Datum: 24.07.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Rathaus - Mehrzweckraum, Bahnhofstr. 4
Gremium: Gemeinderat Walkertshofen
Körperschaft: Gemeinde Walkertshofen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 26.06.2018
2 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wegen Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1219, Gemarkung Walkertshofen
2.1 Abwägung der während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
2.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3 Bebauungsplan Nr. 12 "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik Walkertshofen Nord" auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1219, Gemarkung Walkertshofen
3.1 Abwägung der während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
3.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Bauanträge
4.1 Nutzungsänderung eines Kellerraumes in einen Praxisraum
5 Bestellung der Mitglieder der Wahlvorstände für die Landtags- und Bezirkstagswahl sowie den oder die Volksentscheide am 14.10.2018
6 Informationen

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1. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 26.06.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.07.2018 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 26.06.2018 wurde dem Gemeinderat per E-Mail zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls vom 26.06.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Gerhard Schmid enthält sich bei der Abstimmung der Stimme wegen Nichtanwesenheit in der Sitzung.

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2. 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wegen Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1219, Gemarkung Walkertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.07.2018 ö 2

Sachverhalt

Zu diesen Tagesordnungspunkten begrüßt Bürgermeisterin Jungwirth-Karl Frau Dürr vom Ingenieurbüro Sing in Landsberg.
Die Planunterlagen wu rden im RIS bereitgestellt.

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2.1. Abwägung der während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.07.2018 ö 2.1

Sachverhalt

Während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung in der Zeit vom 04.06.2018 bis 06.07.2018 sind folgende Stellungnahmen ohne Bedenken eingegangen:

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Schwaben Netz GmbH                                        08.06.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben                        04.07.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Zweckverband Stauden-Wasserversorgung                16.05.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Gewerbeaufsichtsamt RvS                                        05.07.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Bayerischer Bauernverband                                        15.06.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                18.06.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Höhere Landesplanungsbehörde RvS                        24.05.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Industrie und Handelskammer Schwaben                        04.07.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Handwerkskammer für Schwaben                                17.05.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Bischöfliche Finanzkammer                                        18.05.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
LEW Netzservice GmbH                                        17.05.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Markt Ziemetshausen                                                09.07.2018






Folgende Bedenken und Anregungen sind eingegangen:

Landratsamt Augsburg, Bauabteilung (04.07.2018)        

Zu o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:

Das Änderungsgebiet sollte - wie in Ziffer 1 der Begründung und in Ziffer 1.1 des Umweltberichts ausgeführt – auch in der Planzeichnung als „Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage“ dargestellt werden, vgl. Ziffer 1.4 der PlanzVO (anstelle „Fläche für Anlagen, Einrichtungen … Klimawandel entgegenwirken.“). Dabei bitten wir, in Begründung und Umweltbericht der FNP-Änderung den Begriff „Sonderbaufläche“ zu verwenden (im Gegensatz zum Bebauungsplan, der Sondergebiete festsetzt).

Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde werden gegenüber der geplanten Flächennutzungsplanänderung aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände erhoben, soweit folgende Punkte berücksichtigt werden:
  • Die eingezäunte Fläche / Baugrenze ist so zu wählen, dass das Landschaftsschutzgebiet sowie die Rankenstruktur im Norden außerhalb der Baugrenze und des Zaunes liegen (hier ist nur die Eingrünung zulässig).
  • Eine ausreichende Eingrünung nach Norden und Westen ist vorzusehen.
  • Auf die Eingrünung nach Osten und Süden kann verzichtet werden (Angrenzung an Bahndamm bzw. Gewerbegebiet). Lediglich wenn Richtung Süden Blendwirkungen auf Wohnhäuser zu befürchten sind, ist hier ggf. eine Eingrünung vorzusehen.



Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:
  • Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück: Falls die bauliche Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, ist eine Feuerwehrzufahrt vorzusehen.
  • Ansprechpartner: Um einen Ansprechpartner im Schadensfall erreichen zu können, muss am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage angebracht sein und der örtlichen Feuerwehr mitgeteilt werden. Der Verantwortliche muss innerhalb einer angemessenen Frist die Örtlichkeit erreichen können.
  • Organisatorische Maßnahmen: Die Photovoltaikanlage im Freigelände ist eine großflächige bauliche Anlage, wegen deren Besonderheiten ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 erforderlich ist. Der Plan ist in Absprache mit der Feuerwehr zu erstellen. Die Feuerwehrpläne sind zweifach im Format DIN A3 laminiert für die Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Fassung im PDF-Format ist dem Landratsamt für die Fachbereiche 30 und 60 zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Alarmplanung ist eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen. Für die gewaltlose Zugänglichkeit kann ein Feuerwehr-Schlüsselkasten Typ 1 (nicht VdS-anerkannt) am Zufahrtstor vorgesehen werden.

Nach Mitteilung des Fachbereichs technischer Immissionsschutz liegen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Ergänzungen und / oder Bedenken vor, da die immissionsschutzfachlichen Belange im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren ausreichend beleuchtet werden.

Weitere Bedenken und Anregungen werden nicht vorgebracht.

Beschluss:

Die Fläche in der Planzeichnung wird gem. Ziffer 1.4 PlanzVO umbenannt zur „Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage“.

In Begründung und Umweltbericht wird der Begriff „Sonderbaufläche“ anstelle von Sondergebiet verwendet.

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde. Eine materielle Änderung des Planentwurfes ist hierfür nicht nötig.

Die Stellungnahme des abwehrenden Brandschutzes ist identisch zum Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik Walkertshofen Nord“. Es wird auf die Abwägung und den Beschluss zu dieser Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren verwiesen. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung ist dazu keine weitere Behandlung erforderlich. Die aufgeführten Punkte werden im Rahmen des Bebauungsplanes entsprechend berücksichtigt.


Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderat Johannes Altstetter enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmu ng.




Wasserwirtschaftsamt Donauwörth (04.07.2018)        

Zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt.

1       Sachverhalt
Das Planungsgebiet umfasst ca. 1,4 ha.
Mit der Bauleitplanung soll die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage ermöglicht werden.
Das Baugebiet ist nicht bebaut.
Nachfolgend wird dazu gemäß als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

2       Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1    Wasserversorgung und Grundwasserschutz
2.1.1 Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
2.1.2 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.

3       Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Beschluss:

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ist identisch zum Bebauungsplanverfahren „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik Walkertshofen Nord“.
Die erwähnten Punkte zu Altlasten und vorsorgendem Bodenschutz werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens behandelt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Johannes Altstetter enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmung.

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2.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.07.2018 ö 2.2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt die Pläne des Büros Sing, Landsberg mit Begründung, Textteil und Umweltbericht in der Fassung vom 24.07.2018 mit den auf dieser Sitzung beschlossenen Änderungen. Die Verwaltung wird beauftragt,  die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Johannes Altstetter enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmung.

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3. Bebauungsplan Nr. 12 "Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik Walkertshofen Nord" auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1219, Gemarkung Walkertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.07.2018 ö 3

Sachverhalt

Der Aufstellungsbeschluss wurde bereits in der Sitzung vom 27.03.2018 gefasst.
Die Planunterlagen wurden im RIS bereitgestellt.

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3.1. Abwägung der während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.07.2018 ö 3.1

Sachverhalt

Während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung in der Zeit vom 04.06.2018 bis 06.07.2018 sind folgende Stellungnahmen ohne Bedenken eingegangen:

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Schwaben Netz GmbH                                        08.06.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben                        04.07.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Zweckverband Stauden-Wasserversorgung                16.05.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Gewerbeaufsichtsamt RvS                                        05.07.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Bayerischer Bauernverband                                        15.06.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Höhere Landesplanungsbehörde RvS                        24.05.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Industrie und Handelskammer Schwaben                        04.07.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Handwerkskammer für Schwaben                                17.05.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Bischöfliche Finanzkammer                                        18.05.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und                17.05.2018
Dienstleistungen der Bundeswehr

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Markt Ziemetshausen                                                09.07.2018

Behörde                                                        Stellungnahme vom
Gemeinde Aichen                                                09.07.2018





Folgende Bedenken und Anregungen sind eingegangen:

Landratsamt Augsburg, Bauabteilung (04.07.2018)        

Zu o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:

Die Art der Nutzung sollte – entsprechend der Bezeichnung des Bebauungsplanes und wie in Ziffer 1 der Begründung und in Ziffer 1.1 des Umweltberichtes zur Flächennutzungsplanänderung ausgeführt - zeichnerisch und textlich (Ziffer 3.1 des Textteils) als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage“ festgesetzt werden, vgl. § 11 BauNVO und Ziffer 1.4 der PlanzVO (anstelle „Fläche für Anlagen, Einrichtungen … Klimawandel entgegenwirken.“); die Begründung (auch Ziffer 4.1) des Bebauungsplanes enthält bisher keine Ausführungen zur Festsetzung der Art der Nutzung und sollte dringend noch entsprechend ergänzt werden.

Nachdem in der Planzeichnung keine „Bauweise“ und keine „Baulinien“ festgesetzt werden, sollten diese Begriffe auch in der Planzeichenerklärung nicht verwendet werden.

In Ziffer 3.2 „Modulreihen“ des Textteils sollten die Sätze 2 und 3 als rechtsklare Festsetzungen formuliert werden (z.B. „sind nur … zulässig“).
In Ziffer 3.2 „Betriebsgebäude“ des Textteils sollte die Anzahl der maximal zulässigen Betriebsgebäude festgesetzt werden; der Begriff „Höhe“ sollte rechtsklar formuliert werden (z.B. „höchster Punkt der Dachhaut“?).
Die in Ziffer 3.2 des Textteils dreimal verwendete Abkürzung „GOK“ ist noch rechtklar zu definieren; falls sie „Geländeoberkante“ bedeuten soll, ist neben dem Höhenbezugspunkt auch festzusetzen, ob auf das natürliche oder geplante Gelände abzustellen ist.

Im Satzungstext ist dringend vor dem Ausfertigungsvermerk noch eine textliche Festsetzung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes einzufügen (z.B. „5. Dieser Bebauungsplan tritt mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.“). Die Ziffer 6 hinter dem Ausfertigungsvermerk kann lediglich einen Bekanntmachungsvermerk darstellen.

Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde wurde die Planung vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, weswegen nur noch wenige Anmerkungen notwendig sind. Grundsätzlich besteht mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Einverständnis, soweit folgende Punkte noch eingearbeitet bzw. zu überarbeitet werden:

Eingrünung:
  • Es ist auch in der Satzung niederzuschreiben, dass die Eingrünung dreireihig zu erfolgen hat.
  • In die nordseitige Eingrünung sind auch 3 Hochstämme zu integrieren (z.B. Vogel-Kirsche)
  • Die Pflanzqualitäten der Gehölze sind zu ergänzen.
  • Das bestehende Gehölzbiotop im Südosten ist zu erhalten und darf nicht auf Grund von Beschattung oder Leitungsverlegung beeinträchtigt werden.

Ausgleich / Pflegeplan:
  • Die Eingrünung kann als Ausgleichsfläche anerkannt werden. Es fehlt im Plan die Darstellung dieser Ausgleichsfläche (T-Linie um die Randeingrünung).
  • Bei der Pflege sollten die Mähgänge dringend auf 2 pro Jahr reduziert werden, damit eine extensive Wiesenfläche entstehen kann.
  • Für die Wechsel-Brache sollte dringend bis zur nächsten Beteiligung ein Plan im Umweltbericht ergänzt werden, der die 4 Abschnitte darstellt.

Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:
  • Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück: Falls die bauliche Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, ist eine Feuerwehrzufahrt vorzusehen.
  • Ansprechpartner: Um einen Ansprechpartner im Schadensfall erreichen zu können, muss am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage angebracht sein und der örtlichen Feuerwehr mitgeteilt werden. Der Verantwortliche muss innerhalb einer angemessenen Frist die Örtlichkeit erreichen können.
  • Organisatorische Maßnahmen: Die Photovoltaikanlage im Freigelände ist eine großflächige bauliche Anlage, wegen deren Besonderheiten ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 erforderlich ist. Der Plan ist in Absprache mit der Feuerwehr zu erstellen. Die Feuerwehrpläne sind zweifach im Format DIN A3 laminiert für die Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Fassung im PDF-Format ist dem Landratsamt für die Fachbereiche 30 und 60 zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Alarmplanung ist eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen. Für die gewaltlose Zugänglichkeit kann ein Feuerwehr-Schlüsselkasten Typ 1 (nicht VdS-anerkannt) am Zufahrtstor vorgesehen werden.

Nach Mitteilung des Fachbereichs technischer Immissionsschutz liegen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Anregungen und / oder Ergänzungen vor, da in der Satzung zum Bebauungsplan ausreichend detaillierte Hinweise zum Immissionsschutz enthalten sind.

Beschluss:

Folgende Änderungen werden vorgenommen:

Begründung:

Die Begründung wird unter Ziffer 4.1 durch Ausführungen zur Festsetzung der Art der Nutzung folgendermaßen ergänzt. „Bei der ausgewiesenen Fläche handelt es sich um kein typisches Baugebiet, daher wird die Fläche als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage“ festgelegt.“

Die Fläche wird gem. Ziffer 1.4 PlanzVO und vgl. § 11 BauNVO in der Begründung umbenannt zur „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage“

Planzeichnung:

Die Fläche wird gem. Ziffer 1.4 PlanzVO und vgl. § 11 BauNVO im Plan umbenannt zur „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage“

In der Planzeichnung wird die Überschrift „Bauweise, Baulinien, Baugrenzen“ zu „Baugrenzen“ verändert.

Die Ausgleichsfläche wird im Plan mit entsprechendem Planzeichen gem. PlanzVO gekennzeichnet.

Satzung:

Kapitel 3.2 wird folgendermaßen ersetzt:
Modulreihen: Innerhalb der Baugrenze ist die Aufstellung von Modulreihen bis zu einer
Höhe von 3 m über der bestehenden, natürlichen Geländeoberkante zulässig. Die Vorderkante ist nur bei 70-90 cm über der bestehenden, natürlichen Geländeoberkante zulässig. Die Module sind nur mit 18°-25° fest gegen Süden geneigt zulässig.
Betriebsgebäude: Innerhalb der Baugrenze sind maximal zwei Betriebsgebäude mit einer gesamten Grundfläche von max. 25 m². Der höchste Punkt der Dachhaut ist maximal 3 m über der bestehenden, natürlichen Geländeoberkante zulässig. Der Standort ist variabel.
Kapitel 3.4 wird folgendermaßen ergänzt:
Ausgleichsfläche-Entwicklung einer Randeingrünung: Die dreireihige Randeingrünung erfolgt durch gebietsheimische Sträucher/Hecken auf der Nord- und Westseite des Geltungsbereiches zur landschaftlichen Einbindung des Planungsgebietes.
Entwicklung einer gebietsheimischen Blumenwiese/Magerrasen:
Langfristig ist auf der Fläche eine nur 2-schürige Nutzung anzustreben. Zum Nährstoffentzug sind während der ersten 3 bis 5 Jahre nach Ansaat max. 3 Schnitte pro Jahr zulässig. Sollte die Wiese danach noch immer sehr wüchsig sein, ist die weitere Mahd mit der uNB abzustimmen.

Das Kapitel 6 wird vor das Kapitel 5 gezogen.

Umweltbericht:

Kapitel 4.3 wird folgendermaßen ergänzt:
„In der nordseitigen Eingrünung sind drei 3 Hochstämme zu integrieren (z.B. Vogel-Kirsche). Pflanzqualität: Hochstamm, Stammumfang 6 - 8 cm“.

„Pflanzqualität der Gehölze: 2 x verpflanzt, 60 - 100 cm“.

Die Angaben zur Mahd sind folgendermaßen zu ersetzen:
„Langfristig ist auf der Fläche eine nur 2-schürige Nutzung anzustreben. Zum Nährstoffentzug sind während der ersten 3 bis 5 Jahre nach Ansaat max. 3 Schnitte pro Jahr möglich. Sollte die Wiese danach noch immer sehr wüchsig sein, ist die weitere Mahd mit der uNB abzustimmen.“

Der Pflegeplan im Umweltbericht wird durch einen Plan mit den 4-Mähabschnitten ergänzt.

Alle Änderungen im Umweltbericht zum Bebauungsplan werden auch im Umweltbericht zum zugehörigen 3. Flächennutzungsplanänderung entsprechend angepasst.

Themen des Brandschutzes:
Die Zufahrten werden befahrbar für die Feuerwehr eingerichtet.
Die Erreichbarkeit eines ortsansässigen Verantwortlichen für die bauliche Anlage wird am Zugangstor angebracht.
Der Feuerwehrplan wird gem. den Vorgaben des abwehrenden Brandschutzes erstellt und mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt.
Die Alarmadresse und die Zugänglichkeit werden mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt.
Von den Hinweisen zum Brandschutz nimmt der Gemeinderat Kenntnis, eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderat Johannes Altstetter enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmung.




Wasserwirtschaftsamt Donauwörth (04.07.2018)        

Zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:

1     Sachverhalt
Das Planungsgebiet umfasst ca. 1,4 ha.
Mit der Bauleitplanung soll die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage ermöglicht werden.
Das Baugebiet ist nicht bebaut.
Nachfolgend wird dazu gemäß als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

2     Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1  Wasserversorgung und Grundwasserschutz
2.1.1 Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
2.1.2 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.

3     Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Beschluss:

Die Hinweise zu Altlasten und vorsorgender Bodenschutz werden unter Kapitel 2.3 im Umweltbericht zum Bebauungsplan entsprechend ergänzt.

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderat Johannes Altstetter enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmung.



Staatliches Bauamt (13.06.2018)        

Das geplante Sondergebiet befindet sich auf der Ostseite der Staatsstraße 2026 im Abschnitt 240 zwischen Station 0,785 und Station 0,985 an der freien Strecke.

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Entlang von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 BayStrWG außerhalb des Erschließungsbereiches der straßenrechtlichen Ortsdurchfahren für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom befestigten Fahrbahnrand Bauverbot, bis 40 m Abstand gem. Art. 24 BayStrWG Baubeschränkung.
Wir bitten, die Bauverbots- und Baubeschränkungszone im Bebauungsplan darzustellen.
Mit den Solarmodulen muss zum befestigten Fahrbahnrand der Staatsstraße ein Abstand von mind. 20,00 m eingehalten werden.

2. Die verkehrsmäßige Erschließung des Sondergebietes ist über den öffentlichen Weg, Fl.-Nr. 1220 zur St 2026 vorgesehen.

3. Die Zufahrt ist staubfrei zu befestigen und durch entwässerungstechnische Maßnahmen so zu gestalten, dass kein Niederschlagswasser der Staatsstraße zufließen kann.

4. Sofern hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung des Sondergebietes der in die St 2026 einmündenden öffentlichen Wege umgestaltet oder ausgebaut werden sollte, bitten wir uns an dem Vorhaben nochmal zu beteiligen.

5. Die zur Staatsstraße gelegenen Seiten des Sondergebietes sind mit einer dichten Bepflanzung zu versehen.

6. Das Sondergebiet ist zur Staatsstraße tür- und torlos einzufrieden.

7. Durch die Solarmodule darf keine Blendung und Ablenkung für den Verkehr auf der Bundesstraße eintreten. Dies ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

8. Dem Straßengrundstück dürfen keine Abwässer und kein Niederschlagswasser zugeleitet werden.

9. Wir machen darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub- und Abgasimmissionen (Belag auf Solarmodule) für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.

Beschluss:

Bauverbots- und Baubeschränkungszone werden in der Planzeichnung zum Bebauungsplan dargestellt. Der Abstand der Solarmodule zum befestigten Fahrbahnrand der Staatsstraße von mind. 20 m wird eingehalten. Dies wird auch in der Planzeichnung kenntlich gemacht.

In der Begründung wird klargestellt, dass aufgrund der Topographie keine Gefahr besteht, dass Niederschlagswasser oder Abwässer der Staatsstraße zugeführt werden.

Die Hinweise zur Bepflanzung und zum Blendschutz und damit zur tür- und torlosen Einfriedung auf der West- und Nordseite  sind bereits im Bebauungsplan enthalten, eine materielle Änderung des Planentwurfes ist hierzu nicht nötig, der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis.

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderat Johannes Altstetter enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmung.




Bayer. Landesamt für Denkmalpflege (26.06.2018)        

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de)

Beschluss:

Die Begründung sowie der Umweltbericht werden um den Hinweis zur Meldepflicht gem. Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG ergänzt.

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderat Johannes Altstetter enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmung.
 



LEW Verteilnetz GmbH (18.05.2018)        

Sie Informieren uns über das oben genannte Bauleitverfahren, vielen Dank.

Gegen das Aufstellungsverfahren bestehen unsererseits keine Einwände, wenn der Bestand unserer elektrischen Versorgungsanlagen weiterhin gewährleistet ist und die nachstehenden Punkte berücksichtigt werden.

Bestehende 20-kV-Kabelleitung F2MM
Am Rand des räumlichen Geltungsbereiches verläuft eine 20-KV-Kabelleitung unserer Gesellschaft. Die Kabeltrasse ist im beigelegten Kabellageplan M=1:1000 zeichnerisch dargestellt und wurde bereits im Bebauungsplan mit aufgenommen.

Der Schutzbereich der Kabelleitung beträgt 1 m beiderseits der Trasse.

Um eine Beschädigung der Kabelleitungen zu vermeiden, sind rechtzeitig vor der Aufnahme von Grabarbeiten – von der ausführenden Baufirma – die aktuellen Kabellagepläne bei unserer
Betriebsstelle Krumbach
Bahnhofstraße 4
86381 Krumbach
Tel.: 08282/901-210

zu beschaffen.

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit den Bauplanungen einverstanden.

Beschluss:

Die Hinweise werden in der Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenommen. Das 20 kV Kabel ist bereits in der Planzeichnung zum Bebauungsplan enthalten. Um das Kabel wird der von der LEW Verteilnetz GmbH geforderte Schutzstreifen von 1 m eingezeichnet und beschriftet.

Abstimmung: 11 : 0
Gemeinderat Johannes Altstetter enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmung.




Bahnbetriebsgesellschaft Stauden (26.06.2018)        

Zum o.g. Bauvorhaben nimmt die Bahnbetriebsgesellschaft Stauden wie folgt Stellung:
Störenden oder unzumutbaren Blendwirkungen durch Sonnenlichtreflexionen dürfen den Bahnbetrieb auf der Staudenbahn nicht beeinträchtigen! Dies wäre insbesonders dann der Fall, wenn Sonnenreflexionen über eine längere Fahrstrecke (>20 m), über einen längeren Zeitpunkt (>5 sec) oder auch regelmäßig (innerhalb einer Woche fast täglich) mit starker Intensität auftreten.

Die angeführten Untersuchungen und Berechnungen gehen oftmals von Annahmen aus oder es liegen zu bestimmten Themen auch noch keine genaueren Untersuchungen vor. Sollten die Auswirkungen so zutreffen, wie beschrieben, hat die BBG Stauden keine Einwände.

Sollten sich nach Umsetzung der Baumaßnahme dennoch Beeinträchtigungen herausstellen, wird die BBG Stauden Nachbesserungen einfordern. Maßnahmen, die den Bahnbetrieb beeinflussen, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsreduzierungen, kommen dabei nicht in Frage.

Zusätzlich darf auch bei dem anlagennahen Bahnübergang keine Blendwirkung für die Verkehrsteilnehmer eintreten, da die Sicherung hier auch über die Sicht erfolgt.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird vom Gemeinderat so zur Kenntnis genommen. Eine materielle Änderung der Planunterlagen ist nicht notwendig.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Johannes Altstetter enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmung.

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3.2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.07.2018 ö 3.2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt die Pläne des Büros Sing, Landsberg mit Begründung, Textteil und Umweltbericht in der Fassung vom 27.07.2018 mit den auf dieser Sitzung beschlossenen Änderungen. Die Verwaltung wird beauftragt,  die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Johannes Altstetter enthält sich der Stimme wegen pers. Beteiligung gem. Art. 49 GO bei der Abstimmung. Die Vorsitzende bedankt sich bei Frau Dürr vom Büro Sing, Landsberg für den Vortrag. Frau Sing geht um 19.50 Uhr.

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4. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.07.2018 ö 4
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4.1. Nutzungsänderung eines Kellerraumes in einen Praxisraum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.07.2018 ö 4.1

Sachverhalt

Beantragt wird die Nutzungsänderung eines Kellerraums in einen Praxisraum.
Ort:        Fl.-Nr. 215/11, Gemarkung Walkertshofen

In dem Praxisraum soll eine freiberufliche Naturheilpraxis betrieben werden. Patientenbetrieb wird wochentags zu den allgemein üblichen Zeiten erfolgen. Es wird mit täglich drei Patienten maximal gerechnet.
Es sind hierfür zwei PKW-Stellplätze auf dem betreffenden Grundstück vorhanden.

Der Gemeinderat sichtet die Planunterlagen.

Beschluss

Die Gemeinde erteilt der geplanten Nutzungsänderung eines Kellerraums in einen Praxisraum das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Bestellung der Mitglieder der Wahlvorstände für die Landtags- und Bezirkstagswahl sowie den oder die Volksentscheide am 14.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.07.2018 ö 5

Sachverhalt

Für die am 14.10.2018 stattfindende Landtags- und Bezirkstagswahl sowie den oder die Volksentscheide werden folgende Wahlhelfer bestellt:

Bahnhofstraße 4

Wahlvorstand         Jungwirth-Karl Margit
Stellv.
Wahlvorstand          Altstetter Johannes
Schriftführerin          Egger Gabriele
Stellv.
Schriftführer            Knoll Anton
Beisitzer                  Hepp Albert
Beisitzer                  Miller Christoph
Beisitzerin               Maurus Claudia
Beisitzer                  Schmid Gerhard

Briefwahlvorstand, Rathaus, Sozialraum

Briefwahlvorstand     Blumenhofer Johann  
Stellv. Briefwahlv.     Kerler Johannes
Schriftführerin           Hör Margit
Stellv. Schriftf.          Schmid Birgitte
Beisitzer                   Bauer Karl
Beisitzer                   Schorer Franz  

Beschluss

Der Gemeinderat bestellt die o.g. Mitglieder der Wahlvorstände. Bei Absagen einzelner Mitglieder wird die VG diese durch geeignete Wahlberechtigte ersetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.07.2018 ö 6

Sachverhalt

Hinweis aus dem Gemeinderat:

Auf das neue Förderprogramm von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen wird hingewiesen. Das Fristende zur Antragstellung ist bereits Ende 2018.
Der Gemeinderat wünscht ferner, dass sich die Schulleitung der Grundschule Walkertshofen am Förderprogramm „Moderne Medienausstattung“  für Schulen beteiligt.   

Datenstand vom 07.08.2018 09:55 Uhr