Datum: 25.03.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Gemeindezentrum Mittelneufnach
Gremium: Gemeinderat Mittelneufnach
Körperschaft: Gemeinde Mittelneufnach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:22 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
3 Antrag der Katholischen Pfarrkirchenstiftung St. Johannes Evangelist auf Übertragung des Friedhofsbetriebes auf die Gemeinde Mittelneufnach
4 Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Schwabmünchner Straße, Gemarkung Mittelneufnach
5 Bestätigung der Kommandanten in Reichertshofen
6 Sachstand Funkmastaufstellung Vodafone, Fl.-Nr. 2070, Gemarkung Mittelneufnach
7 Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)
7.1 Staatsstraßenausbau in Richtung Reicherthofen
7.2 Projekt aus der Breitbandausschreibung
2.4 Anbau eines Abstellraumes an das Vereinsheim, Fl.-Nr. 2292, Gemarkung Mittelneufnach
2.3 Um- und Erweiterungsbau des bestehenden Wohnhauses, Fl.-Nr. 147, Gemarkung Mittelneufnach
2.2 Formlose Anfrage zum Bau eines Energie-Plus-Hauses, Fl.-Nr. 230, Gemarkung Reichertshofen
2.1 Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nr. 2322 + 2325, Gemarkung Mittelneufnach
2 Bauanträge
1 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 25.02.2019

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3. Antrag der Katholischen Pfarrkirchenstiftung St. Johannes Evangelist auf Übertragung des Friedhofsbetriebes auf die Gemeinde Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30.01.2019 (Eingang 13.02.2019) beantragt die Kath. Kirchenstiftung St. Johannes Evangelist die Übertragung des Friedhofsbetriebes auf die Gemeinde Mittelneufnach. Der Antrag und der Entwurf der Übertragungsvereinbarung wurden im RIS bereitgestellt.

Sowohl der Bayerische Gemeindetag als auch das Landratsamt kommen nach Überprüfung des Antrages zu dem Ergebnis, dass das Bestattungswesen eine gemeindliche Pflichtaufgabe ist (Art. 149 Abs. 1 Satz 1 BV und Art. 7 BestG).
Die Gemeinde hat 3 Möglichkeiten:

  1. Neubau eines eigenen Friedhofes
  2. Erfüllung der Aufgabe gemeinsam mit einer anderen Gemeinde im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit
  3. Übernahme der Trägerschaft des kirchlichen Friedhofes

Das Landratsamt bittet bei der Übernahme der Trägerschaft folgendes zu beachten:

Die Übernahme der Trägerschaft für einen kirchlichen Friedhof ist eine immer häufiger vorkommende Vorgehensweise. Der Friedhof wird dann als kommunaler Friedhof weitergeführt bzw. auch erweitert. In der Regel bleibt die Kirche Eigentümerin des Grundstücks, so dass auf die vertragliche Ausgestaltung der „Friedhofsübernahme“ viel Sorgfalt verwandt werden sollte. Zu regeln sind insbesondere Baulast bei baulichen Anlagen sowie Unterhaltungs- bzw. Sanierungspflichten (z. B. bei alten Friedhofsmauern und aufwändigen Treppenanlagen von großer Bedeutung) und Übernahme von evtl. Rücklagen aus Gebühreneinnahmen von laufenden Nutzungsrechten. Anschließend hat eine Gebührenkalkulation zu erfolgen, welche erfahrungsgemäß zu einer Gebührenerhöhung gegenüber den bisher vereinnahmten kirchlichen Gebühren und zu Erklärungsbedarf gegenüber den Bürgern führt.

Damit das Friedhofsgrundstück zur öffentlichen Einrichtung „Friedhof“ wird, bedarf es der Widmung (Art. 8 Abs. 1 BestG). Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist öffentliche gemeindliche Einrichtung jede Einrichtung, die von der Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung in erster Linie durch ihre Angehörigen und die niedergelassenen Vereinigungen zugänglich gemacht und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten wird. Die Widmung ist somit konstitutives Merkmal einer öffentlichen Einrichtung. Nach dieser Definition kommt es also nicht auf einen festen, dauernden Bestand sachlicher Mittel an, der allerdings meist gegeben sein wird. Allein die Trägerschaft oder die Organisation kann eine solche Einrichtung begründen. Bei der Gemeinde wird die Widmung in der Regel durch den Erlass der gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungssatzung ersichtlich; ein sonstiger besonderer Hoheitsakt ist nicht vorzunehmen.

Es ist somit festzuhalten, dass den Gemeinden zwar die Aufgabe der Totenbestattung obliegt, Art und Umfang der Aufgabendurchführung aber unter Bedürfnisvorbehalt steht. Hat eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts (Kirchen und Religionsgemeinschaften) einen Friedhof errichtet und wird dadurch die Aufgabe der Totenbestattung in der Gemeinde vorrangig bzw. ausreichend erfüllt, besteht grundsätzlich keine Pflicht der Gemeinde, in die Aufgabenerfüllung einzutreten oder diese gar zu verdrängen.
Folglich besteht aufgrund der den Gemeinden obliegenden Pflichtaufgabe Totenbestattung an sich keine Verpflichtung, die Trägerschaft über den kirchlichen Friedhof zu übernehmen. Das bedeutet, die Gemeinde könnte alternativ einen eigenen, neuen Friedhof errichten und betreiben oder nach Art. 7 KommZG die Totenbestattung mit und/oder in einer anderen Gemeinde vornehmen. Dies natürlich nur in der Theorie, da die Übernahme des kirchlichen Friedhofs in Mittelneufnach an sich wohl nicht zur Debatte steht.

Bei den Vertragsinhalten in Abstimmung mit dem Landratsamt muss folgendes angemerkt werden:

  • § 3 kann aufgrund der Rechtslage gestrichen werden oder klarstellend formuliert werden. Die Erhebung von Friedhofsgebühren steht der Gemeinde allein durch die Übernahme der Trägerschaft zu. Eine Genehmigung durch die Stiftung ist nicht notwendig.

  • § 8 wäre zu präzisieren. Durch die Übernahme der Trägerschaft handelt es sich nicht mehr um einen kirchlichen Friedhof. Insoweit kann eine rein katholische Belegung – falls dies hier mit dem Widmungscharakter gemeint ist – nicht mehr erfolgen. Die gemeindliche Aufgabe der Totenbestattung ist auf kommunalen Friedhöfen allen Kirchen und Religionsgemeinschaften zugänglich. Damit verbunden ist selbstverständlich die individuell frei gestaltbare Begräbnisfeier nach jeweiligem Kultus.

  • § 9 ist nicht notwendig. Die zulässigen Arbeitszeiten sowie das Verhalten auf dem Friedhof während der Öffnungszeiten wird durch die gemeindliche Friedhofs- und Bestattungssatzung festgelegt. Hier kann jedoch das Benehmen mit der Kirchenstiftung gesucht werden.

  • § 10 ist  ebenfalls nicht notwendig. Der Erlass der Friedhofs- und Bestattungssatzung kommt der Gemeinde Mittelneufnach aufgrund der Übernahme der Trägerschaft zu. Ein Einvernehmen mit der Kirchenstiftung ist nicht vorzunehmen.

  • § 11 ist aufgrund der Trägerschaft der Gemeinde ebenfalls fragwürdig und kann gestrichen werden. Grundsätzlich wird aber bezüglich der Friedhofsstruktur wohl keine große Differenz zwischen den Vorstellungen der Gemeinde und der Kirchenstiftung herrschen, sodass hier Einvernehmlichkeit herrschen wird.

  • § 12 Satz 2 hat  weder etwas mit der Übernahme der Trägerschaft noch mit der Anpachtung des Grundstücks zu tun. Hier wird der Verzicht auf die Einhebung von auf das Friedhofsgrundstück entfallenden Abgaben formuliert. Der Passus sollte gestrichen werden.

  • § 15 Satz 1 regelt die Rückgabe des Friedhofsgrundstücks nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses in ordnungsgemäß instandgesetztem Zustand. Hier stellt sich die Frage nach dem Zustand des Friedhofs bei Übernahme von der Kath. Pfarrkirchenstiftung.

  • Bezüglich § 15 Sätze 2 und 3 besteht die Problematik, dass nach der zukünftigen Entwidmung des kommunalen Friedhofs (Aufhebung der Friedhofs- und Bestattungssatzung) von der Gemeinde Mittelneufnach keine Grabgebühren mehr erhoben werden dürfen. Hier wird wohl die Wiederübernahme der Trägerschaft mit einem „Rückkauf“ des Friedhofsgrundstücks und damit verbundener Ansprüche auf erwirtschaftete Früchte verwechselt. Die Kath. Pfarrkirchenstiftung ist aber nach der angedachten Übernahme der Trägerschaft durch die Gemeinde Mittelneufnach ja weiterhin Eigentümer des Friedhofsgrundstücks. Hier wäre wohl eher eine Regelung zu treffen, dass nach der Wiederübernahme die von den Nutzungsberechtigten noch zu entrichtenden Grabgebühren von der Kath. Pfarrkirchenstiftung abgelöst werden. Das Gleiche sollte auch bezüglich der Grabgebühren erfolgen, die bei jetzigen Übernahme der Trägerschaft durch die Gemeinde Mittelneufnach von den Nutzungsberechtigten noch an die Kath. Pfarrkirchenstiftung aufgrund deren Satzungsrecht bzw. Entgeltordnung zu entrichten sind. Hierzu sieht der Vertrag bisher keine Regelung vor. Die Stiftung hätte dann – wie dies die Gemeinde Mittelneufnach bei Übernahme der Trägerschaft tun muss bzw. sollte  – am Anfang der Wiederübernahme dann eine Gebührenkalkulation vorzunehmen und entsprechende Gebührensätze bzw. Entgelte festzusetzen.

Beschluss 1

Die Gemeinde Mittelneufnach ist grundsätzlich mit der Übernahme der Trägerschaft des kirchlichen Friedhofes einverstanden.
Die Gemeinde Mittelneufnach beabsichtigt keinen eigenen Friedhof zu bauen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Vorsitzende wird ermächtigt, sämtliche zur Übertragungsvereinbarung notwendigen Vertragsbedingungen zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Schwabmünchner Straße, Gemarkung Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 4

Sachverhalt

Der Eigentümer der Fl.-Nr. 147 beabsichtigt, den Dachstuhl seines Hauses zu erneuern, auf dem sich derzeit zwei Befestigungsvorrichtungen der Überspannungsleuchten befinden.

Im Zuge dieser Baumaßnahme sollen drei der in der Schwabmünchner Straße montierten Überspannungsleuchten aus dem Jahr 1974 abgebaut und durch 8 m hohe Stahllichtmasten mit LED-Leuchten ersetzt werden.

Für die Demontage der Punktaufhängungen, den Neubau und Inbetriebnahme von drei an die Freileitung angeschlossene Lichtmasten liegt ein Angebot der LEW-Verteilnetz GmbH vom 22.02.2019 vor.

Die Angebotssumme beläuft sich auf 9863,91 € brutto.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Vergabe zum Einbau von nur einer Lichtmastanlage auf Grundlage des Angebotes vom 22.02.2019 an die LEW-Verteilnetz GmbH, wenn die Kosten der Abänderung der Überspannungsleuchte (Hs.-Nr. 3 zu Hs.-Nr. 10) billiger sind.  Ansonsten beschließt der Gemeinderat die Vergabe von zwei Lichtmasten. Der Lichtmast vor Hs.-Nr. 14 ist noch nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Bestätigung der Kommandanten in Reichertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 5

Sachverhalt

Die gewählten Kommandanten sind nach Zustimmung durch den Kreisbrandrat Herrn Zinsmeister vom 13.03.2019 von der Gemeinde Mittelneufnach noch zu bestätigen:

Am 09.03.2019 fand eine außerordentliche Wahl des Kommandanten und stellvertretendem Kommandanten der FFW Reichertshofen statt. Gewählt wurde zum

  1. Kommandanten: Alexander Baur
    Bei Alexander Baur besteht Einverständnis

  2. Kommandant-Stellvertreterin: Cornelia Thümmel
    Bei Cornelia Thümmel besteht Einverständnis

Nach den im Landratsamt vorliegenden Eintragungen in die Lehrgangszuteilungen haben die Gewählten die in § 7 Abs. 1 AVBayFwG für die fachliche Eignung vorgeschriebenen Lehrgänge an den Staatlichen Feuerwehrschulen besucht.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt ohne Vorbehalt, Herrn Alexander Baur zum 1. Kommandanten und Frau Cornelia Thümmel zur 2. Kommandantin.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
1. Bürgermeisterin Cornelia Thümmel ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und nimmt bei der Abstimmung nicht teil.

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6. Sachstand Funkmastaufstellung Vodafone, Fl.-Nr. 2070, Gemarkung Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 6

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 25.02.2019 wurde die Anfrage der Fa. Vodafone nach einem gemeindeeigenen Standort für die Aufstellung eines Funkmastes bereits behandelt.
Grundsätzlich wird diese Fläche als geeignet betrachtet, die Zuwegung kann über den vorhandenen Feldweg (gewidmet als öffentlicher Feld- und Waldweg „Nußstaudenäcker“) erfolgen.

Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist die Fläche noch als landwirtschaftliche Fläche gekennzeichnet, wurde jedoch zwischenzeitlich in das Landschaftsschutzgebiet aufgenommen.
Eine Hinterlegung im Ökokonto der Gemeinde besteht nicht.

Im Zuge der Flurbereinigung wurde die Fläche grundbuchrechtlich aufgenommen mit folgenden Maßgaben:
Pflegehinweise:
Turnusmäßiger zeitlicher und räumlicher Gehölzschnitt ca. alle 10 – 15 Jahre
Bestand:
Feldgehölze, Hecken mit Gras- und Krautstreifen

Lt. Frau Penz vom LRA Augsburg ist eine Aufstellung grundsätzlich auch hier möglich, auch wenn bevorzugt Flächen außerhalb des LSG herangezogen werden sollen.

Das Unternehmen Vodafone möchte nun beim LRA einen Antrag auf Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 der LSG-Verordnung stellen.
Das Landratsamt wird dann die Genehmigungsfähigkeit überprüfen.

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7. Bekanntgaben und Anfragen (§ 32 GeschO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 7

Sachverhalt

Am Freitag, den 12.04.2019 findet ab 18:30 Uhr im Schützenheim Mittelneufnach zum zweiten Mal eine Dorfmeisterschaft im Schießen statt. Hierzu sind alle Gemeinderäte herzlich eingeladen.

Es gibt ein Wasserproblem am Fußweg auf der Nordseite des Gemeindezentrums. Der Gemeinderat bespricht verschiedene Sanierungsvorschläge. Das Wasser läuft nicht ab und es bleiben Pfützen am Weg stehen. Den Weg zu asphaltieren ist im Gespräch. Die Vorsitzende wird ein Angebot über eine Asphaltierung des Weges einholen.  


Der Gemeinderat gibt bekannt:

Bei der Anhöhe Raiffeisenbank ist eine Absenkung am Gehweg.

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7.1. Staatsstraßenausbau in Richtung Reicherthofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 7.1

Sachverhalt

Der Penny Markt hat am 07.03.2019 erstmals geöffnet. Die Bevölkerung nimmt die geschaffene Einkaufsmöglichkeit im Ort positiv an.  
Die Thematik „Verkehrssicherungspflicht für die Fußgänger“ wird angesprochen. Ein Problem ist, dass die Bürger im Moment über keinen Fußweg bis zum Penny Markt gelangen können. Die Vorsitzende zeigt anhand von Lageplänen die Örtlichkeit. Der Gemeinderat bespricht unterschiedliche Ausweichmöglichkeiten, damit man nicht über die Staatsstraße bis zum Einkaufsmarkt gelangen kann. Die Vorsitzende wird das Problem der TG darlegen und die Umsetzung im Zuge der Dorferneuerung besprechen. Eine vorübergehende Lösung muss aufgrund der Sicherheit für die Bürger gefunden werden.  
Die Trag- und Deckschicht beim Penny Markt wird in diesem Zuge angesprochen.


   

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7.2. Projekt aus der Breitbandausschreibung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 7.2

Sachverhalt

DSLmobil schließt die Kläranlage an.

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2.4. Anbau eines Abstellraumes an das Vereinsheim, Fl.-Nr. 2292, Gemarkung Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 2.4

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Anbau eines Abstellraumes an das Vereinsheim

Fl.-Nr.:                                2292, Gemarkung Mittelneufnach

Der Antragsteller möchte im Süden des bestehenden Vereinsheimes einen zusätzlichen Abstellraum an das Hauptgebäude anbauen.

Der Gemeinderat sichtet die Planunterlagen.

Diskussionsverlauf

Der Bauherr ist im Sitzungssaal anwesend.
In der Beratung kann sich der Gemeinderat vorstellen, dass die ganze Länge am Gebäude überbaut wird. Der Bauherr teilt mit, dass diese Möglichkeit noch nicht mit dem TSV Mittelneufnach besprochen wurde. Er wird aber Kontakt mit dem Verein aufnehmen und den Vorschlag des Gemeinderates unterbreiten.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Der Gemeinderat regt an, mit dem TSV Mittelneufnach die Überbauung der gesamten Länge an dem bestehenden Gebäude abzuklären und wenn gewünscht, dies gleich mit in den Bauantrag aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.3. Um- und Erweiterungsbau des bestehenden Wohnhauses, Fl.-Nr. 147, Gemarkung Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 2.3

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Um- und Erweiterungsbau des bestehenden Wohnhauses

Fl.-Nr.:                                147, Gemarkung Mittelneufnach

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
Eine verbindliche Bauleitplanung besteht für diesen Bereich nicht.

Das Obergeschoss und Dachgeschoss des Hauptgebäudes sollen umgebaut werden, auf der Süd- und Nordseite des Daches werden zusätzlich Schleppgauben errichtet.
Für die künftige Erschließung wird ein zweigeschossiges Treppenhaus an der Nordseite des Bestandsgebäudes neu erstellt.

Der Bauplan wird im Gemeinderat eingesehen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.2. Formlose Anfrage zum Bau eines Energie-Plus-Hauses, Fl.-Nr. 230, Gemarkung Reichertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 2.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Energiesparhauses

Fl.-Nr.:                                230, Gemarkung Reichertshofen

Der Antragsteller möchte auf dem rückwärtigen Teil des Flurstücks 230 ein zweigeschossiges Energiesparhaus erstellen.
Der Baukörper soll u.a. mit unterschiedlichen Dachneigungen und einem teilweise auskragenden Obergeschoss ausgeführt werden.

Im Flächennutzungsplan ist das Flurstück als Wohnbaufläche dargestellt.

Umgebungsbebauung:
Direkt im nördlichen Anschluss grenzt der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Reichertshofen Süd-Ost“, festgesetzt als Allgemeines Wohngebiet, an.
Für die Gebäude innerhalb des Bebauungsplanumgriffes sind u.a. folgende Festsetzungen aufgenommen:
-        Traufe und Ortgang max. 70 cm Dachüberstand
-        Bei allen Gebäuden sind nur gleichgeneigte symmetrische Satteldächer (Dachneigung der       Hauptgebäude 42 – 48 Grad) zulässig
-        Dacheinschnitte sind unzulässig

Im südlichen Anschluss befindet sich ein zweigeschossiges Bestandsgebäude mit Satteldach.

Diskussionsverlauf

Die vorgelegten Pläne sind Grundlage zur Beratung im Gemeinderat. In der Diskussion gliedert sich die unterschiedliche Meinung im Gemeinderat heraus.

Die Vorsitzende nimmt eine Meinungsabfrage im Gemeinderat vor. Die Mehrheit der Gemeinderäte kann sich diese Bebauung vorstellen.

Der Antragsteller wird auf Klärung mit dem Landratsamt verwiesen.  

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2.1. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.-Nr. 2322 + 2325, Gemarkung Mittelneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 2.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Fl.-Nr.:                                2322 + 2325, Gemarkung Mittelneufnach

Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 „Dorfgebiet Mittelneufnach-Süd“ im Planbereich MD 3, in dem eine Einzelhausbebauung zulässig ist.

Da der im Süden befindliche Erker die zulässige Wandhöhe um 0,50 m überschreitet, ist hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebaungsplanes erforderlich.

Festgesetzte Wandhöhe der textlichen Festsetzungen, Punkt 3.2

Wohngebäude im MD 3 – max. Wandhöhe 4,80 m

Erforderliche Befreiung:

Wandhöhe des Erkers 5,30 m / Quergiebel

Der Gemeinderat sichtet die Planunterlagen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und der beantragten Befreiung das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Stefan Wenger und Gemeinderat Gottfried Wenger sind gem. Art. 49 GO pers. beteiligt und enthalten sich der Stimme.

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 2
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1. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls vom 25.02.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 25.03.2019 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 25.02.2019 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls vom 25.02.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.04.2019 12:05 Uhr