Datum: 29.01.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Langenneufnach
Gremium: Gemeinderat Langenneufnach
Körperschaft: Gemeinde Langenneufnach
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
11 Stellenplan 2020 - Beschluss
10 Finanzplan 2019 bis 2023 - Beschluss
9 Haushaltssatzung 2020 - Beschluss
8 Haushaltsplan 2020 - Beschluss
7 FFW Langenneufnach; Zehrgeld für die Teilnahme an Feuerwehrfesten
6 Erneuerung der Heizung im Kinderhaus St. Martin
5 Erweiterung Kinderhaus - Finanzierungserklärung der Gemeinde
4 Aufstellungs- Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "Im Hohenlicht"
3.2 Billigungsbeschluss und Beschluss über die nochmalige Auslegung des Bebauungsplan Nr. 17 "Östlich des Kindergartens"
3.1 Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebracht wurden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) Bebauungsplan Nr. 17 "Östlich des Kindergartens"
3 Bebauungsplan Nr. 17 "Östlich des Kindergartens"
2 Der Bürger hat das Wort
1 Genehmigung des öffentlichen Protokolls vom 08.01.2020
14.1 Bushaltestelle in Langenneufnach-Mitte
14 Anfragen und Bekanntgaben
13.3 Versetzung Kriegerdenkmal
13.2 Umbau und Erweiterung der Bücherei
13.1 Eichenprozessionsspinner - Schreiben von der Unteren Naturschutzbehörde
13 Bericht der Verwaltung
12.2 Errichtung eines Wochenendhauses mit integrierter Garage und Überdachung eines Stellplatzes, Fl.-Nr. 1109/4, Gemarkung Langenneufnach
12.1 Antrag auf Vorbescheid zur Aufteilung eines Grundstückes in zwei Baugrundstücke, Fl.-Nr. 261, Gemarkung Habertsweiler
12 Stellungnahme der Gemeinde Langenneufnach gemäß § 36 BauGB

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11. Stellenplan 2020 - Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 11

Sachverhalt

Der Stellenplan liegt an. Stellen sind nicht auszuweisen.

Beschluss

Der Stellenplan 2020 der Gemeinde Langenneufnach wird wie vorliegend beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Finanzplan 2019 bis 2023 - Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 10

Sachverhalt

Der Finanzplan liegt an.

Beschluss

Der Finanzplan 2019 bis 2023 der Gemeinde Langenneufnach wird wie vorliegend und vorberaten beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Haushaltssatzung 2020 - Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 9

Sachverhalt

Die Haushaltssatzung wird im Wortlaut durch den Vorsitzenden verlesen.

Beschluss

Die Haushaltssatzung 2020 der Gemeinde Langenneufnach wird wie verlesen beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Haushaltsplan 2020 - Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 8

Sachverhalt

Der Haushaltsplan 2020 und die zugehörige mittelfristige Finanzplanung wurden in der letzten Gemeinderatssitzung vom 08.01.2020 vorberaten. Die gewünschten Änderungen wurden aufgenommen. Darüber hinaus wurden die folgenden Positionen angepasst:

  • Geräte Bürgermeister (0600.9350): Erhöhung für Arbeitsplatz-PC Bürgermeister
  • Unterhalt Biotope (8800.5100):  Erhöhung in 2020 um 10.000,00 € wegen Eichenprozessionsspinner
  • Kleines Baugebiet, Erschließung und Grundverkehr (6300/7000.9540, 6200.3400/9320), siehe auch Gemeinderatssitzung vom 08.01.2020, Anpassung

Darüber hinaus wurden die üblichen Positionen zum Haushaltsausgleich aufgenommen.

Das Haushaltsjahr und alle Finanzplanungsjahre des Verwaltungshaushalts weisen gute Zuführungen zum Vermögenshaushalt aus. Folgende erhebliche Kreditaufnahmen sind eingeplant:

2020: 1.392.800,00 €
2021:           56.700,00 €
2022: 1.079.700,00 €

Dem stehen ordentliche Tilgungen von zusammen 727.500,00 € gegenüber.

Bis Ende 2023 würde sich die gemeindliche Verschuldung wie folgt entwickeln:

01.01.2020        1.401.600,00 €
01.01.2021        2.565.900,00 €
01.01.2024        3.203.300,00 €.

Beschluss

Der Haushaltsplan 2020 der Gemeinde Langenneufnach wird wie vorliegend und vorberaten beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. FFW Langenneufnach; Zehrgeld für die Teilnahme an Feuerwehrfesten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 7

Sachverhalt

Die Feuerwehr nimmt an Jubiläen anderer Feuerwehren teil. Die Gemeinde Langenneufnach bezahlt der Freiwilligen Feuerwehr seit mindestens 1978 ein Zehrgeld für die teilnehmenden Feuerwehrleute. Mit Beschluss vom 10.09.2001 wurde das Zehrgeld auf 10,00 DM (5,10 €) festgelegt. Folgender Beschluss wurde seinerzeit gefasst:

Da das Feuerwehrwesen eine gemeindliche Aufgabe ist, und die Feuerwehr bei der Teilnahme an Feuerwehrfesten die Gemeinde als deren obersten Dienstherr repräsentiert, erhält sie, wie bereits seit Jahrzehnten gehandhabt, ein Zehrgeld in Höhe von 10,00 DM für jeden Teilnehmer.“

Nunmehr hat die Feuerwehr angefragt, ob das Zehrgeld nach den vielen Jahren erhöht werden könnte. Auf Wusch des Gemeinderates wurde bei Gemeinden im näheren und weiteren Umfeld angefragt, ob diese ein Zehrgeld und wenn ja in welcher Höhe bezahlen. Die Recherche hat ergeben, dass keine der angefragten Gemeinden ein Zehrgeld bezahlt.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende schlägt eine Zuweisung in Höhe von 500,00 € aufgrund der im Sachverhalt genannten Zahlen vor.
In der Beratung stellt 2. Bürgermeister Gerald Eichinger den Antrag, den Tagesordnungspunkt bis zur nächsten Sitzung zu vertagen. Der Sachverhalt soll mit der F FW Langenneufnach in einem Gespräch erörtert werden (Vorlage der genauen Stundenzahl). Danach könnte über eine angemessene Zuweisung beraten werden.  

Beschluss

Da die Freiwillige Feuerwehr den Absperrdienst und die Verkehrssicherung bei örtlichen Festen und Veranstaltungen übernimmt, erhält sie für diesen freiwilligen Dienst eine jährliche Zuweisung in Höhe von 500,00 €, anstelle des bisher gezahlten Zehrgeldes. Diese Zuweisung wird jeweils im Oktober des laufenden Jahres an den Feuerwehrverein überwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag des 2. Bürgermeisters ist nicht kostenrelevant, daher erfolgt keine Abstimmung im Gemeinderat.

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6. Erneuerung der Heizung im Kinderhaus St. Martin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 6

Sachverhalt

Die Heizung im Kindergarten ist defekt. Nach Austausch des defekten Abgaswärmetauschers stellte sich heraus, dass zusätzlich 2 defekte Kompressoren ausgetauscht werden müssen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf gut 11.000,00 €.
Es wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft:

  1. Die vorhandene Heizung wird repariert.
  2. Die alte Heizung wird stillgelegt und im Vorgriff auf den Erweiterungsbau einen neue Heizung eingebaut.

In mehreren Gesprächen kristallisierte sich heraus, dass es nicht sinnvoll ist, diese Reparatur auszuführen, da diese Heizung nach der geplanten Baumaßnahme nicht mehr verwendet wird. Aktuell wird mit einer Übergangslösung geheizt. Die Stromkosten hierfür belaufen sich pro Quartal auf ca. 5.000,00 €.

Nun hat sich der Träger für folgende Lösung entschieden:
Einbau eines Gasheizkessels in den bestehenden Technikraum und Bau eines Außenkamins. Dort können diese Einbauten nach Ausführung des Erweiterungsbaues weiter verwendet werden. Die Kosten für die Maßnahme werden sich nach vorläufiger Kostenschätzung auf ca. 20.000,00 € belaufen. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des ordentlichen Haushalts.

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet, ist diese Vorgehensweise sinnvoller und billiger, obwohl die Gemeinde für diese Kosten keine Förderung im Rahmen des Erweiterungsbaues erhält. Ein weiterer Vorteil ist darin zu sehen, dass diese Vorgehensweise schneller verwirklicht werden kann und dadurch Stromkosten für die Übergangsheizung gespart werden können.

Der Träger bittet  um Rückmeldung, ob die Heizung erneuert werden kann, damit der Auftrag vergeben werden kann.

Beschluss

Die Gemeinde Langenneufnach ist mit der Erneuerung der Heizungsanlage im Kinderhaus St. Martin einverstanden. Die Heizungsanlage soll so dimensioniert werden, dass damit auch der Erweiterungsbau beheizt werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Erweiterung Kinderhaus - Finanzierungserklärung der Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 5

Sachverhalt

Aufgrund des Termins bei der Regierung von Schwaben am 08.01.2020 ging am 17.01.2020 ein aktualisiertes Zuweisungsschreiben der Regierung ein. Die förderfähige Fläche wurde auf 533 m² erhöht, somit ergibt sich für den FAG Zuschuss eine neue Förderung in Höhe von 1.044.000,00 € (Erhöhung um 80.000,00 €) und für das Sonderinvestitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung eine Förderung in Höhe von 504.000,00 € (Erhöhung um 6.000,00 €). Insgesamt erhält die Gemeinde somit einen Zuschuss in Höhe von 1.548.000,00 € für die Erweiterung des Kinderhauses. Die Regierung erwartet eine Erklärung der Gemeinde, dass die Finanzierung gesichert ist. Sie enthält folgenden Text:

Die Gemeinde Langenneufnach erklärt, in der Lage zu sein, die Eigenmittel für die Erweiterung des Kindergartens St. Martin in Langenneufnach für insgesamt 55 Kinder aufzubringen, die Folgekosten zu tragen und etwaige staatliche Zuwendungen bis zu deren Auszahlung vorzufinanzieren.
Die Kommune ist sich bewusst, dass sie mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns keinen Rechtsanspruch auf Förderung erwirbt und im Falle einer Förderung mit einer längeren Vorfinanzierung -  unter Umständen auf Jahre hinaus – zu rechnen hat.

Beschluss

Die Gemeinde stimmt der Finanzierungserklärung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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4. Aufstellungs- Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 "Im Hohenlicht"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 4

Sachverhalt

Herr Griechbaum vom Büro Opla erläutert die Planung. Es soll ein Hochregallager durch die Firma Topstar errichtet werden. Hierfür ist eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Im Hohenlicht“ erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat fasst den Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5  „Im Hohenlicht“. Er billigt die Pläne des Büros OPLA vom 29.01.2020. Die Verwaltung wird beauftragt, das vereinfachte Verfahren gem. § 13 a BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Der Vorsitzende bedankt sich bei Frau Theiner und Herrn Griechbaum für die ausführlichen Erläuterungen. Sie verlassen die Sitzung um 21.00 Uhr.

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3.2. Billigungsbeschluss und Beschluss über die nochmalige Auslegung des Bebauungsplan Nr. 17 "Östlich des Kindergartens"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 3.2

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den von der Bürogemeinschaft OPLA ausgearbeiteten Bebauungsplan Nr. 17 „Östlich des Kindergartens“ in der Fassung vom 29.01.2020.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Es wird gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme soll gem. § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf 2 Wochen verkürzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3.1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebracht wurden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) Bebauungsplan Nr. 17 "Östlich des Kindergartens"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 3.1

Sachverhalt

Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 28.10.2019 bis 29.11.2019 statt.

Keine Stellungnahmen haben abgegeben:

02 Regionaler Planungsverband
03 Naturpark Augsburg – Westliche Wälder e. V.
09 Gewerbeaufsichtsamt
10 Deutsche Telekom AG
16 Vermessungsamt Augsburg
17 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
18 Staatliches Gesundheitsamt
19 Deutsche Post AG
22 Telefonica Germany GmbH u. OHG
23 Bund Naturschutz in Bayern Landesverband f. Umweltschutz
24 Evang. -Luth. Pfarramt Schwabmünchen
26 Deutsche Telekom AG
27 Kreisjugendring Augsburg-Land
28 Örtliches Kath. Pfarramt
30 Lech-Elektrizitätswerke AG
31 DSL mobil GmbH
32 AVV
34 Markt Fischach
35 Gemeinde Walkertshofen
36 Gemeinde Mickhausen

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken eingegangen:

Behörde
Datum der Stellungnahme
06 Staatliches Bauamt Augsburg (keine weitere Bet. gewünscht)
11.10.2019
07 Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben (ALE)
20.11.2019
08 Zweckverband Stauden-Wasserversorgung
16.10.2019
09 Gewerbeaufsichtsamt
18.11.2019
13 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
     der Bundeswehr
11.10.2019
14 Regierung von Schwaben
06.11.2019
20 Industrie- und Handelskammer
01.11.2019
21 Handwerkskammer für Schwaben
11.10.2019
33 Markt Ziemetshausen
11.11.2019


Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken aber mit Anmerkungen zu bestehenden Leitungen eingegangen:

         04 Schwaben Netz GmbH
15.10.2019
         29 LEW Verteilnetz GmbH
25.11.2019


Folgende Bedenken sind eingegangen:

01 Landratsamt Augsburg                                28.11.2019
Zu o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:
SG Bauleitplanung
Wie in Ziffer 3.3.2 der Begründung dargelegt, stellt der Bebauungsplan Nr. 17 die „Fortführung des Wohngebiets“ (= BPlan Nr. 14 „Kirchenbauer“) dar. Bei der Ermittlung der auf 1 ha beschränkten Grundfläche sind die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, zusammenzurechnen. Die Summe der Grundflächen dieser beiden Bebauungspläne überschreitet 1 ha. Die Begründung enthält keine Ausführungen zu dieser Thematik. Sofern seitens der Gemeinde ein solcher Zusammenhang dieser Bebauungspläne nicht wiederlegt werden kann, werden Bedenken hinsichtlich der Anwendung des § 13 b BauGB
vorgebracht.
[1]*?*[Zahl]: Nummerierungen redaktionell eingefügt
Die beiden westlichen Parzellen des (vermutlich) WA 4 sollten in der Planzeichnung aus Gründen der Rechtsklarheit noch dem WA 4 zugeordnet werden. [2]*
In § 5 Abs. 9 des Textteils widersprechen sich Nr. 5 (Bodenfreiheit für alle Einfriedungen) und Nr. 6 (Zaunsockel bis 15 cm Höhe teilweise zulässig). Dies sollte rechtsklar abgestimmt werden.
[3]* In § 6 Abs.1 Nr. 5 des Textteils ist nicht rechtsklar, welche Geländehöhen mit „den in der Planzeichnung eingetragenen Geländehöhen“ gemeint ist (Höhenschichtlinien?). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Gemeinde beabsichtigt, insoweit ein abstandsflächenrelevantes Gelände festzusetzen? Dann wären die Festsetzungen und die Begründung noch entsprechend zu überarbeiten. Bisher enthält die Begründung leider keine Ausführungen zur Intention der Regelung des § 6 Abs.1 Nr. 5. Wir stehen insbesondere zu der Thematik Geländefestsetzung/Abstandsflächen für eine weitere Abstimmung des Planentwurfes gerne zur Verfügung. [4]*
In § 6 des Textteils widersprechen sich u.E. Abs.1 Nr. 1 und Abs.2 Nr.2 des Textteils und sollten zu einer rechtsklaren Festsetzung formuliert und zusammengefasst werden. [5]*
In § 9 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Textteils sollten noch Festsetzungen zur Auswirkung der Lageänderung der öff./priv. Verkehrsflächen auf die Baugrenzen getroffen werden. [6]*

SG Wasserrecht
Mit dem Planentwurf (Fassung vom 09.10.2019) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Östlich des Kindergartens“ der Gemeinde Langenneufnach besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es wird auf folgendes hingewiesen:
  • Das im Baugebiet (und im Außenbereich) gesammelte Niederschlagswasser soll gedrosselt dem gemeindlichen Regenwasserkanal (vermutlich RA 121201) zugeführt werden; diesbezüglich wird auf den Vollzug der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 03.08.2018 Az. 52.15-6323/02 V 75 hingewiesen; es ist von der Einleiterin eigenverantwortlich zu prüfen, ob diese Kanalisation leistungsfähig und ob ein Ergänzungs- / Tekturverfahren (Einhaltung Benutzungsumfang?) erforderlich ist – etwaige Anträge sind selbständig zu stellen. [7]
  • Das Versickern von zutage geleitetem Grundwasser stellt einen wasserrechtlich erlaubnispflichtigen Gestattungstatbestand dar – etwaige Anträge sind zeit- und verfahrensgerecht zu stellen. [8]

Untere Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass keine Biotope betroffen sind und die Planung keinen naturschutzrechtlichen Vorgaben widerspricht. Lediglich auf Grund der Steilheit des Hanges wird die Lage des Baugebietes etwas kritisch gesehen und bedarf einer sorgsamen Planung. Auf Grund der Nähe zum Wald sollte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beteiligt werden. [9]

SG Erschließungsbeitragsrecht
Aus Sicht des Erschließungsbeitragsrechtes wird nach Rücksprache mit der Gemeinde Langenneufnach folgendes mitgeteilt:
Die Schulstraße soll zur Erschließung der geplanten Bauparzellen Nr. 19 a, b und 20 a, b lediglich um eine Wegstrecke mit sickerfähiger Oberfläche verlängert werden. Hierbei handelt es sich zunächst nicht um eine Erschließungsanlage im beitragsrechtlichen Sinn, sodass den Bauparzellen eine Erschließung zugegeben wird, für die von den Erwerbern (und der Gemeinde Langenneufnach als Eigentümerin des Schul- und des Kindergartengrundstückes) keine Erschließungsbeiträge zu entrichten sind.
In Verlängerung der Erschließungsanlage „Kirchenbauer“ soll im geplanten Baugebiet eine Ringerschließung angelegt werden. Eine Weiterführung der Erschließungsanlage bis zur Blumenstraße ist jedoch nicht geplant. Nachdem die Bauparzelle 17 Zugang bzw. Zufahrt über die öffentliche Grünfläche zur geplanten Ringstraße nehmen darf, ist die Bauparzelle 17 zu dieser beitragspflichtig.
Die Bauparzelle 11 wird nach Planung ebenfalls an der geplanten Ringstraße anliegen. Bisher liegt das Grundstück nur an der bereits abgelösten Erschließungsanlage „Kirchenbauer“ an, für die die Bauparzelle aufgrund bisheriger Lage im Außenbereich jedoch keinen Erschließungsbeitrag entrichten musste. Die Planung sollte für die Bauparzelle 11 nunmehr zumindest eine erschließungsbeitragsrechtliche Teilnahme an der geplanten Ringstraße vorsehen. [10]
Die Bauparzelle 18 a, b ist nach Planung zu keiner Erschließungsanlage beitragspflichtig. Wir weisen hier im Besonderen darauf hin, dass im Falle einer angedachten Ablöse der Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Ringstraße die Bauparzelle 18 a, b nicht berücksichtigt werden darf. Sie erfährt laut Planung lediglich eine baurechtliche, aber keine Erschließung im beitragsrechtlichen Sinne und kann damit auch nicht an der Beitragsverteilung teilnehmen. Die Altanlieger an der Blumenstraße (Haus-Nummern 18 und 20) bleiben bei der jetzigen Planung von der Entrichtung von Erschließungsbeiträgen verschont. [11]

Abwehrender Brandschutz
Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:
 
1. Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblatt W405 ist in Allgemeinen Wohngebieten eine Bereitstellung von mindestens 800 l/min über zwei Stunden erforderlich.
2. Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen. Hydranten sind in Wohngebieten im Abstand von ca. 140 m zu situieren.
3. Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.  
4. Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.

Abfallwirtschaftsbetrieb
Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (DGUV Information 214-033). Bei der Planung von Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6,00 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich.
Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen.

Fachliche Würdigung:
SG Bauleitplanung
Zu [1]
Gemäß Kommentar zum Baugesetzbuch (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger) zu § 13 a Rn. 21, 2. Absatz, bedarf es keiner Begründung, welches Bebauungsplanverfahren die Gemeinde wählt; es müssen für das gewählte Verfahren die jeweils bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, dies wurde in der Begründung unter 3.1 dargestellt.
Das Zusammenrechnen der Grundflächen des Bebauungsplanes Nr. 14 „Kirchenbauer“ und des gegenständlichen Bebauungsplan Nr. 17 „Östlich des Kindergartens“, wie gem. Stellungnahme des Landratsamtes zu prüfen sei, ist nach Prüfung bestehender Rechtskommentare nicht erforderlich. Eine Kumulation durch einen engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang nach § 13 a BauGB Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB liegt bei einer im Städtebau üblichen abschnittsweisen Planung und Realisierung von Projekten nicht vor (vgl. Kommentar Krautzberger et. Al. zu § 13 a Rn. 44 Abs. 2-4). Der zeitliche Zusammenhang wird daher auch als „parallel“ verstanden (vgl. Krautzberger et. Al. zu § 13 a Rn. 44). Der Bebauungsplan Nr. 14 „Kirchenbauer“ wurde Ende des Jahres 2017 als Satzung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 17 „Östl. des Kindergartens“ erfolgte zwei Jahre später, nachdem der Grundstückskauf für diese Flächen erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Eine „parallele“ Planung ist hier nicht vorliegend. Es ist folglich nicht erkennbar, dass die Anwendung des § 13 b BauGB gesetzlichen Voraussetzungen widerspricht.
Zur Klarstellung wird die Begründung (Teil C) unter 3.1.1. sowie unter 3.3.2 ergänzt.

Zu [2]
Die Planzeichnung wird entsprechend der Stellungnahme redaktionell angepasst. Die beiden westlichen Parzellen (21 e und 21 f) werden dem WA 4 zugeordnet. Zum besseren Verständnis wird das WA4 in WA4.1 und WA4.2 aufgeteilt.

Zu [3]
Die Festsetzungen unter § 5 (9) Nr. 5 und 6 werden entsprechend der Stellungnahme rechtsklar überarbeitet. Hierzu werden sie zu einer Festsetzung zusammengefasst. Dabei wird klargestellt, dass sich der Abstand zwischen Unterkante Zaun und Geländeoberkante lediglich auf die sockelfreien Bereiche bezieht.

Zu [4]
Hinsichtlich der Höhenentwicklung werden für das WA4 aufgrund der dichteren Bebauung durch Mehrfamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser konkretere Höhenfestsetzungen getroffen. Die Hanglage bietet attraktive Möglichkeiten der Gebäudeentwicklung. Dabei soll im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung (WA 4.1) eine Wohnnutzung sowohl in Dachgeschossen als auch in Untergeschossen ermöglicht werden (UG+II+DG). Im WA 4.2 kann ein drittes Vollgeschoss entweder im Dachgeschoss oder im Untergeschoss ausgeführt werden. Aufgrund der Hanglage wird bewusst darauf verzichtet, die Zahl der Vollgeschosse fest zu setzen. Die Höhenentwicklung der Gebäude wird durch die Festsetzung von Gesamthöhen, Dachneigungen und Wandhöhen geregelt. Die Hanglage hat zur Folge, dass unterschiedliche Festsetzungen für die Wandhöhen an Hangunterseite und an Hangoberseite getroffen werden müssen. Eine solche Höheneinteilung passt sich an den bestehenden Geländeverlauf an und vermeidet großflächige Geländeveränderungen bei gleichzeitig großer Effizienz hinsichtlich der Schaffung von attraktivem Wohnraum. So steht sowohl in den Untergeschossen als auch in den Obergeschossen eine Gartennutzung zur Verfügung. Der Hangcharakter wird durch diese Höhenfestsetzungen in die Höhenentwicklung der Gebäude integriert.
Auf die Gesamthöhenentwicklung hat diese Änderung keine Auswirkung. Die Begründung wird hierzu unter Ziffer 7.1 ergänzt. Die Höhensituation wird ebenfalls mit Schnitten schematisch erläutert.
Aufgrund der Planungsänderung bzw. -konkretisierung der Höhensituation im WA4, werden statt der Festsetzung von Geländehöhen im WA4 die Oberkanten der Fußbodenhöhen festgesetzt. Die Festsetzung unter § 2 (3) (Höhe der baulichen Anlagen) wird überarbeitet.

Zu [5]
Entgegen der Stellungnahme ist kein Widerspruch innerhalb der Festsetzung § 6 erkennbar. Abs. 1 regelt die allgemeine Zulässigkeit von Geländeabtrag bzw. Aufschüttung im Bereich der Grundstücksgrenzen an öffentlichen Wegen und Straßen (Straßenbegrenzungslinie). Absatz 2 regelt die Ausgestaltung der Geländeveränderung, d. h. Stützmauern und Böschungen im Bereich zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Zu [6]
Die Baugrenzen sollten im WA 4 entsprechend des städtebaulichen Konzeptes von einer eventuellen Lageänderung der privaten Verkehrsflächen weitestgehend unberührt bleiben. Eine Verschiebung von 1 m wird als Toleranzwert in die Festsetzungen aufgenommen.
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen sollte der in der Planzeichnung dargestellte Abstand der Baugrenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche eingehalten werden. Da die Erschließungsplanung im öffentlichen Bereich parallel durchgeführt wird, ist bereits abzusehen, dass keine Verschiebung der öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt. Die Textlichen Festsetzungen § 9 (1) Nr. 1 und § 9 (2) Nr. 1 werden klarstellend entsprechend der Stellungnahme redaktionell ergänzt.

SG Wasserrecht
Zu [7]
Mit Realisierung des südlich angrenzenden Baugebietes „Am Kirchenbauer“ wurde im dazugehörigen Wasserrechtsverfahren eine mögliche Erweiterung des Baugebietes in Richtung Norden mitberücksichtigt. Für die Erweiterungsfläche wurden damals als Berechnungsgrundlage 22 Grundstücke mit je 1,0 l/s Drosselablauf und 2.775 m² Straßenfläche angenommen (vgl. Antrag auf Wasserrecht vom 29.09.2017; S. 10; Steinbacher Consult). Die Straßenfläche im aktuellen Planungsstand des Bebauungsplanes Nr. 17 „Östl. des Kindergartens“ liegt bei 2.309 m² und damit unter dem angenommen Wert aus dem Jahre 2017, welchem der durch Stellungnahme erwähnte wasserrechtliche Genehmigungsbescheid des LRA Augsburg vom 03.08.2018 zugrunde liegt. Auch die Zahl der Grundstücke liegt unter der damals angenommenen Zahl von 22. Zum jetzigen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass der Benutzungsumfang des mit 03.08.2018 erteilten Genehmigungsbescheides eingehalten wird. Eine genauere Prüfung erfolgt auf Ebene der Erschließungsplanung.
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Zu [8]
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme. Es erfolgt eine redaktionelle Ergänzung unter Ziffer 2.4 (b) der Textlichen Hinweise.

Untere Naturschutzbehörde
Zu [9]
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Planung keinen naturschutzrechtlichen Vorgaben widerspricht. Die Bedenken aufgrund der Steilheit des Hanges werden zur Kenntnis genommen. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde beteiligt.

SG Erschließungsbeitragsrecht
Zu [10&11]
Die Gemeinde ist mittlerweile Besitzerin der Grundstücke innerhalb des Plangebietes. Folglich werden die Grundstücke von der Gemeinde an die Bauwerber voll erschlossen veräußert. Nach laufender Bauplanungsrechtsprechung ist das Thema Erschließungsbeitragsrecht kein Abwägungsgegenstand für die Bauleitplanung.

Abwehrender Brandschutz
Die vorgebrachten Anmerkungen werden in den Textlichen Hinweisen unter Ziffer 8 „Abwehrender Brandschutz“ redaktionell ergänzt. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Zweckverband Staudenwasserversorgung, ist der Löschwasserbedarf mit mind. 800 l/min über 2 Stunden sichergestellt (Telefonat Hr. Böck/ Hr. Drexl vom 14.01.2020).

Abfallwirtschaftsbetrieb
Das Baugebiet wird über eine Ringerschließung erschlossen. Ein Wendehammer ist auf öffentlichem Grund nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen. Die Parzellen 18, 19, 20 und 21 befinden sich nicht direkt angrenzend an einer durch ein Müllfahrzeug befahrbaren öffentlichen Straße. Bei diesen Grundstücken wird im Zuge des Grundstücksverkaufs darauf hingewiesen, dass die Mülltonnen jeweils an der nächsten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen sind. Ergänzend werden die Hinweise unter der Ziffer 9 „Abfallwirtschaft“ in den Textlichen Hinweisen redaktionell aufgenommen.


Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung redaktionell geändert. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 11 : 0


01 Landratsamt Augsburg – SG Immissionsschutz                                30.11.2019
Die Gemeinde Langenneufnach möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Östlich des Kindergartens" Wohnbaufläche zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund wird innerhalb des Geltungsbereiches ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage, etwa 120 m östlich des Rathauses sowie südlich und östlich direkt angrenzend an den Kindergarten und die Turnhalle der Schule. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von gesamt 23.270 m2 und beinhaltet Teilflächen der Fl.-Nrn.: 1/26 und 545.
Zum westlich angrenzenden Kindergarten ist die Errichtung einer Lärm- bzw. Sichtschutzwand vorgesehen, um mögliche zukünftige Konfliktpotenziale zu vermeiden. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist dies ausdrücklich zu begrüßen. Angeregt wird in diesem Zusammenhang, die vorgesehen Lärm- bzw. Sichtschutzwand zum Kindergarten nach Norden bis zum Beginn der Turnhalle zu verlängern, um mögliche Konfliktpotenziale auch bzgl. des Schulareals zu vermeiden.
Weitergehende Anregungen und/oder Ergänzungen sind nicht mitzuteilen.

Fachliche Würdigung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken gegenüber der Planung bestehen.
Der Anregung die Lärmschutzwand bis zur Turnhalle fortzuführen wird nicht gefolgt. Eine Verlängerung der Lärm- bzw. Sichtschutzwand bis zur Turnhalle wird aus städtebaulicher Sicht als kritisch erachtet. Die Lärmschutzwand in Richtung des bestehenden Kindergartens soll in die Grünfläche gestalterisch integriert werden. Eine gestalterische Integration einer eventuellen Verlängerung in Richtung Turnhalle ist nicht möglich, da hier keine Grünflächen vorgesehen sind. Die Errichtung einer Lärmschutzwand in diesem Bereich hätte eine zerschneidende Wirkung zur Folge. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes.

Abstimmung: 11 : 0

05 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth                                21.11.2019
Zu o. g. Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:
  1. Sachverhalt
Das Planungsgebiet umfasst 2,37 ha. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Das Baugebiet ist nicht bebaut.
Nachfolgend wird dazu als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

  1. Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz
2.1.1 Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband der Staudenwasserversorgung in ausreichendem Umfang sichergestellt.
2.1.2 Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete
Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.
2.1.4 Grundwasser
Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind im Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden.  
Es wird auf die Gefahr hingewiesen, dass bei der Hanglage mit den Bauten örtlich und zeitweise wasserführende Grundwasserleiter angeschnitten werden können. Das Hangwasser ist durch entsprechende Vorkehrungen schadlos abzuleiten und schadlos wieder zu versickern. Eine Einleitung des Grundwassers in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht statthaft.
2.1.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.
2.1.6 Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen
Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt.  
http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige wasserrecht/index.htm    
Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
2.2 Abwasserbeseitigung
2.2.1 Kanalnetz und Regenwasserbehandlung
Für das Gebiet des Bebauungsplanes ist nach unserem Informationsstand eine Entwässerung im Trennsystem vorgesehen.
2.2.1.1 Bestehendes Kanalnetz
Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen.
2.2.1.2 Regenwasserkanäle  
Für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem geplanten Baugebiet, über die neu geplante Regenwasserkanalisation in einen Vorfluter ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, sofern die Einleitung nicht genehmigungsfrei im Rahmen des Gemeingebrauchs und der zugehörigen technischen Regeln zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) erfolgt. Planunterlagen sind so rechtzeitig vor Erschließungsbeginn vorzulegen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann.
Wir gehen davon aus, dass eine wasserrechtliche Genehmigung auch für die gezielte Einleitung von Außeneinzugsgebietswasser erforderlich ist. Wir bitten, die rechtlichen Belange mit dem Landratsamt Augsburg abzustimmen. Zudem ist am Einlauf in den das wild abfließende Wasser aufnehmenden Kanal eine ausreichend dimensionierte Absetzmulde auszubilden (bei ackerbaulicher Nutzung im Einzugsgebiet).
Niederschlagswasserversickerung
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).
Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“).
Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.
2.2.1.3 Verschmutztes Niederschlagswasser
Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden).
Insbesondere trifft dies zu für Niederschlagswasser:
  • bei Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden.
2.2.2 Kläranlage
Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert.

2.3 Oberirdische Gewässer 
2.3.1 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
Wie unter Ziffer 5.3.1 beschrieben kann es bei Starkniederschlägen infolge der vorhandenen Geländeneigung durch wild abfließendes Wasser zu Beeinträchtigungen kommen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.
Um eine Abflussbeschleunigung im Gewässer zu verhindern, sind ggf. entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen.
Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o. g. wild abfließendem Wasser sind ggf. Objektschutzmaßnahmen vorzusehen, wobei das anfallende Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgeleitet werden darf.
Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass o. g. wild abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
Wir empfehlen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das Merkblatt DWA-M 119
„Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ sowie das DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“ zu beachten.
 
Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.


Fachliche Würdigung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung vorgebracht werden. Die mitgeteilten Anmerkungen und Hinweise sind bereits in der Planung berücksichtigt sowie unter den Textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes nachrichtlich vermerkt. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.


Abstimmung: 11 : 0

11 Bayerischer Bauernverband                                29.11.2019
Zu o. g. Planvorhaben teilt der Bayerische Bauernverband mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht folgende Einwände bestehen:
In den Hinweisen der Satzung sollte zum Punkt „Immissionsschutz“ folgender Text mit aufgenommen werden:  
„Bebauer, Erwerber und Bewohner der sich im Plangebiet befindlichen Grundstücke haben die landwirtschaftlichen Immissionen von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben unentgeltlich hinzunehmen. Besonders ist hier auf die Lärmbelästigung durch Tierhaltung und Fahrverkehr von landwirtschaftlichen Maschinen hinzuweisen. Auch Verkehrslärm, der nach 22:00 Uhr oder vor 6:00 Uhr durch erntebedingten Fahrverkehr – wie etwa bei Getreide-, Silage- oder Zuckerrübenernte – oder sonstigen landwirtschaftlichen Verkehr entsteht, ist zu dulden.“
Zudem regen wir als Anmerkung für künftige grundbuchrechtliche Übertragungsgeschäfte an – um Konflikte schon im Vorfeld weitestgehend auszuschließen –, in die notariellen Kaufverträge mit den jeweiligen Erwerbern Duldungsverpflichtungen mittels Grunddienstbarkeiten aufzunehmen, wonach landwirtschaftliche Emissionen entschädigungslos hinzunehmen sind.

Fachliche Würdigung:
Die Hinweise sind bereits in den Textlichen Hinweisen unter Ziffer 3 vermerkt. Eine Festsetzung der Duldung von landwirtschaftlichen Emissionen im Bebauungsplan ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen nicht möglich. Die weiteren Hinweise dienen der Kenntnisnahme.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes.

Abstimmung: 11 : 0

12 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg (AELF)                25.11.2019
Zu der o.g. Maßnahme wird vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg wie folgt Stellung genommen:
Forstliche Belange  
Aus forstlicher Sicht bestehen keine Bedenken oder Einwendungen gegenüber der o.g. Planung.
Landwirtschaftliche Belange
  1. Flächenverlust
Landwirtschaftliche Belange sind durch den Verlust von 2,3 ha Grünlandfläche betroffen. Die Bodenart ist sandiger Lehm und die Flächen sind mit 56 Bodenpunkten bewertet. Es handelt sich um wertvolle Böden für die landwirtschaftliche Produktion, die dauerhaft verloren gehen.
  1. Verwertung des Oberbodens  
Wir verweisen auf den § 202 BauGB zum Schutz des Mutterbodens:  
„Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.“  
Vor Baubeginn sollte geklärt werden, wo der Boden, der bei den Baumaßnahmen anfällt, sinnvoll weiterverwendet werden kann.
  1. geplante Entwässerungsmulde für Oberflächenwasser
Die bestehenden Grünlandflächen haben bisher im Talbereich einen wichtigen Beitrag zur Versickerung geleistet. In der Begründung auf Seite 12 wird ausgeführt, dass in Waldflächen ein höherer Rückhalt an Niederschlagswasser stattfindet und daher mit weniger Oberflächenwasserabfluss gerechnet werden kann. Die geplante Entwässerungsmulde soll an die geplante Regenwasserkanalisation angeschlossen werden.
Wir empfehlen aufgrund der Hanglänge und der verringerten Versickerungsmöglichkeiten, die Entwässerung ausreichend zu dimensionieren und vor Baubeginn fertig zu stellen.

Bei Fragen zu forstlichen Belangen wenden Sie sich bitte an Herrn Braun, bei Fragen zu landwirtschaftlichen Belangen an Frau Wagenpfeil.

Fachliche Würdigung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus forstlicher Sicht keine Bedenken oder Einwendungen gegenüber der Planung bestehen.
Zu 1.: 
Wie in der Begründung aufgeführt, hat die Gemeinde Langenneufnach aufgrund der Tallage und des Überschwemmungsbereiches der Neufnach kaum Entwicklungsmöglichkeiten Bauland auszuweisen und Wohnflächen zu schaffen. Zudem befindet sich das Plangebiet in gut erschlossener Lage mit Rathaus und sozialen Einrichtungen in fußläufiger Nähe. Der Flächenverlust der Landwirtschaft wird daher hinter dem Belang der Wohnraumschaffung gestellt. Positiv ist jedoch, dass aufgrund der Durchführung des beschleunigten Verfahrens kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich ist und dies keinen zusätzlichen Flächenverlust für die Landwirtschaft zur Konsequenz hat.
Zu 2.:
Die Hinweise werden unter § 6 „Geländeveränderungen“ der textlichen Festsetzungen als Hinweis redaktionell ergänzt.
Zu 3.:
Die Dimensionierung und Ausführungsplanung der Entwässerungsmulde erfolgt auf Ebene der Erschließungsplanung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der Stellungnahme ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung (Ziffer 2) redaktionell geändert.

Abstimmung: 11 : 0



25 Bistum Augsburg - Bischöfliche Finanzkammer                                11.11.2019
Die Bischöfliche Finanzkammer bedankt sich für die Beteiligung und möchte zu o. g. Bebauungsplan folgende Anregung vorbringen:
Rein vorsorglich könnte unseres Erachtens noch ein Passus bzgl. des Glockengeläutes mit  aufgenommen werden, da die Kirche St. Martin unweit des Plangebietes liegt, der z.B. wie folgt lauten könnte:
Die Emissionen, die von der Pfarrkirche ausgehen (überwiegend Glockengeläut) sind von den Bewohnern im Umfeld der Kirche zu dulden.
Die Pfarreiengemeinschaft Stauden, sowie der Pfründestiftungsverbund St. Ulrich erhalten einen Abdruck dieses Schreibens.

Fachliche Würdigung:
Die Hinweise werden in den Textlichen Hinweise unter Ziffer 3.2 ergänzt. Eine Festsetzung der Duldung von Glockenläuten im Bebauungsplan ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen nicht möglich.

Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung redaktionell geändert.


Abstimmung: 11 : 0

Öffentlichkeit                                

Bürger        06.11.2019/ Schreiben vom 24.11.2019

Mündliche Stellungnahme vom 06.11.2019
Es werden Details zum Verfahrensablauf angefragt,
  • wurde die Bauleitplanung öffentlich ausgeschrieben und Ausgleichsflächen ausgewiesen?
  • warum wurde auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet?

Bzgl. des Planungsbereichs WA 4 wurden folgende Bedenken vorgebracht:
Besteht eine Wendemöglichkeit für die Müllabfuhr oder müssen die Anlieger die Tonnen an der Rathausstraße bereitstellen?
Es wird befürchtet, dass aufgrund eines fehlenden Gehweges entlang der Zufahrt zum WA 4 und innerhalb dieses Bereiches eine Gefahr für Fußgänger durch das gesteigerte Verkehrsaufkommen entsteht und während der Bauphase eine uneingeschränkte Nutzung der bestehenden Straße nicht mehr möglich ist.
Weshalb wurde von der im angrenzenden Bebauungsplan „Kirchenbauer“ dargestellten Erweiterungsbebauung mit Einfamilienhäusern abgewichen und eine verdichtete Bebauung mit bis zu drei Vollgeschossen geplant?
Es wird bemängelt, dass die betroffenen Anwohner nicht schriftlich von der Durchführung der Ideenwerkstatt mit dem Planungsbüro informiert wurden.

Schriftliche Stellungnahme vom 24.11.2019
Gegen den am 09.10.2019 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan Nr. 17 „Östlich des Kindergartens" möchten wir folgende Einwände und Einsprüche vorbringen:

1. Warum wurden die Anwohner der Rathausstr. 17 und 19 bzw. 19 A und andere direkte Anlieger zum Termin Ideen-Werkstatt „Entwicklung eines nachhaltigen Wohngebietes in Langenneufnach" am 10.07.2019 nicht benachrichtigt und nicht persönlich eingeladen, wie dies beim Bebauungsplan „Kirchenbauer" geschehen ist? Sicherlich hätte dieser Workshop von den Anregungen und Erfahrungen der Anwohner profitiert (siehe auch Punkt 9).
In dem von Ihnen unter
http://www.langenneufnach.de/content/files/Bericht Ideen-Werkstatt Neues Baugebiet.pdf veröffentlichten Bericht betonen Sie einerseits „Die Gemeinde Langenneufnach möchte ihre ortsansässigen und zukünftigen Bürger in die Planung solcher Vorhaben mehr einbeziehen... (S.3 Abs. 1) auf der anderen Seite vergeben sie hier die Chance auf ein ergebnisoffenen Dialog und ein für alle Bürger tragbares Ergebnis.
Sie schreiben ferner „Mit ca. 20 Teilnehmern ... sowie mehreren Gemeinderatsmitgliedern  4 Arbeitsgruppen" (S4. Abs. 1, Abs. 2). Hier stellt sich die Frage, inwiefern hier ein unabhängiges Ergebnis erzielt werden konnte. Auch die Aussage „Auf die Frage, ob Altanlieger Erschließungsbeiträge zahlen müssen, verwies Bürgermeister Böck auf die Aussagen der Verwaltung, welche den Sachverhalt geprüft hatte und zu dem Ergebnis kam, dass Beiträge zu zahlen seien." (S. 7. Abs. 2) könnte die Teilnehmer beeinflusst haben.

2.        Weshalb wurde der im „angrenzenden" Bebauungsplan „Kirchenbauer" (siehe rechtsverbindlicher Bebauungsplan vom 27.09.2017, Teil 2, S. 26) dargestellten Erweiterungsbebauung mit Einfamilienhäusern abgewichen und eine verdichtete Bebauung mit bis zu drei Vollgeschossen geplant (Siehe Bebauungsplan „Östlich des Kindergartens" Nr.17 vom 09.10.2019)? Dass der als WA4 ausgezeichnete Bereich an einen Investor geht wurde spätestens bei dem Workshop vom 10.07.2019 öffentlich bekannt. Warum soll diese Fläche an einen Investor verkauft werden?

3. Wurden bei der Aufstellung des Bebauungsplans bereits die Bedürfnisse des Investors berücksichtigt? Insbesondere hinsichtlich der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der  Verkehrsanbindung.

4.        Steht der Parkplatz östlich des Friedhofs weiterhin für Friedhofsbesucher ausschließlich zu Verfügung? Es ist zu erwarten das Anwohner und Besucher des neuen Baugebiets intensiv nutzen. Dies wäre eine Zweckentfremdung der Parkflächen und eine massive Verschlechterung der Parksituation für Friedhofsbesucher.

5.        In der am 27.07.2019 vom Gemeinderat Langenneufnach beschlossenen Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen heißt es unter 54 „Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet". Bedeutet dies, dass Altanlieger, deren Grundstücke bereits vollständig erschlossen sind, nochmals Erschließungskosten übernehmen müssen? Eine Umlage der Kosten auf Altanlieger bedeutet eine Verringerung der Kosten für den Investor, zu Lasten der Altanlieger. Eine Umlage auf die Altanlieger kann womöglich nicht von jedem gestemmt werden. Ein Notverkauf des Eigenheims und somit eine Vertreibung der alteingesessenen Anwohner steht dann an.
In welchem Umfang werden die Erschließungskosten des neuen Baugebiets „Östlich des Kindergartens" auf die alten Grundstücksbesitzer umgelegt? Insbesondere bei der ausschließlich privatwirtschaftlichen Erschließung der Gebäude 21a bis 21f in dem als WA4 bezeichneten Bereich.
Warum also wurde von der ursprünglichen Anbindungen an die Blumenstraße und Schulstraße verzichtet, die als zweite und dritte Hauptanbindung bereits bei der Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 14 „Kirchenbauer" (siehe rechtsverbindlicher Bebauungsplan vom 27.09.2017, Teil 2, S. 26) vorgesehen war und durch ihren zweispurigen Ausbau, mit Gehwegen beiderseits, bestens geeignet ist? Der Vorteil einer Anbindung des Baugebiets „am Kirchenbauer" und des jetzt geplanten Baugebiets „Östlich des Kindergartens" in Nord-/ Südachse wurde außer Acht gelassen.
Im Entwurf des Bebauungsplans „Östlich des Kindergartens" wird die Mehrzahl der der neuen Anwohner aus Gebiet WA4 (offensichtlich sind ca. 30 Wohneinheiten mit Tiefgarage geplant) durch die schmale Seitenstraße der Rathausstraße angebunden. Warum wurde kein Verkehrsgutachten erstellt? Die problematische Verkehrsanbindung ist spätestens seit dem Termin Ideen-Werkstatt bekannt (siehe verlinktem Bericht).

6.        Die Erschließung des südwestlichen Teils des Baugebiets mit Abwasserkanal, Strom und Gaszufuhr beeinträchtigt die Zufahrt zu unseren Grundstücken sehr erheblich. Bereits beim ersten Bauabschnitt mussten wir wochenlang auf die Zufahrt zu unseren Grundstücken verzichten. Eine Erschließung über die Seitenstraße der Rathausstraße würde sich über viele Monate erstrecken, in dieser Zeit wäre die Zufahrt zu unseren Grundstücken nicht möglich. Dies ist für uns nicht hinnehmbar. Eine Erschließung des Baugebietes mit Abwasserkanal, Strom und Gaszufuhr über die Schulstraße wäre auch möglich. Warum wurde dies verworfen? Wie sind die Kanaldurchmesser in der Schulstraße und der Blumenstraße gegenüber dem in der Seitenstraße der Rathausstraße? Durch die Nutzung der vorhandenen Kanalquerschnitte in Blumen- und Schulstraße, könnten zusätzliche Baukosten vermieden werden.

7. Wurden Starkregenereignisse berücksichtigt? Die Versiegelung nimmt durch die geplanten  Baumaßnahmen massiv zu. Die Starkregenereignisse an Pfingsten 1999 und Anfang Juni 2002 führten zu Kellerflutung im Gebäude Rathausstraße 19 a. Verursacht wurde dies durch das über die Nebenstraße entlang der Friedhofsmauer bachartig herabschießende Wasser. Eine fachliche Begutachtung der Auswirkung von Starkregenereignissen im Baugebiet und den darunterliegenden Gebäuden wäre hier sicherlich notwendig.

8.        Der gesamte Hang des neuen Baugebietes „Östlich des Kindergartens" neigt sich nach Nord Nord West. Das ist aus dem Bebauungsplanes Nr. 14 „Kirchenbauer" rechtsverbindlicher Bebauungsplan vom 27.09.2017, Teil 2, S. 26 Geländerelief ersichtlich. Wenn die Anbindung der Versorgung, insbesondere der Kanal, des neuen Baugebietes über die Rathausstraße erfolgen soll, dann liegen Teile des Gebietes, insbesondere die vier östlich der Schule angedachten Grundstücke, bis zu 6 m tiefer. Wie rechtfertigen Sie den baulichen Mehraufwand gegenüber einer Anbindung an die Schulstraße, insbesondere da sich der gesamte Hang in die Richtung der Schulstraße neigt und somit am besten geeignet wäre?

9.        Die jetzt beschlossene teilweise Erschließung über die Seitenstraße der Rathausstraße entlang der südlichen Friedhofsmauer ist teilweise nur ca. 4 Meter breit und ohne Gehweg. Sie ist die schmalste aller möglichen Erschließungsstraßen. Die Einmündung in die eigentliche Rathausstraße ist von allen möglichen Zufahrtsstraßen am wenigsten geeignet.
Am Übergang zur Rathausstraße beträgt das Gefälle ca. 15%. Bei winterlichen Straßenbedingungen muss man schon jetzt äußerst vorsichtig, von oben herab, an die Einmündung heranfahren, um nicht in den fließenden Verkehr zu rutschen. Bergauf ist dann ein „Schwung holen", über die Gegenspur der Rathausstraße notwendig um nicht stecken zu bleiben.
In der Vergangenheit sind bereits Fußgänger wegen Glätte an dieser Stelle verunfallt. Gerade der Übergang zur Rathausstraße ist besonders kritisch zu sehen. Durch die Ausrichtung nach Westen, das starke Gefälle am Übergang und die Bebauung Friedhofsmauer zur einen und Bäckerei zur anderen Seite, bewirken einen Bernoulli Effekt. Diese Stelle ist erfahrungsgemäß besonders Glatteis gefährdet.
Durch die enge Bebauung und durch die Friedhofsmauer ist die Straße im Winter nur einspurig befahrbar, da Schnee nicht zur Seite geräumt werden kann.
Durch die Ausgestaltung der Friedhofsmauer, wird der Schall reflektiert der die Anwohner der Rathausstraße 17, 19, 19 a mit zusätzlichem Verkehrslärm belastet.  Die zu erwartende Zunahme des Verkehrs stellt eine zusätzliche Lärmbelastung dar. Eine fachliche Prognose wäre dazu dringend notwendig. Wir erwarten eine zigfache Zunahme des Anlieger- und Besucherverkehrs. Die daraus resultierende Lärmbelastung ist für uns nicht zumutbar.
 Die Einfahrt ist schon jetzt unübersichtlich, oft wird die freie Sicht durch parkende Autos und Lieferverkehr, genommen. Die zu Verfügung stehenden Parkflächen reichen nicht für Bäcker, Apotheke, Arzt und Bücherei aus, so dass die Straße oft von der Verkehrsinsel, an der Einfahrt zum Baugebiet Kirchenbauer, bis zur Bücherei zugeparkt ist.
In den „Empfehlungen zur Anlage und Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten  
Flächen für die Feuerwehr im Landkreis Augsburg" (Stand 08.01.2018) des Landratsamtes Augsburg Brandschutzdienststelle, KBR Untere Bauaufsicht, sind unter Punkt 4.2 auf Seite 7 die erforderlichen Radien an Einmündungen beschrieben. Wurde geprüft, ob der Übergang zur Rathausstraße diesen Maßgaben genügt?
Es wäre auch die Erschließung über den geplanten Ring der Straße „Kirchenbauer“ möglich. Zudem über die wesentlich breitere Blumenstraße und die Schulstraße (siehe rechtsverbindlicher Bebauungsplan vom 27.09.2017, Teil 2, S. 26). Dort sind Gehwege vorhanden. Insgesamt fehlt es bei der Planung an einem Verkehrskonzept mit Verkehrsgutachten. Bereits jetzt sind, verursacht durch den PKW-Verkehr zum Parkplatz östlich des Friedhofes, Radfahrer und Fußgänger auf der Fahrbahn gefährdet.

10.        Im bestehenden Flächennutzungsplan wird als Folge der Eingriffe durch die mögliche Umsetzung der Flächennutzungsplanänderung ein Kompensationsbedarf von rund 24.100 m² bis 38.600 m² genannt. Wo sind diese Ausgleichsflächen ausgewiesen?
Warum wurde auf eine Umweltprüfung verzichtet? In der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Langenneufnach ist dies vorgesehen. Ist die jetzt beplante Fläche der in im Flächennutzungsplan ausgewiesen Fläche hinzuzurechnen?
Der Kompensationsfaktor ist im Flächennutzungsplan mit der Kategorie Il „Gebiete mittlerer Bebauung" Typ B mit Faktor 0,5-0,8 angegeben, jedoch in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 17 unter Punkt 11. Flächenstatistik mit einem Faktor 0,35 bis 0,4 bewertet. Warum wurde der Faktor abgesenkt?

11.        Warum werden die noch vielfach vorhandenen Baulücken (ca. 35 Grundstücke) in bestehenden Baugebieten (sowie zahlreiche brach liegende Flächen) Langenneufnachs nicht geschlossen, bevor ein weiterer Flächenverbrauch genehmigt wird? Ein Blick auf die Parzellenkarte des Bayernatlas.de zeigt mehr unbebaute Bauplätze in Langenneufnach, als die Erschließung des neuen Baugebietes bringen würde. Dies widerspricht den Leitlinien und Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Bau, Wohnen und Verkehr. Siehe https://www.stmb.bayern.de/buw/staedtebau/flaechensparen/index.php.
Der bisherige Verzicht auf einen Bauzwang bei der Aufstellung von Baugebieten öffnete Tür und Tor für Spekulationen. Eine Änderung der bestehenden Bebauungspläne hinsichtlich des Bauzwangs wäre wohl unpopulär, würde aber mehr Wohnraum schaffen als das neue Baugebiet.

12. Wurde mit Hilfe des Folgekostenrechners der Bayerischen Staatsregierung (siehe https://www.stmb.bayern.de/buw/staedtebau/flaechensparen/folgekostenschaetzer/index.
php) eine Abschätzung und Gegenüberstellung einer Innenentwicklung (Punkt 12) gegenüber der Außenentwicklung der Gemeinde gegenübergestellt? Es gilt dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu genügen.

13. Wurde eine Änderung der Ruhezeiten im Gemeinderat beschlossen? Als Anwohner verzeichnen wir regelmäßigen Baulärm vom neu erschlossenen Baugebiet „Kirchenbauer“ auch an Feiertagen, Sonntagen, in der Mittagspause, teilweise vor 7.00 Uhr morgens bis nach 10.00 Uhr abends. Wie stellt die Gemeinde Langenneufnach die Einhaltung der 32. BlmSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung für das neue Baugebiet „Östlich des Kindergartens" sicher?

14. Wurden alle Dienstleitungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes entsprechend dem Vergaberecht ausgeschrieben, inklusive des von der Firma OPLA durchgeführten Workshops am 10.07.2019? Falls nicht, warum wurde darauf verzichtet?


Fachliche Würdigung:
Hinweis: Die mündlich vorgebrachten Bedenken vom 06.11.2019 werden in der schriftlichen Stellungnahme vom 24.11.2019 wiederholt vorgebracht und konkretisiert. Daher erfolgt lediglich eine Würdigung der schriftlich vorgebrachten Bedenken.
Zu 1:
Die Planungen zum neuen Baugebiet „Östlich des Kindergartens“ begannen in der ersten Hälfte des Jahres 2019. Im Mai 2019 wurden erste Entwurfsgedanken in einer öffentlichen Sitzung vorgestellt. In dieser Sitzung wurde ebenfalls beschlossen, einen Workshop für Bürger und Gemeinderäte zu veranstalten. Der Termin zu dieser Ideen-Werkstatt fand am 10. Juli 2019 statt und wurde ortsüblich bekannt gegeben. Zum Baugebiet „Kirchenbauer“ fand kein Bürgerworkshop statt. Ein Einbezug der Öffentlichkeit erfolgte lediglich im Rahmen der formellen Beteiligung gemäß Baugesetzbuch. Durch die Ideen-Werkstatt zum neuen Baugebiet wollte die Gemeinde ein zusätzliches (informelles) Angebot der Mitwirkung für Bürger und Neubürger der Gemeinde Langenneufnach schaffen. Das Angebot richtete sich gleichermaßen an Gemeinderatsmitglieder, welche die politische Vertretung der Gemeindebürger darstellen. Die Teilnehmer waren heterogen gemischt. Neben nicht direkt betroffenen Bürgern nahmen sowohl Anwohner als auch mögliche Neubürger der Gemeinde Langenneufnach teil. Die Chance bei diesem Workshop mitzuwirken, war durch die ortsübliche Bekanntgabe für alle Bürger gleich. Würden ausschließlich einzelne Bürger explizit informiert werden, wäre eben genau diese Chancengleichheit nicht gegeben.
Leider können nicht alle Interessen eines jeden Einzelnen zu dessen vollen Zufriedenheit berücksichtigt werden. Mit der informellen Einbeziehung der Bürger sollte jedoch jenes Ziel – ein für alle Bürger tragbares Ergebnis – erreicht werden. Ein Planungsergebnis kommt letztlich durch die Abwägung unterschiedlicher Belange zustande. Eine Belastung der Altanlieger, durch eventuell zu zahlende Erschließungsbeiträge, sollte bei dieser Planung vorrangig vermieden werden.

Zu 2.
Die im Bebauungsplan Nr. 14 „Kirchenbauer“ dargestellte Bebauung stellte lediglich eine Rahmenplanung dar, um mögliche Anbindungen einer Weiterentwicklung des Baugebietes offen zu halten. Diese Rahmenplanung sollte zu gegebenem Zeitpunkt vertieft untersucht werden, wie in vergangenen Gemeinderatssitzungen während der Beteiligungsverfahren zum Baugebiet „Kirchenbauer“ diskutiert wurde. Die demographische Bevölkerungsentwicklung, der Mangel an Wohnraum (insbesondere der Mangel an kleineren Wohneinheiten), der angespannte Wohnungsmarkt und der gleichzeitig hohe Flächenverbrauch in Bayern erfordern ein Umdenken und Umsteuern der Gemeinden. Das impliziert u. a. den sparsamen Umgang mit Grund und Boden durch verdichtete Bauweise und die Schaffung eines differenzierten Angebotes an Wohnraum. Die Fläche soll an einen Investor vergeben werden, da der Gemeinde die finanziellen Mittel zur Realisierung dieses Bereichs fehlen.

Zu 3.
Im Vordergrund stehen die Belange der Gemeinde und die Wahrung eines ortstypischen Ortsbildes. Es sollte daher zunächst ein städtebauliches Konzept erstellt werden, zu welchem ein passender Investor gefunden werden soll. Da bisher noch kein konkreter Investor feststeht, wurden Bedürfnisse eines Investors auch noch nicht berücksichtigt.

Zu 4.
Die Parkplätze östlich des Friedhofes sind öffentlich gewidmet und stehen somit nicht nur einem bestimmten Nutzerkreis zur Verfügung. Gemäß Stellplatzsatzung sind Stellplätze auf den privaten Grundstücken nachzuweisen. Zudem werden innerhalb des Baugebietes ebenfalls öffentliche Stellplätze ausgewiesen.

Zu 5.
Der derzeitige Planungsentwurf zielt vor allem darauf ab, dass keine Belastungen von Altanliegern durch zu entrichtende Erschließungsbeiträge entstehen (vgl. fachliche Würdigung zu Ziffer 1). Die Erschließung im WA4 befindet sich auf Privatgrund und stellt keine Erschließungsbeitragspflicht für Altanlieger dar.
Es wurden mehrere Anbindungs- und Erschließungsvarianten in Betracht gezogen und sowohl im Bürgerworkshop als auch in den Gemeinderatssitzungen diskutiert. Aus o. g. Gründen wurde auf die Anbindung an die Blumenstraße verzichtet. Eine Anbindung an die Schulstraße sollte zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen (Kindergarten-/ Schulkinder) nicht erfolgen.
Aufgrund der Engstelle der Seitenstraße der Rathausstraße, sollte hier keine Durchfahrbarkeit für das gesamte Baugebiet erfolgen, sondern lediglich für den Bereich von WA4. Ein Verkehrsgutachten wurde nicht erstellt, da aus planerischer Sicht keine Erforderlichkeit hierzu besteht. Im WA4 sind gemäß Satzung max. 21 WE zulässig. Die Breite der Seitenstraße entspricht den Vorgaben der RASt06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen) für einen Wohnweg mit einer Verkehrsstärke von unter 150 Kfz/h und einer Länge von ca. 100 m. Die Ausbaubreite beträgt mit Ausnahme einer Engstelle von 4,44 m durchgehend mind. 4,5 m. Die lichte Breite von 4,5 m wird jedoch nicht unterschritten.

Zu 6.
Die Erschließungsplanung wird durch das Ingenieursbüro Steinbacher Consult durchgeführt und entsprechende Berechnungen bzw. Konzepte geprüft. Insbesondere an Hanglagen ist bei Entwässerungskonzepten die vorgegebene Höhensituation ausschlaggebend. Das derzeitige Erschließungskonzept gewährleistet ein leistungs- und funktionsfähiges Kanalsystem unter Berücksichtigung von Kosten-Aufwand-Verhältnissen. Ein kleiner Teil des Baugebietes – wo sinnvoll und machbar – wird an die vorhandene Erschließung der Schulstraße bzw. Blumenstraße angeschlossen (Norden).
Straßenbaumaßnahme oder der Ausbau von Kanalsystemen sind für Altanlieger häufig mit Beeinträchtigungen bei der Nutzung ihrer Grundstücke und Gebäude verbunden. Dies führt zwangsläufig zu Unbequemlichkeiten wie schlechterer Erreichbarkeit. Die Gemeinde ist selbstverständlich bemüht, diese Belastungen so gering wie möglich zu halten, Auswirkungen lassen sich jedoch nicht gänzlich vermeiden und sind im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen. Die Kapazitäten des Kanalsystems an der Einmündung der Stichstraße zur Rathausstraße wurden bereits bei der Realisierung des Baugebietes „Kirchenbauer“ auf eine Erweiterung des Wohngebietes ausgerichtet.

Zu 7.
Das Entwässerungskonzept beinhaltet ebenfalls den Umgang mit Regenwasser. Hierzu wurde ein Rückhalt von Niederschlagswasser auf den Grundstücken festgesetzt. Zudem erfolgte bereits bei der Planung zum Baugebiet „Kirchenbauer“ eine Außengebietsbetrachtung (Steinbacher Consult Ingenieursgesellschaft vom 11.07.2017; Pj.Nr. 116266) mit Vorschlägen zu entsprechenden Vorkehrungen. Zum Schutz vor Wasser aus dem Außengebiet erfolgt die Anlage einer entsprechend dimensionierten Entwässerungsmulde.

Zu 8.
Siehe Ausführungen zu 6. und 7. (Entwässerungskonzept der Fa. Steinbacher).

Zu 9.
Siehe Abwägung zu Punkt 5.

Zu 10.
Der Flächennutzungsplan stellt die aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar (vgl. § 5 BauGB). Dabei handelt es sich um die vorbereitende Bauleitplanung. Der Bebauungsplan stellt die verbindliche Bauleitplanung dar. Die Verfahrensart und die Verfahrensanforderungen werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) definiert.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Östl. des Kindergartens“ erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB. Mit diesem Paragraphen wurde den Kommunen vom Gesetzgeber ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem auf Außenbereichsflächen beschleunigt und vereinfacht neues Bauland ausgewiesen werden kann, um dem Wohnraummangel entgegen zu wirken. 
Gemäß diesen rechtlichen Vorgaben ist kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich (vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Zudem wird im beschleunigten Verfahren i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie einem Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB abgesehen.
Die weiteren Anregungen beziehen sich auf den Bebauungsplan Nr. 14 „Kirchenbauer“, der nicht Gegenstand des Abwägungsprozesses zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 17 „Östlich des Kindergartens“ ist.

Zu 11.
Die Gemeinde Langenneufnach hat auf diese brachliegenden Grundstücke momentan keinen Zugriff, da keine Verkaufsbereitschaft der Grundstücksbesitzer vorliegt. In den jüngeren Baugebieten sowie im derzeitigen Baugebiet wurde in den Verkaufsverträgen ein Baugebot aufgenommen. Dieses besagt, dass die Baugrundstücke ab Verkaufsdatum innerhalb von 5 Jahren mit einem bezugsfertigen Wohngebäude bebaut werden müssen.

Zu 12.
Der Folgekostenrechner wurde nicht angewendet, da die Innenentwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Langenneufnach beschränkt sind. Wie in der Begründung unter Ziffer 2 dargelegt, hat sich die Gemeinde für die Einbeziehung der vorliegenden Flächen aufgrund eingeschränkter Entwicklungsmöglichkeiten durch die Lage Langenneufnachs im Tal der Neufnach und das damit einhergehende Überschwemmungsgebiet sowie mangelnden Grundstücksverfügbarkeiten im Innenbereich entschieden. Das Gebiet grenzt östlich direkt an gemeindliche bzw. zentrale öffentliche Einrichtungen wie Rathaus, Schule und Kindergarten an. Mit der Bebauung dieses Gebietes und damit der Schaffung von zentrumsnahem Wohnraum, wird dieser bedeutungsvolle Bereich der Gemeinde Langenneufnach strukturell gestärkt.

Zu 13.
Baulärm ist unvermeidbar. Dennoch müssen geltende Vorschriften eingehalten werden (i. d. R. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm)). Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich Baulärm können nicht auf Ebene des Bebauungsplanes geregelt werden. Erster Ansprechpartner bei Nichteinhaltung entsprechender Vorschriften bei Baulärm sind die Verursacher des Lärms (Bauherr/ Bauunternehmen).

Zu 14.
Das Vergaberecht ist nicht Gegenstand des Abwägungsprozesses eines Bebauungsplanes. Zur Klärung ist die Verwaltung der Gemeinde zuständig.

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfe s.

Abstimmung: 11 : 0

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3. Bebauungsplan Nr. 17 "Östlich des Kindergartens"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 3

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Theiner vom Büro OPLA.
Frau Theiner erläutert den Bebauungsplan anhand der Power-Point. Änderungsvorschläge hinsichtlich der Wandhöhe (WA 4.1 bisher: GH 13,50 m, WH (Hausunterkante) 10,50 m, WH (Hausoberkante 7,5 m neu: GH 13,50 m, WH (Hausunterkante) 9,50 m, WH (Hausoberkante) 6,5 m). Durch die Reduzierung der Wandhöhe werden die Vollgeschoße eindeutig definiert.

Ein weiterer Vorschlag des Büro`s ist die Einrichtung einer „Zone 30“ für das gesamte Baugebiet oder der Einbau von verkehrsberuhigten Bereichen.  

Diskussionsverlauf

Die Vorschläge des Büro`s Opla werden im Gemeinderat diskutiert. Gemeinderat Albert Rohrer weist darauf hin, dass für die Beschränkung auf einen verkehrsberuhigten Bereich bestimmte Ausbauformen notwendig sind. Er schlägt vor, eine Zone 30 in die Straßenplanung mit aufzunehmen. Sollte sich der Gemeinderat jedoch noch anderweitig entscheiden, können diese wieder revidiert werden.
Der Vorschlag für die Änderungen in der Wandhöhe wird zu Abstimmung gebracht.

Beschluss

Im Bebauungsplan „Östlich des Kindergartens“ wird die Wandhöhe (Hausunterkante) bei WA 4.1 auf 9,50 m  und Wandhöhe (Hausoberkante) auf 6,50 m festgesetzt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 6

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2. Der Bürger hat das Wort

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 2

Sachverhalt

Ein Bürger  nimmt Bezug auf das geplante Hochregallager der Firma Topstar. In der Wortmeldung merkt er an, dass dieses Bauvorhaben der Firma nicht vorteilhaft für die Gemeinde und die Bürger aus Langenneufnach ist. Es werden keine weiteren Arbeitsplätze geschaffen, es gibt keine Änderung in der Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerzahlung für die Gemeinde. Ferner entsteht eine potentielle Gefahr im Falle eines Brandes für die Bevölkerung. Ein Brand kann aufgrund der Höhe des Gebäudes, erschwert oder gar nicht durch die Feuerwehr Langenneufnach und auch nicht durch die umliegenden Feuerwehren gelöscht werden. Es bedarf den Einsatz von Spezialfahrzeugen.

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1. Genehmigung des öffentlichen Protokolls vom 08.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 1

Sachverhalt

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 08.01.2020 wurde dem Gemeinderat über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil des Protokolls vom 08.01.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Albert Hößle und Gemeinderat Leonhard Eisenschmid-Strobel nehmen nach der Abstimmung an der Sitzung teil.

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14.1. Bushaltestelle in Langenneufnach-Mitte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 14.1

Sachverhalt

Im Gemeinderat wird auf die Verschmutzung der Bushaltestelle in der Hauptstraße (Richtung Augsburg) hingewiesen. Der Vorsitzende  wird die Reinigung der Bushaltestelle veranlassen.

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14. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 14
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13.3. Versetzung Kriegerdenkmal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 13.3

Sachverhalt

Es liegt ein LV-Entwurf zur beschlossenen Versetzung des Kriegerdenkmals vor. Die anwesenden Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses nehmen nach der Sitzung Einsicht in die Unterlagen.

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13.2. Umbau und Erweiterung der Bücherei

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 13.2

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert über den Sanierungsfortschritt mittels Bilder  sowie über weitere Maßnahmen die notwendig sind, die aber nicht in der Kostenschätzung berücksichtigt sind.
Die bisherigen Ausgaben liegen jedoch noch im Kostenrahmen.

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13.1. Eichenprozessionsspinner - Schreiben von der Unteren Naturschutzbehörde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 13.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert über das Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 16.01.2020 (E-Mail). Die Behörde ist mit den vorgeschlagenen Maßnahmen des Büros Opla nicht einverstanden. Sie verweist auf die ökologische Wertigkeit von Altbäumen. Ferner gibt sie Empfehlungen für die Bekämpfung des Eichenprozessionss pinners und zur Reduzierung der Gefährdungssituation. Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.  

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13. Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 13
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12.2. Errichtung eines Wochenendhauses mit integrierter Garage und Überdachung eines Stellplatzes, Fl.-Nr. 1109/4, Gemarkung Langenneufnach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 12.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Errichtung eines Wochenendhauses mit integrierter Garage und Überdachung eines Stellplatzes

Fl.-Nr.:                                1109/4, Gemarkung Langenneufnach

Das Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Am Weiher“, die Bebauung richtet sich nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung).

Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses mit integrierter Garage wurde bereits am 16.03.2005 vom Landratsamt erteilt (AZ 3-3130-2004-BA). Mit Genehmigungsbescheid vom 15.1.2006 wurde einer beantragten Lageänderung des Wochenendhauses stattgegeben (AZ 3-2507-2008-BA).

Da dieses Bauvorhaben zwischenzeitlich nicht umgesetzt bzw. innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Baugenehmigung begonnen wurde (entsprechende genehmigte Verlängerungen bestehen nicht), muss der Bauantrag erneut gestellt werden.

Im direkten östlichen Anschluss an den bestehenden Geräteschuppen ist ein überdachter Stellplatz mit Pultdach vorgesehen – das Wochenendhaus soll im südlichen Anschluss errichtet werden.

Die Planung des Wohngebäudes weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen der Satzung ab:

  1. Beantragt:        Erhöhung des Kniestockes auf 1,00 m

Festsetzung unter § 3c):
„Die Kniestockhöhe darf max. 60 cm betragen.“

Begründung:         Aus gestalterischen Gründen soll der Kniestock erhöht werden, damit das Wohngebäude sich als Hauptgebäude vom Schuppen abhebt. Die Dachneigung soll dann parallel zum bestehenden Geräteschuppen gebaut werden.

  1. Beantragt:        Angleichung der Dachneigung des Wochenendhauses an die Dachneigung                                                                des Geräteschuppens mit ca. 39 Grad sowie Änderung der Dachneigung für die Überdachung des Stellplatzes

Festsetzung unter § 3b)
„Als Dachneigung ist 42° - 48° zulässig.“

Begründung:         Der Geräteschuppen wurde gebraucht abgebaut und auf dem Baugrundstück neu errichtet. Dieser hat die Neigung von ca. 39 Grad und ist schon so vorhanden.

  1. Beantragt:        Erweiterung des Dachüberstandes auf 0,70 m


Festsetzung unter § 3d)
„Der Dachüberstand an der Traufseite darf 0,50 m nicht überschreiten“

Begründung:        Um einen besseren Schutz der Fassade zu erreichen, soll der Dachüberstand auf 0,70 m vergrößert werden.


Die Abstandsfläche zum westlich angrenzenden Flurstück 1108 wird durch das Wohngebäude nicht eingehalten – Überschreitung ca. 1,80 m.
Die Abstandsflächenübernahmeerklärung des Nachbarn liegt vor.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem beantragten Bauvorhaben sowie den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen das gemeindliche Einvernehmen.
Die Hinweise sind zu beachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12.1. Antrag auf Vorbescheid zur Aufteilung eines Grundstückes in zwei Baugrundstücke, Fl.-Nr. 261, Gemarkung Habertsweiler

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 12.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:        Antrag auf Vorbescheid zur Aufteilung eines Grundstückes in zwei Baugrundstücke

Fl.-Nr.:                                Tfl. Fl.-Nr. 261, Gemarkung Habertsweiler

Zur Information:
Vom Entwurfsverfasser wurde der Gemeinde telefonisch mitgeteilt, dass die Antragstellerin beabsichtigt, den Antrag zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 30.12.2019 wurde sie zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufgefordert, der Abgabe der Erklärung ist die Antragstellerin jedoch bis heute nicht nachgekommen.

Planerische Vorgaben:
Eine Teilfläche der Fl.-Nr. 261 sowie die südlich angrenzende Fl.-Nr. 112/3 befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 „Südliche Kapellenstraße“, in dem insgesamt drei Bauparzellen ausgewiesen sind:
 
Die nördliche Parzelle ist inzwischen mit einem Einzelhaus bebaut, auf der südlich angrenzenden Fl.-Nr. 112/3 befindet sich ein älteres Bestandsgebäude mit Pferdeunterstand.
Für diese Teilfläche (Fl.-Nr. 112/3) liegt eine Baugenehmigung für die „Erweiterung der bestehenden Stallungen mit Pferdeliegefläche und Pferdebox“ vor, deren Verlängerung in der Gemeinderatssitzung vom 11.12.2019 genehmigt wurde.

Beschreibung des Vorhabens:
Der Antragsteller möchte das noch unbebaute mittige Grundstück in zwei Baugrundstücke teilen und mit zwei Einzelhäusern bebauen.
Aufgrund des Geländeversatzes soll die künftige Erschließung abweichend von der Bebauungsplanung über eine östliche Zufahrt oberhalb der bestehenden Erschließungsstraße erfolgen. Ebenso soll auf dieser Zufahrt die Erschließung mit den entsprechenden Leitungen erfolgen. Die Zufahrt soll direkt an der Grundstücksgrenze an der Hangkante erfolgen. Der Höhenunterschied beträgt bis ca. 2,5 – 3 m. Beim Bau der Zufahrt besteht die Gefahr, dass der gemeindliche Hang abrutscht.

Beschluss

Die Gemeinde Langenneufnach stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

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12. Stellungnahme der Gemeinde Langenneufnach gemäß § 36 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 29.01.2020 ö 12
Datenstand vom 24.02.2020 10:53 Uhr