Die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 15.04.2019 bis 17.05.2019 statt.
Keine Stellungnahmen haben abgegeben:
03 Naturpark Augsburg – Westliche Wälder e.V.
09 Gewerbeaufsichtsamt
13 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft MbH
15 Regierung von Schwaben Abfallrechtsbehörde
16 Vermessungsamt Augsburg
17 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
18 Staatliches Gesundheitsamt
19 Deutsche Post AG
22 Telefonica Germany GmbH u. OHG
23 Bund Naturschutz in Bayern Landesverband f. Umweltschutz
24 Evang. -Luth. Pfarramt Schwabmünchen
26 Deutsche Telekom AG
27 Kreisjugendring Augsburg-Land
28 Örtliches Kath. Pfarramt
30 Lech-Elektrizitätswerke AG
31 DSL mobil GmbH
32 AVV
34 Markt Fischach
35 Gemeinde Mickhausen
Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:
Behörde
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Datum der Stellungnahme
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10 Deutsche Telekom
21 Handwerkskammer für Schwaben
25 Bistum Augsburg – Bischöfliche Finanzkammer
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02.05.2019
10.04.2019
11.04.2019
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33 Markt Ziemetshausen
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17.04.2019
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37 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
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08.04.2019
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Folgende Bedenken sind eingegangen:
01-1 Landratsamt Augsburg – Bauleitplanung, Bauordnung // (Az. 501-610-18) 13.05.2019
Das Landratsamt Augsburg äußerte folgende Bedenken und Anmerkungen (Nummerierung wurde redaktionell eingefügt):
1. Die in der Nutzungsschablone festgesetzte Wandhöhe (max. 6,0 m) widerspricht der in Ziffer 4.1 des Textteils festgesetzten Wandhöhe (max. 7,5 m). Dies ist rechtsklar aufeinander abzustimmen.
2. Die abweichende Bauweise ist in Ziffer 3.1 ist nicht rechtsklar definiert und zu überarbeiten („Es gelten die Grundsätze der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass die Gebäudelänge …“). Des Weiteren macht der Halbsatz „sofern dies … möglich ist“ keinen Sinn und sollte entfallen, da das Baufenster mit 77,4 m vermasst ist.
3. § 7 Abs. 2 des Textteils ist nicht rechtsklar (Wie hoch soll eine Auffüllung der gesamten Fläche TG 2 bezogen auf m ü. NHN zulässig sein? Was will der Satz 2 regeln: Ist auch eine Auffüllung mit Material zulässig, das nicht aus dem TG 1 stammt? Was bedeutet „Aufschüttung zur Angleichung an die Flächen außerhalb des Geltungsbereichs?). Der § 7 Abs. 2 ist rechtsklar zu formulieren. Erst danach kann inhaltlich Stellung genommen werden.
4. Die Begründung lässt Ausführungen zur Überplanung des TG 2 vermissen.
5. Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren folgendes mit:
Mit dem Planentwurf (Vorentwurfsfassung vom 27.03.2019) der Gemeinde Langenneufnach zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 "Sondergebiet Lebensmittelmarkt" besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es wird folgendes angemerkt:
5.1 Bezüglich der Beseitigung des unveränderten Niederschlagswassers der Erweiterungsflächen wird auf den Planungsleitsatz des § 55 Abs. 2 WHG hingewiesen, wonach Niederschlagswasser grundsätzlich ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll.
5.2 Wegen der erheblichen Geländeveränderungen bzw. der massiven Veränderungen der vorhandenen Geländeneigung sind deren Auswirkungen auf das wild abfließende Wasser zu ermitteln und ggf. wie diesen im Sinne des § 37 WHG begegnet wird - ggf. ist ein entsprechendes Bewältigungskonzept zu erarbeiten.
6. Die Untere Naturschutzbehörde verweist hinsichtlich der Standortwahl und dem Thema Aufschüttungen auf die Äußerung im Verfahren zur 9. Flächennutzungsplanänderung. Hinsichtlich der Darstellungen in Karte, Text und Begründung des Bebauungsplanentwurfs wird wie folgt Stellung genommen:
Eingrünung / Gehölzerhalt:
6.1 Die Eingrünung im Norden ist mit einer Breite von 3 m und teilweise weniger festgesetzt, die im östlichen Süden mit einer Breite von 2,5 m. Dies ist nicht ausreichend, um einen Lebensmittelmarkt einzugrünen. Hier sollten dringend die Breiten für die Eingrünung erhöht werden.
6.2 Der Baum im Südosten und die Schlehenhecke im Nordosten sollten erhalten werden.
6.3 Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Niederschlagswasser-Versickerung, Stützmauern, Nebengebäude etc. dürfen nicht im Bereich der festgesetzten Eingrünungsstreifen errichtet werden. Dies ist in den einschlägigen Paragraphen der Satzung zu ergänzen und in §7 Abs.1 (hier dürfen Stützmauern im Abstand von 3 m zur Geltungsbereichsgrenze errichtet werden, was die mit 5 m festgesetzte Eingrünung auf 3 m reduzieren würde!) und § 3 Abs.2 d) zu ändern.
6.4 In § 9 Abs.3 Nr.2 ist zu ergänzen, dass im Bereich der 5 m breiten Eingrünungsstreifen eine 3-reihige Hecke zu pflanzen ist.
6.5 In § 9 ist zu ergänzen, dass mit dem Bauantrag ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan von einem Fachplaner einzureichen und mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist.
6.6 Aus den Pflanzenlisten sind folgende Arten zu entfernen: Cornus alba (sich intensiv ausbreitende fremdländische Art!), Salix in Sorten (hier sind heimische Arten und keine Züchtungen zu verwenden), Stiel-Eiche (Eichen-Prozessionsspinner), Robinie und Einblatt-Robinie (mediterrane Art und Sorte, neigt zur Ausbreitung).
Kompensationsermittlung / Ausgleichsfläche:
6.7 Bei der Eingriffs-Ermittlung wird die Fläche für Aufschüttungen ausgenommen, obwohl sich das Relief und somit das Landschaftsbild hierdurch dauerhaft ändert. Dies ist u.E. nicht richtig.
6.8 Der Ausgleichsfaktor für den Bereich „Lebensmittelmarkt“ wird mit 0,45 festgelegt, obwohl beinahe die gesamte Fläche versiegelt und bebaut wird und massive Eingriffe in den Boden in Form großflächiger Abtragungen notwendig sind. Hier sollte der Faktor erhöht werden.
6.9 Wir bitten vor der nächsten Auslegung, die zugewiesenen Ausgleichsflächen und –maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Auf Fl.-Nr. 804 ist noch ein Rest vom Ökokonto frei, aber auch auf Fl.-Nr. 803 müsste noch eine Restfläche vorhanden sein, die vor Ausweisung einer neuen Ausgleichsfläche aufgebraucht werden sollte.
7. Aus Sicht des Erschließungsbeitragsrechtes wird folgendes mitgeteilt:
Für die geplante Stichstraße sind Erschließungsbeiträge einzuheben. Da nur eine einseitige Anbaubarkeit geplant ist, wäre der sogenannte Halbteilungsgrundsatz anzuwenden. Dieser beinhaltet die Abrechnung des „schlechthin unentbehrlichen Mindestausbaus“, also von Gehweg, der Fahrbahnfläche, die zum Begegnungsverkehr notwendig ist, etc.
8. Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:
8.1 Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Gewerbegebieten eine Bereitstellung von mindestens 1600 l/min über zwei Stunden erforderlich.
8.2 Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind im Abstand von ca. 100 m zu situieren.
8.3 Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.
Auf anliegende Stellungnahme des technischen Immissionsschutzes vom 25.04.2019 wird verwiesen.
Fachliche Würdigung:
Zu 1.: Die Wandhöhe wird in der Planzeichnung an die textlichen Festsetzungen angepasst.
Zu 2.: Die Festsetzung unter § 3 (1) wird gemäß Stellungnahme des LRA angepasst.
Zu 3.: Es wird im TG2 eine maximale Aufschüttungshöhe von 50 cm definiert. Ebenso wird die Festsetzung klarstellend überarbeitet.
Zu 4.: Die Begründung wird zur Thematik „Aufschüttungen im TG 2“ unter Ziffer 6.4 ergänzt.
Zu 5.1: Die Festsetzung § 8 (2) (Behandlung von Niederschlagswasser) wurde nach zwischenzeitlich vorliegendem Bodengutachten (Geonorm GmbH vom 07.05.2019; 201912629f1) ergänzt. Da der Untergrund nur grenzwertig zur Versickerung geeignet ist und der vorhandene Regenwasserkanal für die Aufnahme des voraussichtlich anfallenden Oberflächenwassers zu gering dimensioniert ist, wird ein gedrosselter Ablauf von max. 30 l/s festgesetzt. Die Behandlung des restlichen Niederschlagwassers wird im Zuge der Ausführungsplanung konkretisiert. Mit Einreichen des Bauantrages ist der Nachweis des schadlosen Ableitens des anfallenden Oberflächenwassers nachzuweisen. Möglichkeiten werden hierzu derzeit geprüft. Vorgeschlagen werden die Versickerung durch ein Rigolensystem sowie die Errichtung von Zisternen (unterirdisch). Zur Reduzierung des anfallenden Niederschlagswassers wird von fachlicher Seite und von Seiten der Gemeinde in erster Linie eine Dachbegrünung empfohlen. Eine Einleitung in den bestehenden Mischwasserkanal sollte nur als letzte Möglichkeit in Erwägung gezogen werden. Die Begründung wird hierzu ergänzt.
Zu 5.2: Die Nivellierung des Geländes erfolgt über die Aufschüttung von Oberboden und dient dem Ausgleich von Mulden. Sie darf ferner nicht mehr als 50 cm bezogen auf das natürliche Gelände betragen. Ein Anstieg der Geländeneigung wird hierdurch nicht hervorgerufen. Die Auswirkungen werden daher als gering erachtet und ein gem. Stellungnahme vorgeschlagenes Bewältigungskonzept für nicht erforderlich gesehen.
Zu 6. Untere Naturschutzbehörde
Eingrünung / Gehölzerhalt:
Zu 6.1: Zum wesentlichen Ortsrand im Westen beträgt die Eingrünung 5 m. Die übrige festgesetzte Eingrünung innerhalb des Siedlungszusammenhangs wird mit durchschnittlich 3 m als ausreichend angesehen. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Zu 6.2: Der Baum im Südosten wurde bereits außerhalb des Bauleitverfahrens gerodet. Innerhalb des Bebauungsplanes sind zusätzliche Baumpflanzungen festgesetzt. Die bestehende Schlehenhecke ist bereits als „zu erhalten“ festgesetzt. Vgl. hierzu § 9 (1) der Textlichen Festsetzungen. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Zu 6.3: Gem. § 7 (1) der textlichen Festsetzungen sind Stützmauern nur innerhalb der gemäß Planzeichnung als Sonstiges Sondergebiet festgesetzten Fläche zulässig. Eine Verschmälerung der Eingrünung ist damit nicht gegeben. Unter § 3 (2) Nr. 2 e) wird der Zusatz aufgenommen, dass innerhalb der Grünflächen keine baulichen Anlagen zulässig sind.
Zu 6.4: Die Festsetzung unter § 9 (3) Nr. 2 wird überarbeitet. Statt ein- bis zweireihig wird eine zwei- bis dreireihig zu pflanzende Strauchhecke festgesetzt. Die Mindestpflanzung einer zweireihigen Hecke wird als ausreichend erachtet.
Zu 6.5: Zur Festsetzung eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplanes im Bebauungsplan gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Zu 6.6: Die Pflanzlisten werden gemäß Stellungnahme überarbeitet.
Zu Kompensationsermittlung/ Ausgleichsfläche:
Zu 6.7: Der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft - Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz regelt den Ausgleich lediglich für Versiegelung und Nutzungsänderungen. Beides liegt in diesem Fall nicht vor. Die bisherige sowie die festgesetzte Nutzung ist eine landwirtschaftliche Nutzung. Zudem erfolgt eine Aufschüttung (mit Oberboden) lediglich zum Ausgleich von Senken bis zu einer maximalen Höhe von 50 cm. Hierdurch ergibt sich keine nennenswerte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Zu 6.8: Der Ausgleichsfaktor von 0,45 wird als ausreichend erachtet, da Minimierungsmaßnahmen getroffen werden, welche die Auswirkungen der Planung reduzieren. Hierzu gehören die wasserdurchlässige Ausgestaltung der Stellplätze, Eingrünungs- und Pflanzmaßnahmen sowie der Erhalt der Schlehenhecke. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Zu 6.9: Eine Prüfung der zugewiesenen Ausgleichsflächen ergab, dass alle Flächen der Fl. Nr. 804 aufgebraucht sind. Die Flächen der Fl. Nr. 803 sind nicht im Eigentum der Gemeinde. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Zu 7. Erschließungsbeitragsrecht
Die Regelung der Erschließungsbeiträge erfolgt innerhalb des Städtebaulichen Vertrages.
Zu 8. Brandschutz
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung geändert.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich gem. Art. 49 GO der Stimme.
01-2 Landratsamt Augsburg – Immissionsschutz // Az. 55.4-I-033-19 25.04.2019
[Sachverhalt …]
Die immissionsschutzfachlichen Auswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten Lebensmittelmarktes wurden im Lärmgutachten des Ingenieurbüros BEKON vom 08.03.2019 (Bericht-Nr.: LA19-038-G01-01) auf Basis der TA Lärm untersucht. Das Gutachten belegt plausibel, dass sich durch den Betrieb des geplanten Lebensmittelmarktes, entsprechend den vorgelegten Unterlagen, keine unzumutbaren Verschlechterungen für die schutzbedürftige Nutzung im Umfeld ergeben.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird formell darauf aufmerksam gemacht, dass korrekterweise die Auswirkungen des Vorhabens zunächst auf die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 abgestellt werden müssen und erst im zweiten Schritt können die Immissionsrichtwert der TA Lärm herangezogen werden.
Am Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine unzumutbaren Verschlechterungen für die schutzbedürftige Nutzung im Umfeld hervorgerufen werden, ergeben sich hier allerdings keine Änderung.
Die Satzung enthält keine Festsetzungen zum Immissionsschutz, sondern lediglich allgemeine Hinweise. Hier bedarf es noch einer Nachbesserung.
Es wird vorgeschlagen § 1 (2) der Satzung wie folgt zu ergänzen:
„Zulässig sind:
Ein Einzelhandelsmarkt mit Verkaufsfläche, … und Anlieferungsrampen,
der entsprechend der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros BEKON vom 08.03.2019 (Bericht-Nr.: LA19-038-G01-01) errichtet und betrieben wird.“
Zusätzlich sollte unter § 12 der Satzung eine Festsetzung getroffen werden, in der geregelt wird, dass mit den Bauantragsunterlagen bzw. bei relevanten Änderungen am Lebensmittelmarkt ein Lärmgutachten mitvorzulegen ist.
Weitere immissionsschutzfachliche Anforderungen und/oder Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Fachliche Würdigung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass grundsätzlich Einverständnis mit der Planung besteht. Die Ergänzungen gem. Stellungnahme unter § 1 (2) wird als problematisch angesehen, da hierdurch bei jeder geringfügigen immissionsschutzrelevanten Änderung der Planung des Lebensmittelmarktes eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgen müsste. Für die zweite Anmerkung fehlt ferner eine dem BauGB entsprechende Rechtsgrundlage. Alternativ werden die Anmerkungen der Stellungnahme in die Satzung unter § 12 als Hinweise eingearbeitet. Dabei wird darauf hingewiesen, dass mit den Bauantragsunterlagen sowie bei jeder lärmrelevanten Änderung ein Lärmgutachten vorzulegen ist.
Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung geändert.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich gem. Art. 49 GO der Stimme.
02 Regionaler Planungsverband Augsburg 29.04.2019
Der Regionale Planungsverband Augsburg schließt sich der Stellungnahme der Regierung von Schwaben voll inhaltlich an und bittet die darin enthaltenen Hinweise und Bemerkungen zu beachten.
Fachliche Würdigung:
Es wird auf die Würdigung zur Stellungnahme der Regierung von Schwaben verwiesen (Nr. 15).
Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung geändert.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich gem. Art. 49 GO der Stimme.
04 Schwaben Netz GmbH 16.04.2019
Die Schwaben Netz GmbH weist darauf hin, dass bei entsprechender Wirtschaftlichkeit die Versorgung mit Erdgas im angesprochenen Planungsbereich grundsätzlich möglich ist. Gegen den Plan werden keine Einwände erhoben.
Es wird um entsprechende Hinweise im weiteren Planungsverlauf gebeten, sowie um rechtzeitige Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten im Planungsbereich.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an den Planungsbereich angrenzend bereits
Erdgasleitungen von der Schwaben Netz GmbH betrieben werden, deren Bestand und Betrieb unbedingt zu sichern ist.
Aktuelle Bestandspläne können auf der Homepage der Schwaben Netz GmbH unter folgender Adresse angefordert werden: http://planauskunft.schwaben-netz.de/.
Fachliche Würdigung:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Beschluss:
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich gem. Art. 49 GO der Stimme.
05 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth // (Az. 3-4622-A-10287/2019) 14.05.2019
1. Sachverhalt
[…]
2. Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz
2.1.1 Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband der Staudenwasserversorgung in ausreichenden Umfang sichergestellt.
2.1.2 Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete
Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.
2.1.4 Grundwasser
Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden.
2.1.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.
2.1.6 Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen
Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt.
http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/index.htm
Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
2.2 Abwasserbeseitigung
2.2.1 Kanalnetz und Regenwasserbehandlung
Das Baugebiet sollte im Trennsystem entwässert werden (vgl. § 55 Abs. 2 WHG).
2.2.1.1 Niederschlagswasserversickerung
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).
Im Merkblatt DWA-M 153 werden verschiedene Behandlungsmaßnahmen typisiert und ihnen sogenannte Durchgangswerte zugeordnet. Diese Werte dienen einer qualitativen Reihung der Behandlungsanlagen, ein messbarer Wirkungsgrad für die Rückhaltung oder Reinigung eines bestimmten Stoffes kann hieraus nicht abgeleitet werden. Verschiedene Regenwasserbehandlungsanlagen mit gleichen Durchgangswerten können somit in ihrem Rückhaltevermögen z. B. für gelöste Salze, organische Verbindungen oder mineralische Sedimente sehr unterschiedlich wirken (vgl. DWA-M 153, Kap. 6.2.1). Eine Sedimentationsanlage entfernt unter Umständen in hohem Maße Partikel und daran gebundene Schadstoffe. Sie bietet jedoch kaum Rückhalt gegenüber gelösten Schadstoffen. Gemäß DWA-M 153, Kap. 6.2, ist daher eine Versickerung in Schächten, Rohren oder Rigolen ohne vorherige Reinigung durch bewachsene Oberbodenpassagen oder Filteranlagen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig – auch wenn mit Regenwasserbehandlungsanlagen gemäß Tabelle A.4c (Sedimentationsanlagen) ein ausreichender Durchgangswert erreicht werden könnte. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Behandlungsanlagen des Typs D21 (Tabelle A.4c des DWA-M 153) nach den in Bayern gemachten Erfahrungen i. d. R. nur Durchgangswerte bis 0,3 erreichen.
Eine flächenhafte Versickerung ist grundsätzlich zu bevorzugen. Die Schachtversickerung sollte nur gewählt werden, wenn eine flächenhafte oder linienförmige Versickerung nicht möglich ist. Einschränkungen, die eine punktuelle Versickerung begründen könnten, sollten den Planungsunterlagen beigelegt werden.
Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“).
Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.
2.2.1.2 Verschmutztes Niederschlagswasser
Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden).
Insbesondere trifft dies zu für Niederschlagswasser:
- bei Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden.
2.3 Oberirdische Gewässer
2.3.1 Unterhaltung
Im Bereich des Bauleitplanes (Ausgleichsfläche) befinden sich folgende bedeutende oberirdischen Gewässer.
Augraben, Gewässer, 3. Ordnung
Die Unterhaltungslast liegt bei der Kommune.
Die Unterhaltung wird von der Kommune wahrgenommen.
Die Gewässerunterhaltung umfasst nach den Wassergesetzen u. a. auch die Verpflichtung, die Ufer und die Uferstreifen möglichst naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften sowie die biologische Wirksamkeit des Gewässers zu erhalten und zu fördern.
Den Belangen des Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
Es sollte daher im Zuge der Ausgleichsmaßnahmen auch eine Umsetzung des vorliegenden Gewässerentwicklungskonzeptes des Büros Zeeb aus dem Jahr 2006 vorgenommen werden. Darin sind am Augraben in dem betroffenen Abschnitt folgende Maßnahmen beschrieben:
„Böschungen abflachen, Eigendynamik zulassen, einzelne Bepflanzung im Mittelwasserbereich, Wurzelstöcke und Störsteine einbringen“
2.3.2 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
Gemäß Ziffer 3. der textlichen Hinweise kann es infolge der vorhandenen Geländeneigung bei Starkniederschlägen durch wild abfließendes Wasser zu Beeinträchtigungen kommen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.
Um eine Abflussbeschleunigung im Gewässer zu verhindern, sind ggf. entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen.
Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o. g. wild abfließendem Wasser sind ggf. Objektschutzmaßnahmen vorzusehen, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgeleitet werden darf.
Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass o. g. wild abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
Wir empfehlen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ sowie das DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“ zu beachten.
3 Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn die Hinweise beachtet werden.
Fachliche Würdigung:
Zu 2.2. (Abwasserbeseitigung): Die Festsetzung § 8 (2) (Behandlung von Niederschlagswasser) wurde nach zwischenzeitlich vorliegendem Bodengutachten (Geonorm GmbH vom 07.05.2019; Geonorm GmbH vom 07.05.2019; 201912629f1) ergänzt. Da der Untergrund nur grenzwertig zur Versickerung geeignet ist und der vorhandene Regenwasserkanal für die Aufnahme des voraussichtlich anfallenden Oberflächenwassers zu gering dimensioniert ist, wird ein gedrosselter Ablauf von max. 30 l/s festgesetzt. Die Behandlung des restlichen Niederschlagwassers wird im Zuge der Ausführungsplanung konkretisiert. Mit Einreichen des Bauantrages ist der Nachweis des schadlosen Ableitens des anfallenden Oberflächenwassers nachzuweisen. Möglichkeiten werden hierzu derzeit geprüft. Vorgeschlagen werden die Versickerung durch ein Rigolensystem, die Errichtung von Zisternen (unterirdisch) sowie eine Dachbegrünung. Die Begründung wird hierzu ergänzt.
Zu 3.2.1 (Gewässerunterhaltung): Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und ggf. bei der Umsetzung der Ausgleichsfläche berücksichtigt. Die bereits festgesetzten Maßnahmen dienen einer möglichst naturnahen Gestaltung der Uferstreifen (Beschattung durch Baumpflanzungen – Schwarzerlen, Abflachung der Böschungen). Der von der Ausgleichsfläche berührte Gewässerabschnitt beträgt lediglich 25 m. Die Umsetzung des GEKs, insbesondere die Förderung der Eigendynamik erfordert großteiligere Bereiche.
Die übrigen Hinweise sind bereits in den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan aufgeführt.
Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung geändert.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich gem. Art. 49 GO der Stimme.
06 Staatliches Bauamt Augsburg 16.04.2019
Im Grunde bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Augsburg keine Bedenken gegen den Inhalt des zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplanes.
Folgendes muss jedoch beachtet und somit bei den weiteren Verfahrensschritten berücksichtigt, bzw. eingearbeitet werden:
- Gegenwärtig scheinen an der neuen Einmündung aufgrund der relativ geringen Verkehrsmenge auf der Staatsstraße 2026 verkehrliche oder bauliche Maßnahmen (z.B. die Anlage einer Linksabbiegespur) nicht angezeigt. Sollten allerdings aus Gründen der Verkehrssicherheit in der Zukunft Maßnahmen notwendig werden, sind die daraus entstehenden Kosten von der Gemeinde Langenneufnach als Baulastträger des hinzukommenden Astes und somit als Veranlasser zu tragen. Den Zeitpunkt legt das Staatliche Bauamt Augsburg in Abhängigkeit vom Verkehrsgeschehen (Unfälle oder Stauungen) fest.
- Eine weitere verkehrliche Anbindung an die St 2026 im Bereich dieses Straßenabschnittes ist zu vermeiden: Sollte es sich bei der künftigen Bauleitplanung der Gemeinde Langenneufnach ergeben, dass die angrenzenden Grundstücke bebaut werden, ist also die im Rahmen der Realisierung des aktuellen Bebauungsplanes Nr.16 angelegte Erschließungsstraße zu nutzen.
Fachliche Würdigung:
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Beschluss:
Entsprechend der Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich der Stimme gem. Art. 49 GO.
07 Amt für ländliche Entwicklung Schwaben // (A2-G 7512/A) 16.05.2019
Von Seiten des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben besteht mit der Planung Einverständnis.
Es werden folgende sonstigen fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zur Planung, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage geäußert:
Das Planungsgebiet liegt teilweise innerhalb des Verfahrensgebietes des kombinierten Dorf- und Flurneuordnungsverfahrens Langenneufnach II. Eigene Planungsüberlegungen bestehen in diesem Teilbereich keine.
Das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben möchte darauf hinweisen, dass die Neuausweisung von Bauland in bisher unbebauter landwirtschaftlicher Lage sehr zurückhaltend durchgeführt und erst dann erfolgen sollte, wenn alle Möglichkeiten der Innenentwicklung ausgeschöpft sind. Im Besonderen sollte nachhaltig überprüft werden, ob eine innerörtliche Stärkung bestehender Strukturen möglich ist. Die vorgesehene Ansiedlung eines Nahversorgers am Ortsrand wird vermutlich mittelfristig zur Schließung von Ladengeschäften im Ortskern führen. Die Problematik von dann leerstehender Bausubstanz und Entleerung der Ortskerne sollte sorgfältig überlegt und abgewogen werden.
Fachliche Würdigung:
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Langenneufnach ist grundsätzlich darum bemüht, sparsam mit unbebauten Flächen umzugehen. Die Flächenkonkurrenz zwischen Bauland und landwirtschaftlich genutzter Flächen ist ein allgemein gegenwärtiges Problem. Aufgrund nicht vorhandener Alternativstandorte und des hinsichtlich der Umweltbelange verhältnismäßig unproblematischen Standortes wurde diese Fläche für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes als geeignet gesehen. Zudem wäre als ehemalige Zielvorstellung gem. Flächennutzungsplan die südöstliche Fläche einer Wohnbebauung zugeführt worden. Diese wird nun im Zuge der 9. Flächennutzungsplanänderung als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Aufgrund der derzeitigen Altersstruktur der inhabergeführten Nahversorgern im Ort, wird die Nachfolgesituation der innerörtlichen Betriebe mit Sorge beobachtet. Um die Nahversorgung des Gesamtortes auch in Zukunft sicherzustellen, wird daher die Ansiedlung des neuen Lebensmittelmarktes befürwortet. Ziel ist jedoch nicht, dass Leerstände im Ort durch die neue Planung hervorgerufen werden. Die Stärkung des Ortskernes erfolgt ferner durch Parallelprojekte (z. Bsp. Aufwertung/ Sanierung des Gebietes um das Rathaus, Wohnraumschaffung in der Nähe des Rathauses).
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich der Stimme gem. Art. 49 GO.
08 Zweckverband Stauden-Wasserversorgung 10.04.2019
Seitens des Zweckverbandes bestehen zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung der Bebauungsplanung keine Bedenken und Anregungen.
Es wird um rechtzeitige Einladung zu den Spartengesprächen gebeten.
Fachliche Würdigung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich der Stimme gem. Art. 49 GO.
11 Bayerischer BauernVerband (wu) 15.05.2019
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen folgende Bedenken:
Grundsätzlich bittet der BBV folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, den schonenden und sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche weiter in den Mittelpunkt zu rücken.
Der BBV weist darauf hin, dass nach dem Bundesratsbeschluss vom 19.10.2018 (Drs. 462/18) der Flächenverbrauch und die generelle Versiegelung durch Stellplätze vermindert werden soll. Trotz noch nicht vollzogener Umsetzung sollte die Gemeinde diesen Bundesbeschluss berücksichtigen und ihn in der Planung umsetzen.
Fachliche Würdigung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Flächenkonkurrenz zwischen Bauland und landwirtschaftlich genutzter Flächen ist ein allgemein gegenwärtiges Problem. Aufgrund nicht vorhandener Alternativstandorte und des hinsichtlich der Umweltbelange verhältnismäßig unproblematischen Standortes, wurde diese Fläche für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes als geeignet gesehen. Zudem wäre als ehemalige Zielvorstellung gem. Flächennutzungsplan die südöstliche Fläche einer Wohnbebauung zugeführt worden. Diese wird nun im Zuge der 9. Flächennutzungsplanänderung als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Gemäß § 5 der Satzung sind PKW-Stellplätze in wasserdurchlässiger Weise herzustellen. Zudem erfolgt die Empfehlung einer Dachbegrünung, um die Auswirkungen der Bebauung so gering wie möglich zu halten. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Beschluss:
Entsprechend der Fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich der Stimme gem. Art. 49 GO.
12 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg mit 15.05.2019
Landwirtschaftsschule // Az. (4612.3-27-6)
Vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg wird wie folgt Stellung genommen:
Forstliche Belange
Forstliche Belange sind nicht betroffen.
Landwirtschaftliche Belange
Folgende landwirtschaftliche Belange sind betroffen:
Durch die Bebauung wird knapp 1 ha Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzogen. Die Bodenschätzung bewertet den Boden im Plangebiet mit 56 Bodenpunkten und der Bodenart sandiger Lehm. Dies ist für die landwirtschaftliche Erzeugung ein wertvoller Boden.
Der Oberboden soll auf der angrenzenden Grünlandfläche aufgebracht werden. Wieviel Boden anfällt, wie groß die Fläche ist, die aufgefüllt werden soll und wie hoch aufgefüllt werden soll, war den Unterlagen nicht zu entnehmen. Wir bitten dies im weiteren Verfahrensschritt genauer auszuführen.
Sofern eine Auffüllung 500 m² überschreitet muss eine Genehmigung durch das Landratsamt vorliegen.
Vor Baubeginn sollte geklärt werden, wo der Unterboden, der bei den Baumaßnahmen anfällt weiterverwendet werden kann.
Fachliche Würdigung:
Die Geländeanschüttung im TG2 erfolgt lediglich zur Nivellierung des Geländes. Dabei wird eine maximale Aufschüttung von 50 cm festgesetzt. Punktuelle Aufschüttungen sind nicht zulässig. Die Hinweise bezüglich der Genehmigungserfordernis werden in der Begründung ergänzt.
Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung geändert.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich gem. Art. 49 GO der Stimme.
15 Regierung von Schwaben 29.04.2019/ 15.05.2019
Az. 24-4621.1-168/8; 4622.8168-6/1
[…]
Bei dem geplanten Lebensmittelmarkt handelt es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP). Für solche Einzelhandelsgroßprojekte sind spezifische landesplanerische Vorgaben insbesondere zur Lage im Raum (LEP 5.3.1 (Z)), zur Lage in der Gemeinde (LEP 5.3.2 (Z)) und hinsichtlich der zulässigen Verkaufsflächen (LEP 5.3.3 (Z)) zu beachten.
Lage im Raum
Gemäß LEP-ZieI 5.3.1 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in zentralen Orten ausgewiesen werden. Die Gemeinde Langenneufnach ist kein zentraler Ort im Sinne des o.g. LEP Zieles, Gemäß LEP 5.3.1 Satz 2 1. Tiret sind Nahversorgungsbetriebe bis zu 1.200 m2 Verkaufsfläche jedoch in allen Gemeinden zulässig. Die Gemeinde Langenneufnach stellt somit einen geeigneten Makrostandort für die Ansiedelung eines Lebensmittelmarktes mit bis zu 1.200 m2 Verkaufsfläche dar.
Lage in der Gemeinde
Gemäß LEP-Ziel 5.3.2 hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Städtebaulich integrierte Lagen sind Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen.
Der Standort des geplanten Lebensmittelmarktes befindet sich westlich der Hauptstraße (Staatsstraße 2026) am westlichen Ortsrand von Langenneufnach. Die Umgebung des Vorhabens ist von Wohnbebauung geprägt, ein fußläufiger Einzugsbereich ist gegeben. Laut der Begründung zum Bebauungsplan besteht eine Anbindung an den ÖPNV über die Bushaltestelle „Langenneufnach Süd" in ca. 400 m Entfernung. Eine den ortsüblichen Gegebenheiten entsprechende Anbindung an den ÖPNV ist somit vorhanden. Der Standort erfüllt insgesamt die landesplanerischen Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage.
Zulässige Verkaufsflächen
Gemäß LEP-Ziel 5.3.3 dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob sich die geplanten Verkaufsflächen am sortimentsspezifischen Kaufkraftpotential im einschlägigen Bezugsraum orientieren. Der landesplanerische Prüfmaßstab ist darauf ausgerichtet, dass neu anzusiedelnde oder zu erweiternde Einzelhandelsgroßprojekte der Versorgungsstruktur keinen zu großen Teil der sortimentsbezogenen Kaufkraft entziehen. Nahversorgungsbetriebe im Sinne des LEP-Ziels 5.3.1 sind bis zum Erreichen des Schwellenwerts von 1.200 m2 Verkaufsfläche von der landesplanerischen Verkaufsflächen-Steuerung freigestellt. Da in der Begründung zum Bebauungsplan auf die landesplanerische Zulässigkeit von Nahversorgungsbetrieben bis 1.200 m2 Verkaufsfläche in allen Gemeinden (vgl. LEP 5.3.1 Satz 2 1. Tiret) abgestellt wird, gehen wir davon aus, dass es sich bei dem in der Satzung aufgeführten Backshop um einen eigenständigen Betrieb im Sinne des BVerwG-Urteils vom 24. November 2005 handelt. Wir weisen in diesem Zusammenhang rein vorsorglich darauf hin, dass weitere, nicht eigenständig betriebene Geschäfte (z.B. Backshop) der Verkaufsfläche des Lebensmittelvollsortimenters zuzurechnen wären. Um sicherzustellen, dass das Vorhaben den landesplanerischen Vorgaben entspricht, ist es erforderlich, den Backshop als eigenständigen Betrieb in der Satzung festzusetzen.
Fachliche Würdigung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinde Langenneufnach einen geeigneten Makrostandort für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit bis zu 1.200 m2 Verkaufsfläche darstellt sowie die landesplanerischen Anforderungen an eine städtebaulich integrierte Lage erfüllt.
Da es sich um einen eigenständigen Backshop mit einer maximalen Verkaufsfläche von 105 m² handelt (vgl. § 2 (2) Nr. 2 der Satzung), wird die Festsetzung unter § 1 (2) überarbeitet.
Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung geändert.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich der Stimme gem. Art. 49 GO.
20 Industrie und Handelskammer Schwaben 15.05.2019
Vor dem Hintergrund der derzeitigen Bevölkerungszahl in Langenneufnach kann die örtliche sortimentsspezifische Kaufkraft das Umsatzpotential des 1.200 m² großen geplanten Supermarktes nicht abdecken. In Anbetracht des Nahversorgungsangebotes in der Gemeinde Fischach ist zumindest aus Richtung Norden nicht mit einer Frequentierung des geplanten Supermarktes zu rechnen. Zusätzliches Umsatzpotential müsste in ausreichender Anzahl von Süden her erschlossen werden. Insgesamt stellt sich daher die Frage, ob ein Einzelhandelsvorhaben in dieser Größenordnung eine langfristige Lösung darstellt.
Darüber hinaus ist zu erwarten, dass der derzeitig ansässige Nahversorger (Rewe Nahkauf) sich im Wettbewerb mit dem geplanten Supermarkt als nicht konkurrenzfähig erweisen und in der Folge den Standort aufgeben wird. Wird die Planung umgesetzt, sollte sich die Gemeinde daher schon frühzeitig Gedanken über eine mögliche Nachnutzung dieses potentiellen Leerstandes machen.
Aus den vorgenannten Gründen kann die IHK Schwaben dem Vorentwurf des Bebauungsplans nur mit Bedenken zustimmen.
Fachliche Würdigung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ziel der Ansiedlung des neuen Lebensmittelmarktes soll nicht das Herbeiführen eines Leerstandes bestehender Nahversorger sein. Dennoch bestehen bereits grundsätzliche Gedanken zur Umnutzung im Falle eines Leerstandes. Eine Änderung aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.
Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich gem. Art. 49 GO der Stimme.
29 LEW Verteilnetz GmbH 17.04.2019
Die LEW Verteilnetz GmbH bittet folgende Punkte zu beachten (Nummerierung redaktionell eingefügt):
1. Bestehende Kabelleitung und Leerrohre
Vorsorglich weist die LEW Verteilnetz GmbH auf eine bestehende Kabelleitung im Bereich der Hauptstraße hin. Die Kabelleitung mit Leerrohren sind im beigelegten Kabellageplan zeichnerisch dargestellt. Der Schutzbereich der Kabelleitung + Leerrohr beträgt 1 m beiderseits der Trasse.
2. Stromversorgung Lebensmittelmarkt
Die zukünftige Stromversorgung des geplanten Lebensmittelmarktes ist nach entsprechender Erweiterung des 20-/1-kV-Versorgungsnetzes gesichert. Je nach Leistungsbedarf ist die Errichtung einer neuen Trafostation notwendig. Es wird gebeten hierzu rechtzeitig Kontakt mit der Betriebsstelle Krumbach aufzunehmen.
3. Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an die Versorgungseinrichtungen der LEW Verteilnetz GmbH sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Es wird darum gebeten zu gegebener Zeit mit der
Betriebsstelle Krumbach
Bahnhofstraße 4
Tel. 08282/901-210
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Roland Rickmann
E-Mail: roland.rickmann@lew-verteilnetz.de
hierzu Kontakt aufzunehmen.
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, ist die LEW Verteilnetz GmbH mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes einverstanden.
Fachliche Würdigung:
Die Kabelleitung wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Die weiteren Hinweise dienen der Kenntnisnahme.
Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung geändert.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich gem. Art. 49 GO der Stimme.
Öffentlichkeit
Zu dem o.g. Bebauungsplan werden folgende Einwände geäußert (Nummerierung wurde redaktionell eingefügt):
1) § 2 Maß der baulichen Nutzung:
- (5) Bezugspunkt für die Höhe baulicher Anlagen: Der Toleranzbereich von OK FFB mit ±0,5 m erscheint zu groß, zumal zu erwarten ist, dass beim Bau die Obergrenze angestrebt wird um Aushub zu sparen. Das bedeutet, dass das gesamte Bauwerk höher kommt, was zu merklichen Beeinträchtigungen bezüglich Schall und Sicht führt. Ein Wert von 521,30 – 0,5 (oder mehr) bietet so mehr Sicherheit.
- In (6) ist eine zulässige Gesamthöhenüberschreitung für untergeordnete Bauteile wie Lüfter, Gebläse und Aggregate von max. 3,0 m angegeben. Gerade diese erwähnten Bauteile sind erhebliche Lärmquellen und sollten deshalb möglichst tief verbaut werden um eine Dauerbeschallung der Umgebung zu vermeiden. Zudem bewirkt ein solches Überschreiten des Bauwerks direkt vor dem betroffenen Grundstück eine Sichteinschränkung in Richtung Südwest und dadurch eine erhebliche Einbuße an Wohnqualität.
§ 4 (1) Ein Überschreiten von Werbeflächen um 2 m über das Bauwerk bringt wie oben schon erwähnt direkt vor dem betroffenen Grundstück ebenfalls diese Sichteinschränkung in Richtung Südwest und dadurch eine erhebliche Einbuße an Wohnqualität.
2) Die Entladezone für LKWs ist direkt vor dem betroffenen Grundstück geplant. Da auch nachts Anlieferungen stattfinden muss mit einer erheblichen Ruhestörung gerechnet werden, vor allem dann, wenn die LKWs mit einem ständig laufenden Kühlaggregat ausgestattet sind (und gegebenenfalls beim Rückwärtsfahren noch ständig piepsen). Daher sieht Bürgerin 01 es als notwendig an, einen zusätzlichen Lärmschutz zum betroffenen Grundstück zu installieren.
Sinnvoll wäre zudem, die Fassade des Bauwerks so zu gestalten, dass entstandener Schall absorbiert oder wenigstens nicht in Richtung Wohnstätten reflektiert wird.
Fachliche Würdigung:
Zu Anmerkung 1:
Zur Minimierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild erfolgt eine Eingrünung des Bauvorhabens. Zudem wirkt sich die Geländeneigung positiv auf eventuelle visuelle Auswirkungen aus. Das Bauvorhaben wird bei einer maximal zulässigen Gesamthöhe von 8,5 m bei einem unteren Bezugspunkt von einer Höhe von 521.3 (max. 521.8) m ü. NHN eine maximale Höhe von 530.3 m ü. NHN erreichen. Die Unterkante des Gebäudes des betroffenen Grundstückes befindet sich etwa auf einer Höhe von 524 m ü. NHN. Damit ragt das Gebäude maximal 4 bis 6 m hervor. Zudem befindet sich das Gebäude in etwa 40 m Entfernung. Im Falle einer Pultdachbebauung werden technisch bedingt eventuelle Dachaufbauten auf der niedrigeren Seite des Daches erfolgen. Somit ist eine natürliche Abschirmung durch die Dachneigung gegeben. Eine erhebliche direkte Beeinträchtigung der Wohnqualität des benachbarten Grundstückes wird durch die getroffenen Minimierungsmaßnahmen nicht als gegeben gesehen.
Zur besseren Erläuterung der Höhensituation wird der Begründung ein schematischer Schnitt beigefügt.
Zu Anmerkung 2:
Zum vorliegenden Bebauungsplan wurde zur Überprüfung der Auswirkungen der durch die Planung hinzukommenden Lärmquellen ein entsprechendes Fachgutachten erstellt (vgl. Bekon Lärmschutz & Akustik GmbH, Augsburg, Bezeichnung: LA19-038-G01-01, vom 08.03.2019). Dieses zeigt, dass durch die Planung alle relevanten Orientierungswerte eingehalten werden.
Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung geändert.
Abstimmung: 10 : 0
Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel enthält sich gem. Art. 49 GO der Stimme.
02 Bürger/in 19.05.2019
Bürgerin 02 stellt sich die Frage wie die Regelung der Bebauung aufgrund der Höhenunterschiede der Grundstücke entsprechend der Flurnummern letztendlich aus
sieht.
Seines/ Ihres Erachtens ist hier ein Höhenschnitt und Zeichnung von der Staatstraße aus zwingend wichtig. Ansonsten verschleiert es die Baumaßnahme in Bezug auf unberücksichtigte Einwände.
Fachliche Würdigung:
Zur besseren Erläuterung der Höhensituation wird der Begründung ein schematischer Schnitt beigefügt.
Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung geändert.