Datum: 24.09.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Gemeindezentrum Mittelneufnach
Gremium: Gemeinderat Mittelneufnach
Körperschaft: Gemeinde Mittelneufnach
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
4.1 Schließungszeiten im Kindergartenjahr 2018/2019
4 Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)
3 Abschluss eines Vertrages mit der Stadt Augsburg Forstverwaltung zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für den Besinnungsweg
2 Bauanträge
1 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 03.09.2018

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4.1. Schließungszeiten im Kindergartenjahr 2018/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 24.09.2018 ö 4.1

Sachverhalt

Bürgermeisterin Thümmel gibt die vorliegenden Schließzeiten des Kindergartens bekannt. Diese wurden vom Elternbeirat abgezeichnet.

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4. Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 24.09.2018 ö 4

Sachverhalt

Gemeinderat Oliver Strahl teilt mit, dass am Donnerstag, den 27.09.2018 ab 20.00 Uhr im Gasthof „Zum Adler“ der 41. Energiestammtisch über  „Elektromobilität“ stattfindet.  

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3. Abschluss eines Vertrages mit der Stadt Augsburg Forstverwaltung zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für den Besinnungsweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 24.09.2018 ö 3

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 13.08.2018 übermittelte die Stadt Augsburg den beiliegenden Vertrag für die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für den Besinnungsweg. Die einzelnen Punkte und Stehlen des Besinnungsweges liegen zum Teil auf dem Grund der Stadt Augsburg.

Mit E-Mail vom 14.08.2018 wurde bei der Versicherungskammer nachgefragt, ob diese Übertragung durch die gemeindliche Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Außerdem wurde bei Herrn Platteder vom Naturpark Westliche Wälder angefragt, ob vergleichbare Ansinnen der Stadt Augsburg, der Fuggerschen Forstverwaltung oder der Bayerischen Staatsforsten bekannt sind.

Mit E-Mail vom 16.08.2018 teilte Herr Platteder mit, dass er die Vorgaben der Stadt nicht nachvollziehen kann. In einem Telefonat ergänzte er, dass bei sämtlichen Anlagen im Naturpark die Gemeinde, der Landkreis oder der Naturparkverein für die errichteten Bänke, Grillplätze, Trimm-dich-Geräte verkehrssicherungspflichtig sind. Diese Haftung ist über die Haftpflichtversicherung bei der VKB und den KUVG abgedeckt. Die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume liegt immer bei dem jeweiligen Waldbesitzer.

Der Bauhof der VG führt die Baumkontrolle gemäß den Vorgaben der Versicherungskammer Bayern durch. Bäume, von denen eine Gefahr ausgeht, werden beseitigt und durch Neuanpflanzungen ersetzt.

Durch den vorliegenden Vertragsentwurf der Stadt Augsburg würde die Gemeinde über den VG-Bauhof zwar die Kontrolle durchführen. Falls jedoch die Stadt zu dem Ergebnis kommt, dass die Eichen mit den zahlreichen Totholzästen zu erhalten sind, werden umfangreiche Baumsanierungsmaßnahme mit der Hebebühne (Kosten 250,00 € pro Stunde) erforderlich. Ähnlich verhält es sich bei Befall mit dem Eichenprozessionsspinner. Hier werden in der VG die
Eichen im Bereich der Spielplätze und Kindergärten im Winter gefällt und durch andere Baumarten ersetzt. Der Markt Fischach hat die Eichen diesen Sommer für über 10.000,00 € Eichenprozessionsspinnerlarven von der Bäumen mit einer geländegängigen Hebebühne absaugen lassen.

Mit E-Mail vom 17.08.2018 wurde der Bayerische Gemeindetag und Herr Reschke vom LRA um Stellungnahme gebeten.

Frau Hesse (BayGT) empfahl, den Vertrag keinesfalls abzuschließen. Für die waldtypischen Gefahren beim Betreten des Waldes nach dem BayNatschG besteht weder für die Gemeinde noch für die Stadt eine Verkehrssicherungspflicht. Lediglich nach Sturmereignissen hat die Stadt als Grundstückseigentümer entsprechende Maßnahmen durchzuführen (Sperren des gefährlichen Bereiches bis zur Beseitigung des Windwurfes). Wenn keine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt für die Stehlen und Ruhebänke vorliegt, kann die Stadt zivilrechtlich auf Beseitigung klagen. Die Gemeinde soll genau überprüfen, ob die Verkehrssicherheit durch die Bäume entlang des gemeindlichen Weges an der Grenze zur Stadt eingehalten ist. Erforderlichenfalls sollte ein Feldgeschworener die Grenzen aufdecken.

Laut Altbürgermeister Meitinger stehen die Stehlen zum Teil auf dem gewidmeten Gemeindeweg, der mindesten 5 m breit ist.

Herr Reschke vom LRA äußerte sich wie folgt:
Grundsätzlich obliegt dem Eigentümer eines Waldes in privatrechtlicher Hinsicht die Verkehrssicherungspflicht im Sinne von § 823 BGB. Unterlässt ein Eigentümer, die ihm obliegende Pflicht, eine öffentliche Waldfläche ordnungsgemäß zu unterhalten, so hat er einem Geschädigten ggf. Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB zu leisten.
Jeder der einen Verkehr in irgendeiner Weise auf seinem Grund und Boden zulässt, ist zur Verkehrssicherung verpflichtet. Gleichwohl muss unterschieden werden, welche Umstände im Einzelfall vorliegen. Das Niveau der Verkehrssicherung erschließt sich aus der allgemeinen Verkehrsanschauung.
Der Verantwortliche/Verkehrssicherungspflichtige hat die Möglichkeit in privatrechtlicher Hinsicht seine Verpflichtung auf Dritte zu übertragen.     
Wird die Verkehrssicherungspflicht mit Vertrag auf einen Dritten übertragen, wandelt sich die Verkehrssicherungspflicht des Übertragenden in eine Kontroll- und Überwachungspflicht.
Mit der beabsichtigten privatrechtlichen Vereinbarung der Stadt Augsburg übernimmt die Gemeinde Mittelneufnach die Rechte und Pflichten des ansonsten zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen.
Ob sich daraus erhebliche Nachteile für die Gemeinde ergeben, kann nicht zwingend vorhergesagt werden.
Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde Mittelneufnach können sich aus der Verkehrssicherungspflichtverletzung ergeben.
Straßenrechtlich sehe ich da keine Ansatzpunkte. Gemeingebrauchsrechte werden im Grunde nicht eingeschränkt.
Sonderbaulasten im Sinne von Art. 44 BayStrWG werden mit der Vereinbarung nicht begründet.

Herr Reschke beurteilt nur die öffentlich rechtliche Situation. Privatrechtliche Haftungsansprüche wären durch den Abschluss dieser Vereinbarung sehr wohl gegeben. Um diese zu vermeiden, müsste die Baumkontrolle durchgeführt werden, was wie oben bereits ausgeführt, zu erheblichen Kosten für die Gemeinde Mittelneufnach führen kann.

Die Versicherungskammer Bayern hat mit E-Mail vom 04.09.2018 die Erhöhung des Versicherungsschutzes für vertragliche Übernahme der Verkehrssicherungspflicht von derzeit 70,00 € jährlich (bei 2 Verträgen: Wertstoffhof und E-Bike-Ladestation) auf 154,00 € jährlich (bei dann 15 Verträgen) angeboten. Dann sind neben dem gemeindlichen Weg auch die Haftungsschäden an den Bäumen der Stadt versichert. Die Beseitigung von Totästen nach den Vorgaben der Stadt bleibt unberührt.

Mit E-Mail vom 31.08.2018 hat die Stadt Augsburg mehrere des Besinnungsweges gesperrt. Am 05.09.2018 erklärte Frau Ritter sich mit der Vorgehensweise zur Grenzregelung einverstanden, gab aber zu bedenken, dass der Revierförster Treu ab Montag für 2 Wochen im Urlaub ist. Unabhängig vom Standort der Stelen geht s ie davon aus, dass die Gemeinde in einem Umkreis von 2 Baulängen für die Verkehrssicherungspflicht aller Bäume zuständig ist. Die Fällung der alten Eichen mit Totästen ist nicht geplant. Deshalb bleibt nur die teure Lösung mit der Totastentfernung mit Hebebühne. Sie wird noch entsprechende Urteile schicken. In der Zwischenzeit hat die Stadt Augsburg die Stationen mit Trassierband abgesperrt.

Fazit aller Stellungnahmen:
Der Abschluss des Vertrages hat auch eine Bezugsfallwirkung für den gesamten Naturpark Westliche Wälder. Der Besinnungsweg ist ein Element des Naturparkes. Etwa die Hälfte der Besucher sind Bürger der Stadt Augsburg. Auch im Siebentischwald, dem Erholungswald im Stadtgebiet Augsburg hat die Stadt die Verkehrssicherungspflicht selbst. Der Siebentischwald wird aber bei weitem stärker besucht als der Besinnungsweg.
Der Abschluss dieses Vertrages wird keinesfalls empfohlen.
Der Feldgeschworene soll die Grenzen aufdecken. Anschließend wird ein Gesprächstermin mit den Vertretern der Stadt Augsburg anberaumt.

Beschluss

Der Gemeinderat möchte einen Übertragungsvertrag zwischen der Stadt Augsburg und der Gemeinde Mittelneufnach abschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt.

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 24.09.2018 ö 2

Sachverhalt

Es liegen keine Bauanträge zur Genehmigung vor.

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1. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 03.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 24.09.2018 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 03.09.2018 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls seiner Sitzung vom 03.09.2018 mit redaktioneller Änderung in TOP 8.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.10.2018 12:29 Uhr