Datum: 10.12.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Gemeindezentrum Mittelneufnach
Gremium: Gemeinderat Mittelneufnach
Körperschaft: Gemeinde Mittelneufnach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:53 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
6 Neuerlass der Geschäftsordnung
5 Standort Trafostation - Im Riedle
4 Bauanträge
3.2 Satzungsbeschluss
3.1 Abwägung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen
3 Bebauungsplan Nr. 10 "Dorfgebiet Mittelneufnach Süd"
2.2 Feststellungsbeschluss
2.1 Abwägung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen
2 4. Änderung des Flächennutzungsplanes
1 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 19.11.2018
8 Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)
7 Aufstellung von Hundetoiletten

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6. Neuerlass der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 6

Sachverhalt

In der letzten Sitzung wurde der Antrag gestellt, dass die Sitzungen künftig um 19.30 Uhr beginnen und um 22.45 Uhr enden (Antrag Gemeinderat Auer).

Die Vorsitzende schlägt Alternativ vor, das Ende der Sitzung folgendermaßen zu gestalten:
Der begonnene Tagesordnungspunkt um 22.45 Uhr wird noch fertig behandelt. Über die Behandlung der weiteren noch nicht behandelten Tagesordnungspunkte wird Beschluss gefasst, ob diese vertagt werden.

Der Antrag des Gemeinderates Alois Auer ist der weitergehende und damit zuerst zu behandeln.

Die neue Geschäftsordnung mit beiden Alternativen wurde im RIS bereitgestellt.
Änderungen sind farbig markiert.

Beschluss 1

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert (rote Alternative im Text):
Die Sitzungen beginnen künftig um 19.30 Uhr und enden um 22.45 Uhr.
Die Verwaltung wird beauftragt den Bekanntmachungsvermerk im Staudenboten zu veröffentlichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Beschluss 2

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert (grüne Alternative im Text):
Die Sitzungen beginnen künftig um 19.30 Uhr.  
Der begonnene Tagesordnungspunkt um 22.45 Uhr wird noch fertig behandelt. Über die Behandlung der weiteren noch nicht behandelten Tagesordnungspunkte wird Beschluss gefasst, ob diese vertagt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt den Bekanntmachungsvermerk im Staudenboten zu veröffentlichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

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5. Standort Trafostation - Im Riedle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 5

Sachverhalt

Es liegt ein Detailplan für den Standort der LEW-Trafostation vor.
Nach Zustimmung der Gemeinde zum geplanten Standort wird seitens der LEW Verteilnetz GmbH die Eintragung einer Dienstbarkeit (Sicherung vom Stationsplatz) veranlasst werden.
Als Entschädigung für die Dienstbarkeit gilt seitens der LEW Verteilnetz GmbH hier ein Richtwert von 109,00 €/qm. Bei einer voraussichtlich zu sichernden Gesamtfläche von 20 qm (lt. Aussage
LEW Verteilnetz GmbH) ergibt sich eine Entschädigung in Höhe von 2.180,00 €.
Die für die Eintragung der Dienstbarkeit anfallenden Kosten gehen zu Lasten der LEW Verteilnetz GmbH.

Beschluss 1

Die Gemeinde stimmt den im Plan ersichtlichen Standort für die LEW-Trafostation zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Gemeinde stimmt der Eintragung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Stationsplatzes zu den vorgenannten Bedingungen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 4

Sachverhalt

Es liegt kein Bauantrag zur Genehmigung vor.

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3.2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 3.2

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 10 „Dorfgebiet  Mittelneufnach Süd“ mit Begründung, Textteil und Umweltbericht in der Fassung vom 10.12.2018 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung. Die Vorsitzende bedankt sich bei Herrn Nardo für den Vortrag. Herr Nardo verlässt um 20.00 Uhr die Sitzung.

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3.1. Abwägung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 3.1

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung fand von 24.09.2018 bis 26.10.2018 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
Behörde                                                        Datum
Bundeswehr                                                        13.09.2018
LEW                                                                21.09.2018
Bischöfliche Finanzkammer                                        18.09.2018
Schwabennetz                                                25.09.2018
Gewerbeaufsichtsamt                                        14.09.2018
Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten                02.10.2018
RVS Höhere Landeplanungsbehörde                        18.10.2018
Amt für ländliche Entwicklung                                18.10.2018
Staatliches Bauamt                                                20.09.2018

Folgende Stellungnahmen sind mit Bedenken eingegangen:

Handwerkskammer                                                18.09.2018
Auszug aus der Stellungnahme:
Nach Durchsicht und Überprüfung der eingereichten Unterlagen sind wir in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Augsburg zu folgendem Ergebnis gekommen: Die Bauleitplanung beabsichtigt u.a. den Bestand des ansässigen Installations- und Heizungsbaubetriebes Stefan Wenger zu fassen. Dies ist für die Standortsicherheit dieses Betriebes von großer Bedeutung und liegt daher im Interesse des Handwerks. Des Weiteren bedarf es der Möglichkeit einer angemessenen Erweiterung. So müssen beispielsweise ausreichend Flächen für Materiallagerung bereitgehalten werden können.
Im Ergebnis stimmen wir dieser Planung zu.

Beschluss:

Wird zur Kenntnis genommen, für die innere betriebliche Organisation von Lagerflächen etc. ist der Betriebsinhaber selbst zuständig, kein weiterer Handlungsbedarf.

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.


IHK Schwaben                                                15.10.2018
Auszug aus der Stellungnahme:
Die IHK Schwaben begrüßt das Aufstellungsverfahren des o.g. Bebauungsplanes. Die vorzunehmenden Änderungen ermöglichen es dem ansässigen Betrieb sowohl die landwirtschaftliche als auch die gewerbliche Tätigkeit zukunftsfähig weiterzuführen. Die angedachten Planungen entsprechen somit gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB den Belangen der Wirtschaft und tragen zum Erhalt, zur Sicherung sowie Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Aus Sicht der IHK Schwaben ergeben sich daher aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Bedenken bei der Durchführung des Vorhabens.

Beschluss:
Wird zur Kenntnis genommen, kein weiterer Handlungsbedarf.

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.



Wasserwirtschaftsamt                                        05.10.2018
Auszug aus der Stellungnahme:
Die Hausabwässer aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen (gem. Bayerischen Bauordnung Art. 41 Abs. 2 BayBO) dürfen in Gruben (Gülle bzw. Jauchegruben) geleitet werden, wenn das Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube vorbehandelt wird und die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlammes gesichert ist. Gleiches gilt für Anwesen, die früher landwirtschaftlich genutzt worden sind und deren Hausabwässer in Gruben eingeleitet wurden.
Bei der Entsorgung des Klärschlamms und der Ausbringung der Gülle ist die Düngemittelverordnung zu beachten und die Dichtigkeit der Dreikammergrube und der Zuleitungen ist zu gewährleisten.

Beschluss:
Die Anforderungen werden den Eigentümern mitgeteilt, diese sind für die Einhaltung verantwortlich. Kein weiterer Handlungsbedarf.

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.


Landratsamt Augsburg                                        25.10.2018
Auszug aus der Stellungnahme (Nummerierung durch den Verfasser):
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:

1) Im Hinblick auf das raumordnerische Ziel des sog. „Anbindegebotes", verweisen wir auf die Ausführungen unseres Schreibens vom 26.06.2018. Der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde wird hierzu besonderes Gewicht zukommen.

2) Aufgrund der Lage des Plangebietes an der Staatsstraße wird der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes besonderes Gewicht zukommen.

3) Aufgrund des Wortlautes der Abwägung und nachdem kein Vorhabens- und Erschließungsplan ausgelegt wurde, gehen wir davon aus, dass die Gemeinde diesen Bebauungsplan nicht mehr als vorhabensbezogenen Bebauungsplan sondern als sog. „Angebotsbebauungsplan" aufstellt. Folglich ist der Entwurf entsprechend zu überarbeiten; insbesondere sind „§ 12 BauGB" in der Präambel und der Klammerzusatz „Im Geltungsbereich sind nur solche Vorhaben zulässig, ..." in Ziffer 1 des Textteils zu streichen. Auch die Festsetzung der Art der Nutzung ist entsprechend einem Angebotsbebauungsplan zu überarbeiten (MD gemäß § 5 BauNVO mit Festsetzung zulässigen, ausnahmsweise zulässigen und unzulässigen Nutzungen auf Grundlage aller in § 5 Abs.2 und 3 BauNVO genannten Nutzungen). Auch die Begründung ist entsprechend bzgl. dieser Festsetzungen zur Art der Nutzung zu ergänzen.

4) Zu Ziffer 3.2 des Textteils regen wir an, auch festzusetzen, ob - und wenn ja um wieviel - Photovoltaik-/Solaranlagen die festgesetzten Wandhöhen überschreiten dürfen. Des Weiteren ist die Unterteilung der Ziffer 3.2 an die überarbeitete Ziffer 1 anzupassen.

5) In Ziffer 3.3 des Textteils sollte auch bei der Definition der Wandhöhe anstelle des Wortes „Gelände" die Worte „ab OK des angeschnittenen, natürlichen Geländes" eingefügt werden. Wir empfehlen jedoch, den unteren Bezugspunkt von Wand- und Firsthöhe nicht auf das natürliche Gelände, sondern auf OK RFB zu beziehen. Die festgesetzten Maße sind ggf. entsprechend anzupassen.

6) Aus städtebaulicher Sicht des Kreisbaumeisters bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der geplanten Bauflächenausweisung:
Der Begründung der Bauleitplanung zufolge sind scheinbar nicht privilegierte Erweiterungsbauten geplant, ohne deren tatsächlich avisierte Nutzung hinreichend zu konkretisieren. Bedingt durch die „Insellage" der Hofstelle und die aus topographischen Gründen nicht mögliche siedlungsstrukturelle Anbindung an den Hauptort widerspricht die Planung einer organischen nachhaltigen Siedlungsentwicklung.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob hier überhaupt eine im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gebotene Erforderlichkeit der Bauleitplanung gegeben ist, denn die Bauleitplanung dient in diesem Fall nicht dazu die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Mittelneufnach zu steuern. Durch die Bauleitplanung wird vielmehr lediglich ein privates Einzelinteresse nach Schaffung einer Rechtsgrundlage für Baugenehmigungen in einer isolierten Außenbereichslage befriedigt. Das führt im Ergebnis aber dazu, dass einer weiteren Zersiedlung der Landschaft Vorschub geleistet wird, was zwangsläufig erhebliche städtebauliche Bedenken hervorrufen muss.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Umnutzung der vorhandenen privilegiert i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB errichteten Gebäudesubstanz unter den Maßgaben des § 35 Abs.4 Nr. 1. auch ohne Bauleitplanung möglich wäre.

7) Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit:
Mit dem Planentwurf (Fassung vom 03.09.2018) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Dorfgebiet Mittelneufnach Süd" der Gemeinde Mittelneufnach besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es wird folgendes angemerkt:
Abwasserbeseitigung:
Bei Einhaltung der in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 05.10.2018 aufgezeigten Anforderungen kann die Abwasserbeseitigung an gesichert angesehen werden.
Ausgleichsfläche:
Die aufgezeigten naturschutzfachlichen Ausgleichmaßnahmen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2294 der Gemarkung Mittelneufnach haben keinen Einfluss auf die Überflutungssituation des Flurstückes bzw. auf die Neufnach - wasserrechtliche Belange stehen der Ausgleichsmaßnahme insoweit nicht entgegen.

8) Die Untere Naturschutzbehörde teilt folgendes mit:
Bei der Berechnung des Ausgleichs für MD 3 (S. 12 der Begründung) wurde als Faktor 0,5 festgelegt. Somit müssten die 800 m² mit dem Faktor 0,5 multipliziert werden. Dies ergibt eine um 67 m² größere Ausgleichsfläche.
Die Maßnahmen zur Überwachung (vgl. Umweltbericht S. 25) können nicht von der Unteren Naturschutzbehörde für die Gemeinde durchgeführt werden; die Untere Naturschutzbehörde ist jedoch gerne zu einer Beratung hinsichtlich der Pflege der Ausgleichsfläche bereit.

9) Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:
1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min und in Gewerbegebieten eine Bereitstellung von mindestens 1600 l/min, jeweils über zwei Stunden erforderlich.
2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.
3. Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.

10) Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (§16 Abs. 1 UVV Müllbeseitigung vom 01.10.1979). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6,00 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich.
Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen.

11) Nach Mitteilung des Fachbereichs technischer Immissionsschutz wurden die Anregungen der Stellungnahme vom 30.05.2018 ausreichend gewürdigt und umgesetzt.


Beschluss:
1) Zur vorgebrachten Problematik der fehlenden Berücksichtigung des Anbindegebotes wurde nochmals mit dem LRA Rücksprache gehalten, da seitens der Höheren Landesplanungsbehörde (Regierung von Schwaben) festgestellt wurde, dass die Planung keinen landesplanerischen Zielen widerspricht, auf deren Stellungnahme jedoch speziell verwiesen wurde. Nach Übermittlung der Stellungnahme der R.v.S. wurde mitgeteilt: "Sofern keine anderslautenden Stellungnahmen der Höheren Landesplanungsbehörde vorliegen, machen wir aufgrund dieser Äußerungen keine Verletzung des § 1 Abs.4 BauGB geltend."

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.
 
2) Vom Staatlichen Bauamt wurden keine Anregungen vorgebracht.
Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.
 
3) Die vorgebrachten Punkte im Textteil werden in ihren Formulierungen entsprechend geändert. Für die Begründung wird kein Anpassungsbedarf gesehen, da die vorgesehenen Nutzungsziele sich dadurch nicht ändern.

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.


4) Für die Überschreitung der Wandhöhen durch Solar-/PV-Anlagen werden max. 30 cm festgesetzt.
Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.




5) Der 1. Anregung wird nachgekommen, die Formulierung wird geändert. Da die Höhenwerte so abgestimmt sind, wird die Bezugshöhe beibehalten.

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.

6) Aus Sicht der Gemeinde ist eine Bauleitplanung über das Areal zur Steuerung der jeweiligen Entwicklung angemessen; so wird sichergestellt, dass der Umfang der baulichen und nutzungsmäßigen Erweiterung definiert und letztlich auch eingehalten wird. Dies wird durchaus als Mittel gesehen, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Mittelneufnach zu steuern.
Seitens der R.v.S. wurden keine Bedenken vorgebracht, weder aus landesplanerischer noch städtebaulicher Sicht, so dass letztlich diese Vorgehensweise bestätigt wird (vgl. FNP).

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.

7) Wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.


8) Die Ausgleichsfläche wurde im UB korrekt berechnet (0,5 von 665 m²), jedoch in der Begründung eine falsche Bezugsgröße (800 statt 665 m²) übernommen. Dies wird korrigiert; der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im UB vermerkt.
Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.

9) Wurde bereits behandelt; die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und dem Vorhabensträger mitgeteilt. Für die Gemeinde ergibt sich hier kein weiterer Handlungsbedarf, da sich das Vorhaben auf Privatgrund befindet.
Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.

10) Wurde bereits behandelt; es ist keine Wendemöglichkeit im Plangebiet vorgesehen, da die Errichtung einer Ringstraße in entsprechender Breite die Befahrung durch ein Müllfahrzeug gewährleistet.
Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.

11) Wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.

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3. Bebauungsplan Nr. 10 "Dorfgebiet Mittelneufnach Süd"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 3

Sachverhalt

Die Planunterlagen werden im RIS bereitgestellt.

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2.2. Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 2.2

Beschluss

Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 10.12.2018 mit Begründung und Umweltbericht  wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.

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2.1. Abwägung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 2.1

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung fand von 24.09.2018 bis 26.10.2018 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
Behörde                                                        Datum
Bundeswehr                                                        13.09.2018
LEW                                                                21.09.2018
Bischöfliche Finanzkammer                                        18.09.2018
Schwabennetz                                                25.09.2018
Gewerbeaufsichtsamt                                        14.09.2018
Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten                02.10.2018
IHK                                                                 15.10.2018
RVS Höhere Landeplanungsbehörde                        18.10.2018
Amt für L ändliche Entwicklung                                18.10.2018
BBV                                                                26.10.2018

Folgende Stellungnahmen sind mit Bedenken eingegangen:

Wasserwirtschaftsamt                                        05.10.2018
Auszug aus der Stellungnahme:
Die Hausabwässer aus abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen (gem. Bayerischen Bauordnung (Art. 41 Abs. 2 BayBO)) dürfen in Gruben (Gülle bzw. Jauchegruben) geleitet werden, wenn das Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube vorbehandelt wird und die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlammes gesichert ist. Gleiches gilt für Anwesen, die früher landwirtschaftlich genutzt worden sind und deren Hausabwässer in Gruben eingeleitet wurden.
Bei der Entsorgung des Klärschlamms und der Ausbringung der Gülle ist die Düngemittelverordnung zu beachten und die Dichtigkeit der Dreikammergrube und der Zuleitungen ist zu gewährleisten.

Beschluss:
Wird beim B-Plan behandelt, im FNP keine Regelungsmöglichkeit.

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.



Landratsamt Augsburg                                        25.10.2018
Auszug aus der Stellungnahme:
Im Hinblick auf das raumordnerische Ziel des sog. „Anbindegebotes", verweisen wir auf die Ausführungen unseres Schreibens vom 26.06.2018. Der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde wird hierzu besonderes Gewicht zukommen.

Aufgrund der Lage des Plangebiets an der Staatsstraße wird der Stellungnahme des Staatlichen Bauamts besonderes Gewicht zukommen.

Aus städtebaulicher Sicht des Kreisbaumeisters bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der geplanten Bauflächenausweisung:
Der Begründung der Bauleitplanung zufolge sind scheinbar nicht privilegierte Erweiterungsbauten geplant, ohne deren tatsächlich avisierte Nutzung hinreichend zu konkretisieren. Bedingt durch die „Insellage" der Hofstelle und die aus topographischen Gründen nicht mögliche siedlungsstrukturelle Anbindung an den Hauptort widerspricht die Planung einer organischen nachhaltigen Siedlungsentwicklung.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob hier überhaupt eine im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gebotene Erforderlichkeit der Bauleitplanung gegeben ist, denn die Bauleitplanung dient in diesem Fall nicht dazu die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Mittelneufnach zu steuern. Durch die Bauleitplanung wird vielmehr lediglich ein privates Einzelinteresse nach Schaffung einer Rechtsgrundlage für Baugenehmigungen in einer isolierten Außenbereichslage befriedigt. Das führt im Ergebnis aber dazu, dass einer weiteren Zersiedlung der Landschaft Vorschub geleistet wird, was zwangsläufig erhebliche städtebauliche Bedenken hervorrufen muss.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Umnutzung der vorhandenen privilegiert i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB errichteten Gebäudesubstanz unter den Maßgaben des § 35 Abs.4 Nr. 1. auch ohne Bauleitplanung möglich wäre.

Weiteres wird nicht vorgebracht.

Beschluss:
Zur vorgebrachten Problematik der fehlenden Berücksichtigung des Anbindegebotes wurde nochmals mit dem LRA Rücksprache gehalten, da seitens der Höheren Landesplanungsbehörde (Regierung von Schwaben) keine Einwände gegen diese Planung vorgebracht wurden, hierauf jedoch speziell verwiesen wurde. Nach Übermittlung der entsprechenden Stellungnahme der R.v.S. wurde mitgeteilt: "Sofern keine anderslautenden Stellungnahmen der Höheren Landesplanungsbehörde vorliegen, machen wir aufgrund dieser Äußerungen keine Verletzung des § 1 Abs.4 BauGB geltend."
Vom Staatlichen Bauamt wurden keine Anregungen zum FNP vorgebracht.

Aus Sicht der Gemeinde ist eine Bauleitplanung über das Areal zur Steuerung der jeweiligen Entwicklung angemessen; so wird sichergestellt, dass der Umfang der baulichen und nutzungsmäßigen Erweiterung definiert und letztlich auch eingehalten wird. Dies wird durchaus als Mittel gesehen, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Mittelneufnach zu steuern.
Seitens der R.v.S. wurden keine Bedenken vorgebracht, weder aus landesplanerischer noch städtebaulicher Sicht, so dass letztlich diese Vorgehensweise bestätigt wird.

Korrekturen oder Änderungen sind daher nicht veranlasst.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderäte Stefan Wenger und Gottfried Wenger enthalten sich gem. Art. 49 GO der Stimme bei der Abstimmung wegen pers. Beteiligung.

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2. 4. Änderung des Flächennutzungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 2

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt 1. Bürgermeisterin Thümmel Herrn Nardo vom Ing.-Büro Tremel, Augsburg.

Die Planunterlagen werden im RIS bereitgestellt.

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1. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 19.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 19.11.2018 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Gemeinderat Stefan Wenger nimmt ab 19.35 Uhr an der Sitzung teil.  

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls seiner Sitzung vom 19.11.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 8

Sachverhalt

Die Vorsitzende gibt bekannt:

Die Kulturschmiede Mittelneufnach e.V. würde gerne noch in diesem Jahr 2.000,00 € an den Kindergarten „Sonnenschein“ spenden. Die Spende ist Zweckgebunden für den Ersatz des defekten Mehrzweckspielgerätes.

Im Baugebiet „Im Riedle“ ist die Erschließungsstraße ausgekoffert. Aufgrund von Bodenproben ist ein Bodenaustausch notwendig. Als Ersatzmaßnahme kann in Absprache  mit dem Bodengutachter eine Bodenverbesserung durchgeführt werden. Die Fa. arbeitet noch bis 15.12.2018 und geht dann bis Anfang Januar 2019 in Weihnachtsferien. Der Bauzeitenplan wird eingehalten.

Die Stadt Augsburg Forstverwaltung hat für den Besinnungsweg von der Gemeinde eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Stationen auf ihrem Grund gefordert. Der Vertrag wurde geschlossen. In dem Bereich dieser Station werden nun noch Baupflegemaßnahmen durchgeführt, um Totäste ect. zu beseitigen.
Die Bank mit der Stehle am Ende des Stadtwaldes wird ca. 150 m Richtung Ort versetzt an die Grenze von 2 Grundstücken.

Herr Anton Egger wird weiter als Wasserwart bis zur Übernahme der Wasserversorgung Staudenwasser Zweckverband Ende 2019 beschäftigt. Herr Egger ist nur für den Hochbehälter und Brunnen zuständig. Wie bereits im Staudenboten veröffentlicht, sind Störungen im Wasserleitungsnetz oder am Hausanschluss direkt bei Staudenwasser zu melden.

Der Gemeinderat hat für das Gemeindezentrum das Ehepaar Kothe angestellt. Herr Kothe ist für die technischen Bereiche, allgemeine Hausmeistertätigkeiten zuständig. Frau Kothe übernimmt in erster Linie die Übergabe und Abnahme der vermieteten Räume.



 

 

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7. Aufstellung von Hundetoiletten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 10.12.2018 ö 7

Sachverhalt

Die Vorsitzende weist auf die Verunreinigungen im gesamten Gemeindegebiet durch Hundekot hin. Bisher sind noch keine Hundetoiletten aufgestellt. Sowohl Grundstückseigentümer wie auch Hundebesitzer haben mehrfach bei der Gemeinde vorgesprochen und um Aufstellung von Hundeservicestationen gebeten.
Die Gemeinde Mittelneufnach ist im VG Gebiet die einzige Gemeinde ohne diesen Service.
 
Anregungen für evtl. Aufstellplätze:
Waldparkplatz
Nebelhornstraße
Brücke beim Besinnungsweg - „Entenbrücke“ - Reichertshofen
Pension/Mühle in Reichertshofen

Es sind zwei Angebote vorliegend.

Diskussionsverlauf

Zu Beginn der Diskussion zeigt sich, dass der Gemeinderat über die Anschaffung von Hundetoiletten geteilter Meinung ist. Es kommt die Frage auf, ob denn auch alle Hunde angemeldet sind.
Der Gemeinderat schlägt zur Behebung der Verunreinigung durch Hundekot vor, die Hundebesitzer schriftlich auf ihre Pflichten bzgl. der Beseitigung des Hundekotes auf öffentlichen Straßen und Wegen im Gemeindegebiet hinzuweisen.  
Im Staudenboten soll evtl. diesbezüglich ein Text veröffentlicht werden.
Es wird auch noch über eine Erhöhung der Hundesteuer gesprochen.  

Beschluss

Die Vorsitzende wird ermächtigt drei Hundeservicestationen in der kostengünstigeren Variante (Servie-Station -Cubo Ciro- aus Stahl, zum Einbetonieren, mit 30 L Abfallbehälter) zu den Bedingungen des Angebotes zu erwerben.

Die Aufstellung erfolgt an folgenden Stellen:
  1. Feldweg, beginnend in der Nebelhornstraße in Richtung Nestschaukel (Besinnungsweg)
  2. Bei den Fischweihern am Feldweg Richtung Reichertshofen
  3. Ende Feldweg (beim Wegkreuz), kurz vor der Mühle in Reichertshofen

 Die Aufstellung erfolgt über den gemeindlichen Bauhof.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 29.01.2019 10:09 Uhr