grundfläche festgesetzt werden.
Die Punkte werden geklärt und entsprechend angepasst.
In der Festsetzung von OK RFB EG in Ziffer 3.4 des Textteils ist der Begriff „über der mittleren Geländehöhe" noch zu definieren (z.B. „gemessen an den 4 Gebäudeecken"?). Anstatt dem Wort „betragen" müsste hier auch das Wort „liegen" eingesetzt werden.
In Ziffer 3.5 des Textteils stellt die Formulierung „wie dies zur ordnungsgemäßen Errichtung der baulichen Anlagen bzw. deren landschaftliche Einbindung erforderlich ist" keine rechtsklare Festsetzung dar. Es sollte rechtsklar festgesetzt werden, in welchem Umgriff Geländeveränderungen bis zu welcher Höhe (z.B. OK FFB EG) zulässig sind.
In Ziffer 4.1 des Textteils ist der Begriff „an den Außengrenzen" nicht rechtsklar und durch eine rechtsklare Festsetzung zu ersetzen (ggf. ist auch eine Zulassung der Nebengebäude nur innerhalb der - ohnehin großzügig festgesetzten - überbaubaren Grundstücksflächen hilfreich).
Auch der Begriff „zur freien Feldflur" in Ziffer 4.2 des Textteils ist nicht rechtsklar, zumal das Plangebiet im Norden von einem Feldweg und im Osten von einer Bahntrasse begrenzt wird. Dies sollte rechtsklar geändert werden.
Die Formulierungen werden entsprechend der Anregungen rechtsklar angepasst.
Zu Ziffer 4.3 des Textteils regen wir an zu ergänzen, dass außer dem für das SO genanntem Werbepylon im Geltungsbereich keine freistehenden Werbeanlagen zulässig sind.
Dem wird entsprochen.
In Ziffer 4.4 des Textteils sollte der Begriff „gegengleiche Dachneigung" durch „gleiche Dachneigung" ersetzt werden. Weiter weisen wird darauf hin, dass der Begriff „Leuchtfarben sowie grelle, den Gesamteindruck störende Farben" nicht rechtsklar ist und empfehlen eine rechtsklare Festsetzung.
Die in Ziffer 2 des Textteils nicht zugelassenen Nutzungen sowie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollten in der Begründung noch entsprechend erläutert werden.
Wir gehen davon aus, dass den Verfahrensunterlagen bis zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ein Umweltbericht beigefügt wird sowie die Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.
Auf jeder Seite des Satzungstextes sollte das Datum des Planungsstandes abgedruckt werden (insb. wichtig bei der Fassung, die rechtsverbindlich wird).
Beschluss:
Die Planungsinhalte werden gemäß der oben angeführten einzelnen Punkte abgeklärt und/oder korrigiert.
Betriebsleiterwohnungen: Siehe Behandlung unter Immissionsschutz
Abstimmung: 12 : 0
Fachbereich Wasserrecht:
Mit dem Planentwurf (Entwurf vom 21.08.2017) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Gewerbegebiet Mittelneufnach Nord" der Gemeinde Mittelneufnach besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es wird folgendes angemerkt:
Soweit im Baugebiet gesammeltes unverschmutztes Regenwasser nach Drosselung einem bestehenden öffentlichen Regenwasserkanal zugeführt wird, ist zu prüfen, ob der gestattete Benutzungsumfang (wohl wasserrechtliche Erlaubnis vom 09.10.2006 Nr. 52.15 - 6323/02 V 30) noch ausreichend ist oder ob beim Landratsamt Augsburg eine Tektur bzw. Ergänzung zu beantragen ist.
Beschluss:
Der Umfang der wasserrechtlichen Erlaubnis wird geprüft und diese ggf. angepasst.
Abstimmung: 12 : 0
Erschließungsbeitragsrecht:
Die geplante Erschließungsstraße soll laut Planung im hinteren Bereich eine Breite von lediglich 2 m haben. Eine Verjüngung der Erschließungsstraße ist bereits ab ca. der Hälfte der Straßenstrecke vorgesehen. Es stellt sich hier die Frage, ob die Erschließungsanlage damit dem östlichen Gewerbegebiet eine ausreichende Erschließungsmöglichkeit vermitteln kann.
Beschluss: 12 : 0
Die Straßenführung des östlichen Bereiches wird planerisch ebenfalls auf eine geeignete Straßenbreite angepasst (wie im westlichen Bereich) und zur Bahnquerung weitergeführt, die Erschließung ist somit gesichert.
Abstimmung: 12 : 0
Abwehrender Brandschutz:
1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in „Allgemeinen Wohngebieten“ eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min und in Gewerbegebieten von mindestens 1600 l/min, jeweils über zwei Stunden erforderlich.
2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen.
3. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.
Beschluss:
Es liegt kein „Allgemeines Wohngebiet“ vor. Sonstige Hinweise zur Löschwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 12 : 0
Abfallwirtschaft:
Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (§16 Abs. 1 UVV Müllbeseitigung vom 01.10.1979). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6,00 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 x 15 m oder ca. 13 x 21 m erforderlich.
Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen.
Beschluss:
Im Text ist hierzu eine Regelung getroffen: "Ist das Wenden des Müllfahrzeuges nicht im öffentlichen Straßenraum möglich, so ist für die Müllabholung auf den privaten Grundstücksflächen eine entsprechende Fläche vorzusehen". Somit wird an der Planung festgehalten und auf eine Wendefläche verzichtet.
Abstimmung: 12 : 0
LRA Immissionsschutz 02.10.2017
Ziel bei der Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes ist es, Gewerbeflächen zur Erweiterung bestehender bzw. zur Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen. Es soll auch die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes ermöglicht werden.
Die Gemeinde geht in ihrer Begründung davon aus, dass von den angestrebten Nutzungen keine störenden Immissionen auf schützenswerte Wohnbebauung einwirken können, da zwischen der Wohnbebauung und den angestrebten Nutzungen bereits andere gewerbliche Nutzungen liegen. Dieser Auffassung kann seitens des technischen Umweltschutzes nicht gefolgt werden.
Um möglichen Summenwirkungen von Lärmimmissionen mehrerer Betriebe/Anlagen gerecht zu werden, ist im Bebauungsplanverfahren zur Regelung der Intensität der Flächennutzung eine Emissionskontingentierung nach der DIN 45691:2006-12 durchzuführen. Mit dieser Kontingentierung soll die Einhaltung der Orientierungswerte gemäß der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau" vor den Wohnhäusern im Mischgebiet und vor dem Wohnhaus auf der Fl.-Nr. 1714/2 gewährleistet werden. Hierbei ist die Fa. Behälterbau Fuchs als Vorbelastung zu berücksichtigen. Im konkreten Bauvorhaben ist dann von jedem Gewerbebetrieb und vom Antragsteller für den Lebensmittelmarkt nachzuweisen, dass diese Kontingente eingehalten werden können. Dieser Sachverhalt ist in die Satzung aufzunehmen.
Eine Kontingentierung der Flächen wird vorgenommen. Dazu wird ein entsprechendes Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben und die Ergebnisse in die Planung aufgenommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, drei Angebote einzuholen und an das Wirtschaftlichste zu vergeben.
Aus fachtechnischer Sicht kann nicht nachvollzogen werden, dass es sich bei der Bebauung auf der Fl.-Nr. 1714/3 um ein bestehendes Gewerbe handeln soll und dass für diesen Gewerbebetrieb eine Erweiterungsmöglichkeit geschaffen werden soll (siehe Gründe Ziffer 2 „Städtebauliche Situation - Gebäude und Gestaltung"), da vor Ort eine komplett verlassene Hofstelle mit einem Stall, einem Wohnhaus und einem Lagerschuppen vorgefunden wurde. Hierzu besteht noch Klärungsbedarf.
Die bewusste Fläche soll nach Freimachung der gewerblichen Erweiterung der Fa. Fuchs dienen. Aktuell befinden sich hier Abbruchgebäude.
Bezüglich der im Nordosten gelegenen Kläranlage der Gemeinde Mittelneufnach kann Folgendes festgestellt werden:
Emissionsschwerpunkte von Kläranlagen sind u. a. die Zuläufe zu den Vorklärbecken. Vom Zulauf des Vorklärbeckens ist ein Abstand von ca. 300 Meter zu Wohnbebauungen und Mischgebieten einzuhalten. Dieser Abstand kann für Betriebsleiterwohnungen halbiert werden. Ferner sollten innerhalb eines Umkreises von 50 - 70 Meter um die jeweiligen Emissionsschwerpunkte Dauerarbeitsplätze ausgeschlossen werden. Für Einrichtungen, in denen sich Arbeitnehmer nur gelegentlich und dann auch nur kurzfristig aufhalten (Lager, Parkplatz etc.) ist kein Mindestabstandskriterium vorgesehen.
Aus den beim Fachbereich Wasserrecht vorliegenden Genehmigungsunterlagen für die Kläranlage von 2006 konnte die Lage des Vorklärbeckens entnommen werden. Der Zulauf des Vorklärbeckens liegt in einer Entfernung von ca. 50 Meter von der nordöstlichen Kante des Gewerbegebietes.
Aufgrund der erforderlichen Abstände zwischen dem Zulauf des Vorklärbeckens sind auch im GE II Betriebsleiterwohnungen auszuschließen.
Da sich das Gewerbegebiet genau entgegengesetzt von der Hauptwindrichtung befindet, wird eine Beschränkung bezüglich der Arbeitsplätze nicht für erforderlich gehalten.
Betriebsleiterwohnungen werden im GE II aus Gründen des Immissionsschutzes ausgeschlossen.
Gegenüber der Ausweisung eines Mischgebietes liegen auch im Hinblick auf den Standort der Kläranlage Bedenken vor, da die erforderlichen Abstände zum Mischgebiet weit unterschritten werden.
Beschluss:
Eine Kontingentierung der Flächen wird vorgenommen. Dazu wird ein entsprechendes Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, drei Angebote einzuholen und an das Wirtschaftlichste zu vergeben. Die weiteren Anregungen werden wie oben ausgeführt berücksichtigt und je nach den Ergebnissen des Gutachtens entsprochen.
Abstimmung: 12 : 0
LRA Naturschutz 26.09.2017
Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes befindet sich am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Mittelneufnach, westlich der Bahnlinie. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von gut 1,7 ha. Teilweise ist im Geltungsbereich bereits Wohnbebauung vorhanden; zum überwiegenden Teil wird die Fläche landwirtschaftlich als Grünland genutzt.
In folgenden Punkten sind aus der Sicht des Naturschutzes Änderungen/Ergänzungen erforderlich:
Einfriedungen:
Die Maximalhöhe für Einfriedungen sollte 1,50 m betragen. Wie im Bebauungsplan für Teilbereiche bereits aufgenommen, sind zur Erhaltung der Durchgängigkeit für Kleintiere Einfriedungen mit 10 cm Bodenfreiheit auszuführen. Dies sollte für den gesamten Geltungsbereich gelten.
Dem wird entsprochen.
Ortsrandbegrünung:
Im Hinblick auf eine wirksame Ortsrandabrundung sowie Einbindung des Neubaugebietes in das Landschaftsbild ist eine intensivere Eingrünung des Plangebietes erforderlich. Demnach ist das Plangebiet überall dort, wo freie Landschaft angrenzt, d.h. konkret Richtung Nordwesten, Norden, Osten sowie südlich von GE II durch jeweils durchgehende 3-reihige Naturhecken (keine Formschnitthecken) aus standortheimischen Sträuchern und Bäumen (Baumanteil ca. 5 %) mit einem Pflanzabstand von maximal 1,5 m abzuschließen. Für eine 3-reihige Hecke wird ein Pflanzraum von mindestens 3 m benötigt, es wird jedoch im Hinblick auf die künftige Entwicklung empfohlen, für 3-reihige Heckenpflanzungen eine Breite von 5 bis 6 m einzurechnen.
Eine Eingrünung nach Norden wird nicht vorgesehen, hier befindet sich die Biotopfläche der Stadt Augsburg, die dicht mit Sträuchern und Bäumen bewachsen ist und besser als jede Eingrünung den Blick von Norden her auf das Baugebiet verdeckt. Nach Osten grenzt der Bahndamm der Staudenbahn an, der selbst schon eine Zäsur in der Landschaft darstellt. Hier ist noch nicht klar, ob die Bauflächen bis dorthin reichen werden oder eine zusätzliche Erschließung nötig wird. Daher wird über textliche Festsetzungen eine 3 m breite Eingrünung nach Osten und Südosten auf den Gewerbeflächen festgeschrieben. Auf der westlichen Grünfläche zur Staatsstraße beeinträchtigt eine typische Eingrünung jedoch die (werbewirksame) Sichtbarkeit des Einhandelsbetriebes. Hier werden daher Einzelbaumstandorte festgesetzt, die den Übergang in den Siedlungsbereich markieren sollen.
Ausgleich:
Das neue Gewerbegebiet stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Dieser wird in erster Linie durch Überbauung und Versiegelung sowie Veränderung des Landschaftsbildes verursacht. Die Eingriffe sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. In der vorliegenden Fassung des Bebauungsplanes ist weder eine Ausgleichsflächenberechnung enthalten, noch liegen Informationen bezüglich der Lage und Umsetzung des Ausgleichs vor. Im noch zu erstellenden Umweltbericht ist der erforderliche Ausgleichsbedarf entsprechend dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" zu bilanzieren. Die Größe, die konkrete Lage der Ausgleichsfläche sowie die Herstellungsfrist sind in die Satzung aufzunehmen, zur Konkretisierung der Lage ist die Ausgleichsfläche zudem in einem Plan darzustellen. Zumindest im Umweltbericht sind die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen detailliert zu beschreiben.
Die Gemeinde Mittelneufnach wird gebeten, die o.g. Punkte im weiteren Planungsverlauf zu berücksichtigen.
Der Umweltbericht wurde für das 2. Verfahren erstellt, ebenso wurde der Ausgleichsbedarf ermittelt, diese Angaben werden in die Planung eingearbeitet. Die Durchführung des Ausgleichs (Ökokonto etc.) wird seitens des Planers mit der Verwaltung und der UNB abgestimmt.
Beschluss:
Den Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde werden gemäß der obigen Ausführungen entsprochen.
Abstimmung: 12 : 0
Handwerkskammer 08.09.2017
Mit oben genannter Bauleitplanung besteht grundsätzlich Einverständnis, zumal Gewerbebauflächen bereitgestellt werden, welche für Handwerksbetriebe gut geeignet sind. Beim Sondergebiet mit Zweckbestimmung Einzelhandel regen wir an, die zulässige Verkaufsfläche festzulegen. Wie weisen vorsorglich darauf hin, dass wir im Hinblick auf die Existenzfähigkeit von ansässigen Betrieben des Lebensmittelhandwerks einer maximalen Verkaufsfläche von 1200 m² zustimmen werden.
Beschluss:
Dem wird entsprochen, die maximale Verkaufsfläche wird definiert. Die Zustimmung auch bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 12 : 0
IHK 29.09.2017
In Bezug auf die geplanten Gewerbegebietsflächen i. S. des § 8 BauNVO und der geplanten Mischgebietsfläche i. S. des § 6 BauNVO ergeben sich aus Sicht der IHK Schwaben, aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Bedenken bei der Durchführung des Vorhaben.
Mit Blick auf die geplante Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung 'Lebensmittel' weisen wir darauf hin, dass wir anhand der eingereichten Unterlagen keine abschließende Stellungnahme abgeben können, da eine genaue Verkaufsflächenangabe nicht aufgeführt wird. So wird in der Begründung auf Seite 12 ausschließlich die Gesamtfläche von 5.590 m² genannt. Wir weisen darauf hin, dass laut LEP 2013, Punkt 5.3.1: Flächen für Einzelhandelsgroßprojekt nur in zentralen Orten ausgewiesen dürfen. Davon abweichende sind Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig. Wir bitten dahingehend um eine weitere Konkretisierung des Vorhabens.
Beschluss:
Die angegebenen rund 5.600 m² beziehen sich natürlich nicht auf die Verkaufs-, sondern auf die Grundstücksfläche. Die Angaben zur Verkaufsfläche werden gemäß vorab behandelter Stellungnahmen nochmals konkretisiert, damit eine genaue Beurteilung möglich wird.
Abstimmung: 12 : 0
LEW Verteilnetz 04.09.2017
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wir bitten jedoch nachstehende Belange beim weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Bestehende 1-kV-Freileitung
Über den Geltungsbereich verläuft eine 1-kV-Freileitung. Im beigelegten Ortsnetzplan M = 1:1000 ist die Leitungstrasse dargestellt. Diese Leitung soll teilweise durch ein neues Kabel ersetzt werden. Die dafür benötigte Leitungstrasse, wie im beiliegenden Plan eingetragen, wurde bereits mit Ihrem Bauamt besprochen. Wir möchten Sie bitten, diese Trasse bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen bzw. in die Planunterlagen einzutragen.
Für einen Ersatz der 1-kV-Freileitung bitten wir Sie rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen.
Folgende Unfallverhütungsvorschriften und Mindestabstände sind bis zum Abbau der 1-kV-Leitung zu beachten:
• Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.
• Alle Personen sowie deren gehandhabte Maschinen und Werkzeuge, müssen so eingesetzt werden, dass eine Annäherung von weniger als 1,00 m an die 1-kV-Freileitung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigen lebensgefährlich.
Bestehende 20-kV-Kabelleitung MN 106
Am westlichen Rand des Geltungsbereiches verlaufen bereits Versorgungsleitungen unserer Gesellschaft. Es handelt sich im Bereich der Augsburger Straße um die 20-kV-Kabelleitung MN 106.
Den genauen Kabelverlauf bitten wir den beigelegten Kabellageplänen M=1:1000 zu entnehmen. Der Schutzbereich der Kabelleitungen beträgt 1m beiderseits der Kabeltrasse.
Da bei einer Kabelbeschädigung Lebensgefahr besteht und es außerdem zu umfangreichen Unterbrechungen der Stromversorgung kommen kann, sind vor der Aufnahme von Grab- und Baggerarbeiten die aktuellen Kabelpläne in unserer Betriebsstelle Königsbrunn Nibelungenstraße 16, 86343 Königsbrunn, Tel.: 08231/603916 von den beauftragten Baufirmen zu beschaffen. Stromversorgung
Für die zukünftige Stromversorgung ist eine entsprechende Erweiterung des 1-kV-Kabelnetzes aus der Transformatorenstation Nr. 470 J „Augsburger Str." - welche außerhalb des Geltungsbereiches liegt - vorgesehen. Eine genaue Planung kann aber erst nach bekannt werden der benötigten Anschlussleistungen der ansiedelnden Betriebe erstellt werden.
Die Neubauten werden wir über Erdkabel anschließen.
Allgemeines
Vor Beginn der Tiefbauarbeiten muss ein Spartengespräch stattfinden, an dem alle Versorgungsträger teilnehmen, um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen.
Mit den Kabelverlegungsarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenausbau erfolgen, kann erst nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen begonnen werden:
• Wasser- und Kanalleitungen sind eingebracht, das Planum der Straßen und Gehwege ist erstellt,
• die örtliche Auspflockung der Straßenbegrenzung mit Angabe der zugehörigen Höhenkoten muss verbindlich gewährleistet sein.
Für den Fall, dass eine nachträgliche Umlegung der Kabelleitungen wegen falscher Angaben oder einer Änderungsplanung erforderlich wird, sind die Aufwendungen vom Verursacher zu tragen.
Unter der Voraussetzung, dass die angeführten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit den vorliegenden Bauleitplanungen einverstanden.
Beschluss:
Die Verlegung der 1-kV-Freileitung wurde bereits berücksichtigt und eine Kabeltrasse im Plan vorgesehen (2,0 m sind notwendig). Diese wird ggf. noch etwas ausgedehnt, wenn eine Wasserleitung hier mitverlegt werden soll (Abstand üblicherweise 50 cm). Details werden im Spartengespräch festgelegt.
Die 20-kV-Kabelleitung wird von der Planung nicht berührt.
Die weiteren Hinweise zur Arbeitssicherheit etc. werden zur Kenntnis genommen; ein Spartengespräch ist vorgesehen.
Abstimmung: 12 : 0
WWA Donauwörth 28.09.2017
1 Sachverhalt
Das Planungsgebiet umfasst 1,7 ha.
Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet vorgesehen. Das Baugebiet ist teilweise bebaut.
Nachfolgend wird dazu als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.
2 Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz
2.1.1 Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch die eigene kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.
2.1.2 Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete
Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.
2.1.4 Grundwasser
Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden.
2.1.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.
2.1.6 Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen
Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt.
http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige wasserrecht/index.htm
Ob der Bau einer Erdwärme Sondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
2.2 Abwasserbeseitigung
2.2.1 Kanalnetz und Regenwasserbehandlung
Das Gebiet des Bebauungsplanes sollte im Trennsystem entwässert werden.
Um einer Abflussverschärfung entgegenzuwirken, sind entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen. Hierzu eignen sich vor allem
- Niederschlagswasserversickerung
- ökologisch gestaltete Rückhalteteiche
- Regenwasserzisterne mit Überlauf
2.2.1.1 Niederschlagswasser Versickerung
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung -NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).
Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser").
Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.
2.2.1.2 verschmutztes Niederschlagswasser
Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden).
Insbesondere trifft dies zu für Niederschlagswasser:
- bei Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden.
2.2.2 Kläranlage
Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert.
2.3 Oberirdische Gewässer
2.3.1 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
Infolge der vorhandenen Geländeneigung kann es bei Starkniederschlägen durch wild abfließendes Wasser zu Beeinträchtigungen kommen.
Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.
Um eine Abflussbeschleunigung im Gewässer zu verhindern, sind ggf. entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen.
Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o. g. wild abfließendem Wasser sind ggf. Objektschutzmaßnahmen vorzusehen, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgleitet werden darf.
Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass o. g. wild abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
Wir empfehlen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge - Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken" sowie das DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge" zu beachten.
3 Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Beschluss:
Ein Passus zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch wild abfließendes Wasser ist im Textteil enthalten, dieser wird erweitert. Auch auf die Einzelfallprüfung beim Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen wurde bereits hingewiesen. Die anderen Punkte werden zur Kenntnis genommen bzw. in die Hinweise aufgenommen.
Abstimmung: 12 : 0
Staatliches Bauamt 21.09.2017
Im Zuge der Staatsstraße 2026 ist die nördliche Ortsdurchfahrtsgrenze im Abschnitt 200 bei Station 0,404 festgesetzt. Die Ortsdurchfahrtsgrenze ist im beiliegenden Lageplan eingetragen und wir bitten sie in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Entlang von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 BayStrWG außerhalb des Erschließungsbereiches der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrten für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom befestigten Fahrbahnrand Bauverbot, bis 40 m Abstand gemäß Art. 24 BayStrWG Baubeschränkung.
Die Bauverbots- und Baubeschränkungszonen bitten wir entlang der Staatsstraße im Bebauungsplan darzustellen.
Mit neuen baulichen Anlagen ist außerhalb des Erschließungsbereiches zum Fahrbahnrand der St 2026 ein Abstand von mind. 20,00 m einzuhalten. Für die Errichtung von Stellplätzen (Abstand ca. 10 m) kann eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 23 Abs. 2 BayStrWG in Aussicht gestellt werden.
Die verkehrsrechtliche Erschließung des Sonder- und Gewerbegebietes II soll über den Weg Fl.-Nr. 2021 erfolgen. Der Weg mündet bei Station 0,497 in die St 2026. Auf dem Weg ändert sich der Verkehr in Art und Anzahl. Demzufolge muss der Weg gemäß den geltenden Richtlinien (RAL) ausgebaut und an die St 2026 angebunden werden.
Nach Art. 32 Abs. 1 BayStrWG hat die Gemeinde Mittelneufnach die Kosten für den Wegeausbau zu tragen.
Über den Ausbau und den Anschluss an die St 2026 ist mit dem Staatlichen Bauamt Augsburg eine Vereinbarung abzuschließen. Hierzu ist eine baureife Detailplanung auszuarbeiten und uns vorzulegen. Im Hinblick auf den geplanten Straßenausbau der St 2026 sollte die Detailplanung im Vorfeld mit uns abgestimmt werden. Die Erschließung des Grundstückes Fl.-Nr. 1714/3 und der Teilfläche von Grundstück Fl.-Nr. 1713 (GE I) ist über den Gartenweg vorzusehen.
An der Einmündung der Erschließungsstraße (Fl.-Nr. 2021) in die St 2026 ist in Richtung Süden ein Sichtdreieck mit Seitenlängen 10/70m und in Richtung Norden ein Sichtdreieck mit Seitenlängen 10/110m von sichtbehindernden Gegenständen aller Art, auch Anpflanzungen mit einer Höhe von mehr als 0,80 m über dem angrenzenden Fahrbahnrand der St 2026 ständig freizuhalten.
Außerdem ist an der Einmündung des Gartenweges ein Sichtdreieck mit Seitenlängen 5/70 m freizuhalten.
Die Sichtdreiecke sind im beiliegenden Lageplan dargestellt und wir bitten sie dementsprechend in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen.
Die zur Staatsstraße gelegenen Seiten des Gewerbegebietes sind mit einer dichten Bepflanzung zu versehen.
Dem Straßengrundstück und seinen Entwässerungseinrichtungen dürfen keine Abwässer und kein Niederschlagswasser zugeleitet werden.
Die gesetzlichen Anbauverbotszonen dienen nur dem Schutze der Straße vor heranrückender Bebauung und dem Interesse und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Sie genügen jedoch nicht zum Schutze der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgaseinwirkungen.
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen, die vom Straßenverkehr auf der Staatsstraße ausgehen, sind geeignete Schallschutzmaßnahmen zu treffen und nachzuweisen. Wir machen darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- u. Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.
Beschluss:
Die Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt für die Straßenbauvorhaben wird angestrebt. Die Baubeschränkungs- und –Verbotszonen werden wie auch die Sichtdreiecke in die Planzeichnung eingetragen und im Text darauf hingewiesen. Die Ortsdurchfahrtsgrenze wird mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt. Eine Verlegung des Ortsschildes wird beantragt.
Eine dichte Bepflanzung der Westseite entspricht zwar auch der Anregung der UNB nach einer Ortsrandeingrünung zu dieser Seite, beeinträchtigt jedoch wie diese die (werbewirksame) Sichtbarkeit des Einhandelsbetriebes. Es wird daher auf das Ergebnis zur Stellungnahme der UNB verwiesen.
Anm.d.Verf.: Die Baubeschränkungs- und –Verbotszonen beeinträchtigen eine mögliche Bebauung des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 1714/3 und nördlich davon stark (siehe Planausschnitt). Hier wäre zu klären, ob eine Verlegung des Ortsschildes denkbar wäre oder einer Neubebauung unter Berücksichtigung der Lage des Bestandes zugestimmt werden kann.
Abstimmung: 12 : 0
Stadt Augsburg, Forstverwaltung, Untere Jagdbehörde 29.09.2017
Obgleich keines unserer Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, so sind wir doch Nachbar und wollen diesbezüglich Stellung zu den Planungen der Gemeinde nehmen.
Im Eigentum der Stadt Augsburg liegt die Flurnummer 2020/0 mit 5.706 m². Eine aktuelle Eigentumsauskunft aus dem Geoportal der Bayerischen Vermessungsverwaltung liegt bei.
Dieses Grundstück befindet sich unmittelbar an der Nordgrenze zum Plangebiet. Bekanntlich haben wir für die Realisierung der dort geplanten Straße bereits eine kleine Grundstücksfläche an die Gemeinde Mittelneufnach verkauft. Auch daran sehen Sie, dass wir natürlich das Projekt der Gemeinde nachhaltig unterstützen wollen.
Andererseits müssen wir als Grundeigentümer verständlicher Weise fordern, dass die Flurnummer 2020/0 durch die neue Bebauung keinen Belastungen ausgesetzt wird.
a) Straßenausbaubeitrag für die Straße neben unserem Grundstück
Wie wir dem Entwurfsplan entnehmen können, ist zwischen unserem Grundstück und der eigentlichen Straße auf der Flurnummer 2021, Gemarkung Mittelneufnach noch ein Grünstreifen festgesetzt.
Wir gehen daher davon aus, dass der Herstellungsaufwand für die auf der Flurnummer 2021 vorgesehenen Straße vollständig bei der Gemeinde Mittelneufnach verbleibt bzw. anderweitig umgelegt wird, da durch den Grünstreifen eine Erschließung unseres Grundstücks über diesen Verkehrsweg nicht möglich ist.
Eine Erschließung des Grundstückes über die Gewerbestraße ist nicht vorgesehen.
b) Abstandsflächen
Auf der Flurnummer 2020/0 entwickelt sich ein Baumbestand hin zu einem Biotop. Aus naturschutzfachlichen Gründen wollen wir in diese Entwicklung nicht eingreifen. Gebäudeschäden oder Ähnliches sind im Falle eines Sturms oder Schneebruch bei diesen Bäumen bislang nicht zu erwarten. Dadurch, dass die Baulinien im Planungsgebiet nun relativ nahe an die Straße heranrücken und damit gegebenenfalls auch größere Bäume über die Straße hinweg auf dann dort stehende Gebäuden fallen könnten, sehen wir eine latente Gefahr, welche im schlimmsten Fall zu Haftungsfällen für die Stadt Augsburg führt. Wir regen daher an, dass die Baulinie im beabsichtigten Bebauungsplan, dort festgesetzt unter GE II und im Sondergebiet SO zu unserem Grundstück einen Abstand von 30 m erhält.
b) Ein Abrücken der Baugrenzen auf einen Abstand von 30 m ist für das SO nicht möglich, da das geplante Vorhaben dann nicht mehr realisierbar ist. Im GE II wird ein Abrücken geprüft, so dass im nördlichen Teil z.B. nur Stellplätze möglich sind.
c) Entwässerung
Hinsichtlich der Entwässerung des Gewerbegebietes durch oder in die Flurnummer 2020/0 wurden bereits vor längerer Zeit Gespräche geführt.
Wir bleiben bei unserer Auffassung, dass Schmutzwasser oder Niederschlagswasser der Straße oder sonstiger Grundstücke im Planungsgebiet unsere Flurnummer weder oberflächlich erreichen, noch unterirdisch infiltrieren darf. Insoweit dürfen wir auf die Begründung zum Bebauungsplan 7.1 und 7.2 Bezug nehmen und hoffen im Satzungsbeschluss auf noch deutlichere Aussagen.
Der Satzungsbeschluß wird erst zum Ende des Planungsverfahrens gefasst. Das Oberflächenwasser der Gewerbestraße wird nicht gefasst und abgeleitet; die Entwässerung erfolgt breitflächig über bewachsenes Bankett und Grünstreifen zwischen dem Grundstück 2020 und der Gewerbestraße entsprechend den jetzigen Verhältnissen der bestehenden Straße zur Kläranlage. Unverschmutztes Oberflächenwasser von den Bauparzellen wird gesammelt und über einen Regenwasserkanal zur Neufnach abgeleitet.
d) Grundstückstausch
Unabhängig von diesen Fragestellungen dürfen wir auch auf das Gespräch unserer Abteilungsleiterin, Frau Ritter, mit Ihrem Hause Bezug nehmen. Soweit die Gemeinde Mittelneufnach Waldgrundstücke oder Flächen zur Aufforstung als wertgleiche Tauschobjekte anbietet, wäre der Forstbetrieb der Stadt Augsburg zu einem adäquaten Tauschgeschäft gerne bereit.
Im Hinblick auf die Bindung sowohl der Gemeinde Mittelneufnach als der Stadt Augsburg an die kommunalrechtlichen Vorgaben müssten allerdings beide Objekte einer gutachterlichen Wertermittlung zugeführt werden. Da Auslöser des Vorgangs nicht der Forstbetrieb der Stadt Augsburg ist, dürfen wir eine Kostenübernahme des Bewertungsaufwands durch die Gemeinde Mittelneufnach voraussetzen.
Wird separat beraten
nach Prüfung der Eignung der 'Biotop'-Fläche für Zwecke der Gemeinde.
Beschluss:
Es wird zu den obigen Ausführungen Stellung genommen. Die Verwaltung soll den Erschließungsfall für das Biotop sowie die Erweiterung des Bebauungsplanes um das Biotop prüfen.
Abstimmung: 12 : 0
Telekom Deutschland 11.10.2017
Nach derzeitigem Planungsstand beabsichtigen wir, in dem bezeichneten Gebiet einen Breitbandausbau mittels FTTH-Technik vorzunehmen. Die Kosten für die Herstellung der Glasfaserinfrastruktur im öffentlichen Raum trägt die Telekom. Im Rahmen dieses Ausbaus ist geplant, die nachfolgend dargestellten Maßnahmen durchzuführen.
Um die Breitbandversorgung mittels FTTH-Technik herzustellen, wird ein rein passives Glasfasernetz zwischen der Betriebsstelle der Telekom und dem kundenseitigen Abschluss aufgebaut werden. Die auf der Trasse von der Betriebsstelle zu den Häusern erforderlichen Verteiler werden in der Regel in oberirdischen Gehäusen, den Glasfaser-Netzverteiler (GF-NVt) untergebracht.
Im Rahmen des Ausbaus werden zunächst die Verlegung des Glasfaserkabels von der Betriebsstelle der Telekom zu den GF-NVt und der Aufbau der GF-NVt erfolgen. Die erforderlichen Baumaßnahmen werden nach Möglichkeit in Abstimmung mit den anderen Versorgern ausgeführt.
Für die Breitbandversorgung mittels FTTH-Technik ist es erforderlich, dass auch im Gebäude die Verkabelung in Glasfasertechnik ausgeführt wird. Eine von den Eigentümern bei der Errichtung der Gebäude ggf. bereits vorinstallierte Kupfer-/Koaxialverkabelung kann hierfür nicht verwendet werden. Ab dem Router in der Wohn-/Geschäftseinheit können normale Netzwerkkabel (z.B. Cat 7) genutzt werden.
Bitte geben Sie diese Information an die zukünftigen Eigentümer weiter.
Mehr hierzu finden Sie unter www.telekom.de/bauherren.
Nach dem Ausbau stehen in dem bezeichneten Gebiet Breitband-Anschlüsse mit bis zu 200 MBit/s im Download und bis zu 100 MBit/s im Upload zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie unter www.telekom.de/glasfaser.
Details zum geplanten Ausbaugebiet entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.
Bitte beachten Sie, dass die Eigentümer die Hausanschlüsse gesondert bei der Telekom beauftragen müssen. Der Anschluss erfolgt zu dem jeweils gültigen Entgelt und sollte möglichst frühzeitig bei der Bauherrenhotline unter 0800 330 1903 beauftragt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.telekom.de/bauherren.