Datum: 26.02.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Gemeindezentrum Mittelneufnach
Gremium: Gemeinderat Mittelneufnach
Körperschaft: Gemeinde Mittelneufnach
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 20:13 Uhr bis 21:36 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
7 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 29.01.2018
8 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
8.1 Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
8.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
9 Bebauungsplan Nr. 8 "Gewerbegebiet Mittelneufnach Nord"
9.1 Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Gewerbegebiet Mittelneufnach Nord"
9.2 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 8 "Gewerbegebiet Mittelneufnach Nord"
10 Schöffenwahl 2018 - Aufstellung der Vorschlagslisten
11 Bauanträge
11.1 Umbau einer ehemaligen Metzgerei in 5 Mietwohnungen auf Fl.-Nr. 172, Gemarkung Mittelneufnach
12 Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)
12.1 Bericht über den Sachstand Staatsstraße OD Mittelneufnach

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7. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 29.01.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 7

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 29.01.2018 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls seiner Sitzung vom 29.01.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. 3. Änderung des Flächennutzungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 8

Sachverhalt

Die Planunterlagen mit Begründung, Textteil und Umweltbericht  wurden im RIS bereitgestellt.

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8.1. Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 8.1

Sachverhalt

Die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung fand in der Zeit vom 02.01.2018 bis 05.02.2018 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Anregungen eingegangen:
Behörde                                                Schreiben vom
Schwaben Netz                                        17.01.2018
BBV                                                        15.01.2018
Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten        05.01.2018
IHK                                                        30.01.2018
HWK                                                        12.01.2018
Bischöfliche Finanzkammer                                11.01.2018
LEW                                                        05.01.2018
Bundeswehr                                                22.12.2018
Gewerbeaufsichtsamt                                31.12.2017
WWA DON                                                05.02.2018


Folgende Stellungnahmen sind mit Anregungen eingegangen:

Amt für Ländliche Entwicklung                        02.02.2018
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans bzw. der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt (mit Ausnahme des nördlichen Sichtdreiecks) im Bereich des Dorferneuerungsvorhabens Mittelneufnach II. In der Dorferneuerung ist derzeit die Anlage eines Gehweges entlang des Flurstücks 34/4 (Augsburger Straße, St 2026) in der Diskussion. Weitere Verbindungen zwischen der Bauleitplanung der Gemeinde Mittelneufnach und den Planungen der Dorferneuerung sind aktuell nicht ersichtlich.

Beschluss:
Wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 8 : 0


Landesamt für Denkmalpflege                        16.01.2018
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet...
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände...
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.
(...)

Beschluss:
Die Absätze 1 und 2 aus Artikel 8 BayDSchG sind im Bebauungsplan aufgeführt; eine ausdrückliche Regelungsmöglichkeit im FNP besteht nicht, damit ist der Hinweispflicht auf ohnehin gültige gesetzliche Regelungen Genüge getan. Kein weiterer Handlungsbedarf.

Abstimmung: 8 : 0


Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr                                                                 22.12.2017
Im Verfahren gibt die Bundeswehr bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage folgende Stellungnahme ab:
Die geplante Maßnahme befindet sich im Zuständigkeitsbereich der militärischen Flugsicherung des Flugplatzes Lechfeld.
Nach den vorliegenden Unterlagen gehe ich davon aus, dass die baulichen Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte die Höhe (30 m über Grund) überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - nochmals zur Prüfung zuzuleiten.

Anhand der mit Bezug übersandten Unterlagen bestehen gegen das geplante Vorhaben keine Bedenken.

Aufgrund der Lage des Plangebiets ist mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können.

Beschluss:
Die Thematik der Gebäudehöhen wurde bereits zuvor im Bebauungsplan behandelt, diese bleiben weit unter den genannten 30 m. Im FNP ergibt sich hieraus kein Regelungsbedarf.
Die Hinweise zu Immissionen aus dem Flugbetrieb werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 8 : 0


Landratsamt - Baurecht                                31.01.2018
In der Legende (Ziffer 3.2) ist abweichend zur Plandarstellung (Ziffer 3.1) bei „Sondergebiet Einzelhandel" ein „M" eingetragen. Die Zweckbestimmung "Einzelhandel" sollte sowohl in der Plandarstellung als auch in der Legende übereinstimmend mit "Einzelhandel" (evtl. auch abgekürzt „EZH") angegeben werden.
Wir bitten, in den Ziffern 5 und 7 der Verfahrensvermerke jeweils die „3. Flächennutzungsplanänderung statt der 2. Flächennutzungsplanänderung" zu nennen.
Seitens des Fachbereichs Wasserrecht besteht mit dem Änderungsentwurf grundsätzlich Einverständnis.
Weitere Bedenken und Anregungen werden nicht vorgebracht.

Beschluss:
Die vorgebrachten redaktionellen Änderungen werden korrigiert.

Abstimmung: 8 : 0


Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde        29.01.2018
Mit der vorliegenden 3. Änderung des Flächennutzungsplanes werden Teilflächen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes, die bisher als Mischbaufläche dargestellt waren, neu als gewerbliche Baufläche bzw. als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel" dargestellt. Eine weitere Teilfläche, die bisher als gewerbliche Baufläche dargestellt war, wird ebenfalls neu als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel" überplant.
Da das verfahrensgegenständliche Gebiet direkt an ein bestehendes, bebautes Mischgebiet angrenzt und hier bereits die Fa. Fuchs zu einer relevanten Vorbelastung an künftig gemeinsamen Immissionsorten beiträgt, wurde eine schalltechnische Untersuchung beauftragt. In der schalltechnischen Untersuchung der Fa. Accon vom 07.12.2017 wurde eine Geräuschkontingentierung auf der Grundlage der DIN 45691 Abschnitt 4 durchgeführt. Die Ergebnisse der Geräuschkontingentierung wurden im Bebauungsplanverfahren, welches im Parallelverfahren durchgeführt wird, entsprechend berücksichtigt.
Gegenüber der hier durchgeführten Flächennutzungsplanänderung liegen grundsätzlich keine Bedenken vor, wenn die ermittelten Kontingente im Bebauungsplanverfahren, wie im Gutachten vorgeschlagen, umgesetzt werden.

Beschluss:
Die Kontingente wurden in die B-Planung übernommen, von einer Einhaltung durch die Nutzer ist auszugehen.

Abstimmung: 8 : 0


Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde                31.01.2018
Es wird begrüßt, dass die naturschutzfachlichen Anmerkungen der Stellungnahme zur 1. Auslegung des Bebauungsplanes größtenteils eingearbeitet wurden und nachträglich die noch ausstehenden Berechnungen und Angaben hinsichtlich des Ausgleichs vorgelegt wurden. Mit der Berechnung der Ausgleichsflächengröße besteht Einverständnis. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die erforderliche Ausgleichsfläche von 6.175 m² auf drei verschiedene Grundstücke aufgeteilt wird, wobei auf jedem dieser Grundstücke noch Restflächen im Ökokonto verbleiben (auf Fl.-Nr. 2207, Gmk. Mittelneufnach bleiben nach Abbuchung der im vorliegenden Bebauungsplan vorgesehenen 3.837m² noch 326 m² frei; auf Fl.-Nr. 1986 bleiben noch 4.340 m² frei; auf Fl.-Nr. 2568 bleiben noch 1.707 m² frei). Die Abbuchung von Einzelmaßnahmen bzw. von kleinen Teilflächen mit Einzelmaßnahmen vom Ökokonto ist zwar prinzipiell möglich, macht die Nachvollziehbarkeit sowohl für die Gemeinde als auch für die untere Naturschutzbehörde jedoch äußerst schwierig und den Verwaltungsaufwand, der für die Gemeinde mit der Führung des Ökokontos und der Meldung ans Ökoflächenkataster einhergeht, immens. Es wird deshalb dringend empfohlen, für jedes Ökokontogrundstück die jeweils im Steckbrief vorgesehenen Aufwertungsmaßnahmen zeitnah vollständig umzusetzen und ein Grundstück zunächst vollständig mit Ausgleichsflächen zu belegen, bevor ein neues Grundstück „angeschnitten" wird.
Darüber hinaus lassen die Unterlagen offen, welche Teilflächen der jeweiligen Grundstücke konkret als Ausgleichsflächen für den vorliegenden Bebauungsplan verbucht werden sollen. Für die Weitermeldung der Ausgleichsflächen an das Landesamt für Umwelt (Ökoflächenkataster) ist eine eindeutige Zuordnung erforderlich. Auf den genannten Grundstücken sind teilweise bereits Teilflächen als Ausgleich für andere Bebauungspläne festgesetzt (Fl.-Nr. 1986, Gmk. Mittelneufnach: 4.841 m² für 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im Riedle"; Fl.-Nr. 2568: 1.930 m² für Bebauungsplan „Reichertshofen Süd-Ost" und 405 m² für 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im Riedle"), diese sind zu beachten und dürfen im jetzigen Verfahren nicht doppelt verbucht werden.
Die Gemeinde Mittelneufnach wird gebeten, die o.g. Punkte im weiteren Planungsverlauf zu berücksichtigen.



Beschluss:
(Stellungnahme betrifft nur den B-Plan, da im FNP keine Regelungsmöglichkeit gegeben ist. -> Wird dort behandelt)

Abstimmung: 8 : 0


Regierung von Schwaben                                29.01.2018
Zum Bauleitplanvorhaben haben wir uns zuletzt mit RS vom 28. September 2017 geäußert. Seinerzeit haben wir mitgeteilt, dass das Bauleitplanvorhaben aufgrund nicht hinreichend konkretisierter Festsetzungen (sortimentsspezifische Verkaufsflächen) und der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Kriterium der städtebaulichen Integration nicht abschließend landesplanerisch beurteilt werden kann.
Die nun vorliegenden Unterlagen enthalten weiterhin keine für eine landesplanerische Überprüfung hinreichend konkreten Angaben zu sortimentsspezifischen Verkaufsflächenobergrenzen und zur städtebaulichen Integration des Standorts. Ferner ist nicht erkennbar, inwieweit die Entstehung einer unzulässigen Einzelhandelsagglomeration ausgeschlossen werden kann.

Wir gehen davon aus, dass der Bebauungsplan durch verschiedene Konkretisierungen mit den landesplanerischen Vorgaben in Einklang gebracht werden kann. Vor diesem Hintergrund erachten wir die Durchführung eines Beratungsgesprächs in unserem Hause für erforderlich und bitten um Übermittlung entsprechender Terminvorschläge.

Beschluss:
Zur Klärung der Problematik wurde am 07.02.2018 ein Termin bei der RvS anberaumt, hierbei wurden die Anforderungen des LEP an die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in nicht-zentralen Orten nochmals ausführlich besprochen, wonach insbesondere der Nahversorgungscharakter (Lebensmittel-Einzelhandel mit beigeordneten Randsortimenten) und die städtebaulich integrierte Lage herauszuheben sind. Die bereits vorab übersandte umfangreichere Ausführung zum LEP in der FNP-Änderung wurde dabei als ausreichend gewürdigt, jene soll so auch in die Begründung zum BP übernommen werden. Mit E-M ail vom 16.02.2018 erklärt die Regierung von Schwaben, dass nach Durchsicht der ergänzten und konkretisierten Unterlagen landesplanerische Belange den Bauleitplanvorhaben nicht entgegenstehen.


Abstimmung: 8 : 0


Staatliches Bauamt                                        02.02.2018
Der Änderungsbereich befindet sich östlich der Staatsstraße 2026 im Abschnitt 200 zwischen Station 0,395 und Station 0,505 rechts an der freien Strecke.
Entlang von Bundesstraßen gilt gemäß § 9 FStrG außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten für Hochbauten bis 20 m Abstand vom befestigten Fahrbahnrand Bauverbot, bis 40 m Abstand Baubeschränkung.
Wir bitten, die Bauverbots- und Baubeschränkungszone im Flächennutzungsplan darzustellen.
Im Übrigen wurden die bauamtlichen Auflagen und Bedingungen in unserer Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes (Schreiben vom 14.09.2017) mitgeteilt.

Beschluss:
Die Bauverbots- und Baubeschränkungszone wird nachgetragen. Die weiteren Punkte wurden bereits behandelt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 8.2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt die Pläne des Büros Tremel zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 26.02.2018. Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan Nr. 8 "Gewerbegebiet Mittelneufnach Nord"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 9

Sachverhalt

Die Pläne des Büros Tremel in der Fassung vom 26.02.2018 wurden im RIS bereitgestellt.

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9.1. Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Gewerbegebiet Mittelneufnach Nord"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 9.1

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 02.01.2018 bis 05.02.2018 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:

Behörde                                                Schreiben vom
Schwaben Netz                                        17.01.2018
Gewerbeaufsichtsamt                                31.01.2018
Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten        05.01.2018
Bundeswehr                                                22.12.2017
IHK                                                        30.01.2018
HWK                                                        12.01.2018
Bischöfliche Finanzkammer                                11.01.2018
LEW                                                        23.01.2018
Bundeswehr                                                22.12.2017
WWA                                                        02.02.2018
Staatliches Bauamt                                        05.02.2018


Folgende Bedenken sind eingegangen:

Amt für Ländliche Entwicklung                        02.02.2018
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans bzw. der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt (mit Ausnahme des nördlichen Sichtdreiecks) im Bereich des Dorferneuerungsvorhabens Mittelneufnach II. In der Dorferneuerung ist derzeit die Anlage eines Gehweges entlang des Flurstücks 34/4 (Augsburger Straße, St 2026) in der Diskussion. Weitere Verbindungen zwischen der Bauleitplanung der Gemeinde Mittelneufnach und den Planungen der Dorferneuerung sind aktuell nicht ersichtlich.

Beschluss:
Wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 8: 0

BBG Stauden mbH                                        08.01.2018
In dem Entwurf des Textteils zum oben genannten Bebauungsplan wird auf die an das "Gewerbegebiet Mittelneufnach Nord" verlaufende Bahnstrecke Gessertshausen - Türkheim 5340 (vulgo "Staudenbahn") nur unter dem Stichpunkt "Nr. 8.1 - Immissionsschutz -Bahnverkehr" hingewiesen:
Demnach wird auf Immissionen aus der östlich angrenzenden Bahnstrecke der Staudenbahn hingewiesen, ebenso auf Bestimmungen zum Schutz des Bahnbetriebes.
Die Bestimmungen zum Schutz des Bahnbetriebes sind nicht weiter genannt.
Ferner ist der unmittelbar an das Gewerbegebiet anschließende Bahnübergang nicht genannt. Der Bahnübergang selbst liegt zwar nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, die Sicherung des Bahnüberganges ist jedoch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen. Die Grundsätze und die örtlichen Besonderheiten für den betroffenen Bahnübergang werden nachstehend beschrieben.
Grundsätze:
Bahnübergänge sind so zu gestalten, dass ihre Beschaffenheit den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung genügt und der Vorrang des Eisenbahnverkehrs vor dem Straßenverkehr deutlich zu erkennen ist. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Verkehrsstärke.
Verschlechterungen bei der Sicherung von Bahnübergängen sind auszuschließen.
Feststellung:
Bei dem oben genannten Bahnübergang (BÜ) in km 22,940 handelt es sich um eine Kreuzung der Bahnstrecke 5340 mit einem Feldweg. Der Feldweg dient der Erschließung der Kläranlage sowie der unmittelbaren angrenzenden Flurstücke östlich der Bahn. Die Sicherung des Bahnüberganges erfolgt grundsätzlich durch die Übersicht auf die Strecke, für die Züge der Fahrtrichtung von Reichertshofen (Schwaben) nach Mittelneufnach zusätzlich durch akustische Zugsignale.
Da hier keine technischen Anlagen zur Sicherung des BÜ vorhanden sind, wird diese Sicherungsart als "nichttechnische Sicherung" bezeichnet.
Das geplante Gewerbegebiet liegt im sogenannten IV. Quadranten dieser Kreuzung (Bezeichnung der Quadranten vgl. nachstehendes Bild).
 
Durch das geplante Gewerbegebiet werden im vorliegenden Fall die Sichtverhältnisse im IV. Quadranten ggf. beeinträchtigt. Dies ist auszuschließen.
Zu betrachten sind im Verfahren die Sicherung der Züge, die von Mittelneufnach kommend auf den BÜ zufahren, sowie der Straßenverkehrsteilnehmer, die aus Westen kommend auf den BÜ zufahren.
Dabei ist von folgenden Parametern auszugehen:
- Nebenbahn (unter 40 Z/Tag nichttechnische Sicherung zulässig)
- Zugfrequenz: Gelegenheitsverkehr und Ausflugsverkehr an Sa/So mit etwa 5 Zügen je Richtung)
- örtlich zulässige Geschwindigkeit der Züge 60 Km/h
- Feldweg
- Geschwindigkeit der Straßenverkehrsteilnehmer max 20 km/h (bedingt durch die Verhältnisse)
- Verkehrsstärke Straße = schwach, da wesentlich weniger als 100 Kfz-E/Tag (Zählung nicht erforderlich)
Anhand dieser Parameter sind die Sichtflächen (nachstehendes Bild) zu ermitteln:
Die Sehpunkte (A10 bzw. A20) liegen für eine Geschwindigkeit von 10 km/h 6 m (= la10)und für 20 km/h 16m (= Ia20 )vor dem Gefahrenraum. Die Grenze zum Gefahrenraum ist gleichzusetzten mit dem Standort des Z 201 (Andreaskreuz).
Der Sichtpunkt B10 (VKfz = 10 km/h) liegt 255 m (Tabellenwert) vor dem Bü also in Bahn-km 23,195, der Sichtpunkt für B20 (VKfz = 20 km/h) liegt 185 m vor dem Bü, also in Bahn-km 23,125.
Die Sichtflächen sind freizuhalten, sodass die in nachstehender Skizze erforderlichen Räume frei von Hindernissen sind. Einzelstehende Hindernisse geringen Umfangs z.B. Beleuchtungsmasten, welche die Sicht nur unwesentlich einschränken (sogenannter Sichtschatten), können geduldet werden.
In der nachstehenden Skizze sind die Sichtflächen hinsichtlich des freizuhaltenden Höhenbereichs dargestellt.


Alle vorstehenden Darstellungen sind dem hier anzuwendenden Regelwerk "Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (- BÜV NE -)" entnommen.
Anmerkung: Die Sichtflächen zählen nach den gesetzlichen Bestimmungen (Eisenbahn­kreuzungsgesetz - EbkrG) zu den Straßenanlagen. Die Freihaltung der Sichtflächen im erforderlichen Umfang zählt somit zum Aufgabenbereich des jeweiligen Straßenbaulastträgers.
Bei der örtlichen Festlegung der Sicht- und Sehpunkte steht bei Bedarf ein Ma der BBG Stauden mbH zur Verfügung.

Beschluss:
Die Sehpunkte werden berechnet und analog zu den Sichtdreiecken an der ST für den Bahnübergang eingezeichnet.

Abstimmung: 8 : 0

Landratsamt - Baurecht                                31.01.2018
Wir weisen darauf hin, dass die in der Präambel zitierte Fassung des BauGB (Jahr 2011) nicht mehr aktuell ist.
Nachdem die Grundstücke Fl.-Nrn. 1714/4 und -/5 nicht mehr überplant werden, ist Ziffer 1 des Textteils entsprechend anzupassen.
Der Ausschluss der Betriebsleiterwohnungen im GE 2 (gemäß der Abwägung vom 16.10.2017) ist aus Gründen der Rechtsklarheit und Übersichtlichkeit in Ziffer 2 des Textteils noch rechtsklar festzusetzen, zumal in der verwiesenen Ziffer 8.4 die Betriebsleiterwohnungen nicht ausdrücklich genannt sind.
In der Festsetzung von OK RFB EG in Ziffer 3.4 des Textteils ist der Begriff "Gebäudeachse" noch zu definieren (Längs- oder Querachse?).

Beschluss:
Die vorgebrachten redaktionellen Änderungen werden korrigiert.

Abstimmung: 8 : 0





Landratsamt – Untere Immissionsschutzbehörde        29.01.2018
Zum vorliegenden Bebauungsplan ist durch die untere Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom 02.10.2017, Az.55.2-1-125-17, im Planverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eine Stellungnahme abgegeben worden.
Da das verfahrensgegenständliche Gebiet direkt an ein bestehendes, bebautes Mischgebiet angrenzt und hier bereits die Fa. Fuchs zu einer relevanten Vorbelastung an künftig gemeinsamen Immissionsorten beiträgt, wurde seitens der Gemeinde die Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung in Auftrag gegeben.
In der schalltechnischen Untersuchung der Fa. Accon vom 07.12.2017 wurde eine Geräuschkontingentierung auf der Grundlage der DIN 45691 Abschnitt 4 durchgeführt. Die Ergebnisse der Geräuschkontingentierung wurden bei den Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf entsprechend berücksichtigt.
In der Ziffer 8.4 wird in der Satzung festgesetzt, dass ein Nachweis über die Einhaltung der zulässigen Immissionskontingente zu führen ist. Aus fachtechnischer Sicht sollte hier noch eingefügt werden, dass der Nachweis durch den Antragsteller zu führen ist.
In der Satzung wird ausgeschlossen, dass im GE I und II Wohnungen errichtet werden dürfen. Dies resultiert aufgrund der Nähe zur vorhandenen Kläranlage.
Gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes liegen nun keine Bedenken mehr vor.

Beschluss:
Es wird ergänzt, dass der Nachweis über die Einhaltung der Immissionskontingente durch den Antragsteller zu führen ist.

Abstimmung: 8 : 0


Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde                31.01.2018
Es wird begrüßt, dass die naturschutzfachlichen Anmerkungen der Stellungnahme zur 1. Auslegung des Bebauungsplanes größtenteils eingearbeitet wurden und nachträglich die noch ausstehenden Berechnungen und Angaben hinsichtlich des Ausgleichs vorgelegt wurden. Mit der Berechnung der Ausgleichsflächengröße besteht Einverständnis. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die erforderliche Ausgleichsfläche von 6.175 m² auf drei verschiedene Grundstücke aufgeteilt wird, wobei auf jedem dieser Grundstücke noch Restflächen im Ökokonto verbleiben (auf Fl.-Nr. 2207, Gmk. Mittelneufnach bleiben nach Abbuchung der im vorliegenden Bebauungsplan vorgesehenen 3.837 m² noch 326 m² frei; auf Fl.-Nr. 1986 bleiben noch 4.340 m² frei; auf Fl.-Nr. 2568 bleiben noch 1.707 m² frei). Die Abbuchung von Einzelmaßnahmen bzw. von kleinen Teilflächen mit Einzelmaßnahmen vom Ökokonto ist zwar prinzipiell möglich, macht die Nachvollziehbarkeit sowohl für die Gemeinde als auch für die untere Naturschutzbehörde jedoch äußerst schwierig und den Verwaltungsaufwand, der für die Gemeinde mit der Führung des Ökokontos und der Meldung ans Ökoflächenkataster einhergeht, immens. Es wird deshalb dringend empfohlen, für jedes Ökokontogrundstück die jeweils im Steckbrief vorgesehenen Aufwertungsmaßnahmen zeitnah vollständig umzusetzen und ein Grundstück zunächst vollständig mit Ausgleichsflächen zu belegen, bevor ein neues Grundstück „angeschnitten" wird.
Darüber hinaus lassen die Unterlagen offen, welche Teilflächen der jeweiligen Grundstücke konkret als Ausgleichsflächen für den vorliegenden Bebauungsplan verbucht werden sollen. Für die Weitermeldung der Ausgleichsflächen an das Landesamt für Umwelt (Ökoflächenkataster) ist eine eindeutige Zuordnung erforderlich. Auf den genannten Grundstücken sind teilweise bereits Teilflächen als Ausgleich für andere Bebauungspläne festgesetzt (Fl.-Nr. 1986, Gmk. Mittelneufnach: 4.841 m² für 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im Riedle"; Fl.-Nr. 2568: 1.930 m² für Bebauungsplan „Reichertshofen Süd-Ost" und 405 m² für 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im Riedle"), diese sind zu beachten und dürfen im jetzigen Verfahren nicht doppelt verbucht werden.
Die Gemeinde Mittelneufnach wird gebeten, die o.g. Punkte im weiteren Planungsverlauf zu berücksichtigen.

Beschluss: 8 : 0
Von den verwendeten Ökokontoflächen sind nicht die gesamten Flächen auch als Ausgleichsfläche nutzbar; ein Teil der Ökokontoflächen wurde neben dem BP GE Nord auch dem BP Am Riedle oder sogar älteren Planungen zugeordnet, so dass die Flächen größtenteils aufgebraucht werden. Tatsächlich verbleibende Restflächen können künftigen Maßnahmen zugeordnet werden und sind auch weiterhin für die Gemeinde nutzbar.
Inzwischen wurde der UNB auch anhand eines Planes die Aufteilung und Zuordnung der betreffenden Flächen übermittelt.

Abstimmung: 8 : 0


Regionalplanung                                        29.01.2018
Ob das Vorhaben hinsichtlich der geplanten Einzelhandelsnutzung mit den o.g. normativen Vorgaben des LEP übereinstimmt, ist von der Höheren Landesplanungsbehörde zu prüfen.

Beschluss:
(siehe Behandlung unter Regierung von Schwaben)

Abstimmung: 8 : 0


Regierung von Schwaben                                29.01.2018
Zum Bauleitplanvorhaben haben wir uns zuletzt mit RS vom 28. September 2017 geäußert. Seinerzeit haben wir mitgeteilt, dass das Bauleitplanvorhaben aufgrund nicht hinreichend konkretisierter Festsetzungen (sortimentsspezifische Verkaufsflächen) und der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Kriterium der städtebaulichen Integration nicht abschließend landesplanerisch beurteilt werden kann.
Die nun vorliegenden Unterlagen enthalten weiterhin keine für eine landesplanerische Überprüfung hinreichend konkreten Angaben zu sortimentsspezifischen Verkaufsflächenobergrenzen und zur städtebaulichen Integration des Standorts. Ferner ist nicht erkennbar, inwieweit die Entstehung einer unzulässigen Einzelhandelsagglomeration ausgeschlossen werden kann.

Wir gehen davon aus, dass der Bebauungsplan durch verschiedene Konkretisierungen mit den landesplanerischen Vorgaben in Einklang gebracht werden kann. Vor diesem Hintergrund erachten wir die Durchführung eines Beratungsgesprächs in unserem Hause für erforderlich und bitten um Übermittlung entsprechender Terminvorschläge.

Beschluss:
Zur Klärung der Problematik wurde am 07.02.2018 ein Termin bei der RvS anberaumt, hierbei wurden die Anforderungen des LEP an die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in nicht-zentralen Orten nochmals ausführlich besprochen, wonach insbesondere der Nahversorgungscharakter (Lebensmittel-Einzelhandel mit beigeordneten Randsortimenten) und die städtebaulich integrierte Lage herauszuheben sind. Die bereits vorab übersandte umfangreichere Ausführung zum LEP in der  FNP-Änderung wurde dabei als ausreichend gewürdigt, jene soll so auch in die Begründung zum BP übernommen werden.
Im BP ist der Passus zu streichen, in dem keine Sortimentseinschränkung festgesetzt wird, da hier nur EZH-Betriebe zur Nahversorgung zulässig sind. Außerdem sind weitere Einzelhandelsbetriebe zur Vermeidung einer unzulässigen Agglomeration auszuschließen. Die angeregte Formulierung zum Ausschluss von "sonstigen Einzelhandelsbetrieben, die zu einer landesplanerisch unzulässigen Agglomeration führen" wurde mit dem LRA abgestimmt und bestätigt. Mit E-Mail vom 16.02.2018 bestätigt die Regierung von Schwaben, dass nach Durchsicht der ergänzten und konkretisierten Unterlagen landesplanerische Belange dem Bauleitplanvorhaben nicht entgegenstehen.

Abstimmung: 8 : 0





Stadt Augsburg                                        08.01.2018

•   Landschaftsbild und Naturschutz

Im Rahmen der vorgezogenen Bürger- und Behördenbeteiligung hat das Landratsamt Augsburg, Sachgebiet Naturschutz mit Stellungnahme vom 26. September 2017 darauf hingewiesen, dass eine Ortsrandbegrünung erforderlich sei. Der Gemeinderat von Mittelneufnach hatte hierzu im Beschluss vom 16. Oktober 2017 festgestellt, eine Eingrünung sei gerade nach Norden nicht vorgesehen, da sich dort die Biotopfläche der Stadt Augsburg befinde, welche so dicht bewachsen sei, dass ein Blick von Norden auf das Neubaugebiet nicht möglich wäre.
Obgleich im jetzigen Entwurfsstand des Bebauungsplans/Textteil, die Thematik nicht nochmals erwähnt ist, so scheint es uns, dass die Gemeinde Mittelneufnach stillschweigend davon ausgeht, dass die der Stadt Augsburg gehörende Fl.-Nr. 2020 auf unabsehbare Zeit diese Sichtschutzfunktion wahrnehmen kann und wird. Hier müssen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass der momentane Nutzungsverzicht keinerlei Bindung unterliegt und im Umkehrschluss grundsätzlich von der Stadt Augsburg auch wieder aufgegeben werden kann.
Wenn die Gemeinde Mittelneufnach dauerhaft diesen Landschaftsbestandteil als Sichtschutz gebrauchen  möchte,  bedarf es entweder einer Entschädigungsregelung für unseren dauerhaften  Nutzungsverzicht oder das von uns bereits erwähnte Tauschgeschäft.

•   Abstandsflächen

Hinsichtlich der Abstandsflächen haben wir in unserer Stellungnahme erwähnt, dass ein Abstand zu den von Ihnen geplanten Gebäuden und Fahrzeugen von 30 m zum Baumbestand zur Gefahrenprävention anzustreben ist. Andernfalls nimmt die Gemeinde Mittelneufnach billigend in Kauf, dass Sturm und Schneebruch sowohl künftige Gebäude wie auch dort parkende Fahrzeuge schädigen.
Die Veränderung der Baulinie hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 hinsichtlich des Sondergebiets verworfen und bezüglich des Gewerbegebiets die Prüfung von Parkplätzen angeregt. Gleichwohl ist im aktuellen Entwurfstand keine Änderung zu erkennen. Im Hinblick auf die bisherige Rechts- und Haftungslage für waldbedingte Schäden in der freien Natur schafft die Zulassung von Baurecht oder Parkplätzen an dieser Stelle nun einen Nachteil zu Lasten der Stadt Augsburg, der u.E. die Sozialbindung unseres Eigentums übersteigt. Auch eine Einbindung der Fl.-Nr. 2020 Gemarkung Mittelneufnach in das Bebauungsplangebiet - wie vom Gemeinderat zunächst im Beschluss vom 16. Oktober 2017 avisiert - würde daran nichts ändern. Im aktuellen Entwurf ist das Plangebiet nicht erweitert worden.
Soweit der jetzige Entwurf mit seinen Festsetzungen zu den Baulinien tatsächlich beschlossen wird, müssen wir im Rahmen einer Grunddienstbarkeit folgende Formulierung mit notarieller Beurkundung einfordern:

"Der Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. 2021 und 2022 Gemarkung Mittelneufnach -nachfolgend kurz "dienende Grundstücke" - duldet hiermit gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr.  2020 Gemarkung Mittelneufnach - nachfolgend kurz "herrschende Grundstück"
a)        mögliche Schäden und Beeinträchtigungen, die von dem Waldbestand auf dem herrschenden Grundstück ausgehen und
b)        die in das dienende Grundstück ragenden Äste der Bäume des herrschenden Grundstücks. Auf jegliche Einwendungen und Abwehransprüche gegen die Bewirtschaftung des herrschenden Grundstücks als Waldgrundstück, die zum Inhalt des Eigentums des dienenden Grundstücks gehören, wird verzichtet.
Zur Sicherung dieser Duldungsverpflichtung und des Verzichts auf Schadensersatz bestellt der Eigentümer des dienenden Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks eine entsprechende Grunddienstbarkeit und bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Dienstbarkeit an nächstoffener Rangstelle im Grundbuch."
Wir regen an, dass der Gemeinderat im Rahmen der Beschlussfassung zum Bebauungsplan die Gemeindeverwaltung mit der Beurkundung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit beauftragt.



Beschluss:

Nach den Stürmen Anfang der 1990 er Jahre wurde die Fläche durch die Stadt als Nasslagerplatz genutzt. Dies stellt eine gewerbliche Nutzung dar. Daher wurde die Fläche auch 1999 in den Flächennutzungsplan als Gewerbefläche aufgenommen. Mittlerweile hat die Fläche durch mangelnde Pflege der Stadt Biotop- oder Waldcharakter. Ein Antrag auf Herausnahme aus dem Flächennutzungsplan wurde nie gestellt. Die nun beabsichtigte gewerbliche Nutzung bzw. Sondergebietsnutzung als Einzelhandelsprojekt stellt nur eine Weiterentwicklung des Flächennutzungsplanes dar. Die Gemeinde Mittelneufnach wird die beantragte Dienstbarkeit nicht eintragen. Der Ist-Zustand der Bäume wird durch Herrn Boyda vom Amt für Landwirtschaft und Forsten festgelegt. Mögliche Haftungsansprüche gegen die Stadt für die weiter wachsenden Stauden werden nicht übernommen. Die Stadt oder der künftige Eigentümer müssen für die Baumkontrolle weiterhin selbst sorgen und Bäume und Äste, welche zu einer Verkehrsgefährdung führen, rechtzeitig beseitigen lassen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Alois Auer enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmung.

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9.2. Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 8 "Gewerbegebiet Mittelneufnach Nord"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 9.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 8 „Gewerbegebiet Mittelneufnach Nord“  mit Begründung und Textteil in der Fassung vom 26.02.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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10. Schöffenwahl 2018 - Aufstellung der Vorschlagslisten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 10

Sachverhalt

Das Schreiben des Landgerichts und des Landratsamtes Augsburg wurden im RIS bereitgestellt. Darin wird gebeten, dass bis zum 05.06.2018 geeignete Personen als Schöffen und bis 15.03.2018 als Jugendschöffen vorgeschlagen werden sollen.

Bürgermeisterin Thümmel bittet den Gemeinderat, sich Gedanken zu machen, welche Personen vorgeschlagen werden könnten.

Diskussionsverlauf

Es werden folgende Personen vorgeschlagen:

Jugendschöffen: Dolp-Bühler Anja
                              Baur Christine
                              Vogg Sabrina
                              Seitz Eleonore
                              Schorer Monika

Schöffen:             Stadelmann Alexandra
                              Egger Anton  

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11. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 11
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11.1. Umbau einer ehemaligen Metzgerei in 5 Mietwohnungen auf Fl.-Nr. 172, Gemarkung Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 11.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Umbau einer ehemaligen Metzgerei in 5 Mietwohnungen

Fl.-Nr.:                                172, Gemarkung Mittelneufnach

Der Gemeinderat nimmt dazu Planeinsicht.

Das ehemals als Metzgerei (EG) mit darüber liegender Wohnung genutzte Gebäude soll in ein Mehrfamilienwohnhaus mit fünf Wohneinheiten umgebaut werden.
Die Gebäudeaußenmaße sowie die Gebäudehöhe bleiben dabei weitestgehend unverändert.
Für die gesamten Wohneinheiten (Wohnfläche ca. 356 m²) sind fünf Mieterstellplätze, davon zwei in der bestehenden Doppelgarage Fl.-Nr. 172 und Teilfläche der Fl.-Nr. 169/2, sowie ein zusätzlicher Besucherstellplatz vorgesehen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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12. Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 12

Sachverhalt

Die Vorsitzende gibt bekannt:

Räumdienst am TSV Gelände und am Gemeindezentrum.
Nach Rücksprache mit der Fa. Hacker wurde bisher das TSV Gelände vom Gemeindearbeiter geräumt. Da dies nicht bekannt gegeben wurde, kam es letztes Wochenende dazu, dass der TSV- Parkplatz und der Zugang ungeräumt blieb. Mit der Fa. Hacker wurde daher vereinbart, dass in Zukunft dieser Bereich von der Fa. Hacker und nicht mehr vom Gemeindearbeiter geräumt wird. Bei Veranstaltungen am TSV Gelände und im Gemeindezentrum ist die Fa. Hacker von dem Termin in Kenntnis zu setzen.

Beschädigung der Bank im Ostbereich des Gemeindezentrums.
Am letzten Donnerstag, den 15.02.2018, vermutlich am Abend, wurde beim Rückwärtsfahren eine Bank aus der Verankerung gerissen. Leider hat sich der Verursacher nicht gemeldet. Wir bitten die Bürger, in solchen Fällen sich bei der Gemeinde als Verursacher oder Zeuge zu melden.

Bekanntgabe aus dem Gemeinderat:

Es wird nach dem Sachstand über die Anbringung der Defibrillatoren angefragt. Die Vorsitzende antwortet, dass die Defibrillatoren bereits geliefert wurden und bei der Verwaltung zwischen gelagert werden. Lediglich die Zugänge müssen noch gelegt werden. Angebracht wird ein Defibrillator am überdachten Sportzugang beim Gemeindezentrum und am Bürgerhaus in Reichertshofen.
Es wird aus dem Gemeinderat angeregt, einen Kurs für Sofortmaßnahme am Unfallort für die Bürger aus Mittelneufnach und Reichertshofen anzubieten und dabei eine Einweisung für die Handhabung für die Defibrillatoren einzubinden. Das Rote Kreuz müsste dazu kontaktiert werden.


   

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12.1. Bericht über den Sachstand Staatsstraße OD Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 26.02.2018 ö 12.1

Sachverhalt

Am Dienstag, den 27.02.2018 findet um 10.00 Uhr ein gemeinsamer Termin mit dem ALE beim Staatlichen Bauamt bzgl. der Staatsstraße statt. Hierbei soll geklärt werden, ob die Planung des Gehweges in der Augsburger Straße direkt über den Planer des Staatlichen Bauamtes erfolgen kann. Des Weiteren soll die Notwendigkeit von neuen Gehwegen entlang der Staatstraße aus Sicht des Staatlichen Bauamtes besprochen werden.

Es gibt noch Klärungsbedarf bzgl. der Vernetzung der beiden Buslinien. Die angedachte Buswendeschleife beim Bahnhof auf dem Gelände der BayWa ist nicht möglich, da kein Grundstück erworben werden kann.
Die Anzahl der Bushaltebuchten an Staatsstraßen beabsichtigt der AVV zu reduzieren.
Eine Stellungnahme vom AVV zu obigen Punkten liegt noch nicht vor.  

Das Staatliche Bauamt lehnt einen Kreisverkehr  ab.
Die Ortsschilder von Mittelneufnach können nicht versetzt werden.
   

Datenstand vom 27.03.2018 12:50 Uhr